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VerwaltungsvorschriftenMinisterpräsidentin und StaatskanzleiRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen, aktives Risikomanagement und Unternehmensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen, aktives Risikomanagement und Unternehmensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland)

Ministerpräsidentin und Staatskanzlei · vom 2009-04-09

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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen, aktives Risikomanagement und Unternehmensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland) vom 16. März 2009 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Der Beratung von Existenzgründern sowie kleiner und mittlerer Unternehmen durch externe Fachleute kommt im Zuge des sich immer schneller vollziehenden wirtschaftlichen und technologischen Wandels und der dadurch bedingten Änderungen der Wettbewerbssituation eine wachsende Bedeutung zu. Dies gilt aber auch für Unternehmen, deren Organisationsstrukturen angepasst werden müssen, um neuen Anforderungen gerecht zu werden bzw. die sichtbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können. Die Maßnahme soll dazu dienen, mögliche Defizite im betriebswirtschaftlichen Bereich zu erkennen und beheben (aktives Risikomanagement). Schließlich ist die erfolgreiche Gestaltung der Unternehmensnachfolge für die Unternehmen, die Beschäftigten sowie für den Wirtschaftsstandort Saarland in den nächsten Jahren von größter Bedeutung. Speziell für Übergeber sollen Anreize zum rechtzeitigen und zielgerichteten Handeln geschaffen werden. Daher gewährt das Land auf der Grundlage des § 23 des Gesetzes Nr. 1052 zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) vom 21. Juli 1976 (Amtsbl. S. 841) Existenzgründern und kleinen und mittleren Unternehmen Zuwendungen zu den Kosten externer Beratungen. Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt. Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, finden auch die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsblatt 2000 S. 194 ff), geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2007 (Amtsbl. S. 1889) Anwendung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die mittelverwaltende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden können Existenzgründungsberatungen sowie Beratungen betriebswirtschaftlicher, finanzieller, organisatorischer und technischer Art. Das Programm gliedert sich in folgende Teile auf: I. Beratung vor der Gründung II. Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gründung III. Aktives Risikomanagement IV. Unternehmensnachfolge Von der Förderung ausgeschlossen sind:  Beratungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen beziehen,  Beratungen von Unternehmen, die bei verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen durchgeführt werden; für Beratungen von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß,  die Aufstellung baureifer Neu- oder Umbaupläne, die Übernahme von Ausschreibungen, Angebotsbearbeitungen, die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie die Erarbeitung von EDV-Software,  gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen, sofern sie überwiegender Teil einer Beratung sind,  Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten sowie Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebes einschließlich des Managements auf Zeit,  Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst werden. Die Beratungen sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereiten, konkrete Handlungsempfehlungen entwickeln sowie im Zusammenhang damit Anleitungen zu ihrer Umsetzung geben. Inhalt und Ergebnis der Beratung sind in einem ausführlichen schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Im Rahmen des Beratungsauftrags muss der Bericht mindestens beinhalten eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens, die ermittelten Schwachstellen und darauf aufbauend konkrete Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis. Bestandteil des Berichts sind ggf. auch erstellte Konzepte, Handbücher etc. Beratungen zur Vorbereitung einer Existenzgründung müssen klären, ob und auf welche Weise das Gründungsvorhaben zu einer tragfähigen Vollexistenz führen kann. Die Berichte müssen eine Prüfung des Objekts und des Betreibers, der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, der Unternehmenskonzeption, des Investitions- und Finanzierungskonzepts und der Wirtschaftlichkeit enthalten. Dem Existenzgründer müssen Handlungsempfehlungen mit den entsprechenden detaillierten Anleitungen zur Umsetzung gegeben werden. Im Teilprogramm „Aktives Risikomanagement“ soll die Beratung auf die Unternehmensfelder Wachstum, Innovation und Finanzierung konzentriert werden. Im Teilprogramm „Unternehmensnachfolge“ sind die Ist-Aufnahme der Strukturdaten des Unternehmens, die Erarbeitung eines Übergabefahrplans, die Ermittlung eines überschlägigen Unternehmenswertes sowie Einzelfragen der Unternehmensnachfolge Gegenstand der geförderten Beratungsleistungen. Die Beratungen müssen wettbewerbs- und vertriebsneutral durchgeführt werden. 3. Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Beratung vor der Gründung Die Zuwendungen werden der "Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V." (ZPT) zwecks Weiterleitung an Letztempfänger gewährt. Als Letztempfänger sind antragsberechtigt: - natürliche Personen, die sich im Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Saarland selbständig machen wollen. 3.2 Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gründung Die Zuwendungen werden der "Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V." (ZPT) zwecks Weiterleitung an Letztempfänger gewährt. Als Letztempfänger sind antragsberechtigt: - kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gründung, die im Saarland ihren Sitz haben. Die Unternehmen müssen unabhängig sein und ihr Umsatz darf im Jahr vor der Antragstellung die folgenden Höchstgrenzen nicht überschritten haben: Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Handwerks 20 Mio Euro sonstige Unternehmen 10 Mio Euro Als unabhängig gelten Unternehmen, die sich zu weniger als 25 % im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die der jeweiligen Definition kleiner und mittlerer Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft nicht entsprechen. 3.3 Aktives Risikomanagement Die Zuwendungen werden der „Saarländischen Investitionskreditbank AG“ (SIKB) zwecks Weiterleitung an die Letztempfänger gewährt. Als Letztempfänger sind antragsberechtigt: - Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Saarland ihren Sitz haben. 3.4 Unternehmensnachfolge Die Zuwendungen werden der „Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V.“ (ZPT) und der Handwerkskammer des Saarlandes (HWK) zwecks Weiterleitung an die Letztempfänger gewährt. Als Letztempfänger sind antragsberechtigt: - Inhaber, Gesellschafter und geschäftsführende Gesellschafter kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz im Saarland, die ihr Unternehmen übergeben wollen. Die Unternehmen müssen unabhängig sein, dürfen nicht mehr als 50 Beschäftigte haben und ihr Umsatz darf im Jahr vor der Antragstellung die folgenden Höchstgrenzen nicht überschritten haben: Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Handwerks 20 Mio Euro sonstige Unternehmen 10 Mio Euro Als unabhängig gelten Unternehmen, die sich zu weniger als 25 % im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die der jeweiligen Definition kleiner und mittlerer Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft nicht entsprechen. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in der Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. 4.1.1 Beratung vor der Gründung Die Zuwendung beläuft sich auf 400 € je Tagwerk der Beratung. Zuwendungsfähig sind höchstens 8 Tagwerke je Antragsteller. Die Zuwendungsempfänger haben von den Kosten der Beratung je Tagwerk mindestens einen Eigenanteil in Höhe von 100 € zu tragen. Bei Unterschreitung der Eigenanteile wird die Zuwendung um den vollen Betrag der Unterschreitung gekürzt. 4.1.2 Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gründung Die Zuwendung beläuft sich auf 200 € je Tagwerk der Beratung. Zuwendungsfähig sind höchstens 8 Tagwerke je Unternehmen und Kalenderjahr. Die Zuwendungsempfänger haben von den Kosten der Beratung je Tagwerk mindestens einen Eigenanteil in Höhe von 300 € zu tragen. Bei Unterschreitung der Eigenanteile wird die Zuwendung um den vollen Betrag der Unterschreitung gekürzt. 4.1.3 Aktives Risikomanagement Die Zuwendung beläuft sich auf 400 € je Tagwerk der Beratung. Zuwendungsfähig sind höchstens 20 Tagwerke je Unternehmen. Die Zuwendungsempfänger haben von den Kosten der Beratung je Tagwerk mindestens einen Eigenanteil in Höhe von 1.600 € je Tagwerk zu tragen. Bei Unterschreitung der Eigenanteile wird die Zuwendung um den vollen Betrag der Unterschreitung gekürzt. 4.1.4 Unternehmensnachfolge Die Zuwendung beläuft sich auf 200 € je Tagwerk der Beratung. Zuwendungsfähig sind höchstens 6 Tagwerke je Unternehmen. Die Zuwendungsempfänger haben von den Kosten der Beratung je Tagwerk mindestens einen Eigenanteil in Höhe von 300 € zu tragen. Bei Unterschreitung der Eigenanteile wird die Zuwendung um den vollen Betrag der Unterschreitung gekürzt. 4.2 Zuwendungsfähig sind nur solche Beratungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Auftrag gegeben wurden. 5. Verfahren 5.1 Anträge der ZPT, der HWK und der SIKB Die Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V. (ZPT), die Handwerkskammer des Saarlandes (HWK) und die Saarländische Investitionskreditbank (SIKB) beantragen die erforderlichen Zuwendungen für Zuschüsse im Rahmen der jeweils von ihnen abzuwickelnden Teilprogramme (ZPT: Nr. 3.1, 3.2. sowie teilweise 3.4; HWK: teilweise 3.4; SIKB: 3.3) beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zur Weitergabe an die in Nr. 3 genannten Letztempfänger. 