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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen im Saarland (Agrarinvestitionsförderung und Diversifizierung)FRL-AFP/FID

Verwaltungsvorschrift

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen im Saarland (Agrarinvestitionsförderung und Diversifizierung)FRL-AFP/FID

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2024-07-01

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...3 Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die ÖflFentlichkeit..................................................... 4 Verfahrensbestimmungen....................................................................................................................... 4 Ausnahme von der Anwendung des Vergaberechts........................................................................... 4 Vorzeitiger Vorhabensbeginn.................................................................................................................. 5 Kontrollen und Sanktionen ..................................................................................................................... 5 Verwendungsnachweisverfahren........................................................................................................... 5 i. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage................................................................................................... 6 2. Gegenstand der Förderung...................................................................................................................... 7 3. Zuwendungsfähige Ausgaben sind:.....................................................,.............................................. 9 4. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind: ......................................................................................... 9 5. Ziele und Indikatoren........................................................................................................................... 10 6. Zuwendungsvoraussetzungen.......................................................................................................... 11 7. Sonstige Bedingungen.......................................................................................................................... il 8. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen....................................................................................... 13 9. Sonstige Zuwendungsbestimmungen.............................................................................................. 15 10. Verfahren................................................................................................................................................. 15 l. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage................................................................................................. 16 2. Gegenstand der Förderung.................................................................................................................... 16 3. Ziele und Indikatoren............................................................................................................................. 17 4. Zuwendungsvoraussetzungen............................................................................................................. 18 5. Sonstige Bedingungen ........................................................................................................................... 18 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen.......................................................................................... 19 7. Verfahren.................................................................................................................................................. 19 Anlage l: Punktesystem zum Auswahlverfahren für das AFP ab 2024 ..................................................................21 Anlage 2: Punktesystem zum Auswahlverfahren für die FID ab 2024 ....................................................................24 l l. Vorbemerkung Das Saarland gewährt auf der Grundlage der geltenden EU-Verordnungen, des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland (GAP-SP) und des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2023- 2027(SEPL 23-27). und im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAKG) vom 21. ]uLi 1988 (BGBL. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweiligen vom PLanungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" beschlossenen Rahmenplan sowie nach Maßgabe dieser Fördemchtlinie, der Haushaltsordnung des Saartandes (LHO) vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (W-LHO) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen für investive Maßnahmen im Saarland zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft. Die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, die Entwicklung des Ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind zu berücksichtigen. Diese Förderrichtlinie dient der Ergänzung, Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU- und nationalen Bestimmungen, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen stets vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU- rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Fördemchtlinie stets vor. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen sind nach Art. 73 und Art. 74 VO (EU) 2021/2115 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in Ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abi. L193/1 fF.) mit dem eLiropäischen Binnenmarkt vereinbar. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie nach zusätzlichen, durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz festzulegenden Auswahlkriterien, nach welchen Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen sind, um eine zielgerichtete Förderungsdurchführung sicherzustellen oder das Antragsvo Lumen und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufeinander abzustimmen. Die Bewertung und Auswahl der im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) und der Diversifizierung (FID) förderfähigen Projekte erfolgt nach einem Punkteverfahren. Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten, Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie zur Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung und der VorbeugLing von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse. Nach dieser Förderrichtlinie geförderte Vorhaben dürfen nicht aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden. Abweichend hiervon ist die Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder bei Einhaltung der in dieser Fördemchtlinie genannten beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen zulässig. 