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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von Absolventen von Fachhochschulen und von wissenschaftlichen Hochschulen als Nachwuchskräfte für Führungs- und Innovationsaufgaben in kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von Absolventen von Fachhochschulen und von wissenschaftlichen Hochschulen als Nachwuchskräfte für Führungs- und Innovationsaufgaben in kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 1996-04-30

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Ministerium für Wirtschaft Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von Absolventen (-innen) von Fachhochschulen und von wissenschaftlichen Hochschulen als Nachwuchskräfte für Führungs- und Innovationsaufgaben in kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Vom 30. April 1996 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Ziel der Fördermaßnahme ist es, einen Beitrag zum Strukturwandel der saarländischen Wirtschaft zu leisten. Die Innovationsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen soll gestärkt und der Technologietransfer zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen verbessert werden. 1.2. Das Saarland gewährt daher auf der Grundlage des § 23 des Gesetzes Nr. 1052 zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) vom 21. Juli 1976 (Amtsbl. S. 841) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien. Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, finden auch die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 (Amtsbl. S. 733) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 8. Februar 1995 (GMBL. S. 86) sowie die Vorschriften des jeweiligen Haushaltsgesetzes Anwendung. Ein Anspruch auf Gwährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Neueinstellung und Beschäftigung von Innovationsassistenten (-innen) in kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Innovationsassistenten (-innen) können Absolventen (-innen) von Fachhochschulen oder wissenschaftlichen Hochschulen der Fachbereiche Natur-, Ingenieuroder Wirtschaftswissenschaften oder ehemalige wissenschaftlichen Mitarbeiter (-innen) an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sein, sofern die Anstellung innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Studiums bzw. nach Beendigung der wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Verzögerungen durch Wehr- oder Ersatzdiensttätigkeiten sind für die Fristberechnung unerheblich. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind kleine und mittlere, rechtlich selbständige Unternehmen mit Sitz und Geschäftsbetrieb im Saarland. Als kleine und mittlere Unternehmen gelten solche Unternehmen, die nicht mehr als 500 Arbeitskräfte beschäftigen und deren Jahresumsatz im Jahr vor der Antragstellung nicht mehr als 80 Mio DM (ca. 40,9 Mio €) betragen hat. Die Umsatzgrenze gilt auch für Unternehmensbindungen i. S. d. § 15 Aktiengesetz (mehrheitliche Beteiligung). 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Gefördert werden nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vereinbart oder begonnen waren. 4.2. Der Arbeitsvertrag mit dem/der Innovationsassistenten (-in) muss für mindestens 12 Monate abgeschlossen sein. Die Vereinbarung einer max. 6-monatigen Probezeit ist für die Förderung unschädlich. 4.3. Der/Die Innovationsassistent (-in) muss Kenntnisse in das Unternehmen einbringen, die dort vorher nicht vorhanden waren oder muss für neue, in dem Unternehmen zuvor nicht wahrgenommene Aufgaben vorgesehen sein. 4.4. Gefördert werden nur Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse. Die Förderung ist nicht kumulierbar mit sonstigen öffentlichen Zuschüssen zu den Personalkosten des/der Innovationsassistenten (-in). 4.5. Je Unternehmen können innerhalb eines Zeitraumes von 2 Kalenderjahren max. 2 Innovationsassistenten (-innen) gefördert werden. 4.6. Bei der Förderung handelt es sich um eine "De-minimis" - Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen). Danach darf der Gesamtbetrag öffentlicher Förderungen je Unternehmen die Summe von 100.000,-- € innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Beihilfen aus EU-genehmigten Programmen sind jedoch zusätzlich möglich. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Förderung aus diesem Programm die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und eine Überschreitung allen in Frage kommenden Zuwendungsgebern unverzüglich anzuzeigen. 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Sie dient der Teilfinanzierung der für die Beschäftigung des/der Innovationsassistenten (-in) anfallenden Personalkosten. 5.2. Sie beläuft sich auf 50 % der Bruttomonatsvergütung, max. jedoch 1.533 € für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Die Förderung wird für höchstens 12 Monate gewährt. 6. Verfahren 6.1. Antragsverfahren Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Vordruck (Anlage 1) beim Ministerium für Wirtschaft des Saarlandes einzureichen. 6.2. Bewilligungsverfahren Über die Gewährung oder Nichtgewährung der Zuwendung entscheidet das Ministerium für Wirtschaft des Saarlandes durch schriftlichen Bescheid. 6.3. Auszahlung Die Zuwendung wird halbjährlich nachträglich gegen Nachweis der jeweiligen Gehaltszahlungen ausgezahlt. 6.4. Zu beachtende Vorschriften Soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung oder Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderlichen Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 1. Februar 1996 in Kraft.


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