5.2 Anträge der Letztempfänger Anträge auf Förderung sind  für die Teilprogramme Beratung vor Gründung (3.1) und Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gründung (3.2) formlos bei der "Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V." (ZPT), FranzJosef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken, einzureichen. Handwerksbetriebe reichen ihre Anträge über die Handwerkskammer des Saarlandes, Hohenzollernstraße 47, 66117, Saarbrücken, zur Weiterleitung an die ZPT ein.  für das Teilprogramm Aktives Risikomanagement (3.3) formlos bei der "Saarländischen Investitionskreditbank AG" (SIKB), Franz-Josef-RöderStr. 17, 66119 Saarbrücken, einzureichen.  für das Teilprogramm Unternehmensnachfolge (3.4) von Übergebern aus Handwerksbetrieben formlos bei der Handwerkskammer des Saarlandes, Hohenzollernstr. 47 – 49, 66117 Saarbrücken und von allen übrigen Übergebern formlos bei der "Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V." (ZPT), FranzJosef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken, einzureichen. Der Antrag hat jeweils folgende Angaben zu enthalten: - Name und Anschrift des Antragstellers, - Gegenstand des Unternehmens, - Angaben zur Mitgliedschaft bei Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer, - Umsatz des Vorjahres, ggf. konsolidiert, - Darstellung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse, - Beschreibung des Beratungsgegenstandes, - voraussichtlicher Zeitpunkt der Beratung, - Angebot des Beraters mit Pflichtenheft und Angabe von Zahl und Kosten der Beratungstage, - eine Erklärung über die Subventionserheblichkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie über die "De minimis"-Regelung der Europäischen Union (Erklärungsvordrucke sind bei der ZPT, der HWK und der SIKB erhältlich). 5.3 Bewilligung der Anträge der ZPT, der HWK und der SIKB Über die Anträge der ZPT, der HWK und der SIKB entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es legt in den Bewilligungsbescheiden fest, dass die Zuwendungsmittel an die Letztempfänger unter Einhaltung dieser Richtlinien und - soweit zutreffend - der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO weiterzugeben sind. Insbesondere ist hierbei sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch für die Letztempfänger Geltung erlangen. In den Bewilligungsbescheiden kann zugelassen werden, dass die Verwendungsnachweise der ZPT, der HWK und der SIKB in Form von einfachen Verwendungsnachweisen erbracht werden. 5.4 Weitergabe der Zuwendung an Letztempfänger Die ZPT, die HWK und die SIKB leiten die Zuwendungen unter Beachtung der Förderrichtlinien, des Haushalts- und Vergaberechts und der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides mittels Zuwendungsvertrag an antragsberechtigte Letztempfänger weiter. Die ZPT, die HWK und die SIKB überzeugen sich von der Qualifikation und Zuverlässigkeit der Berater und von ihrer Eignung für den Beratungsgegenstand. Sie können hierfür die Vorlage aussagefähiger Referenzen, insbesondere bisher erstellter, ggf. anonymisierter Beratungsberichte, sowie von Nachweisen der unternehmensberatenden Tätigkeit verlangen (z.B. Gewerbeanmeldung, HR-Auszug, Gesellschaftsvertrag). Sie können auch ihnen bereits vorliegende sonstige Erkenntnisse auswerten. Werden die Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geführt oder bestehen Zweifel an der Eignung oder der Zuverlässigkeit des Beraters können die ZPT, die HWK und die SIKB den Berater ablehnen. Sie können geeignete andere Berater vorschlagen. Die Auszahlung der Zuwendung darf frühestens nach Vorlage des Beratungsberichts, der Rechnung des Beraters sowie des Nachweises über die Zahlung des Honorars erfolgen. Bei Barzahlungen wird kein Zuschuss gewährt. 6. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 6.1 Mit dem Antrag auf Zuwendung evtl. verbundene Kosten trägt der Letztempfänger. 6.2 Soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderlichen Änderungen oder Aufhebungen der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und die §§ 48, 49, 49 a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. Die Zuwendungen werden zudem auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung von Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379, S. 5) als „De-minimis“- Beihilfen gewährt. 6.3 Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht sowohl diese Vorschrift als auch §§ 2 - 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 Anwendung. Alle förderungsrelevanten Angaben im Antrag und in der Berichterstattung sind subventionserheblich im Sinne von § 2 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598). 7.4 Das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, hat das Recht, jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen die Verwendung der Mittel zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 91 der Haushaltsordnung des Saarlandes bleibt hiervon unberührt. 7.5 Diese Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen (Beratungsprogramm) vom 29. August 2005 (Amtsbl. S. 1979) außer Kraft. Saarbrücken, den 16. März 2009 Minister für Wirtschaft und Wissenschaft Joachim Rippel


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