2. Prosperitätsgrenze Es wird im Rahmen der Durchführung der Förderung nach diesen Grundsätzen sichergestellt, dass die Prosperität des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin geprüft wird. Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Antragstellers oder der Antragstellerin darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 160.000,- € je Jahr bei Ledigen und 200.000,- € je Jahr bei EheLeuten nicht überschritten haben.In begründeten EinzelfäLlen kann auch nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen werden. Soweit ein Steuerbescheid nicht vorliegt, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dem Buchführungsabschtuss zu entnehmen oder anhand von Standarddeckungsbeiträgen zu ermitteln; sonstige Einkünfte sind im Einzelnen nachzuweisen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften (einschließlich GmbH Sc Co. KG) gelten diese Voraussetzungen jeweils für alle Gesellschafter und Gesellschafterinnen, GenossenschaflLsmitglieder und Aktionäre sowie Aktionärinnen (jeweils mit Ehegatten bzw. Ehegattinnen), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapital- oder Gewinnanteil von mehr als 5 Prozent verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte einer der genannten Kapitaleigner bzw. Gesellschafter 160.000,- € je Jahr bei Ledigen und 200.000,- € je Jahr bei Eheleuten überschreitet, wird das zuwendungsfähige Investitionsvolumen um den Prozentanteil gekürzt, der dem Gewinnanteil dieser Kapitaleigner bzw. Gesellschafter entspricht. 3. Grundpfandrechte Im Rahmen aller Förderungen gemäß dieser Fördemchtlinie wird auf eine Sicherung durch ein Grundpfandrecht im Grundbuch zur Absicherung vorzeitiger Rückforderungen verzichtet. 4. Zweckbindungsfirist Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten, baulichen Anlagen und die hierfür erforderliche baugebundene Technik innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (Datum der wirtschaftlichen Übernahme oder Inbetriebnahme) und / oder Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung (Datum der Inbetriebnahme) veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zweck der Förderung entsprechend verwendet werden. 5. Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die ÖfTentlichkeit Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Bei der Durchführung von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln der EU gefördert werden, sind die Publizitätsvorgaben der Art. 123 (2) ]) und k) VO (EU) Nr. 1303/2013 sowie Art. 5 Anhang H und HI der VO(EU) 2022//129 einzuhalten. Wird ein Vorhaben ganz oder teilweise aus Mitteln des Bundes finanziert, ist hierauf hinzuweisen. 6. Verfahrensbestimmungen Ein vollständiger Antrag auf Förderung ist digital über das neue Fördennittelinformationssystem (nFMI) zu stellen. Bis zur Bereitstellung des nFMI für diese Förderprogramme wird eine schriftliche Antragsteltung zugelassen. In diesen Fällen ist der vollständige Antrag auf Förderung beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz vorzulegen. Ein Antrag ist vollständig, wenn folgende Unterlagen enthalten sind: Name und Größe des Unternehmens Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten Art und Höhe der beantragten Beihilfe Investitionskonzept samt Finanzierungsplan Nachweis über Einhaltung der Prosperitätsgrenze Angaben zu den entscheidungsrelevanten Kriterien gemäß Anlage l und 2 Maßnahmenbeschreibung (mit digitalen Plänen) Nachweis über Einhaltung der Besonderen Anforderungen gemäß dieser Richtlinie (AFP) Bei Vorliegen alter Unterlagen wird eine entsprechende Eingangsbestätigung von der Bewilligungsbehörde versandt. ÖfFentlich-rechtliche Genehmigungen können bis zur Bewilligung n ach gereicht werden. Die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, entscheidet über den Antrag in Form eines Prüfvermerks. Sie kann sich zur Erstellung des Prüfvermerkes eines externen Sachverständigen bedienen. 7. Ausnahme von der Anwendung des Vergaberechts 7.1. Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa (Nummer IS.2 W zu § 44 LHO) werden abweichend von Nr. 5.1 der W zu § 44 LHO die Nummern 3.1 und 3.2 der ANBest-P im Rahmen der Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen nicht angewandt. 7.2. Um eine einheitliche Vorgehensweise bei der Bewertung der Ausgabenschätzungen im Rahmen der Antragsprüfungen sicherzustellen und einen effizienten und wirtschaftlichen Einsatz der bereitgestellten öffentlichen Mittel zu erreichen werden die nachfolgenden, für alle Maßnahmen geltenden Regelungen getrofiFen. Das MinisteriLim für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz fordert jährlich das für das laufende BewilLigungsjahr zu verwendende LBD- Referenzkostensystem bei dem für die Landwirtschaftsförderung zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfatz an. Dieses Referenzkostensystem basiert auf den in den letzten drei Jahren in RheinLand-Pfalz geförderten Investitionsobjekten und den hierzu in der dortigen Landwirtschaftlichen Betriebsdatenbank (LBD) erfassten Bruttoinvestitionsvolumen sowie den dazugehörigen Einheiten (Plätze/Betten/m3). 7.3. Im Rahmen der Antragsprüfung ist bei baulichen Maßnahmen das Referenzkostensystem anzuwenden, soweit deren Kosten darin erfasst sind. Die in den Anträgen vorgelegten AusgabenschätzLingen sind auf der Grundlage des Referenzkostensystems zu bewerten. Das Überschreiten der im Referenzkostensystem festgelegten Kostenrahmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Überschreitung kann nur nach Vorlage einer von einer unabhängigen sachverständigen Person angefertigten gutachterlichen Stellungnahme anerkannt werden. In dieser Expertise sind die Gründe für die Überschreitung des zulässigen Kostenrahmens sowie der wirtschaftliche und sparsame Einsatz der öffentlichen Mittet für die Bewilligungsbehörde nachvollziehbar darzustellen. Um dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Genüge zu tun, ist bei Überschreiten der vorgenannten Referenzkosten im Zuwendungsbescheid zur Auflage zu machen, dass der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter bzw. Anbieterinnen nach Wettbewerb lichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben hat und, falls mehrere Anbieter bzw. Anbieterinnen am Markt vertreten sind, mindestens drei Angebote einzuholen hat. 7.4. Bei baulichen Maßnahmen, die in einem anderen Referenzkostensystem enthalten sind (z.B. ALB- Hessen oder KTBL-Datensammlung, kann dieses zugrunde gelegt werden. Wird ein anderes Referenzkostensystem verwendet, ist dies zu begründen. Im Übrigen ist wie bei Nutzung des LBD- Referenzkostensystems zu verfahren. 