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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie für die Gründungs- und Wachstumsfinanzierung - Saarland (GuW-Saarland)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie für die Gründungs- und Wachstumsfinanzierung - Saarland (GuW-Saarland)

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2009-01-01

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C:\Dokumente und Einstellungen\BatzC\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK16\Richtlinien GuW.doc Seite 1 von 5 vom 01. Januar 2009 1. Förderziel Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG Vertrag (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 214/3 vom 09. August 2008) können mit Zinszuschüssen in Höhe der hierzu verfügbaren Haushaltsmittel des Saarlandes nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO gefördert werden. Ziel des Förderprogramms ist es, die Investitionstätigkeit von KMU zu unterstützen und damit einen Beitrag zum Strukturwandel der saarländischen Wirtschaft und zur Schaffung, Besetzung sowie Sicherung von Arbeits-/Ausbildungsplätzen im Saarland zu leisten. Ein Rechtsanspruch auf Zinszuschüsse besteht nicht. 2. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind: • Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit verfügen und für die diese Existenz die Haupterwerbsgrundlage darstellt. • Freiberuflich Tätige, z.B. Ärzte, Steuerberater, Architekten. • In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Leasinggesellschaften und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und die KMU-Kriterien der EU- Kommission erfüllen. • Natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten, sofern der Mieter die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllt. Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind ausgeschlossen. Richtlinie für die Gründungs- und Wachstumsfinanzierung - Saarland (GuW – Saarland) - Seite 2 von 5 3. Art der Förderung Die Förderung erfolgt in Form von Zinszuschüssen. Bei der Investitionsförderung innerhalb der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Saarland vergibt die SIKB Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen sowie Beihilfen für Beratungsdienstleistungen und Messeteilnahmen gemäß Art. 15, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 214/3 vom 09.08.2008. Diese verpflichtet SIKB und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig. Bei der Betriebsmittel-/ Warenförderung innerhalb der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Saarland vergibt die SIKB Beihilfen unter der „De-minimis“-Verordnung der EU- Kommission. Diese verpflichten SIKB und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. 4. Förderfähige Kosten Zu den förderfähigen Kosten gehören: • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, • gewerbliche Baumaßnahmen, • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen, • Betriebs- und Geschäftsausstattung, • immaterielle Investitionen in Verbindung mit Technologietransfer, die vom Antragsteller zu Marktbedingungen erworben, durch ihn genutzt und mindestens 3 Jahre in der Bilanz aktiviert werden, • die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der Erwerb einer tätigen Beteiligung durch eine natürliche Person (grundsätzlich mindestens 10 % Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbefugnis). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das Unternehmen bzw. der Unternehmensteil von einem unabhängigen Investor (weniger als 25 % der Unternehmensanteile vor dem Erwerb) erworben wird. • extern erworbene Beratungsdienstleistungen, die einmalige Informationserfordernisse bei Erschließung neuer Märkte oder Einführung neuer Produktionsmethoden sicherstellen, • Kosten für erste Messeteilnahmen. Darüber hinaus können Waren-/ Materialinvestitionen und Betriebsmittel gefördert werden. Die Förderung von Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung ist nur möglich, sofern auch der Mieter die Antragskriterien erfüllt. Handelt es sich dabei um reine Kaufvorhaben, gilt zusätzlich, dass die gekaufte Immobilie grundlegend saniert, hergerichtet oder umgebaut werden muss. Die Förderung von Investitionen in Immobilien-Leasing ist nur möglich, sofern auch der Leasingnehmer die Antragskriterien erfüllt. Seite 3 von 5 Bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasinggüter (einschließlich ImmobilienLeasing) können Vorhaben im Rahmen des Sale & Lease-Back und im sogenannten Doppelstockmodell nicht mitfinanziert werden. 5. Kumulierung Eine Kombination mit Beihilfen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig. Dabei muss sichergestellt werden, dass die nach den einschlägigen EU-Regelungen höchste maximale Beihilfeintensität nicht überschritten wird. Dabei sind sogenannte „De-minimis“-Beihilfen für das gleiche Vorhaben in voller Höhe anzurechnen. 6. Umfang der Förderung Der Finanzierungsanteil des durch Zinszuschuss zu verbilligenden Kredites kann bis zu 100 % der förderfähigen Investitionen bzw. Betriebsmittel betragen. Bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasinggüter (einschließlich ImmobilienLeasing) sind förderfähige Kosten die Gesamtinvestitionskosten abzüglich der in den Leasingverträgen vereinbarten Restwerte. Der förderfähige Kreditbetrag beträgt maximal 2 Mio. EUR pro Vorhaben. Die Laufzeit der Kredite orientiert sich an der zu finanzierenden Investition und kann bis zu 20 Jahre betragen. Auch die Gewährung von endfälligen Darlehen ist möglich. 7. Höhe der Zinsverbilligung Förderfähig sind nur Vorhaben im Saarland. Die Zinsverbilligung des Saarlandes beträgt grundsätzlich 0,50 % p. a., wobei es hinsichtlich des Alters eines Unternehmens keine zeitliche Befristung gibt. Die Finanzierung von Investitionen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze wird im Zins mit insgesamt 0,75 % p.a. verbilligt. Dabei muss die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze um mindestens 15 % erhöht werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Ein neu geschaffener Ausbildungs platz wird dabei wie 2 Dauerarbeitsplätze bewertet. Die Verlagerung von Arbeitsplätzen zwischen Betriebsstätten des Antragstellers innerhalb des Saarlandes bleibt bei der Berechnung der erforderlichen zusätzlichen Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze der zu fördernden Betriebsstätte unberücksichtigt. Für eine Überwachungszeit von mindestens 3 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Für Existenzgründer im Rahmen einer Unternehmensnachfolge beträgt die Zinsverbilligung ebenfalls 0,75 % p.a.. Die Zinsverbilligung wird für die ersten 10 Jahre der Darlehenslaufzeit gewährt. Seite 4 von 5 8. Zweckbindung / Verwendungsnachweis Der Kredit ist für den nach der Richtlinie festgelegten Zweck zu verwenden. Die Kreditnehmer sind verpflichtet, die antragsgemäße Verwendung durch die Vorlage eines Verwendungsnachweises innerhalb von sechs Monten nach Auszahlung des Kredites nachzuweisen. Der Nachweis der Verwendung richtet sich nach Nr. 6 der ANBest-P zu den VV zu § 44 LHO. Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.6 ist zugelassen. Soweit der Zweck der Zuwendung nicht oder nicht mehr erreicht wird, ist die gewährte Vergünstigung – ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit – rückgängig zu machen. Gewährte Zinszuschüsse sind zurückzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass zinsbegünstigte Kredite gekündigt werden. 9. Antragstellung / Antragsweg Die mit einem Zinszuschuss zu verbilligenden Kredite werden von der Saarländischen Investitionskreditbank AG (SIKB), Saarbrücken, bereitgestellt. Die SIKB gewährt Kredite grundsätzlich nicht unmittelbar an den Investor, sondern über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. 10. Subventionserheblichkeit Ein bewilligter Kredit nach diesen Richtlinien ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Deshalb finden sowohl diese Vorschrift als auch die gem. § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Abl. S. 598) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I. S. 2037), sowie die §§ 2-6 des Subventionsgesetzes Anwendung. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne dieser Vorschriften sind alle förderrelevanten Angaben im Antrag und seinen Anlagen. 11. Auskunftspflicht, Prüfungsrecht Die Verwendung des Zinszuschusses und des damit verbilligten Kredites kann vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft oder dessen Beauftragten, jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Die Prüfungshandlungen erstrecken sich nicht auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers oder der SIKB. Der Rechnungshof des Saarlandes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 LHO berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Kredite bei dem Kreditnehmer und der SIKB zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers erstrecken, wenn es der Rechnungshof für die Verwendungsprüfung des Zinszuschusses für erforderlich hält. Seite 5 von 5 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zum Zwecke der Antragsbearbeitung, Subventionsverwaltung und statistischen Auswertung auf Datenträgern erfasst und verarbeitet werden oder im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. 12. Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2009 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2013. Saarbrücken, den 01.12.2008 S A A R L A N D Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft ------------------------------------ Joachim Rippel Entwurfsverfasser RL B/1 ALB A/1 StS Hettrich M


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