Richtlinie für die Nutzung des Qualitätszeichens des Saarlandes "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe"
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Stand 24.4.18, geändert 4.7.2019 ' Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz SAARLAND"^^ RICHTLINIE FÜR DIE NUTZUNG DES QUALITÄTSZEICHENS DES SAARLANDES "GESICHERTE QUALITÄT mit Herkunftsangabe" Zur Förderung des Absatzes von Agrarprodukten aus dem Saarland wurde 2008 erstmals ein Qualitätszeichen mit Herkunftsangabe für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt. Mit dem 26.04.2018 wird diese Richtlinie erneuert, da das Zeichen, die Qualitätskriterien sowie die Vergabe- und Kontrollmechanismen den Anforderungen des - von der Europäischen Kommission notifizierten und mit Entscheidung vom l. Juni 2016 genehmigten - Qualitätszeichens des Landes BadenWürttemberg „Gesicherte Qualität" und diesem zugrundeliegende Qualitätssicherungssystern (beide im Folgenden einheitlich: „Qualitätssicherungsprogramm") entsprechen müssen. Am 26.4. 2018 wurde der Nutzungsvertrag zwischen Baden-Württemberg als „Zeichenträger" und dem Saarland als „nachgeordnetern Zeichenträger" über die „Nutzung des Qualitätsprogramms Baden-Württemberg unterzeichnet. l. Zweck des Zeichens Das Zeichen hat den Zweck Agrarerzeugnisse und Lebensrnittel aus der Region Saarland, die bestimmte, besonders festgelegte Qualitätseigenschaften aufweisen, zu kennzeichnen. 2. Gestaltung des Zeichens im Falle der Herkunft Saarland MltfctWI dUK dia» I.Mriand QUALITÄT AUS kOwTftüLUtRTÜ) EUEUOÜWO % ^RL^ Das Zeichen hat eine kreisrunde Form.Der äußere Kreis enthält den umlaufenden Schriftzug "GESICHERTE" und "SAARLAND". Der innere Kreis wird unterteilt durch einen Querbalken mit dem Schriftzug "QUALITÄT". Im unteren Teil des Kreises steht die Erklärung „AUS KONTROLLIERTER ERZEUGUNG", darunter als heraldisches Symbol das saarländische Bürgerwappen (je nach Anwendungsart in saarblau. Im oberen Teil steht die Erklärung "Verliehen durch das Saarland". Das Zeichen ist in blauer Farbe (Saarblau 100- 60-0-60) auf weißem Grund abgebildet; die Erklärungen mit schwarzer Schrift auf weißem Grund. Das Zeichen kann auch in schwarz verwendet werden. 3. Nachgeordneter Zeichenträger (Zeichenträger QZ SL) Träger des Zeichens ist das Land Saarland. Es wird durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken (im Folgenden „Ministerium") vertreten. [l] Stand 24.4.18, geändert 4.7.2019 4. Vergabe des Zeichennutzungsrechts 4.1 Das Ministerium vergibt auf Antrag das Recht zur Nutzung des Zeichens durch Lizenzvertrag grundsätzlich an Erzeugerorganisationen, Interessenvertretungen, Verbände oder Zusammenschlüsse der Land- und Ernährungswirtschaft, die gegenüber dem Ministerium möglichst Bündelungsfunktionen übernehmen und die Einhaltung und Überwachung der für die Nutzung des Zeichens geltenden Bestimmungen gewährleisten können, (im Folgenden Unterlizenznehmer/Lizenznehmer QZSL) 4.2 Die Unterlizenznehmer gewährleisten die ordnungsgemäße Umsetzung und Überwachung der Programminhalte bei den ihnen vertraglich angeschlossenen Erzeugern und Zeichennutzern. Unterlizenznehmer vertreten deren Anliegen gegenüber dem nachgeordneten Zeichenträger. 4.3 Die Unterlizenznehmer haben die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Zeichennutzer zu überwachen sowie gegen widerrechtliche Nutzung des Zeichens und Beeinträchtigungen des Zeichengebrauchs durch Zeichennutzer nach Maßgabe des Lizenzvertrags einzuschreiten. Der Unterlizenznehmer ist darüber hinaus fürdie Sanktionierung und den Ausschluss von Erzeugern und Zeichennutzern bei schwerwiegenden Verfehlungen verantwortlich. 4.4 Die Überwachung der für die Nutzung des Zeichens geltenden Bestimmungen hat der Unterlizenznehmer in diesem Falle durch Beauftragung eines sachverständigen Dritten zu gewährleisten. 4.5 Die Unterlizenznehmersind berechtigt, das Zeichen selbst zu nutzen und das Nutzungsrecht durch Vertrag nach Maßgabe der im Lizenzvertrag enthaltenen Bestimmungen grundsätzlich nur an Unternehmen der Landund Ernährungswirtschaft mit Sitz oder mindestens einer Betriebsstätte in der jeweiligen Ministenum für Umwelt und Verbraucherschutz /w^f SAARLAND "^•^ Herkunftsregion (Zeichennutzer)weiterzugeben. 4.6 Die Unterlizenznehmer können zurAbdeckung der ihnen durch die Weitergabe des Nutzungsrechts entstehenden Kosten vom Zeichennutzer ein Entgelt verlangen. 5. Festlegung der besonderen Qualitätseigenschaften Ein Lizenzvertrag wird nur für solche Erzeugnisse abgeschlossen, für die besondere Qualitätseigenschaften nach Nr. l festgelegt sind. Das Ministerium übernimmt die vom Zeichenträger erarbeiteten Vorgaben. 6. Pflichten der Erzeuger Erzeuger sind Betriebe, die Agrarerzeugnisse für die Nutzung des Qualitätszeichens Saarland produzieren. Erzeuger schließen mit einern Unterlizenznehmer eine Teilnahmevereinbarung ab und werden dadurch in das Qualitätssicherungs- und Kontrollsystem eingebunden. Sie verpflichten sich die Grund- und Zusatzanforderungen sowie die Regeln des Qualitätszeichens Saarland bei der landwirtschaftlichen Produktion jederzeit einzuhaken. 7. Pflichten derZeichennutzer Zeichennutzer sind Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe (einschl. landwirtschaftliehe Direktvermarkter), die das Qualitätszeichen Saarland gegenüber dem Endverbraueher nutzen. Dazu schließen sie mit dem Unterlizenznehmerje nach Produktbereich einen entsprechenden Zeichennutzungsvertrag ab. Sie verpflichten sich, die allgemeinen und produktspezifischen Anforderungen und Regeln des Qualitätszeichens Saarland bei derVerarbeitung und Vermarktung jederzeit einzuhalten. [2] Stand 24.4.18, geändert 4.7.2019 8. Überwachung durch den Unterlizenznehmer (Lizenznehmer QZ SL) Der Unterlizenznehmer hat die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Erzeuger und Zeichennutzer zu überwachen sowie gegen eine widerrechtliche Nutzung des Zeichens und Beeinträchtigungen des Zeichengebrauchs durch Zeichennutzer einzuschreiten. Für die Durchführung der notwendigen Überwachungsmaßnahmen, Kontrollen und Untersuchungen beauftragt er in der Regel eine nach DIN EN 45011 bzw. ISO/IED 17065 akkreditierte und vom Zeichenträgerzugelassene Prüfeinrichtung. 9. Überwachung durch das Ministerium Das Ministerium überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Lizenzverträge. Außerdem schreitet das Ministerium gegen Missbrauch des Zeichens durch Dritte ein. Das Ministerium kann mit der Wahrnehmung der genannten Aufgaben andere Stellen beauftragen. 10. Beiräte Das Ministerium nimmt als Vertreter des Saarlandes (nachgeordnete Zeichenträger/ Zeichenträger QZ SL) bei den Beiräten des Zeichenträgers Baden-Württemberg (Qualitätsbeirat, Produktbeiräte pflanzliche und tierisehe Produkte) als ständiger Gast teil. Darüber hinaus hat der nachgeordnete Zeichenträger einen Beirat zu gründen, der für seine Region die Aufgaben eines Sanktionsbeirates wahrnimmt. 10.1 Der Qualitätsbeirat des Zeichenträgers BW setzt sich zusammen aus badenwürttembergischen Vertretern des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz (MLR), der Landwirtschaftskammer, der Bauernverbände, Genossenschaftsverbände, Verbände des Lebensmittelhandels, der Ernährungswirtschaft, der Verbraucherverbände sowie der Marketinggesellschaft BadenWürttemberg mbH (MBW). Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz "^: SAARLAND •^^^ 10.2 Die Produktbeiräte des Zeichenträgers BW setzen sich aus den jeweiligen Lizenznehmern des Qualitätszeichens BadenWürttemberg, Vertretern des MLR, der entsprechenden Landesanstalten sowie der MBW zusammen. Die Produktbeiräte sind zuständig für die Beratung und Unterstützung des Zeichenträgers bei der Erstellung, Begleitung und Änderung der spezifischen Bestimmungen der jeweiligen Produktbereiche. Dabei sollen sie auch Fragen der Rohstoffsicherung (i.w.S.) diskutieren und entsprechende Empfehlungen dazu abgeben. Soweit eine Nutzung der entsprechenden Q.ualitätszeichen der nachgeordneten Zeichenträger in den jeweiligen Produktbereichenerfolgt kann das Ministerium ständige beratende Mitglieder zu den Produktbeiräten entsenden. 10.3 Der Sanktionsbeirat des Zeichenträgers BW ist zuständig für das Qualitätszeichen Baden-Württemberg . Er ist nicht zuständig für Qualitätszeichen nachgeordneter Zeichenträger, die auf die Bestimmungen des QualitätsZeichens Baden-Württemberg aufbauen und mitwirken. Der Sanktionsbeirat des Qualitätszeichens Saarland wird jedoch nach dem folgenden Vorbild des Sanktionsbeirates des Zeichenträgers BW zusammengestellt und durchgeführt: Der Sanktionsbeirat hat die Aufgabe, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen von Sanktionsmaßnahmen aufrecht zu halten und zu fördem. Der Beirat versteht sich als Berufungsgremium und befasst sich mit der Schlichtung von Streitfragen, die sich aus dem Verhältnis zwischen Zeichenträger und Lizenznehmer einerseits und zwischen Lizenznehmern und angeschlossenen Erzeugern und Zeichennutzern andererseits ergeben können. Der Beirat behandelt die Beschwerden und Eingaben vertraulich. Die Mitglieder des Sanktionsbeirats vertreten die Landwirtschaft (Erzeuger), die Ernäh[3] Stand 24.4.18, geändert 4.7.2019 rungswirtschaft (Zeichennutzer), den Zeichenträger und die Verbraucherschaft. Die Mitlieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 4 Jahre; eine erneute Berufung ist möglich. Der Vorsitz liegt beim Zeichenträger QZ BW bzw. beim Sanktionsbeirat QZ SL des nachgeordneten Zeichenträgers /Zeichenträger QZ SL (Ministerium). Die Geschäftsordnung wird im Einvernehmen mit diesen beschlossen. Der Sanktionsbeirat kann selbst Sanktionsmaßnahmen verhängen bzw. festgelegte Maßnahmen bestätigen oder aufheben. Er entscheidet über Ahndungen bei erheblichen und schwerwiegenden Verstößen. 10.4 Näheres hinsichtlich derZusammensetzung und der Tätigkeit der Beiräte wird durch die jeweilige Geschäftsordnung des Zeichenträgers QZ BW oder des nachgeordneten Zeichenträgers/Zeichenträgers QZSL (Ministerium MUVSL) geregelt. 11. Übergangszeit Zeichennutzer, die an dem auslaufenden Qualitätsprogramm QZSL teilgenommen haben, können das Zeichen in der bisherigen Gestaltung für einen Übergangszeitraum Ministenum für Umwelt und Verbraucherschutz SAARLAND •'^^ "'•••:. bis 31. Dezember 2018 weiter verwenden. Sie haben die neuen Programmbestimmungen einzuhalten. Für Zeichennutzer, die an diesem Programm erstmals teilnehmen, ist die Zeichengestaltung in den vorliegenden Programmbestimmungen maßgeblich. 12. Bezugsmöglichkeiten Muster für Lizenzverträge und Zeichennutzungsverträge sowie Abdrucke von festgelegten Qualitätseigenschaften und Dokumente von Grund- und Zusatzauflagen können vom Ministerium bezogen werden: Ministerium für Umwelt und Verbraucherschütz, Abteilung B, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken bzw. über den Link: https://www.saarland.de/95311.htm Hintergrund, Programmbestimmungen, Vertragsentwürfe, Formulare und Checklisten des Zeichenträgers Baden-Württemberg können direkt über den folgenden Link eingesehen werden. http://www.gemeinschaftsmarketingbw.de/qualitaetszeichen-bw/ Diese Richtlinie ist am 26. April 2018 in Kraft getreten, Laufzeit in Abhängigkeit zum Nutzungsvertrag zwischen Baden-Württemberg und Saarland vom 26.4.2018 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschütz ReinholdJoät [4]