Richtlinie für die Planung und Realisierung der Informationstechnik im Rahmen informationstechnischer und kommunikationstechnischer Verfahren - IT-Sicherheitsrichtlinie
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Richtlinie für die Planung und Realisierung der Sicherheit der Informationstechnik im Rahmen informationstechnischer und kommunikationstechnischer Verfahren - IT-Sicherheitsrichtlinie - vom 05.06.2003 Inhaltsübersicht 1. Geltungsbereich und Ziele 2. Vorgehensweise 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen 4. Anlagen 4.1 IT-Sicherheitsstrategie 4.2 Schutzstufenkonzept 4.3 Literaturverzeichnis 1. Geltungsbereich und Ziele Die IT-Sicherheitsrichtlinie gilt für die Planung und Realisierung der Sicherheit der Informationstechnik im Rahmen informationstechnischer und kommunikationstechnischer Verfahren in der Landesverwaltung. Ziel der IT-Sicherheitsrichtlinie ist es, mit Hilfe eines umfassenden IT-Sicherheitsmanagements die Datensicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten und dabei die Erstellung von Risikoanalysen und Sicherheitskonzepten zu unterstützen. Die hiernach vorgenommene Bewertung, ob automatisierte Verfahren ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, entspricht von der Intention her der vom Saarländischen Datenschutzgesetz in § 11 Abs. 1 geforderten Vorabkontrolle. Das IT- Grundschutzhandbuch des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (IT-GSHB) ist in der jeweils aktuellen Form als Maßnahmenempfehlung für den mittleren Schutzbedarf und als Mindeststandard für Verfahren der Informationstechnik und Kommunikation zugrunde zulegen. Die in dieser Richtlinie verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform. 2. Vorgehensweise Durch eine angemessene IT-Sicherheitsstrategie soll die Datensicherheit zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Informationsverarbeitung (im Interesse der datenverarbeitenden Stellen) und der Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (im Interesse der Betroffenen) gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang zu erstellende individuelle Risikoanalysen und individuelle Sicherheitskonzepte für jedes IT-System oder IT-Verfahren erfordern einen hohen - 2 - Aufwand für die verantwortlichen Stellen ebenso wie für die Kontrollinstanzen. Das im Folgenden dargestellte standardisierte Verfahren (grafische Darstellung siehe Anlage 4.1) soll dazu dienen, diesen Aufwand so gering wie möglich zu halten: 2.1 Ein IT-Sicherheitsmanagement soll jeweils dafür Sorge tragen, dass die Aspekte der Datensicherheit und des Datenschutzes berücksichtigt werden. Das IT- Sicherheitsmanagement ist auch zuständig für die Entwicklung einer IT-Sicherheitsstrategie, die Begleitung der Projektarbeit und die Realisierung und Fortentwicklung der Maßnahmen für Datensicherheit und Datenschutz im laufenden Betrieb. Erläuterungen: Die für die IT-Sicherheit notwendigen behördenweiten konzeptionellen Aufgaben, die Organisation, die Zuweisung von Verantwortlichkeiten sowie die nötigen Kontrollen werden von einem dafür eingerichteten IT-Sicherheitsmanagement realisiert. Die personelle Ausstattung richtet sich dabei nach der Größe der Behörde und nach dem Umfang der IT-Unterstützung. Sie reicht von Teilzeitarbeit bis zu einer Gruppe von mehreren Personen. Die wahrzunehmenden Aufgaben sind im Geschäftsverteilungsplan zu regeln. Um Kenntnisse und Erfahrungen in das IT- Sicherheitsmanagement einer Behörde generell und eines Projektes im besonderen einzubringen und aus Sicht der Verwaltung und des Personals ein ordnungsgemäßes und optimales Vorgehen erreichen zu können, sollten dabei folgende Bereiche beteiligt werden: - Fachabteilung, - Organisation/Personal/Haushalt, - Nutzer, - IT-Fachleute, - Personalrat, - (IT-)Sicherheitsbeauftragter, - Revisionsbeauftragter, - interner Datenschutzbeauftragter. Die Aufgaben eines IT-Sicherheitsmanagements sind: - Definition bzw. Aktualisierung der IT-Sicherheitsziele in Abstimmung mit der Leitungsebene. - Erstellung bzw. Aktualisierung des IT-Sicherheitskonzepts (Schutzbedarfsfeststellung, Risikoanalyse, technische und organisatorische Maßnahmen), - Entwicklung eines Realisierungsplans zur Umsetzung der Maßnahmen, Prioritätensetzung, Benennung von Verantwortlichkeiten, - Abstimmung und Festlegung des Ressourceneinsatzes zur Erstellung und Umsetzung des IT-Sicherheitskonzepts - Konzipierung der Schulungen, Sensibilisierung aller Ebenen (vom Management bis zum IT- Nutzer), - Entwurf und Einführung eines Meldesystems für sicherheitsrelevante Informationen (z. B. Schadensmeldungen, Personalwechsel, Effizienzmängel, Änderungen der eingesetzten IT) - Organisation, Koordination und Aktualisierung der IT-Sicherheitsmaßnahmen im laufenden Betrieb - Kontrolle des IT-Sicherheitsprozesses vor Ort durch eine IT-Revision und eine interne Datenschutzkontrolle und Optimierung der Maßnahmen. - 3 - 2.2 Die zu erreichenden Sicherheitsziele sind zu definieren; hierzu gehört auch eine Abklärung der datenschutzrechtlichen Anforderungen. Erläuterungen: a) Definition der Sicherheitsziele Die Definition der Sicherheitsziele erfolgt durch eine Beschreibung der schutzwürdigen Güter und das Maß ihrer Schutzwürdigkeit; dazu gehören z. B.: - Beachtung von Gesetzen und Vorschriften, z. B. Meldegesetz, Polizeigesetz, Krankenhausgesetz, Sozialgesetzbuch, Abgabenordnung, Steuergesetze, Datenschutzgesetze, Archivgesetz, Urheberrechtsgesetz (Softwarelizenzen), Arbeitsstättenverordnung, Gerätesicherheitsgesetz (GS-Zeichen), Abfallgesetz (Entsorgung von Geräten und Material), Tarifvertrag Rationalisierungsschutz, Richtlinien Schriftgutvernichtung, Projektrichtlinien und -standards, Programmierrichtlinien, Softwareentwicklung, IT-Beschaffungsrichtlinien, IuK-Mindestanforderungen der Rechnungshöfe, Datenübermittlungsgrundsätze, Personalvertretungsgesetz, Fernmelderichtlinien, HKR-ADV-Best - Gewährleistung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Zweckbindung, Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung; siehe auch b) - Sicherheit als gleichrangiges Ziel neben Leistungsfähigkeit und Funktionalität bei Entwicklung Beschaffung und Einsatz der Informationstechnik (Hard- und Software) - Einhaltung von Normen und Standards (für eine Auswahlliste siehe Anhang C des IT-Sicherheitshandbuchs) - Einsatz zertifizierter Sicherheitsprodukte nach den “EG-einheitlichen Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik-ITSEC” - Wahrung besonderer Dienst- oder Amtsgeheimnisse (u. a. §§ 93 - 99, 203 StGB, Abgabenordnung, Verschlusssachenanweisung) - Sicherstellung der Vertraulichkeit (Nutzung nur durch Befugte), Integrität (Unversehrtheit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Korrektheit), Verfügbarkeit (z. B. maximale Ausfallzeit des IT- Systems, Einhaltung bestimmter Termine oder Fristen) - Vermeidung von Regressforderungen, Bußgeldern, Strafen, Schadensersatz. b) Datenschutzrechtliche Anforderungen: Beachtung einschlägiger Datenschutzvorschriften in Verbindung mit eventuell vorrangig geltenden, bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften (z. B. Meldegesetz, Polizeigesetz, Krankenhausgesetz), dabei auch Berücksichtigung von Erforderlichkeit und Zweckbindung. Insbesondere: - besondere Behandlung personenbezogener Daten gem. § 4 Abs. 2 SDSG über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben - Durchführung einer Vorabkontrolle, Konzipierung, Realisierung und Kontrolle der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 11 SDSG mit den Zielen: Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle, (Zweckbindung) - Technisch-organisatorische Maßnahmen beim Auftragnehmer bei Auftragsdatenverarbeitung nach § 5 SDSG und ihre Kontrolle, - Beteiligung des LfD nach § 5 SDSG (Unterrichtung bei Vergabe von Aufträgen an Dritte, die nicht dem SDSG unterliegen), - Unterrichtung der Bediensteten über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Datenschutzvorschriften (§ 6 SDSG), - 4 - - Beteiligung des LfD nach § 7 Abs. 1 SDSG (Anhörung vor der Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften, z. B. auch Dienstanweisungen), - Beteiligung des LfD nach § 7 Abs. 2 SDSG (Anhörung vor der Freigabe) und schriftliche Freigabe, - Anhörung des LfD vor Zulassung von automatisierten Abrufverfahren nach § 10 SDSG, - Erstellung und Vorhaltung aktueller Verfahrensbeschreibungen (schriftlich) nach § 9 SDSG, - Unterstützung bei Kontrollen des LfD nach § 26 SDSG (allgemein), - Unterstützung bei Kontrollen des LfD nach § 5 SDSG (bei Auftragsdatenverarbeitung), - Durchsetzung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften im eigenen Geschäftsbereich und bei den öffentlichen Stellen ihres Bereichs (§ 7 SDSG), - Erteilung von Auskünften an den Betroffenen nach § 20 SDSG (die Daten, die Rechtsgrundlage, Herkunft der Daten und Empfänger von Übermittlungen), - Berichtigung, Sperrung (auch Protokolldaten) und Löschung personenbezogener Daten (§ 21 SDSG); unverzügliche Benachrichtigung darüber an den Empfänger übermittelter Daten (§ 21 SDSG), - Aufklärung der Betroffenen bei der Datenerhebung über die Rechtsgrundlage und den Verwendungszweck (§ 12 SDSG). 2.3 Es ist eine Aufstellung anzufertigen über die vorhandenen und geplanten IT-Systeme, die zugehörigen Anwendungen und die damit zu verarbeitenden Informationen. Sollte die Zahl der IT-Systeme oder Anwendungen so groß sein, dass eine komplette Erfassung nicht angemessen erscheint, können repräsentative Stellvertreter für bestimmte Gruppen ausgewählt werden. Erläuterungen: Zur Erstellung geeigneter Übersichten wird auf das IT-Grundschutzhandbuch, Kapitel 2.2 - 2.4, verwiesen. Wegen unterschiedlicher Betrachtung sachbezogener und personenbezogener Informationsverarbeitung sind diese Übersichten um folgende Aspekte zu ergänzen: - Abgrenzung zwischen personenbezogenen und sachbezogenen Informationen, - Darstellung beabsichtigter und möglicher Auswertungen, - Betrachtung der Infrastruktur, - Überblick über Art und Menge der Informationsübermittlungen, - Ermittlung der Informationsbestände mit Abrufverfahren, - Klärung eventueller Auftragsdatenverarbeitung. 2.4 Der Schutzbedarf der laufenden und geplanten Verfahren ist zu ermitteln. Bei Verfahren, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist das in Anlage 4.2 dargestellte Schutzstufenkonzept zu Grunde zu legen, wobei auch der Verwendungszusammenhang der zu verarbeitenden Informationen zu berücksichtigen ist. Für alle übrigen Verfahren ist der Schutzbedarf entsprechend der Empfehlungen des IT-Grundschutzhandbuchs, Kapitel 2.2 - 2.4, festzustellen. Der Schutzbedarf eines IT-Systems richtet sich nach dem Schutzbedarf seiner bedürftigsten Anwendung. Erläuterungen: - 5 - Das Problem des Verwendungszusammenhangs soll durch folgende Beispiele verdeutlicht werden: Eine Adresse mit an sich geringem Schutzbedarf nach dem Schutzstufenkonzept erfordert im Verwendungszusammenhang als Adresse von V-Leuten einen sehr hohen Schutzbedarf. Der Einsatz eines Laptop außerhalb der Dienststelle erfordert den Einsatz von kryptografischen Verfahren, der PC-/Netz-Einsatz in einer Baracke ist schutzbedürftiger als der gleiche Einsatz in einem Dienstgebäude mit Pförtner 2.5 Ergibt sich ein niedriger oder mittlerer Schutzbedarf, ist das IT-Grundschutzhandbuch des BSI zur Risikoanalyse und zur Auswahl der erforderlichen Maßnahmen zu benutzen und damit ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen. Erläuterungen: Zur Risikoanalyse: Erforderlich ist eine Analyse der Gefährdungen im vorliegenden Anwendungsfall (z. B. Einzelplatz-PC, Netz, UNIX-System, TK-Anlage). Eine detaillierte Beschreibung möglicher Gefährdungen kann dem IT-Grundschutzhandbuch entnommen und zur Risikoanalyse zusammengefasst werden. Dabei ist eine Bewertung der Bedrohungen unter Berücksichtigung des konkreten Anwendungsfalles vorzunehmen, um daraus später Folgerungen für die Notwendigkeit der zu treffenden Maßnahmen ziehen zu können (Gefährdungspotential: zutreffend, Risikowahrscheinlichkeit). Zum Sicherheitskonzept: Eine detaillierte Beschreibung geeigneter Maßnahmen kann dem IT-Grundschutzhandbuch entnommen und zu einem IT-Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Das IT- Grundschutzhandbuch enthält geeignete Mustertabellen. Automatisierte Verfahren dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahren bestehen oder diese durch Maßnahmen nach Absatz 2 verhindert werden können. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. 2.6 Ergibt sich ein hoher oder sehr hoher Schutzbedarf, so ist ein individuelles Sicherheitskonzept zu erstellen, wozu ergänzend zum IT-Grundschutzhandbuch das IT-Sicherheitshandbuch des BSI herangezogen werden kann. Dazu gehören eine ausführliche Schutzbedarfsfeststellung für alle Objekte, eine Bedrohungs- und Risikoanalyse und ein IT-Sicherheitskonzept, das eine Auswahl und Bewertung der Maßnahmen, eine Kosten-/Nutzen-Betrachtung und eine Restrisikoanalyse enthält. Die Maßnahmen nach dem IT-Grundschutzhandbuch gelten dabei grundsätzlich als Mindeststandard; unter Berücksichtigung des höheren Schutzbedarfs sind jedoch zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Erläuterungen: Als zusätzliche Maßnahmen gelten z. B. Verschlüsselung, Ausweitung der Protokollierung, Beschränkung von Masken oder Datenstrukturen, Intensivierung der Kontrolle. Als Hilfestellung kann hierzu das IT-Sicherheitshandbuch des BSI herangezogen werden. Eine entsprechende Ergänzung des Grundschutzhandbuchs ist in Vorbereitung. Falls es an Zeit, Personal oder Erfahrung für die Erstellung von detaillierten Risikoanalysen fehlt, ist es für die Erstellung von Sicherheitskonzepten erforderlich, auf jeden Fall die Bedro- 6 - hungen nach dem IT-Grundschutzhandbuch zu betrachten und später, auf den Erfahrungen aufbauend, die detaillierte Risikoanalyse nachzuholen. 2.7 Das IT-Sicherheitskonzept ist umzusetzen durch: Abgleich vorhandener Maßnahmen mit dem Sollkonzept, Realisierung der offenen Maßnahmen, Realisierung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, Beteiligung des Landesbeauftragten für Datenschutz, Freigabe des Verfahrens, Schulung der Anwender, Inbetriebnahme des Verfahrens. Erläuterungen: Bezüglich der Realisierung der offenen Maßnahmen wird auf Kapitel 2 des IT- Grundschutzhandbuchs verwiesen. Es ist eine IT-Dienstanweisung zu erstellen und verbindlich vorzuschreiben. Beim Test von Verfahren ist darauf zu achten, dass Testdaten verwandt werden, die keinen Personenbezug haben. Diese können bei Bedarf durch Anonymisieren aus Echtdaten gewonnen werden. Soll der Test eines Verfahrens im Form eines Parallellaufs (Schattenversuch) fortgesetzt werden, ist eine vorläufige Freigabe erforderlich. Die Beteiligung des Landesbeauftragten für Datenschutz ist möglichst frühzeitig durchzuführen, um seine datenschutzrechtlichen Vorschläge noch im Verfahren berücksichtigen zu können. Die Schulung der Nutzer muss vor dem erstmaligen Einsatz erfolgen. Bei der nach § 6 SDSG vorgeschriebenen Unterrichtung kann das entsprechende Merkblatt des Landesbeauftragten für Datenschutz benutzt werden. 2.8 Die Einhaltung des IT-Sicherheitskonzepts ist im Verfahrensbetrieb durch eine IT-Revision und eine interne Datenschutzkontrolle zu überwachen. Durch eine Fortschreibung des Konzepts sind die Maßnahmen für Datensicherheit und den Datenschutz an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Diese Richtlinie löst die IT-Sicherheitsrichtlinie vom 19. Februar 1997 (GMBl. 1997, S. 74) ab. 2. Die Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt des Saarlandes in Kraft. 4. Anlagen - 7 - Anlage 4.1 IT-Sicherheitsstrategie Einrichtung eines IT-Sicherheitsmanagements Definition der zu erreichenden Sicherheitsziele, datenschutzrechtliche Anforderungen Aufstellung über IT-Systeme, Anwendungen, zu verarbeitende Informationen Feststellung des Schutzbedarfs bei personenbezogenen Daten: mit Hilfe des Schutzstufenkonzepts und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs bei sonstigen Daten: Feststellung nach den Empfehlungen des IT-Grundschutzhandbuchs (IT-GSHB) Kapitel 2.2 - 2.4 niedriger oder mittlerer Schutzbedarf Maßnahmen nach IT-Grundschutzhandbuch des BSI sind erforderlich und angemessen Risikoanalyse Feststellung der Gefährdungen aus dem Gefährdungskatalog des IT-Grundschutzhandbuchs des BSI IT-Sicherheitskonzept Feststellung der erforderlichen Maßnahmen aus dem Maßnahmenkatalog des IT-Grundschutzhandbuchs des BSI hoher oder sehr hoher Schutzbedarf individuelle Bedrohungs- bzw. Risikoanalyse und individuelles Sicherheitskonzept sind zu erstellen Maßnahmen nach IT-GSHB + zusätzliche erforderlich ausführliche Schutzbedarfsfeststellung für alle Objekte Bedrohungsanalyse Risikoanalyse IT-Sicherheitskonzept -Auswahl und Bewertung von Maßnahmen -Kosten-Nutzen-Betrachtungen -Restrisikoanalyse Umsetzung des IT-Sicherheitskonzepts -Abgleich vorhandener Maßnahmen mit dem Sollkonzept -Realisierung der offenen Maßnahmen -Freigabeverfahren -Realisierung der datenschutzrechtlichen Anforderungen -Schulung der Anwender -Beteiligung des Landesbeauftragten für Datenschutz -Verfahrensinbetriebnahme IT-Revision und interne Datenschutzkontrolle, Fortschreibung des Konzepts - 8 - Anlage 4.2 Schutzstufenkonzept Stufe I: niedriger/geringer Schutzbedarf: personenbezogene Daten, deren Verarbeitung keine besondere Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts erwarten lässt. Beispiele: Name, Anschrift, Beruf, Geburtsjahr, Tel.-Nr., Titel, öffentliche Register, Telefonverzeichnisse, Branchen- u. Geschäftsbezeichnungen, Adressbuchangaben, Branchenverzeichnisse, Bankverbindungen, Adressdaten von Funktionsträgern in einer Gemeinde (Gemeinderatsmitglied, Vereinsvorsitzende). mittlerer Schutzbedarf: personenbezogene Daten, deren Verarbeitung eine besondere Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts insofern erwarten lässt, als der Betroffene in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigt werden kann. Beispiele: Daten über Mietverhältnisse, über Geschäfts- und