7.5. Sind die Kosten baulicher Maßnahmen nicht in einem Referenzkostensystem enthalten, sind in der Regel mindestens drei vergleichbare Kostenangebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter bzw. Anbieterinnen vorzulegen. Das ermittelte kostengünstigste VergLeichsangebot ist als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Zuwendungsgewähmng heranzuziehen. Können keine drei vergleichbaren Kostenangebote vorgelegt werden, ist eine vom Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz für das Saarland angefertigte gutachterliche Stellungnahme erforderlich, durch die der wirtschaftliche und sparsame Einsatz der öflFentlichen Mittel für die Bewilligungsbehörde nachvollziehbar nachgewiesen wird. 7.6. Die im Einzelfall angewendete Prüfungsmethode und deren Ergebnis sind in den Verwaltungsakten plausibel und nachprüfbar zu dokumentieren. 8. Vorzeitiger Vorhabensbeginn Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gilt unabhängig von der Nr. 1.3 W zu § 44 LHO die Förderfähigkeit ab dem Datum des vollständigen Antragseinganges als gegeben. 9. Kontrollen und Sanktionen Die Kontrollen sowie die Anwendung von Sanktionen werden gemäß den geltenden EU-Bestimmungen durchgeführt. 10. Verwendungsnachweisverfähren Der Verwendungsnachweis ist über das neue Fördermittelinformationssystem (nFMI) einzureichen. Mit der fachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises können auch externe Sachverständige beauftragt werden. Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. Unterschreiten die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P/ANBest-P-GK dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend neu festgesetzt. Ein Ändemngs- oder Abrechnungsbescheid ergeht nur dann, wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung von den Festsetzungen des Zuwendungsbescheides abweicht und dies eine Änderung des Zuwendungsbescheides erforderlich macht. In allen anderen Fällen gilt die Sch lusszah lung als Abrechnung und Abschluss des Zuwendungsverfahrens. Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz oder den beteiligten Prüfbehörden der EU- Kommission oder alle Landesrechnungsprüfungsbehörden bleibt auch nach Abschluss der Maßnahme unberührt. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten vorrangig die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen sowie darüber hinaus die W / W-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das MinisteriLim für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie alle beteiligten Rechnungsprüfungsbehörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. l. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Art. 73 und Art. 74 VO (EU) 2021/21i5, des GAP-Strategie Plans für die Bundesrepublik Deutschland, des Saarländischen Entwicklungsplans für den Ländlichen Raum 2023-2027 und des beschlossenen RahmenpLans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der jeweils geltenden Fassung., dieser Förderrichtlinie und der Verwattungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln der EU und der GAK zur Förderung an landwirtschaftliche Unternehmen für investive Maßnahmen zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft. Gefördert werden Maßnahmen zur a) Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen; b) Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten; c) Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung; unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie d) Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung; e) Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhättnisse. Ein Anspruch des Antragstellers oder der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter durch SchafiFung der baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I- Erzeugnissen, welche einem oder mehreren der genannten Ziele dienen. Darüber hinaus sind besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich im Falle von StalLbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage l des Agrarinvestitionsförderungsprogramms im Rahmenplan der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-AFP) in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen. Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen. Auflistung der besonderen Anforderungen Verbraucherschutz Erzeugung von Produkten mit höherer Qualität aus dem Bereich anerkannter LebensmittelqualitätsregeLungen nach den vier Qualitätsregelungen der Gemeinschaft gemäß Artikel 16 der VO (EU) Nr.1305/2013 o Biokennzeichnungsverordnung, o Schutz von geografischen Angaben und Urspmngsbezeichn ungen, o traditionelle Spezialitäten, Titel Y[ Gemeinsame Marktorganisation Wein oder o anerkannten Qualitätsregelungen des Saarlandes bzw. Regionallabel Stärkung der regionalen Wertschöpfungs kette durch nachweislichen Absatz von mindestens 10 % des Gesamtbetriebsumsatzes in der Region direkt an die Endverbraucher und Endverbraucherinnen (z.B. Eierverkauf). Die Region bezieht sich auf einen Radius von 7S km um den Betriebssitz herum. Teilnahme an mindestens einem Lebensmittelqualitätsprogramm nach Artikel 16, der VO (EU) Nr.1305/2013 bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass bestimmte Kriterien gewährleistet sind. z. B. o QZ-Schwein, o QZ-Rind, o QM-Milch, o Eier (QZ, QZBW), KAT o GLOBALGAP Umweltschutz Der Viehbesatz des Landwirtschaftlichen Unternehmens darf zum Zeitpunkt der AntragsteLlung nicht mehr als 2,00 GVE je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche im Mitgliedsstaat Deutschland betragen.1 Verbesserung der EfRzienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser und/oder Energie durch Vorlage von Wasserabrechnungen/Stromabrechnungen aus dem Zeitraum vor der Förderung aus denen mindestens eine Absenkung einer der beiden Ressourcen von 10% hervorgeht. Bei Gewächshausantagen ist die Einsparung gegenüber einer Referenz darzustellen; Referenzgewächshaus ist ein gemäß den Richtlinien für das Bundesprogramm zur Steigerung der EnergieefRzienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau vom 24. Februar 2011 betrachtete Anlage. Wärmenutzung aus einer bestehenden BiogasanLage oder aus Biomasse Eine Abdeckung von außenstehenden Gültetagem und/oder Gärsubstratlagem ist vorhanden. Eine überdachte Mistplatte ist vorhanden. Ein Lagerraum für flüssige Wirtschaftsdünger/Gärsubstrate und/oder Festmist für einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten ist zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden.2 Zur Optimierung und Einsparung von N-Dünger und der damit verbundenen Nitratproblematikwird in dem Betrieb ein N-Sensor in Kombination mit einem GPS-gesteuerten Mineraldüngerstreuer eingesetzt. Zur Optimierung und Minimiemng des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln wird in dem Betrieb eine GPS gesteuerte Teilbreitenschaltung beim Pflanzenschutzgerät eingesetzt. Zur Reduzierung des NN3 Austrages in die Luft wird in dem Betrieb ein SchleppschlauchSystem/Injektionsverfahren zur bodennahen Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger eingesetzt. Zur Minimierung von Schäden, die durch Erosion entstehen, insbesondere Abschwemmungen von Oberböden, wird in dem Betrieb überwiegend (mehr als 50% der selbstbewirtschafteten Ackerflächen im Mitgliedsstaat Deutschland) auf eine pfluglose Bewirtschaftung (Mulch- und Direktsaatverfahren) der Ackerböden gesetzt. In dem Betrieb wird nach den anerkannten Regeln des ökologischen Landhaus gewirtschaftet. In dem Betrieb werden über Winter auf mindestens 10% der selbstbewirtschafteten Ackerflächen im Mitgliedsstaat Deutschland regelmäßig Zwischenfrüchte angebaut Klimaschutz Der Betrieb verfügt über einen Grüntandanteil von über 50 % (lt. Ftächennutzungsnachweis im „Antrag aufAgrarförderung") gemessen an der gesamten selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Mitgliedsstaat Deutschland. Der Betrieb beteiligt sich zu mehr als 25% seiner selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Mitgliedsstaat Deutschland an einer Agrarumweltmaßnahme. Investitionen in die Lagerung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugriissen sind förderfahig, wenn gegenüber einer Referenzsituation (Zeitpunkt vor der Förderung) eine Verringerung des Energieeinsatzes von 10% erreicht wird (Nachweis erfolgt durch Vorlage von Berechnungen zur Planung). Zur Reduzierung des NN4 Austrages in die Luft wird in dem Betrieb ein Schleppschlauch-System zur Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger eingesetzt. Der Betrieb verfügt über eine Stromversorgung, die aus selbst erzeugten emeuerbaren Energien besteht und zu Teilen für den Eigenverbrauch genutzt wird. 1 Berechnung anhand des Umrechnungsschlüssels für Großvieheinheiten nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung derAgrarstruktur und des Küstenschutzes" 2 Die Berechnung erfolgt anhand von Anlage 5 (zu § 4 Abs. 3) Nährstoffanfall bei landwirtschaftlichen Nutztieren der Düngeverordnung - DüV in der jeweils geltenden Fassung 8 In Gewächshäusem/Gartenbaubetrieben kommt bereits die Nutzung regenerativer Energiequellen für die Wärmeversorgung zum Einsatz. In dem Betrieb wird zur Reduzierung des COz Ausstoßes mindestens ein Elektrofahrzeug eingesetzt. In Gartenbaubetrieben kommen in Gewächshäusern, die in der hleizperiode bei über 12 °C temperiert werden, mehrlagige Systeme in der Gewächshaushülle (mindestens Doppelglas in Stehwand/Giebel und ein funktionierender Energieschinn im Dachbereich (= Referenzgewächshaus) nach den Richtlinien für das Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau von 24. Februar 2011) zum Einsatz. Ein wesentlicher Beitrag der Landwirtschaft zum Klimaschutz wird durch die Produktion von landwirtschaftlicher Biomasse zur energetischen oder stofflichen Nutzung erreicht. In dem landwirtschaftlichen Unternehmen wird bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung solche Biomasse produziert. 3. Zuwendungsfähige Ausgaben sind: 3.1. Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, 3.2. Investitionen in*Bewässerungsanlagen, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 15 % erreicht wird. Bei der ErstanschafiFung kann nur wassersparende Technik gefördert werden. Die zuständige Landesbehörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann. 3.3. Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen sind ausschließlich für Sonderkulturen förderFähig. 3.4. Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des WirtschafEsgutes, 3.5. Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen. Diese Teilmaßnahme ist bis zum 31.12.2024 ausgesetzt.3 3.6. allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen. Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000,- € zuwendungsfähig. Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient. 4. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind: Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschafltsanteilen, Erwerb von Tieren oder Aufstockung aus eigener Nachzucht, Erwerb von Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen, Ersatzinvestitionen, 3 Die förderfähigen Maschinen und Geräte sind in der Anlage 3 des Rahmenplans der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung derAgrarstruktur und des Küstenschutzes" in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt. • • • • Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, mit Ausnahme der unter 3.5. genannten Maschinen und Geräte, Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft, sofern sie nicht mit dem Gebäude funktional verbunden sind, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, KreditbeschaflFungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude, Landankauf, Maschinen- und Erntelagerhallen, mit Ausnahme klimatisierter LagerräLime für Obst-, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie die von den Ländern festgelegten besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren, Erwerb von gebrauchten mobilen und immobilen Gegenständen, Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen, Investitionen im Bereich Pelztierhattung, Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Kraft-WärmeKopplungsgesetz begünstigt werden können. Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung (Absatzferkel, ZuchtLäufer, Mastschweine, Jungund Zuchtsauen und Zuchteber), mit Ausnahme der unter Anlage 3 Teil B im Rahmenplan der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" genannten baulichen und sonstigen Anlagen, sowie Investitionen in ModemisierLingsmaßnahmen gemäß Rahmenplan der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", die im Rahmen der Umstellung der Haltung von ]ung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) durchgeführt werden. Der Förderausschluss von Investitionen in Stattbauten für die Schweinehaltung ist bis zum 31.12.2027 befristet. 5. Ziele und Indikatoren Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Wirtschaftszweig im Saarland. Sie trägt wesentlich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der ländlichen Räume als Siedlungs-, Wirtschafts- und ErhoLungsraum bei. Auf rund 78.000 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche von denen mehr als die hlälfte Grünland ist, wirtschaften ca. i.200 Unternehmen in unterschiedlichen Rechtsfonnen konventionell oder ökologisch, mit oder ohne Tierhaltung. Ca. i.800 Arbeitskräfte sind in den landwirtschaftlichen Unternehmen tätig. Dazu werden weitere Arbeitsplätze in den vor- und nachgelagerten Bereichen, sowie im Dienstleistungssektor erhalten und gesichert. 5.1 Ziele Ziel der Förderung ist die flächendeckende Stärkung der Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Unternehmen verbunden mit dem Anliegen, Arbeitsplätze im ländlichen Raum zu sichern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu steigern. Dabei müssen die Betriebe so ausgestattet werden, dass diese den Belangen des Tier-, Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutzes gerecht werden. 5.2 Indikatoren Als Indikatoren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme werden folgende Parameter herangezogen: Im Durchschnitt der 3./4. und 5. Buchführungsergebnisse nach der Förderung müssen sich die Kennzahlen „Eigen kapitalentwicklung", „Umsatz" und „Gewinn" positiv entwickeln. Die im Betrieb eingesetzten Arbeitskräfte müssen im gleichen S-Jahreszeitraum mindestens den Stand von vor der Förderung aufzeigen oder es muss ein Produktivitätsfortschritt (messbar durch Umsatz je Arbeitskraft) feststellbar sein. Die Arbeitssituation im Betrieb muss sich insgesamt in dem S-]ahreszeitraum verbessert haben. Dies ist durch ein Interview mit dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin zu erfragen und zu beurteilen. Die geforderten Unterlagen sind der Bewilligungsbehördevon Antragstellern oder den Antragstellerinnen mit Buchführungsauflage (Verpflichtung besteht ab einem Nettoinvestitionsvotumen von SO.000 €) jährlich zur Verfügung zu stellen. Die Auswertung ist über einen Zeitraum von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Fördemchtlinie jährlich durch die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle für das Saarland zu erstellen, in kumulierter Form auszuwerten und dem Referat A/4 des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz mitzuteilen. 6. Zuwendungsvoraussetzungen Gefördert werden Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs i der Verordnung (EU) Nr. 702/20i4 oder der Verordnung (EU) 2022/2472 (Agrarfreistellungsverordnung) unbeschadet der gewählten Rechtsfonn, wenn entweder deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 2S % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die in § l Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird • oder wenn das Unternehmen einen Landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Als Tierhaltung im Sinne des l. Tirets gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei. Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öfFentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt. 7. Sonstige Bedingungen Allgemeine Anforderungen Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat: berufliche Fähigkeiten (Ausbildungsnachweis oder Dokumentation durch die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle für das Saarland) für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen, grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen (d.h. mindestens 2 Buchführungsabschlüsse). Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen, ab einer Investition i.H. von SO.000 € eine ordnungsgemäße Buchführung für mindestens 5 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen un d vorzulegen, einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Finanzierbarkeit der dLirchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahmen zulassen. Im Falle von Investitionen mit einem förderfahigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150.000 €, kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden. Abweichend ist bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz mindestens die Finanzierbarkeit der geplanten Maßnahme nachzuweisen. im Falle einer Kooperation den Kooperationsvertrag und bei Kooperationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 130S/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 oder Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 zusätzlich den Geschäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen, die die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen, vorzulegen. Existenzgründung Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen mit der Maßgabe, dass • ein angemessener EigenkapitalanteiL am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine difFerenzierte Plan ungsrechn ung nachzuweisen ist. Die Pflicht zur Vorwegbuchführung entfällt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet wurden. Junglandwirte "]unglandwirte" sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und sich erstmals in einem Landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt oder Landwirtin niederlassen; ]unglandwirte, die gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Anforderungen und ggf. der Anforderungen zur Existenzgründung nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mituntemehmer in einem Landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird. Flächenbindung der Tierhaltung Mit Abschluss von Investitionen im Bereich der Tierhaltung darf der Viehbesatz des Land-wirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich 2,0 GVE je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Wird diese Viehbesatzdichte überschritten, ist im Bnzelfall darzulegen, dass die Nährstoffbilanz auf der Grundlage der selbstbewirtschaflteten Fläche ausgeglichen ist. Bei der Berechnung der Viehbesatzdichte können Flächen im Betriebsverbund und vertraglich vereinbarte Ausbringungsflachen (Abnahmeverträge für Wirtschaftsdünger) angerechnet werden. Die Berechnung des Viehbesatzes in GVE erfolgt nach dem UmrechnungsschlüsseL des Rahmenplans der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (Anlage 4). 8. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 8.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung. 8.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. 8.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 € je Antrag. Die Förderung wird begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 5,0 Mio. €. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2023 bis 2027 höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden. Der Gesamtwert der gewährten Zuwendungen darf 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Dies gilt nicht für nichtproduktive Investitionen nach Nummer 8.4.6 für diese Teilinvestition. Der Gesamtwert der gewährten Zuwendung darf den Betragvon 249.000 € je Antrag nicht übersteigen. 8.4 Höhe der Zuwendungen Bei den in dieser Förderrichtlinie beschriebenen Investitionen können folgende Zuwendungen gewährt werden: 8.4.1 Für Investitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage l Teil B (Premiumförderung) des Rahmenplans der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-AFP) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen sowie für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse kann ein Zuschussvon 40 % der förderfahigen Ausgaben gewährt werden. 8.4.2 Für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz gemäß Anlage 3 Teil A und Teil B Nummer 2, Nummer 3.2 und Nummer 4 GAK-AFP in der jeweils gültigen Fassung kann ein Zuschussvon 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. (spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz) 8.4.3 Für Investitionen in Bewässerungsanlagen kann ein Zuschuss von 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. 8.4.4 Für sonstige förderfähige Investitionen sowie für ErschLieJSungsmaßnahmen kann eine Zuwendung in Höhe von 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 8.4.5 Für Kombinationen von Stallbaumaßnahmen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte hlaltung - gemäß Anlage l Teil B GAK-AFP erfüllen, mit Maßnahmen gemäß Anlage 3 Teil B Nummer 1.2 bis i.6 GAK-AFP kann ein Zuschuss von 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt werden. (Premiumförderung plus Emissionsminderung bei Stallbauten) - gemäß Anlage i Teil A GAK-AFP erfüllen, mit Maßnahmen gemäß Anlage 3 Teil B Nummer 1.2 bis 1.6 GAK-AFP kann ein Zuschuss von 30 % der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt werden. (Basisförderung plus Emissionsmindemng bei Staltbauten) 8.4.6 Für nichtproduktive Investitionen gemäß Anlage 3 Teil B Nummer 1.1 und Nummer 3.1 GAK-AFP in der jeweils gültigen Fassung kann ein Zuschuss von 90 % der förderFähigen Ausgaben für diese Teilinvestition gewährtwerden. (Abluftreinigungsanlagen, Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger) 8.4.7 Der Abstand zwischen dem Fördersatz nach Anlage i Teil A (Basisfördemng) und Anlage i Teil B (Premiumförderung) GAK-AFP in der jeweils gültigen Fassung muss mindestens 20%-Punkte betragen. Bei der Haltung von MilchkLihen und Aufzuchtrindem, Mastrindern und Mutterkühen beträgt der Abstand mindestens 10%-Punkte. .8.4.8 Junglandwirteförderung: Bei Junglandwirten kann zusätzlich eine Zuwendung in Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 20.000 €, gewährt werden. 8.4.9 Förderung der Betreuung: Betreuergebühren werden in Höhe von - 2,5% des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens bis zu SOO.OOO €, - i,S% des 500.000 € überschreitenden zuwendungsfähigen Investitionsvolumens als zuwendungsfähig anerkannt. Der Sockelbetrag der zuwendungsfähigen Betreuergebühren beträgt 6.000 €, der Höchstbetrag 17.500 €. Der Fördersatz beträgt max. 60% der zuwendungsfähigen Betreuergebühren. Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen ist ausgeschlossen. 8.4.10 hlöhe der Zuwendung im Falle von Kooperationen: Investitionen die im Rahmen einer Kooperation gemäß GAK-AFP durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 10%-Punkten auf die unter 8.4 genannten Zuwendungssätze unter Beachtung der Obergrenzen aus 8.3 erhalten. 8.4.1i Höhe der Zuwendungen im Falle von Modernisierungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung: Investitionen die im Rahmen der Umstellung der Haltung von ]ung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich), zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung und insofern zur Erfüllung mindestens der Anforderungen der TierSchNutztV in den hierfür möglichen Übergangsfristen dienen oder der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufeuchtrindem, Mastrindem oder Mutterkühen durchgeführt werden, können einen Aufschlag um 10 %-Punkten auf die unter Nummer 8.4.4 genannte Zuschusshöhe erhalten. Die Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31.12.2025. 9. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Evaluation Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz stellt im Zuge der Durchführung der Förderung sicher, dass die für eine Evaluation erforderlichen Daten erhoben werden können. Dabei kann das Ministerium externe Sachverständige beauftragen. Beim BMEL-JahresabschLuss kann das Ministerium die Erstellung nachfolgender, zwischen Bund und Ländern abgestimmter Abschnitte der Buchführung jeweils für fakultativ erklären: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unternehmen und persönliche Angaben. Anstelle des BMEL-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten vom Ministerium auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden. Kumulierbarkeit Vorhaben, die aus Mitteln anderer öfFentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, InvestEU oder der Förderbanken der Länder ist möglich. Neben einer investiven Förderung ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme „Marktund standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege" (MSUL), Teilmaßnahme F „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren", möglich. Die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden. 10. Verfahren Im Antrag auf Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm legt der Antragsteller oder die Antragstellerin Unterlagen für die Ermittlung der Bewertungskriterien vor, ]e nach Auswahl der Bewertungskriterien erreicht der Antrag eine bestimmte Punktzahl (vgl. Tabelle "Auswahlkriterien für das Agrarinvestitionsförderprogramm"). Die Mindestpunktzahl zur Erlangung einer Zuwendung beträgt 30% der maximal erreichbaren Punkte. Nach der Festlegung der Punkte werden die Anträge einem Auswah [verfahren unterzogen (siehe Anlage i dieser Richtlinie). Die Anträge sind jährlich spätestens bis zum 31. Januar beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz über das neue Fördermittelinformationssystem nFMI einzureichen. Der prozentuale Anteil der erreichbaren Punktzahl entscheidet über die Rangfolge des Auswahtverfahrens. Bei gleichem Ergebnis entscheidet der frühere mit Datumsstempel dokumentierte Posteingang beim MUV. Bewilligt wird biszurAusschöpfung der verfügbaren hlaushaltsmittel. Sofern nach AbschLuss des Ranking Verfahrens mit den ausgewählten Projekten nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel belegt werden können, kann die Bewilligungsbehörde einen zweiten Auswahltennin festlegen. Die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle erstellt einen Bewertungsvorschlag. Ein Gremium, bestehend aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des zuständigen Fachreferates des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, des zuständigen Referates A/4 des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbrauch erschutz und der ELER-Zahlstelle des Saarlandes stellt fest, ob der Ran king-Vorschlag der von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle angenommen wird. Die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle kann zur Beratung hinzugezogen werden. l. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber und Inhaberinnen landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können. Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Verordnung (EU) 2021/2il5 die Bedingungen des Art. 73 Abs. 2, des GAP-Strategie Plans für die Bundesrepublik Deutschland, des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2023-2027, des beschlossenen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der jeweils geltenden Fassung, dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln der EU und der GAK zur Förderung an landwirtschaftliche Unternehmen, welche die SchafFung zusätzlicher Einkommensquellen aus seLbstständiger Tätigkeit verfolgen und damit einen Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes des Saarlandes leisten. Ein Anspruch des Antragstellers oder der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im Ländlichen Raum, die die Bedingungen bei Finanzierung nach Verordnung (EU) 2021/211S, die Bedingungen des Art. 73 Abs. 2 sowie die Bedingungen der allgemeinen De-minimis-Verordnung der EU (De-minimis-Beihilfen) erfüllen. Förderfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, ErstanschafFung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich CompLitersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes und allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen. Eingeschränkte Zuwendung Investitionen im Bereich „Gästebeherbergung auf dem Bauernhof können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden. Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie VerschLusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) zuwendungsfähig. Zuwendungsausschluss Nicht zuwendungsfähig sind: Investitionen, die ausschließlich die Erzeugnisse gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV)) betreffen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, KreditbeschafFungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen und Anlageinvestitionen für die Produktion von emeuerbaren Energien, die nach dem EEG förderfähig sind. 3. Ziele und Indikatoren Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Wirtschaftszweig im Saarland. Sie trägt wesentlich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der ländlichen Räume als Siedlungs-, Wirtschafts- und ErhoLungsraum bei. Auf rund 78.000 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche von der mehr als die Hälfte Grünland ist, wirtschaften ca. 1.200 Unternehmen in unterschiedlichen Rechtsfonnen konventionell oder ökologisch, mit oder ohne Tierhaltung. Ca. i.800 Arbeitskräfte sind in den landwirtschaftlichen Unternehmen tätig. Dazu werden weitere Arbeitsplätze in den vor- und nachgelagerten Bereichen, sowie im Dienstleistungssektor erhalten und gesichert. Das Einkommen, welches aus der reinen landwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet wird, reicht nicht in allen Fällen aus, den Fortbestand der unternehmerischen Tätigkeit zu gewährleisten. 3.1.Ziele Ziel dieser Förderung ist es, Investitionen zur SchafiFung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum zu erschließen und zu fördern und damit verbunden die flächendeckende Stärkung der Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Unternehmen zu sichern. Dadurch können Arbeitsplätze im ländlichen Raum langfristig gesichert werden. Die Betriebe müssen so ausgestattet werden, dass diese den Belangen des Tier-, Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutzes gerecht werden. 3.2.Indikatoren Als Indikatoren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Fördennaßnahme werden bezogen auf einen 5- Jahreszeitraum folgende Parameter herangezogen: Im Durschnitt der 3., 4. und S. Buchfühmngsergebnisse nach der Förderung müssen sich die Kennzahlen „Eigenkapitalentwicklung", „Umsatz" und „Gewinn" positiv entwickeln. Bei nichtlandwirtschaftlichen Investitionen sind für die Auswertung auch die Kennzahlen aus gewerblichen oder anderen Abschlüssen heran zu ziehen. Die im Betrieb eingesetzten Arbeitskräfte müssen in dem 5-]ahreszeitraum mindestens den Stand vor der Förderung aufzeigen, oder es muss ein Produktivitätsfortschritt (messbar durch Umsatz je Arbeitskraft) feststellbar sein. Die Arbeitssituation im Betrieb einschließlich geförderter Betriebszweige muss sich insgesamt in dem S-Jahreszeitraum verbessert haben. Dies ist durch ein Interview mit dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin zu erfragen und zu beurteilen. Die Auswertung ist 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie jährlich durch die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle für das Saarland zu erstellen, in kumulierter Form auszuwerten und dem Referat A/4 des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz mitzuteilen. Sollten dabei die gesetzten Ziele nicht erreicht werden, so ist eine Anpassung der Förderkriterien durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz und ggf. eine Anpassung der Förderziele durchzuführen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Antraesberechtiet sind: Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in § i Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, Inhaber landwirtschaftlicher Einzeluntemehmen, deren Ehegatten bzw. -gattinen und mitarbeitende Familienangehörige gem. § l Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum Landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln, Nicht antraesberechtigt sind Unternehmen bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen hland mehr als 25% des Eigenkapitats des Unternehmens beträgt und Unternehmen die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (ABI. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) in Schwierigkeiten befinden. 5. Sonstige Bedingungen Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 300.000 € bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung. Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung und als Deminimis-Beihilfe. Mindestinvestitionsvolumen Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 € Höhe der Zuwendung Es kann eine Zuwendung von bis zu 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 7. Verfahren Im Antrag auf Förderung nach dem Diversifizierungsförderprogramm legt der Antragsteller oder die Antragstellerin die Unterlagen für die Ermittlung der Bewertungskriterien vor. Je nach Auswahl der Bewertungskriterien erreicht der Antrag eine bestimmte Punktzahl (vgl. Tabelle „Auswahlkriterien für das Agrarinvestitionsförderprogramm"). Die Mindestpunktzahl zur Erlangung einer Zuwendung beträgt 30% der maximal erreichbaren Punkte. Nach der Festlegung der Punkte werden die Anträge einem Auswahlverfahren unterzogen (siehe Anlage 2 dieser Richtlinie). Die Anträge sind jährlich spätestens bis zum 31. Januar beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz einzureichen. Die erreichte Punktzahl und bei gleichem Ergebnis der frühere mit Datumsstempel dokumentierte Posteingang beim MUV entscheiden über die Rangfolge des Auswahlverfahrens. Bewilligt wird bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel. Die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle erstellt einen Bewertungsvorschlag. Ein Gremium, bestehend aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des zuständigen Fachreferates des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, des zuständigen Referates A/4 des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz und der EGFL/ELER- Zahlstelle des Saartandes stellt fest, ob der Ranking-Vorschlag der von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle angenommen wird. Die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle kann zur Beratung hinzugezogen werden. Diese Förderrichtlinie tritt am i.7.2024 in Kraft und tritt am 31.12.2029 außer Kraft. Saarbrücken, den OS.12.2024 „~^^A(LKJPetra Berg Ministerin für Umwelt, Klima,\Mobilität, Agrar und Verbrauch ersch utz Anlage l: Punktesystem zum Auswahlverfahren für das AFP ab 2024 Für alle Antragsteller und Antragstellerinnen InvestitionsSchwerpunkt Bewertungskriterium Punkte mögliche Punkte Antrag Für alle Antragsteller und Antragstelterinnen Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen Z.B. Zwischenfruchtanbau (Beleg der Förderbehörde ist beizufügen; ohne Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete) oder Inanspruchnahme der Umstellungs- bzw. Beibehaltungsprämie für ökologischen Landbau AFP/FID-Förderung in den letzten 5 zurückliegenden Jahren < 100.000 € (Im Rahmen der Fördemng/Bewilligung im AFP ausgezahlte bzw. zur Auszahlung festgesetzte Fördermittel < 100.000 €.) Betriebe mit bereinigter Eigenkapitalbildung >5.000,- € im Durchschnitt der letzten drei Buchführungsergebnisse oder Existenzgründer (max. 2 ]ahre vor der Antragstellung, keine Hofnachfolge) erhalten automatisch 10 Punkte Schaffung von landwirtschaftlichen Einkommensalternativen / neuen Produktionszweigen im Zusammenhang mit einer Investition Investition trägt der Verbesserung der regionalen Produktion und Vermarktung bei (Verbraucher-, Umweltund Klimaschutz) und steigert die regionale Wertschöpfungskette im Saarland (Milchtankstelle, Verkaufsautomat, etc.). Vorhaben mit hoher Öffentlich keitswirksam keit (z.B. Besucherfenster, Besucherraum, Verkaufsgewächshaus etc.) Teilnahme an fachspezifischen Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung (mind. 3 belegte Teilnahmen) Antragsteller bzw. Antragstellerin ist junger Landwirt, Gärtner oder Winzer, d.h. am Tag der Antragstellung nicht alter als 40 Jahre auch im Rahmen einer Gesellschaft Der Betriebssitz des geplanten Investitionsvorhabens befindet sich im „benachteiligten Gebiet" Verbesserung der Produktqualität durch Managementsysteme (z.B GlobalGAP, QM, QS, ÖkoVerbandzugehörigkeit, etc.) Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen im Landwirtschaftlichen Betrieb Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung bezüglich des Investitionsvorhabens (z.B. LWK o. BV) InvestitionsSchwerpunkt Bewertungskriterium Punkte mögliche Punkte Antrag Für alle Tierhaltungen Investitionen mit extensivem Grünland < 1,40 RGV/ha HFF im Kalenderjahr vor der Antragstellung (mind. 5 ha Grünland oder 5 % der LF) (-> Umweltaspekte) Haltungsverbessernde Umbaumaßnahmen bestehender Stallanlagen (größere Ställe, offene Ställe, Kuhbürste, ^Tierkomfort) oder Investitionen in Stallbau (Errichtung neuer Ställe) Geflügelhaltung oder Schweinehaltung (Förderung des saarländischen Anteils am Gesamtbedarf), steigert die regionale Wertschöpfungskette im Saarland Investition beabsichtigt die Premiumförderung gemäß der NRR (Beschreibung der Art des Vorhabens) i. V. m. Anlage i Teil B des GAK Rahmenplans Rinderhaltung: Vollständige Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung (Nach Umsetzung der Maßnahme darf keine Haltung mehr in Anbindung erfolgen.) Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung auf Betrieben mit Dauergrünland > 50 % der LF des Betriebes (Zahlen aus der Agrarförderung maßgebend) (-> Umweltaspekte) Förderfähige Investition dient der Anschaffung einer Maschine, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern führt oder Abdeckung bestehender Güllebehälter. (Umweltaspekte): Schaffung von Gülle oder Festmist-Lagerkapazität für eine mindestens zwei Monate über die betriebsindividuelte ordnungsrechtlich hinausgehende Vorgabe. Die Lagermöglichkeit muss innerhalb der EU-Zweckbindungsfrist auch bei Bestandsausweitung erhalten bleiben. Eine Berechnung der Großvieheinheiten und des Gülle/]aucheanfalls im Zieljahr ist beizufügen, sowie eine Berechnung zur Lagerkapazität difFerenziert nach Lagerstätten. Berechnungsgrundlage sind die Angaben im Bauantrag aufbauend auf den Vorgaben in der Düngeverordnung. Gepachtete Güllebehälter können nur berücksichtigt werden, wenn sie in den Baugenehmigungsunterlagen aufgeführt sind. Oder Investition zur Verringerung von LuftschadstofFen durch Biofitter der Abluftwäsche in Veredelungsproduktion, welche speziell dem Umweltschutz dienen. InvestitionsSchwerpunkt Bewertungskriterium Punkte mögliche Punkte Antrag Für alle anderen Schwerpunkte Nutzung/Investition in moderne Techniken zur Minderung von Umweltbelastungen durch ein geschlossenes Bewässerungs-, Gieß- und Düngesystem oder durch automatisierte Regel- und Applikationstechnikim Gartenbau (^ Umweltaspekte) Nutzung/Investition in moderne Techniken zur Minderung des Energieverbrauchs im Gartenbau und energetische Modernisierung bestehender Gewächshäuser (-> Umweltaspekte) Investition in Bewässerungsanlagen, Frostschutzberegnungen oder anderen Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse Nutzung/Investition Klimatisierte Lagerräume Gemüse und sonstige Sonderkulturen für Obst-, FörderFähige Investition dient der Anschaffung einer Maschine, die zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgeräte oder blacken) führt oder Investition in einen Reinigungsplatz für Pflanzenschutzgeräte. Anwendung biologischer und biotechnischer Pflanzenschutzverfahren im Garten- und Weinbau [-> Umweltaspekte) Anlage 2: Punktesystem zum Auswah [verfahren für die FID ab 2024 InvestitionsSchwerpunkt Bewertungs kriteri um4 Punkte mögliche Punkte Antrag Für alle Antragsteller und Antragstellerinnen Teilnahme an Klassifizierungssystemen im Bereich Landtourismus Investition zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen (z.B. moderne Wirtschaftsgebäude, Kochschrank, Brötchenformmaschine, Regiomat, etc.) Schaffung mindestens eines neuen, aufVollzeit umgerechneten Dauerarbeitsplatzes Diversifizierungsinvestitionen in Verbindung mit regional erzeugten Produkten oder Urlaub auf dem Bauernhof (z.B. Direktvermarktung u. Ferienwohnungen) Investitionen in benachteiligten Gebieten Antragsteller oder Antragstellerin hat Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Beruf oder in dem künftigen geplanten Vorhaben Erschließung neuer Märkte Die Maßnahme wird im ländlichen Raum des Saarlandes laut saarländischem Entwicklungsplan 2014-2020 durchgeführt. AFP/FID-Förderung in den letzten 5 zurückliegenden Jahren < 100.000 € (Im Rahmen der Förderung/Bewilligung im AFP ausgezahlte bzw. zur Auszahlung festgesetzte Fördermittel < 100.000 €.) Investitionen mit extensivem Grünland < 1,40 RGV/ha HFF im Kalenderjahr vor der Antragstellung (mind. 5 ha Grünland oder 5 % der LF) ^Tierhaltung Teilnahme an fachspezifischen Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der letzten 3 ]ahre vor Antragstellung (mind. 3 belegte Teilnahmen) Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung bezüglich des Investitionsvorhabens (z.B. LWK o. BV)


Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen im Saarland (Agrarinvestitionsförderung und Diversifizierung)FRL-AFP/FIDKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen