Richtlinie für die Vergabe von Gebäudereinigungsarbeiten an Unternehmen
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Ministerium der Finanzen A VII-3 - VV 2700 B Richtlinien für die Vergabe von Gebäudereinigungsarbeiten an Unternehmen vom 21.1.1993 (GMBL vom 22.3.1993, Seite 39) Die Vergabe von Gebäudereinigungsarbeiten an Unternehmen hat im Wege der Ausschreibung zu erfolgen. Reinigungsleistungen sind nach der "Verdingungsordnung für Leistungen - VOL" zu vergeben. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem Leistungsverzeichnis festzulegen. Geeignete Reinigungsunternehmen sind nur solche, die sich vertraglich verpflichten, zur Erfüllung der Reinigungsverträge ausschließlich sozialversicherungspflichtig beschäftigte Reinigungskräfte einzusetzen. Die Unternehmen haben sich außerdem vertraglich zu verpflichten, die Einhaltung dieser Verpflichtung jeweils auf Verlangen der Dienststelle in geeigneter Form regelmäßig nachzuweisen.
Die Ausschreibungen sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn das aufgrund des früheren Zuschlags tätige Unternehmen zufriedenstellend arbeitet.
Beim Aufmaß der Fußböden sind die Innenmaße der Räume bestimmend.
Die Häufigkeit der Reinigung eines jeden einzelnen Raumes ist nach der Benutzungsfrequenz der Räume und dem dadurch bedingten Verschmutzungsgrad auszurichten. Auch bei täglich genutzten Diensträumen ist zu prüfen, ob die Vollreinigung auf bestimmte Wochentage beschränkt und an den übrigen Tagen eine Teilreinigung vorgesehen werden kann, die nur das Entstauben der Schreibtische und Stühle und das Leeren und Säubern von Papierkörben, Abfallbehältern und Aschenbechern umfaßt.
Die Fensterreinigung ist aufgrund eines Fenster- und Glasflächenverzeichnisses und einer Leistungsübersicht für die Glasflächenreinigung zu vergeben. In das Fensterund Glasflächenverzeichnis ist nur die tatsächlich zu reinigende Glasfläche ohne Berücksichtigung der Rahmen und Sprossen aufzunehmen. Die in größeren Zeitabständen (in der Regel alle 6 bis 12 Monate) notwendige Reinigung der Fensterrahmen und Sprossen ist gesondert zu vergeben bzw. bei der Vergabe besonders zu berücksichtigen.
Das vertragsgemäße Erbringen der Reinigungsleistungen ist laufend zu überwachen und zu prüfen.
Diese Richtlinien sind ab dem Tag der Bekanntmachung bei der Vergabe von Reinigungsarbeiten zu beachten. Die "Richtlinien für die Vergabe von Gebäudereinigungsarbeiten an Unternehmen" vom 19.1.1977 (GMBl. Saar 1977, S. 109) treten mit Bekanntmachung dieser Richtlinien außer Kraft.