Vertragsbeziehungen, Telefonverbindungsdaten, Gleitzeitdaten, Kontenstände, Mitgliederverzeichnisse, Familienstand, Zeugnisse, Prüfungsergebnisse, Versicherungsdaten, Wehrdienstzeit, Grad der Behinderung, verwandtschaftliche Beziehungen, Bekanntenkreis, Personalverwaltungsdaten aus Beschäftigungsverhältnissen (mit Ausnahme von dienstl. Beurteilungen, berufliche Laufbahn, nähere Angaben über Behinderung u. dgl.), Kreditauskünfte, rassische oder ethnische Herkunft, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, politische Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Sexualleben, Patientenverwaltungsdaten (mit Ausnahme von besonders sensiblen Diagnosedaten u. dgl.), Schülerdaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten, Melderegister . Maßnahmen für Stufe I: IT-Grundschutz (für mittleren Schutzbedarf) Stufe II: hoher Schutzbedarf: personenbezogene Daten, deren Verarbeitung eine erhebliche Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts insofern erwarten lässt, als der Betroffene in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erheblich beeinträchtigt werden kann oder die Daten aufgrund ihrer besonderen Sensibilität bzw. ihres Verwendungszusammenhangs einen höheren Schutzbedarf als Stufe I erfordern. Beispiele: Patientendaten (besonders sensible Diagnosedaten wie Aids, Krebs, psych. Erkrankungen u. dgl.) soweit nicht Stufe I, besonders sensible Sozialdaten, Steuerdaten, strafbare Handlungen, Daten, die einem Berufs-, Geschäfts-, Fernmelde- oder Mandantengeheimnis unterliegen, Personalverwaltungsdaten (dienstl. Beurteilungen, berufliche Laufbahn u. dgl.) soweit nicht Stufe I, Verwaltungsdaten entsprechend der Stufe “VS-Vertraulich” . sehr hoher Schutzbedarf: personenbezogene Daten, deren Verarbeitung eine sehr hohe Gefährdung des informationellen Selbstbestimmungsrechts insofern erwarten lässt, als eine Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit des Betroffenen gegeben ist. Beispiele: Adressen von polizeilichen V-Leuten, Adressen von Zeugen in bestimmten Strafverfahren. Maßnahmen für Stufe II: maßgeschneidertes Sicherheitskonzept nach individueller Bedrohungs- und Risikoanalyse (“IT-Grundschutz + X”) - 9 - Anlage 4.3 Literaturverzeichnis - Richtlinie für die Planung und Durchführung von IT-Projekten in der Saarländischen Landesverwaltung (IT-Projektrichtlinie, in der jeweils gültigen Fassung) - IT-Grundschutzhandbuch, Schriftenreihe zur IT-Sicherheit, Band 3, Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik Bezug des Handbuchs beim Bundesanzeiger-Verlag, Köln - IT-Sicherheitshandbuch, BSI 7105, Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik Bezug des Handbuchs beim Bundesanzeiger-Verlag, Köln - Saarländisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten - SDSG - vom 24. März 1993 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002, Amtsblatt Seite 498, verfügbar im Internet unter: www.lfd.saarland.de - Grundsätze für die Datenübermittlung und Datenträgeraustausch (Datenübermittlungsgrundsätze), vom 21.6.1990, GMBl. 1991, S. 2 - IuK-Mindestanforderungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder zur Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Mindestanforderungen; GMBl Saarland vom 13.09.2002 S. 326 - Merkblatt zur datenschutzrechtlichen Unterrichtung verfügbar im Internet unter: www.lfd.saarland.de - ”Der behördliche Datenschutzbeauftragte”, Info 4 Bezug der Informationsschrift beim Bundesbeauftragten für Datenschutz, Bonn. www.bfd.bund.de - “EG-einheitliche Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik-ITSEC” , GMBl-Bund, 1992, Nr. 28, S. 545