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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse im Saarland (FRL-Bienen)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse im Saarland (FRL-Bienen)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2016-05-12

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• Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse im Saarland (FRL-Bienen) vom 12.05.2016 1.. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse. Dabei sollen die Vermarktung und die Qualität des heimischen Honigs und anderer Bienenzuchterzeugnisse verbessert werden. Förderfähige Projekte sollen die Imkerei, im Rahmen einer standortgerechten und umweltverträglichen Bienenhaltung, zum Ziele haben. 1.1 Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse im Saarland aus Mitteln der Europäischen Union und des Saarlandes. 1.2 Diese Richtlinie dient der Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor. 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen sind nach Art. 53 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar. 2. Gegenstand der Förderung Nach dieser Richtlinie können die in Anlage 1 genannten Maßnahmen gefördert werden. 3. Ziele und Indikatoren Ziel ist die Verbesserung der Qualität und Vermarktung heimischer Bienenzuchterzeugnisse bei gleichzeitiger Erhaltung und Stärkung der regionalen Imkerei im Saarland. Förderfähige .Projekte sollen die Imkerei, als integralen Bestandteil des Natur- und Umweltschutzes, im Rahmen einer standortgerechten und umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler Bienenzuchterzeugnisse stärken. Als Zielindikatoren zur Erreichung werden herangezogen: - Anzahl der Nachwuchsimker an allen Förderfällen eines Jahres und im Vergleich zum Vorjahr - Entwicklung der Anzahl der Bienenvölker im Vergleich zum Vorjahr - Entwicklung der Anzahl der Bienenvölker im Durchschnitt der letzten 5 Jahre im Vergleich zum Vorjahr 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Vereine oder Verbände sein. Vorrangig gefördert werden Maßnahmen des Landesverbandes der saarländischen Imker e.V.. S. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendung einen Betrag von 1.000,00€ übersteigt. 5.2 Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, erhalten keine Zuwendung. 6. Art. Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Art und Form der Zuwendung, Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung gewährt. 6.2 Umfang und Höhe der Zuwendung Für Vorhaben der Zuwendungsempfänger können Zuwendungen bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Die Summe der Eigenmittel und aller Zuwendungen darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben nicht übersteigen und die jeweils geltenden Fördersätze nicht überschreiten. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig, es sei denn, der Antragsteller weist durch eine Bestätigung der Finanzbehörden nach, dass er für das betreffende Vorhaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 6.3 Abstimmungen mit anderen Förderprogrammen Eine Kombination von nach dieser Richtlinie gewährten Mitteln mit anderen Fördermitteln ist nur möglich, wenn sich diese auf unterschiedliche Bereiche des Vorhabens (Fördergegenstände, Ausgaben) beziehen. Absolute Höchstgrenzen gelten nach europarechtlichen Vorgaben dabei für das Gesamtvorhaben. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 7.2 Mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Datum der Schlusszahlung an den Zuwendungsernpfänger, dem Zuwendungszweck entsprechend einzusetzen. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz anteilig zu erstatten. 7.3 Bei einer Übertragung des' Eigentums an - dem geförderten Objekt innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder - geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Datum der Schlusszahlung an den Zuwendungsempfänger, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden. Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. 7.4 Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn deren Abruf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt. Hiervon ausgenommen sind - Sicherheitseinbehalte sowie - Zuwendungen, die wegen ihrer Höhe nach Nr. 8.5 nur in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. 7.5 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. 7.6 Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Bei der Durchführung von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln der EU gefördert werden, sind die Publizitätsvorgaben der Art. 115 - 117 der Verordnung (EU) NT.1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds. den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds. den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) einschließlich Anhang XII und Art. 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) einschließlich Anhang III einzuhalten. 7.7 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 der W zu § 44 LHO i.V.m. der Nr. 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P - Anlage 2 zu den W-LHO), vorrangig jedoch die §§ 48 - 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG). Auf Förderungen finden vorrangig die EU-rechtlichen Bestimmungen Anwendung. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Vorhabendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 2) jährlich bis zum 15.06. beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Referat A/4- zu stellen. Der Antrag ist schriftlich in einfacher Ausfertigung zu stellen. Die dazugehörigen Anlagen sind elektronisch zu übermitteln. Dem Antrag sind Projektunterlagen wie z. B. Pläne, eine Kurzbeschreibung, Kostenvoranschläge bzw. Angebote beizufügen. Ist der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht Eigentümer des zu fördernden Objektes, so ist eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers zur Durchführung der Vorhaben beizufügen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann vom Antragsteller neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Es kann die Antragsunterlagen zur Beurteilung an sachverständige Dritte weiterleiten. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entscheidet über den Zuwendungsantrag durch schriftlichen Bescheid. 8.2 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhaben beginn Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Vorhaben, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem das geplante Vorhaben ersichtlich ist, keine fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung bestehen und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die etwaige spätere Gewährung einer Zuwendung sprechen könnten. Ein Anspruch auf Erteilurig der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn besteht nicht. 8.3 Auswahlverfahren Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entscheidet welche Maßnahmen bzw. Anschaffungen im Rahmen des Programms des jeweiligen Anwendungsjahres getätigt werden sollen. 8.4 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Referat A/4. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Abschluss des Antragsverfahrens. Die Haushaltsjahre der Imkereiprogramme sind vom 16. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum 15. Oktober des folgenden Jahres festgelegt (Auszahlungszeitraum). Davon abweichend ist die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben auf den Zeitraum 1. August des jeweiligen Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres festgesetzt. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen daher in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres vollständig durchgeführt sein. 8.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Bei Förderungen erfolgen Teilzahlungen nur auf der Grundlage von geprüften Zwischenverwendungsnachweisen mit Belegen. Eine Teilzahlung erfolgt jedoch nur, wenn der mögliche Auszahlungsbetrag mindestens 5.000,00 € beträgt. Im Übrigen wird die Zuwendung nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Bis zum 1. August des Haushaltsjahres müssen alle bis dahin abgeschlossenen und vom Verband abgerechneten Maßnahmen mit Anträgen auf Auszahlung vollständig im Original zur Prüfung vorgelegt werden. Die letzten Mittelanforderungen einschließlich Belege müssen bis zum 15. September vollständig im Original zur Prüfung vorgelegt werden. 8.6 Verwendungsnachweisverfahren 8.6.1 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 3 in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen bzw. den Verwendungsnachweis um weitere Angaben erweitern. 8.6.2 Um vorliegende Ausgabenschätzungen angemessen zu bewerten, sind von den Antragstellern für alle Teilprojekte und Aktionen, für die die VOBIA bzw. die VOLlA nicht anzuwenden sind, die Nm. 14-16 der Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien) einzuhalten. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 € (ohne Mehrwertsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). Das ausgabengünstigste Vergleichsangebot ist in allen Fällen - unabhängig von der Art des Ausschreibungsverfahrens - als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben heranzuziehen. Sofern nicht das ausgabengünstigste Angebot gewählt wird bzw. keine drei Angebote vorgelegt wurden, ist dies vom Antragsteller unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen zu begründen. 8.6.3 Für Förderungen gelten vorrangig die EU-rechtlichen Bestimmungen zur Verwaltungs- und Vor-art-Kontrolle der Zahlungsanträge (Verwendungsnachweise). 8.7 Abrechnungsverfahren 8.7.1 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. 8.7.2 Unterschreiten die nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde festgestellten tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend festgesetzt. Nr. 2.3 ANBest-P findet keine Anwendung. 8.7.3 Das Zuwendungsverfahren wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises von der Bewilligungsbehörde durch die Schlusszahlung abgerechnet und abgeschlossen. Ein Abrechnungsbescheid ergeht nur, - wenn nach §§ 48, 49 und 49a SVwVfG bzw. Nr. 8 der W zu § 44 LHO i.V.m. Nr. 8 ANBest-P weitere Verfahrensschritte notwendig sind und - wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde bezüglich der Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben von den diesbezüglichen Angaben des Zuwendungsempfängers im Verwendungsnachweis abweicht. 8.7.4 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, die Prüfungsämter des Bundes, den Bundesrechnungshof, den Europäischen Rechnungshof oder der Prüfungseinrichtungen der EU bzw. nach EU-Recht bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt. Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 8.7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten vorrangig die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen sowie darüber hinaus die W zu § 44 LHO,soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Es gelten folgende europarechtliche Grundlagen: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83) und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). 8.7.6 Aufbewahrung der Unterlagen Unterlagen zu den Ausgaben und die für die Ermittlung, Erfassung und Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Antrags- und Bewilligungsunterlagen) sind mit Blick auf die EU-Vorgaben nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in Verbindung mit Art. 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) im Original bis zum 31.Dezember 2029 aufzubewahren. Sie sind sicher und für Unbefugte unzugänglich bei den zuständigen Stellen aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen bspw. aufgrund einer Zweckbindung bzw. gesetzlicher Regelung nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. 9. In-Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt am 12.05.2016 in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse im Saarland (F'RL-Bienen) vom 09.10.2015 außer Kraft. Anlage i. Projekt I - Technische Hilfen - Es können nur Fortbildungslehrgänge des Verbandes bezuschusst werden. Themen, Anzahl der Schulungen und - soweit bekannt - Termine der beabsichtigten Schulungsmaßnahmen (Schulungspläne, Zeitpläne) müssen zu Beginn eines Kalenderjahres vom Verband vorgelegt werden. Tatsächlich stattfindende Schulungen sind vom Antragsteller in jedem Fall mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der Schulung anzuzeigen. Die Kontrolle der Schulung kann ein Bestandteil der Vor-Ort Kontrollen sein. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen: • Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Referentinnen und Referenten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostenrechts. • Honorare für Referentinnen und Referenten, • Saalmiete, Leihgebühren für visuelle Hilfsmittel und sonstige Unterrichtsmedien bzw. Schulungsmaterial. • Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer rechnen mit dem Verband bzw. mit dem Veranstalter ab. • Die Einrichtung und Modernisierung richtungsweisender Bienenstände (u. a. für Schulungszweckel mit dem Ziel der Nutzung durch den antrags berechtigten Verband bzw. dessen Mitglieder. Diese Bienenstände werden u. a. mit folgendem Schulungsmaterial ausgestattet: ~ Lehr-, Demonstrations- und Beratungsmaterial wie Broschüren, Bücher, Videofilme, Beamer, Beschallungsan lagen , Digitalkamera, Lehrtafeln. Mikroskope,. Fernseher, Laptops usw., ~ spezielles imkerliches Gerät wie z.B. Beuten, Dampfwachsschmelzer, Schleudern, Propangas-Bunsenbrenner, wassergekühlte Mittelwandpresse, Handrefraktometer, Modell einer Honigbiene. Nicht zuwendungsfähig sind geeichte Waagen. Die geförderten Geräte müssen innerhalb der Zweckbindungsfrist von 5 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Schlusszahlung, nachweislich dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Es ist eine monatlich aktualisierte Inventarliste zu führen, wobei die inventarisierten Gegenstände mit Serien- bzw. Typennummern zu versehen sind sowie Standorte der Geräte und die jeweils Verfügungsberechtigten zu dokumentieren sind. • Die Präsentation des Verbandes auf Ausstellungen, Messen und Märkten ist nicht zuwendungsfähig. Lediglich im Rahmen eines Imkertages ist die VerordnungsKonformität gegeben. • Die Mitfinanzierung des Internet-Auftritts. Projekt 11- Varroatose - Folgende Maßnahmen sind zuwendungsfähig: Projekte zur Bekämpfung der Varroatose und damit verbundene Bienenkrankheiten (bestimmte Virusinfektionen wie APV - Acute Paralysis Virus, DWV - Deformed Wing Virus _ und Sackbrutvirus), die dem Imker bzw. der Imkerin helfen, Völkerverluste zu minimieren und ihn bzw. sie in die Lage versetzen, einen Honig hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen. Dies sind u. a.: • Aufbau eines PC-gestützten Monitorings zur Varroatose-Befallsituation (Software, Ausgaben für Datenpflege). Abgesehen von jährlich anfallenden Ausgaben müssen Geräteausstattungen entsprechend ihrer Nutzungsdauer eingesetzt bleiben. • Biologische und biotechnische Methoden der integrierten Varroa-Kontrolle. • Zucht von Bienenherkünften, die es erlauben, aufgrund von genetisch bedingter Toleranz den Einsatz von Medikamenten- zu reduzieren und damit die Rückstandsproblematik entschärfen (nur auf anerkannten Belegstellen). • Ausgaben für die Beschickung von Belegstellen, insbesondere Inselbelegstellen (Norderney) zur Vermeidung von Fremdbegattungen, einschließlich Belegstellengebühren. • Methoden der Bienenseuchen-Prophylaxe, z. B. Beratung durch "VarroaMultiplikatoren". Die Beratung vor Ort ist zu dokumentieren (insbesondere Termin, Ort, Dauer) und vom jeweils beratenen Imker, Imkerin oder Imkerverband gegen zu zeichnen. • Untersuchungen von Probematerial zur Abschätzung des Infektionsdrucks der Varroatose und mit ihr verbundenen Krankheiten. Nicht zu den zuwendungsfähigen Maßnahmen gehören: • Maßnahmen gegen die Faulbrut. Projekt 111- Bienenwanderung - Zuwendungsfähig sind: • Zuwendung der Trachtbeobachtung durch Zahlung von Zuschüssen für die Beschaffung bzw. Ersatzbeschaffung von Ausrüstungen für die Trachtbeobachtung, wie z.B. meteorologische Geräte, Vordruckgestaltung, Reisekosten. Aufbau und Weiterentwicklung eines Infonetzes mittels Fax bzw. Internet bei den Trachtbeobachtungen zur Weitergabe von Wanderempfehlungen an die Imker und Imkerinnen. Ausgaben für die Datenpflege und Datenübertragung. Aufbau eines PC-gestützten Bienenkatasters (einmalige Anschaffung entsprechender Hard- und Software, Ausgaben für die Datenpflege), Internetzugang, Porto-Ausgaben, Büromaterial, Anschaffung Hardware. Hier können nur Ausgaben mitfinanziert werden, die dem Trachtbeobachter oder der Trachtbeobachterin entstehen. Reisekosten müssen mit Kilometern und Tagesaufzeichnungen belegt werden. Geräteanschaffungen dürfen nur für die Organisation und Abwicklung der Bienenwanderung benutzt werden. Mitfinanzierung von Ausgaben bzw. Investitionen einzelner Imker oder Imkerinnen sind nicht möglich. Projekt IV - Honiguntersuchung - Zuwendungsfähig sind: • Aufwendungen für die Untersuchung von Honig zur Qualitäts- und Sortenbestimmung (sog. Vor- oder Frühanalysen vor Abfüllung) sowie Ausgaben für die Untersuchung von Honig auf Rückstände. Auftraggeber ist der Verband. Die Proben werden von ihm bei den Imkern und Imkerinnen gezogen. • Beschaffung von Refraktometern durch den antragsberechtigten Verband zur befristeten Leihgabe an ausgewählte Imker, Imkerinnen und Imkervereine. Die Refraktometer dienen der zügigen Bestimmung von Zucker- und Wassergehalt des Honigs vor Ort. Dies führt zur Qualitätssicherung, da die Imker und Imkerinnen schnell Kenntnis über die erreichte Qualität erhalten und ggf. noch durch imkerliehe Maßnahmen eine Verbesserung erreichen können. Eigentümer muss der antragsberechtigte Imkerverband sein. Projekt V - Forschung - Zuwendungsfähig sind nur angewandte Forsch ungsproje kte , keine Grundlagenforschung. Ausgeschlossen ist insbesondere die institutionelle Zuwendung eines Forschungsinstitutes. Aus dem Fördervorhaben muss deutlich hervorgehen, dass es sich um Forschungsprogramme zur Verbesserung der Honigqualität handelt. Aus den Maßnahmen muss insbesondere der Nutzen für die Imker und Imkerinnen der Region deutlich hervorgehen. Die Kommission hat gebeten, darauf zu achten, dass alle Maßnahmen, die die Varroatosebekämpfung fördern, unter den Maßnahmen zu Projekt II abzurechnen sind. Dies gilt auch für Forschungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Varroatosebekämpfung. Unter der Maßnahme V - Forschung - sollen nur Forschungsprojekte verbucht werden, die der Verbesserung der Qualität des Honigs dienen. Auch in künftigen Finanzierungsprojekten müssen Forschungsvorhaben zur Varroatosebekämpfung den Maßnahmen unter der Projektgruppe II zugeordnet werden. SAARLAND Anlage 2 Zuwendungsantrag auf Förderung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs-und Vermarktungs bedingungen für Bienenerzeugnisse An das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ReferatA/4 Keplerstraße 18 66119 Saarbrücken Ich beantrage hiennit eine Zuwendung im Rahmen der Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs-und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen im Saarland 1. Antragsteller lin Name: Anschrift: Telefon: Telefax: Email: 12. Rechtsfonn des Unternehmens: 3. Vorhaben Kurzbeschreibung der voraussichtlichen Maßnahme Beginn und Abschluss des Vorhabens: Detaillierte Maßnahmen beschreibung In den Bereichen Technische Hilfe, Varroatose, Bienenwanderung, Honiguntersuchung, und Forschung. mit.. Stellungnahme zum I geplanten Mittelaufwand in den Projekten 4. Finanzierung Die Gesamtausgaben werden sich voraussichtlich belaufen auf I I € brutto I I € netto D Kostenvoranschläge und Angebote sind als Anlage beigefügt. D Vergabe erfolgt nach den Vorgaben der Nr. 14-16 der Beschaff'ungsrichtlinie. D Der voraussichtliche Aufuagswert der Teilprojekte wird den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Ich/Wir bitte(n) um die Gewährung eines Gesamtzuschusses in Höhe von I I€· Eine finanzielle Förderung durch andere Stellen D erfolgt nicht. I D ist erfolgt durch: I D ist beantragt bei: Stelle: Art der Förderung: Höhe der Förderung: Die Finanzierungsplanung stellt sich wie folgt dar: Finanzierungsmittel Betrag Eigenmittel Zuwendung Summe D Die Finanzierung des Vorhabens ist nur dann gesichert, wenn die beantragte Zuwendung in Höhe von ________________ € gewährt wird. s. Erklärungen der/des Antragstellers/in Der/Die Antragsteller/in erklärt/erklären, dass bekannt ist, dass von den Angaben dieses Antrages die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, dass bekannt ist, dass eine Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Sinne des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402 f.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.10.2010 (Amtbl. I S.1406) und der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO)vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 101 ff.) erfolgt (§ 3 Abs. 2 SFÖDG).Das geltende EU-Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel. Der Antragsteller erklärt sich mit seiner Aufnahme in dieses Verzeichnis einverstanden. dass bekannt ist, dass für das Zuwendungsverfahren neben den sonstigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (W zu § 44 LHO) einschließlich Anlagen (Gemeinsames Ministerialblatt Saar 2001, S. 590 ff., in der jeweils geltenden Fassung) und die FRL-AFP/FID gelten und dies anerkannt wird; dass bekannt ist, dass eine Bearbeitung des Antrages nur möglich ist, wenn dieser vollständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt wird. 16. Bemerkungen oggf. Bestätigung der Finanzbehörde bzgL. Nichtberechtigung zum Vorsteuerabzug (Ort und Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift) Anlage 3 • Ministerium für Umwelt und .••••• ,.~~"••""" • ...••~.•.•.•.....•~\~.•...:.Verbraucherschutz . •••• • ••• •••••••••••••••••••••• SAARLAND :-.~..\\ ~.: .....•.•...•.••••••.... ... ......~.~.:. VERWENDUNGSNACHWEIS Betreffend der Zuwendung im Rahmen der Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen im Saarland An das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ReferatA/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken 1. Zuwendun~~fänger Name: Anschrift: IBAN: BIC: Auskunft erteilt: Telefon: Email: Telefax: 2. Vorhaben 2.1 Bezeichnung des Vorhabens wie im Zuwendungsbescheid: Zuwendungsbescheid vom: Aktenzeichen: A/4- 2.2. Sachbericht - Angaben zur Durchführung des Vorhabens (Besonderheiten, ggf. gesondertes Blatt): Wann wurde der erste Auftrag erteilt? Wann wurde mit dem Projekt begonnen? Wann wurde das Projekt abgeschlossen? 2.3 Haben Sie auf die Gewährung der Zuwendung gemäß Nr. 5 der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen im Saarland hingewiesen? Dja Dnein Wie ist der Hinweis erfolgt? (ggf. gesondertes Blatt, Foto) 1von 3 3.F1na.~ -.' ',. 3.1 Bewilligte Zuwendungen Durch wen wurde Ihr Vorhaben gefördert / bezuschusst? Bewilligende Stelle Datum und Aktenzeichen € Art Ministerium für Umwelt und Z Verbraucherschutz s. o. Z Z Bewilligter Gesamtbetrag: 3.2 Ausgaben Gesamtausgaben des Vorhabens: € davon zuwendungsfähige Ausgaben: € 3.3 Ausgabenübersicht lt. Zuwendungsbescheid lt. Abrechnung Ausgabengliederung (SoU) (Ist) insgesamt davon insgesamt davon zuwendungsfä zuwendungsfä hig hig € € € € Summe: 3.4 Ausgabennachweis (Bitte Anlage zum Ausgabennachweis ausfüllen - Belegliste) Rechnungsbegründende Unterlagen wie kompL Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, Auszahlungsnachweise und Rechnungskopien sind grundsätzlich beizufügen. 2von3 Ich erkläre hiermit, dass die bauaufsichtlichen, umweltrechtlichen und sonstigen Bedingungen und Auflagen beachtet und die dazu erforderlichen Genehmigungen eingeholt wurden; die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides einschl. Anlagen beachtet wurden; die Mitteilungspflichten gern. Nr. 5 ANBest-P eingehalten wurden; sparsam und wirtschaftlich verfahren, die Beschaffungen oder Leistungen in dieser Höhe angemessen und zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich waren und die vergaberechtlichen Bestimmungen eingehalten und eingeräumte Skonti, Rabatte, Preisnachlässe etc. in Abzug gebracht worden sind; das geförderte Vorhaben nicht gleichzeitig Gegenstand einer anderen Förderung war, ich also keine anderen Fördermittel oder Spenden erhalten habe und eine Doppelförderung somit nicht stattgefunden hat; die vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Gebrauchsabnahmen durchgeführt wurden und die Angaben über das Vorhaben, seine Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind; die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Angaben mit der Örtlichkeit und den Büchern übereinstimmen und die Subventionserheblichkeit dieser Angaben und die Strafbarkeit falscher oder unvollständiger Angaben (§§ 264, 265 StGB) bekannt sind. Ich versichere, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Zur Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid genannten Unterlagen zur Verfügung. (Ort, Datum) (Unterschrift) Name des Unterzeichners 3von3 Anlage: Ausgabennachweis und Verwendungsnachweis Zuwendungsempfänger: M M bezahlter Betrag •... M s ~ abzüglich nicht Q) ~ •... :::l Q) :E in Anspruch s ~oRechnungsgegenstand "0 Q) .0 ...: ~ '" Empfänger der Zahlung ~ ~ N genommene ••.. t:l ZQj •... s Q) Q) Q) "CC Q) Skonti und ~ ~ ~ s "0 c ~ ~ i(f ~ ~ '" u Rabatte N Q) :2: Q) E- ~ .0 Summe: Beizufügende Unterlagen: Belege, Rechnungen, Quittungen (Datum) (Unterschrift) Blatt-Nr.:__


Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse im Saarland (FRL-Bienen)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen