Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse im Saarland (FRL-Bienen)
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• Ministerium für . •• •.•.••••.•.. Umwelt und .••~.;" ••••••••••••••••••. Verbraucherschutz •••••••••••••••••• SAARLAND .:".: ..;.:~ .... c- .... .....~.~ ....•••.••........ . Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse im Saarland (FRL-Bienen) vom 01.07.2017 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse. Dabei sollen die Vermarktung und die Qualität des heimischen Honigs und anderer Bienenzuchterzeugnisse verbessert werden. Pörderfähige Projekte sollen die Imkerei, im Rahmen einer standortgerechten und umweltverträglichen Bienenhaltung, zum Ziele haben. Das Saarland gewährt aus Mitteln der Europäischen Union und des Saarlandes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmitteln auf der Grundlage der geltenden EU-Verordnungen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007", - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor", Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Delegierten Verordnung (EU) NT.2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor", und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194) in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (W-LHO) in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse im Saarland. Diese Förderrichtlinie dient der Ergänzung, Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU- und nationalen Bestimmungen, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen stets vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nach dieser Fördenichtlinie gewährte Zuwendungen sind nach Artikel 53 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Investitionen für die in Anlage 1 genannten Maßnahmen. 3. Ziele und Indikatoren Ziel ist die Verbesserung der Qualität und Vermarktung heimischer Bienenzuchterzeugnisse bei gleichzeitiger Erhaltung und Stärkung der regionalen Imkerei im Saarland. Mit der Förderung der Imkerei verfolgt das Saarland insbesondere folgende Ziele: Erhöhung der Imkerzahlen durch Verbesserung der Aus- und Fortbildung; Verbesserung der Sachkunde in der Bienenhaltung über technische Hilfe (Maßnahme: Erarbeitung und/oder Beschaffung von Lehrmaterial und technischen Geräten für Schulungszwecke; Schulungen; Ausstattungsaufbau und -ergänzung; Investitionsförderung). Bienengesundheit (Maßnahme: Förderung von arzneimittelrechtlich zugelassenen Behandlungsmitteln und dazugehörigen Applikatoren für die Varroatosebekämpfung; Unterstützung von Bekämpfungsmaßnahmen mittels Varroatosetoleranzzuchten sowie angewandter Forschung in diesem Bereich; Fortbildung der Imker und der Multiplikatoren; Förderung der Bekämpfung anderer Bienenstockfeinde oder -krankheiten). Regionalität und Qualitätsproduktion - Qualitätssicherung, Wertsteigerung, Vermarktung (Maßnahme: Analyse von Imkereierzeugnissen; Investitionsförderung; Fortbildung der Imker und der Multiplikatoren). Wiederauffüllungdes Bienenbestandes (Maßnahme: Unterstützung von Neuimkern bei der Beschaffung von Bienenvölkern). ' Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen (Maßnahme: Unterstützung von angewandten Forschungsprojekten; Realisierung angewandter Forschungsergebnisse zur Verbesserung der Bienenzucht und deren Erzeugnissen). Marktbeobachtung (Maßnahme: Unterstützung von Projekten zu Preis- und Mengenmeldungen). Qualitätsverbesserung im Hinblick auf Ausschöpfung des Potenzials am Markt (Maßnahme: Unterstützung zu Aufbau und Durchführung überbetrieblicher Qualitätssicherungssysteme; Entwicklung betrieblicher Managementsysteme). Förderfähige Projekte sollen die Imkerei, als integralen Bestandteil des Natur- und Umweltschutzes, im Rahmen einer standortgerechten und umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler Bienenzuchterzeugnisse stärken. Als Zielindikatoren zur Erreichung werden herangezogen: Anzahl der Nachwuchsimker an allen Förderfällen eines Jahres und im Vergleich zum Vorjahr Entwicklung der Anzahl der Bienenvölker im Vergleich zum Vorjahr Entwicklung der Anzahl der Bienenvölker im Durchschnitt der letzten 5 Jahre im Vergleich zum Vorjahr 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Vereine oder Verbände sein. Vorrangig gefördert werden Maßnahmen des Landesverbandes der saarländischen Imker e.V.. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendung einen Betrag von 1.000,00 € übersteigt. Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, erhalten keine Zuwendung. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung gewährt. Für Vorhaben der Zuwendungsempfänger können Zuwendungen bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Die Summe der Eigenmittel und aller Zuwendungen darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben nicht übersteigen und die jeweils geltenden Fördersätze nicht überschreiten. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig, es sei denn, der Antragsteller weist durch eine Bestätigung der Finanzbehörden nach, dass er für das betreffende Vorhaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Abstimmungen mit anderen Förderprogrammen Eine Kombination von nach dieser Richtlinie gewährten Mitteln mit anderen Fördermitteln ist nur möglich, wenn sich diese auf unterschiedliche Bereiche des Vorhabens (Fördergegenstände, Ausgaben) beziehen. Absolute Höchstgrenzen gelten nach europarechtlichen Vorgaben dabei für das Gesamtvorhaben. Im LEADER-Programm und im Agrarinvestitionsförderungsprogramm ist jeweils die Förderung aus anderen Programmen ausgeschlossen. Darüber hinaus schließen die länderspezifischen Zuwendungsregelungen eine Doppelförderung aus. Die Antragsteller für das Imkereiprogramm bestätigen im Antrag, dass sie für die jeweilige Maßnahme keine Fördermittel aus anderen Programmen beantragt haben oder beantragen werden. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar Die Zweckbindungsfrist beträgt 12 Jahre, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises, d.h. innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren dürfen ohne vorherige Genehmigung keine baulichen oder sonstigen Veränderungen an dem geförderten Objekt vorgenommen werden. Dies gilt analog bei Anschaffung von Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte 5 Jahre lang. Bei einer Übertragung des Eigentums an dem geförderten Objekt innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden. Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsernpfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn deren Abruf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitseinbehalte sowie Zuwendungen, die wegen ihrer Höhe nach nur in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Bei der Durchführung von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln der EU gefördert werden, sind die Publizitätsvorgaben der Artikel 115 - 117 VO (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich Anhang xn und Artikel 13 VO (EU) Nr. 808/2014 einschließlich Anhang III einzuhalten. Der Antragsteller bzw. Zuwendungsernpfänger ist verpflichtet, eine monatlich aktualisierte Inventarliste zu führen, wobei die inventarisierten Gegenstände mit Serien- bzw. Typennummern zu versehen sind sowie Standorte der Geräte und die jeweils Verfügungsberechtigten zu dokumentieren sind. Ausgenommen von einer Inventarisierung sind geringfügige Wirtschaftsgüter. Dabei handelt sich um Gegenstände mit einem "Netto Anschaffungswert" von weniger als 150 €. Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfanger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 der W zu § 44 LHO iV.m. der Nr. 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P - Anlage 2 zu den W-LHO), vorrangig jedoch die §§ 48 - 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG). Auf F'örderungen finden vorrangig die EU-rechtlichen Bestimmungen Anwendung. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, das Ergebnis der Vorhabendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten vorrangig die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen sowie darüber hinaus die W zu § 44 LHO,soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 8. Verfahren Antragsverfahren Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 2) jährlich bis zum 15.06. beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz -Referat A/4- zu stellen. Der Antrag ist schriftlich in einfacher Ausfertigung zu stellen. Die dazugehörigen Anlagen sind elektronisch zu übermitteln. Dem Antrag sind Projektunterlagen wie z. B. Pläne, eine Kurzbeschreibung, Kostenvoranschläge bzw. Angebote beizufügen. Ist der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht Eigentümer des zu fördernden Objektes, so ist eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers zur Durchführung der Vorhaben beizufügen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann vom Antragsteller neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Es kann die Antragsunterlagen zur Beurteilung an sachverständige Dritte weiterleiten. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entscheidet über den Zuwendungsantrag durch schriftlichen Bescheid. Vorzeitiger Vorhabensbeginn Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Vorhaben, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem das geplante Vorhaben ersichtlich ist, keine fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung bestehen und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die etwaige spätere Gewährung einer Zuwendung sprechen könnten. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn besteht nicht. Auswah lverfahren Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entscheidet, welche Maßnahmen bzw. Anschaffungen im Rahmen des Programms des jeweiligen Anwendungsjahres getätigt werden sollen. Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Referat A/4. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Abschluss des Antragsverfahrens. Die Haushaltsjahre der Imkereiprogramme sind vom 16. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum 15. Oktober des folgenden Jahres festgelegt (Auszahlungszeitraum). Davon abweichend ist die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben auf den Zeitraum 1. August des jeweiligen Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres festgesetzt. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen daher in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres vollständig durchgeführt sein. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Bei Förderungen erfolgen Teilzahlungen nur auf der Grundlage von geprüften Zwischenverwendungsnachweisen mit Belegen. Eine Teilzahlung erfolgt jedoch nur, wenn der mögliche Auszahlungsbetrag mindestens 5.000,00 € beträgt. Im Übrigen wird die Zuwendung nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 3 in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. Um vorliegende Ausgabenschätzungen angemessen zu bewerten, sind von den Antragstellern für alle Teilprojekte und Aktionen, für die die VOBIA bzw. die VOLlA nicht anzuwenden sind, die Nm. 14-16 der Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien) einzuhalten. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 € (ohne Mehrwertsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). Grundsätzlich ist das ausgabengünstigste Vergleichsangebot - unabhängig von der Art des Ausschreibungsverfahrens - als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben heranzuziehen. Sofern nicht das ausgabengünstigste Angebot gewählt wird bzw. keine drei Angebote vorgelegt wurden, ist dies vom Antragsteller unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen zu begründen. Abrechnungsverfahren Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. Unterschreiten die nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde festgestellten tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß NT.2.1 ANBest-P dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend festgesetzt. Nr. 2.3 AN- Best-P findet keine Anwendung. Das Zuwendungsverfahren wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises von der Bewilligungsbehörde durch die Schlusszahlung abgerechnet und abgeschlossen. Ein Abrechnungsbescheid ergeht nur, wenn nach §§ 48, 49 und 49a SVwVfG bzw. Nr. 8 der W zu § 44 LHO i.V.m. Nr. 8 AN- Best-P weitere Verfahrensschritte notwendig sind und wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde bezüglich der Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben von den diesbezüglichen Angaben des Zuwendungsempfängers im Verwendungsnachweis abweicht. Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, den Europäischen Rechnungshof oder der Prüfungseinrichtungen der EU bzw. nach EU-Recht bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt. Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Verfahren zur Bestimmung der Bienenstöcke Gemäß Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1366 müssen die Mitgliedstaaten über eine zuverlässige Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet verfügen, damit eine ordnungsgemäße, anteilige Verteilung der Unionsrnittel sichergestellt werden kann. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1368 ist die Übereinstimmung der Anzahl der gemeldeten Bienenstöcke mit der tatsächlichen Anzahl der Bienenstöcke des Antragstellers zu überprüfen. Die Förderung setzt daher voraus, dass jeder Antragsteller dem zahlenmäßigen Abgleich seiner gegenüber dem Verband, in dem er Mitglied ist, gemachten Angaben zur Bienenstockzahl im Fall einer Vor-art-Kontrolle beim Antragsteller zum Zwecke der Ermittlung der Bienenstockzahlen zustimmt. Diese Zustimmung zum Datenabgleich umfasst die Zustimmung des Antragstellers, dass der Verband, in dem der Antragsteller Mitglied ist, dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Anfrage die vom Antragsteller gemeldete Anzahl von Bienenstöcken übermittelt. Sofern es sich bei dem Antragsteller um einen Landesimkerverband handelt, hat dieser jährlich die Zahl der von ihren Mitgliedern zum 31. Oktober eingewinterten Bienenstöcke zu erheben und die Summe bis zum 31. Dezember an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu melden. Zudem hat der Landesimkerverband eine Einwilligungserklärung abzugeben, dass dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Anfrage die Zahl der von einzelnen Imkern gemeldeten Völker zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Vor-art-Kontrollen vorgefundenen Zahl mitzuteilen ist. Es sind hier die Imker zu melden, die direkt zurechenbare Maßnahmen in Anspruch nehmen (z.B. Honiguntersuchung, Schulungsmaßnahmen, Varroatosetoleranzzucht). Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten vorrangig die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen sowie darüber hinaus die W zu § 44 LHO,soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Kontrollen und Sanktionen Die Kontrollen sowie die Anwendung von Sanktionen werden gemäß den gelten EU- Bestimmungen durchgeführt. Aufbewahrung von Unterlagen Unterlagen zu den Ausgaben und die für die Ermittlung, Erfassung und Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Antrags- und Bewilligungsunterlagen) sind mit Blick auf die EU- Vorgaben nach Artikel 51 der Verordnung (EU) NT.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABt. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in Verbindung mit Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABt. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) im Original bis zum 31. Dezember 2029 aufzubewahren. Sie sind sicher und für Unbefugte unzugänglich bei den zuständigen Stellen aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen bspw. aufgrund einer Zweckbindung bzw. gesetzlicher Regelung nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. 9. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am 01.07.2017 in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse im Saarland (FRL-Bienen) vom 12.05.2016 außer Kraft. und Verbraucherschutz Anlage 1 - Detaillierte Maßnahmen beschreibung a) Technische Hilfe I Investitionsförderung Bezuschusst wird die Anschaffung von Maschinen und Geräten (Anteilsfinanzierung und/oder Staffelung) zur Honig- und Wachsgewinnung und zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen. Insbesondere auch Aufwendungen für Lehr- und Demonstrationsgeräte und -maschinen sowie Aufwendungen von Investitionen in Maschinen und Geräte zur gemeinschaftlichen Verwendung (z.B. Honigschleudern, Honigentdeckelungsmaschinen, Honigabfüllmaschinen, Honigpumpen, und Honigrührwerke, Refraktometer, Dampfwachsschmelzer, Wachspressen und modeme Magazinbeuten, Stockwaagen, spezielle Transportvorrichtungen, wie Ladegeräte und Flurfördergeräte). Technische Hilfe /Imkerfortbildung Für Fortbildungsveranstaltungen mit qualifizierten Referenten erhalten Imkervereine einen Zuschuss. Ebenfalls gefördert werden Multiplikatorenschulungen. Darüber hinaus wird die Erstellung, Aktualisierung und Verbreitung von Schulungsmaterialien gefördert. b) Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten Förderfähig sind die arzneimittelrechtlich zugelassenen Behandlungsmittel und dazugehörige Applikatoren für die Varroatosebekämpfung. Ebenso werden Bekämpfungsmaßnahmen mittels Varroatosetoleranzzuchten sowie angewandter Forschung in diesem Bereich unterstützt. Darüber hinaus soll die Bekämpfung anderer Bienenstockfeinde und- krankheiten (z.B. Faulbrut, kleiner Beutenkäfer) unterstützt werden. c) Unterstützung der Analyselabors I Honiganalyse Zuschüsse werden gewährt für Qualitäts- und Sortenbestimmung Untersuchung auf Rückstände im Honig zur Qualitätssicherung, Wertsteigerung, und Verbesserung der Vermarktungsbedingungen. d) Wiederauffüllung des Bienenbestandes Neuimkern werden nach erfolgreichem Abschluss eines Anfängerkurses Bienenvölker zur Verfügung gestellt. Unterstützung soll auch gewährt werden zur Erhaltung lokaler Rassen oder die Entwicklung neuer Rassen (z.B. Überprüfung der Wiedereinführung der Dunklen Biene) im Zusammenhang mit der Auffüllung des Bestandes. e) Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen Unterstützung erfolgt für angewandte Forschungsprojekte sowie für die Realisierung angewandter Forschungsergebnisse zur Verbesserung der Bienenzucht und deren Erzeugnissen. Die Forschungsprojekte werden im Vorfeld abgestimmt und unterliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung. Förderfähig sind insbesondere detailliert beschriebene Vorhaben der angewandten Forschung zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse sowie Aufwendungen für den Besuch von Besprechungen und Veranstaltungen zur Koordination und Abstimmung von entsprechenden Maßnahmen. Ebenfalls gefördert werden Aufwendungen für EDV-Programme zur Abstimmung und Zusammenfügung von Forschungsvorhaben und -ergebnissen. f) Marktbeobachtung Maßnahmen: Gefördert werden sollen Projekte zur Erarbeitung von Preis- und Mengenmeldungen (z.B. statistische Erhebungen, Umfragen, Web-Anwendungen). g) Qualitätsverbesserung im Hinblick auf Ausschöpfung des Potenzials am Markt Maßnahmen: Unterstützung erfolgt bei Aufbau und Durchführung überbetrieblicher Qualitätssicherungssysteme sowie bei der Entwicklung betrieblicher Managementsysteme (z.B. Zertifizierung von Imkereien). Anlage 3 • Ministerium für .•••..•.••.•.•••• ~••.•'. Umwelt und : •••••••••••••••••••••. Verbraucherschutz .••••••••••••, •••••••• SAARLAND .?~:~:, \~::.,~.~.~,:.~ ....... .. .... FL Europäischer Garantiefond für die Landwirtschaft VERWENDUNGSNACHWEIS Betreffend der Zuwendung im Rahmen der Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungs bedingungen von Bienenzuchterzeugnissen im Saarland An das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Referat A/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken 1.. Zuwendungsemptänger Name: Anschrift: IBAN: BIe: Auskunft erteilt: Telefon: Email: Telefax: 2. Vorhaben 2.1 Bezeichnung des Vorhabens wie im Zuwendungsbescheid: Zuwendungsbescheid vom: Aktenzeichen: A/4- 2.2. Sachbericht - Angaben zur Durchführung des Vorhabens (Besonderheiten, ggf._gesondertes Blatt): Wann wurde der erste Auftrag erteilt? Wann wurde mit dem Projekt begonnen? Wann wurde das Projekt abgeschlossen? 1 von 4 3. Finanzierung 3.1 Bewilligte Zuwendungen Durch wen wurde Ihr Vorhaben gefördert / bezuschusst? Bewilligende Stelle Datum und Aktenzeichen € Art Ministerium für Umwelt und Z Verbraucherschutz s. o. Z Z Bewilligter Gesamtbetrag: 3.2 Ausgaben Gesamtausgaben des Vorhabens: € davon zuwendungsfähige Ausgaben: € 3.3 Ausgabenübersicht lt. Zuwendungsbescheid lt. Abrechnung Ausgabengliederung (Soll) (Ist) insgesamt davon insgesamt davon zuwendungsfä zuwendungsfä hig hig € € € € Summe: 3.4 Ausgabennachweis (Bitte Anlage zum Ausgabennachweis ausfüllen - Belegliste) Rechnungsbegründende Unterlagen wie kompl. Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, Auszahlungsnachweise und Rechnungskopien sind grundsätzlich beizufügen. 2 von 4 4. Erklärungen und Bestätigungen des Zuwendungsempfcingers Ich erkläre hiermit, dass die bauaufsichtlichen, umweltrechtlichen und sonstigen Bedingungen und Auflagen beachtet und die dazu erforderlichen Genehmigungen eingeholt wurden; die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides einschl. Anlagen beachtet wurden; die Mitteilungspflichten gern. Nr. 5 ANBest-P eingehalten wurden; sparsam und wirtschaftlich verfahren, die Beschaffungen oder Leistungen in dieser Höhe angemessen und zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich waren und die vergaberechtlichen Bestimmungen eingehalten und eingeräumte Skonti, Rabatte, Preisnachlässe etc. in Abzug gebracht worden sind; das geförderte Vorhaben nicht gleichzeitig Gegenstand einer anderen Förderung war, ich also keine anderen Fördennittel oder Spenden erhalten habe und eine Doppelförderung somit nicht stattgefunden hat; die vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Gebrauchsabnahmen durchgeführt wurden und die Angaben über das Vorhaben; seine Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind; die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Angaben mit der Örtlichkeit und den Büchern übereinstimmen und die Subventionserheblichkeit dieser Angaben und die Strafbarkeit falscher oder unvollständiger Angaben rss 264, 265 StGB) bekannt sind. Ich versichere, aUe Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Zur Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid genannten Unterlagen zur Verfügung. (Ort, Datum) (Unterschrift) Name des Unterzeichners 3 von 4 (Datum) (Unterschrift) Ergebnis der Prüfung durch das Fachreferat Der Verwendungsnachweis wurde hinsichtlich der notwendigen Vollständigkeit, offenbarer Unrichtigkeiten, der ordnungsgemäßen Vorhabendurchführung und der Übereinstimmung mit dem beantragten Vorhaben fachlich geprüft. Dabei wurden keinerlei Beanstandungen festgestellt. Auf den besonderen Prüfvermerk wird Bezug genommen. Es gibt Beanstandungen I Änderungen I Abweichungen, die im gesonderten Prüfvermerk dargestellt werden. Hierauf wird Bezug genommen. D Der Zuwendungszweck wurde erreicht. D Der Zuwendungszweck wurde nicht erreicht. D Die zuwendungsfähigen Ausgaben wurden D erreicht D nicht erreicht D überschritten und betragen: €------------------ Saarbrücken, den Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde (Referat A/4) Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergaben sich D keine D die aus der Anlage ersichtlichen Beanstandungen. Saarbrücken, den (Datum) (Unterschrift) Abrechnungsbescheid erforderlich ? D Ja D Nein 4von4 Anlage: Ausgabennachweis und Verwendungsnachweis ·:·:··~~:~{~~~~~l::: SAARLAND ..:.~::::.:.~.: ..: -,.....:.:.:. Zuwendungsempfänger: Oll Oll bezahLter Betrag >- Oll ra I: t:; abzügLich nicht Cl) ra >- ~ ~ t:; Cl) Cl) Cl) Rechnungsgegenstand -0 Cl) :E .0 in Anspruch .•... &lo ..: &Jl ra Empfänger der Zahlung <Il ~ N Oll genommene >- t:: ZCil >- I: Cl) l!l Cl) ;gco Cl) ~ Skonti und ~ - I: -0 I: .!: ~ ...J Oll s: s: ~ u Rabatte Cl) ra Cl) :a Cl) E- c:: .0 Summe: (Datum) Beizufügende Unterlagen: Belege, Rechnungen, Quittungen (Unterschrift) Blatt-Nr.:.__ Anlage 2 Zuwendungsantrag auf Förderung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs-und Vermarktungsbedingungen für Bienenerzeugnisse An das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Referat A/4 Keplerstraße 18 66119 Saarbrücken Ich beantrage hiermit eine Zuwendung im Rahmen der Richtlinie für die Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs-und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen im Saarland 1. Antragsteller/in Name: Anschrift: Telefon: Telefax: Email: 12. Rechtsform des Unternehmens: 3. Vorhaben Kurzbeschreibung der voraussichtlichen Maßnahme Beginn und Abschluss des Vorhabens: Detaillierte Maßnahmenbeschreibung In den Bereichen Technische Hilfe, Varroatose, Bienenwanderung, Honiguntersuchung, und Forschung. mit.. Stellungnahme zum geplanten Mittelaufwand in den Projekten 4. Finanzierung Die Gesamtausgaben werden sich voraussichtlich belaufen auf I I e bruttc I 1 € netto oKostenvoranschläge und Angebote sind als Anlage beigefügt. oVergabe erfolgt nach den Vorgaben der Nr. 14-16 der Beschaffungsrichtlinie. o Der voraussichtliche Auftragswert der Teilprojekte wird den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Ich/Wir bitte(n) um die Gewährung eines Gesamtzuschusses in Höhe von I I€· Eine finanzieLLeFörderung durch andere SteLLen oerfolgt nicht. 10ist erfolgt durch: I 0 ist beantragt bei: SteLLe: Art der Förderung: Höhe der Förderung: Die Finanzierungsplanung steLLtsich wie folgt dar: 'Finanzierungsmittel Betrag Eigenmittel Zuwendung Summe oDie Finanzierung des Vorhabens ist nur dann gesichert, wenn die beantragte Zuwendung in Höhe von ________________ € gewährt wird. S. Erklärungen der/des Antragstellers/in Der/Die Antragsteller/in erklärt/ erklären, dass bekannt ist, dass der Landesimkerverband jährlich die Zahl der von ihren Mitgliedern zum 31. Oktober eingewinterten Bienenstöcke zu erheben hat und die Summe bis zum 31. Dezember an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu melden hat. Zudem hat der Landesimkerverband eine Einwilligungserklärung abzugeben, dass dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Anfrage die Zahl der von einzelnen Imkern gemeldeten Völker zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Vor-Ort-Kontrollen vorgefundenen Zahl mitzuteilen ist. Es sind hier die Imker zu melden, die direkt zurechenbare Maßnahmen in Anspruch nehmen (z.B. Honiguntersuchung, Schulungsmaßnahmen, Varroatoleranzzucht) . dass bekannt ist, dass von den Angaben dieses Antrages die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, dass bekannt ist, dass eine Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Sinne des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402 f.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.10.2010 (Amtbl. I S.1406) und der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO)vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 101 ff.) erfolgt ts 3 Abs. 2 SFÖDG).Das geltende EU-Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die gef'örderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel. Der Antragsteller erklärt sich mit seiner Aufnahme in dieses Verzeichnis einverstanden. dass bekannt ist, dass für das Zuwendungsverfahren neben den sonstigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (W zu § 44 LHO) einschließlich Anlagen (Gemeinsames Ministerialblatt Saar 2001, S. 590 ff., in der jeweils geltenden Fassung) und die FRL-AFP/FID gelten und dies anerkannt wird; dass bekannt ist, dass eine Bearbeitung des Antrages nur möglich ist, wenn dieser vollständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt wird. 6. Bemerkungen o ggf. Bestätigung der Finanzbehörde bzgl. Nichtberechtigung zum Vorsteuerabzug (Ort und Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift)