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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinie I zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 (Sofortprogramm für pandemiebedingte Ausstattungsinvestitionen und qualitative Verbesserungsmaßnahmen nach dem 5. Bundesprogramm)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie I zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 (Sofortprogramm für pandemiebedingte Ausstattungsinvestitionen und qualitative Verbesserungsmaßnahmen nach dem 5. Bundesprogramm)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2020-11-01

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319 Richtlinie I zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 — 2021 (Sofortprogramm für pandemiebedingte Ausstattungsinvestitionen und qualitative Verbesserungsmaßnahmen nach dem 5. Bundesprogramm) Vom 17. November 2020 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Saarland stellt in den Jahren 2020 bis 2021 im Rahmen eines Sofortprogramms einmalig 3,6 Mio. Euro aus Bundes- und Landesmitteln für Investitionen in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung, die aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie für den bedarfsgerechten Ausbau und die Sicherung der Krippen- und Kindergartenplätze erforderlich sind und damit die Zukunftsfähigkeit der Krippen und Kindergärten sichern. Nach den Regelungen dieser Richtlinie gewährt das Saarland auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683), sowie gemäß §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Bundes- und Landesmittel in Höhe von insgesamt 3,6 Mio. Euro für Zuwendungen zu den Kosten für Investitionen, die aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie der Sicherung einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Krippen und Kindergärten dienen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden erforderliche Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze in Krippen und Kindergärten dienen. Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Dazu gehören nach dieser Richtlinie Ausstattungsinvestitionen in Krippen und Kindergärten, soweit diese im Sinne von Satz 2 der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen dienen, sowie auch solche Maßnahmen, die vor dem Hintergrund der Bekämpfung der CoronaPandemie zu einer qualitativen Verbesserung bestehender Betreuungsplätze führen und diese damit sichern. 2.2 Gefördert werden Investitionen für Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wurden und bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags, wobei auch die Förderung eines selbstständigen Abschnitts möglich ist, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind. Dabei gilt für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt, wenn noch nicht alle Leistungen durch Abnahme abgeschlossen wurden und die jeweilige Maßnahme als selbstständiger Maßnahmenabschnitt darstellbar ist. 2.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel (Bundes- und Landesmittel) und unter Berücksichtigung des Bedarfs der einzelnen Kindertageseinrichtung. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur. 2.4 Für Maßnahmen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre beziehungsweise zwei Jahre für bewegliche Gegenstände mit einem Wert unter 400 Euro. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Zuwendungen anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen. 2.5 Begriffsbestimmung 2.5.1 Ausstattungen Hierzu gehören alle beweglichen beziehungsweise nicht fest installierten Gegenstände, die zur Ingebrauchnahme, zur allgemeinen Benutzung oder zur Aufrechterhaltung des Betreuungsangebotes erforderlich sind und dem Wohl der Kinder dienen, zum Beispiel lose Möblierung und festverbaute Objekte, insbesondere Garderobe, Wickeltisch, Schlafpodeste und ähnliches. 2.5.2 Qualitative Verbesserungen Hierzu gehören insbesondere Investitionen, die im jeweiligen Einzelfall der Ausstattung von Betreuungsplätzen zur Erfüllung der Anforderungen an räumliche Gestaltung zur Bewegungs- und Lernmöglichkeit sowie Barrierefreiheit im Innen- und Außenbereich (zum Beispiel Spielgeräte, Spielflächen, Lern-Garten, Rampen), Verpflegungsmöglichkeiten (zum Beispiel Küchen, Essplätze, Essmobiliar, Küchenpodeste), Umsetzung von Hygienekonzepten (zum Beispiel Reinigungs-/Desinfektionsvorrichtungen, feste oder mobile Schutzwände, Raumlüfter/ -filter, Garderobe, Matschschleuse) und Umsetzung von Digitalisierungskonzepten (zum Beispiel WLAN, PC, Tablet oder Kita-App) dienen. 3. Ziele der Förderung und Indikatoren Ziele der Förderung sind die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 der Richtlinie sowie die qualitative Verbesserung bestehender Betreuungsplätze und damit deren Sicherung. Indikator für neu entstehende Betreuungsplätze ist die Anzahl der mit der Förderung entstehender neuer Betreuungsplätze für Kinder ab der Geburt bis zum Schuleintritt. Indikator für die Sicherung bestehender Betreuungsplätze durch Ausstattung und qualitative Verbesserung ist die Anzahl der Betreuungsplätze, die eine qualitative Aufwertung erfahren und damit gesichert sind. 4. Zuwendungsempfänger Empfänger von Zuwendungen zu Investitionen nach dieser Richtlinie können Träger von Tageseinrichtungen für Kinder nach § 2 Absatz 3 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes sein. Hierzu gehören die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Gebietskörperschaften sowie andere Träger von Kindertageseinrichtungen, soweit diese über eine Anerkennung des örtlich zuständigen Jugendamtes verfügen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die Bundes- und Landesmittel werden für Vorhaben zur Verfügung gestellt, die den Förderzweck und die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllen. Dabei müssen nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen am Kindeswohl orientiert sein und gewährleisten, dass die notwendige Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Landesjugendamt ohne weitere Auflagen im Hinblick auf die bauliche Situation der Einrichtung erteilt werden kann. 6. Zeitraum der Förderung und Höhe der Bundesmittel In den Jahren 2020 und 2021 stehen nach dieser Richtlinie Bundesmittel in Höhe von 3.240.000 Euro (jeweils 1.620.000 Euro für 2020 und 2021) und ergänzend Landesmittel in Höhe von 360.000 Euro zur Verfügung. 7. Art, Umfang und Höhe der Förderung 7.1 Die bereitgestellten Haushaltsmittel werden als Zuwendung zu Ausstattungsinvestitionen sowie zu qualitativen Verbesserungsmaßnahmen als Zuschuss oder Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Vollfinanzierung gewährt. Für etwaige Folgekosten werden keine Mittel bereitgestellt. Dabei kann für jede Einrichtung pro Gruppe rechnerisch eine Zuwendung von bis zu 2.000 Euro gewährt werden. 7.2 Der Bundesanteil der Förderung für Maßnahmen nach dieser Richtlinie beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten und der Landesanteil 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 8. Beantragung, Mittelabruf, Verwendungsnachweis und zu beachtende Vorschriften 8.1 Die Fördermittel für Investitionen nach dieser Richtlinie sind mit dem als Anlage beigefügten Antragsformular von den unter Nummer 4 dieser Richtlinie genannten Zuwendungsempfängern für deren Einrichtungen spätestens bis zum 30. April 2021 an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu richten. Hierzu übermittelt jede Einrichtung ihren nach dieser Richtlinie förderfähigen Bedarf an ihren Einrichtungsträger. 8.2 Nach positiver Prüfung des Antrags erhält der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid für seine Einrichtungen, auf dessen Grundlage und nach dessen Bestandskraft abweichend von Nummer 7.2 und 7.4 VV zu § 44 LHO/Nummer 7.2 und 7.3 VV-P-GK zu § 44 LHO 95 Prozent des Zuwendungsbetrages ausgezahlt werden. Die restlichen 5 Prozent des Zuwendungsbetrages werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises auf der Grundlage einer Belegliste ausgezahlt; die Bewilligungsbehörde kann stichprobenweise Belege anfordern. 8.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/ VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden, sowie die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Saarbrücken, den 17. November 2020 Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert-Clivot Anlage Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Zuweisungen des Bundes und des Landes aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 zur Förderung von Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gemäß der hierzu erlassenen Richtlinie I vom 17. November 2020 (Sofortprogramm für pandemiebedingte Ausstattungsinvestitionen und qualitative Verbesserungsmaßnahmen nach dem 5. Bundesprogramm) Ministerium für Bildung und Kultur Referat E 2 Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken Hinweis: Eine Bearbeitung Ihres Antrages ist nur möglich, wenn dieser Vordruck vollständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt ist, ansonsten findet keine Prüfung statt. ☐ Mir/Uns ist bekannt, dass Zuweisungen aus einem anderen Förderprogramm des Bundes förderschädlich sind und eine Förderung im Sinne der o. g. Richtlinie ausschließen. ☐ Es wird bestätigt, dass eine Förderung der o. g. Maßnahme aus anderen Zuweisungen des Bundes oder aus anderen Förderprogrammen des Landes oder der EU nicht erfolgt. 1. Antragsteller Träger der Einrichtung/en: (Name) Anschrift: (Straße/ Hausnummer) (PLZ/ Ort) Auskunft erteilt: (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts / IBAN) 2. Objekt/e (Kindertageseinrichtung/en) Bezeichnung: ☐ Kath. ☐ Evang. ☐ Komm./ Städt. ☐ Freier Träger 3. Finanzierungsplan Gesamtkosten für alle unter Nr. 4 aufgeführten Maßnahmen: EUR Aufteilung der Kosten: Beantragte Förderung für Krippe und/ oder Kindergarten: 1. Zuschuss aus Bundesmitteln: EUR (90 % Zuschuss) 2. Zuschuss aus Landesmitteln: EUR (10 % Zuschuss) 4. Maßnahmen Einrichtung (Name) Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Gruppen insg. (laut Betriebserlaubnis) Art der Maßnahme Bezeichnung (s. Nr. 2.5 der Richtlinie) Kosten in € Ausstattung Qualitative Verbesserung bestehender Plätze Ausstattung Qualitative Verbesserung bestehender Plätze Ausstattung Qualitative Verbesserung bestehender Plätze Ausstattung Qualitative Verbesserung bestehender Plätze Ausstattung Qualitative Verbesserung bestehender Plätze Bei Bedarf Erweiterung (Seite 3. von 3. ) 5. Erklärungen Ich/wir versichere/n ☐ dass mit der Maßnahme nicht vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. Als Beginn der Maßnahme gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung der Maßnahme zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Mir/uns ist bekannt, dass für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nur dann als erteilt gilt, wenn noch nicht alle Leistungen durch Abnahme abgeschlossen wurden und die jeweilige Maßnahme als selbstständiger Maßnahmenabschnitt darstellbar ist. ☐ dass es sich bei der Maßnahme um eine erforderliche Investition handelt, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze in Krippen und Kindergärten i. S. von Nr. 2.1 der Richtlinie dient. ☐ dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. ☐ dass ich/wir jede nachträgliche Änderung der Angaben unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzeigen werde/n. ☐ Ich / Wir erkläre(n), dass die Finanzierung der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten gesichert ist. Mir / uns ist bekannt, dass Mehrkosten nicht förderfähig sind. ☐ Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt. ☐ dass ich/wir alle in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht habe/n. Mir/uns ist bekannt, dass von den Angaben dieses Antrags die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung und das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuchs. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Hierzu gehören meine/unsere Angaben über die persönlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere meine/unsere Angaben zu den voraussichtlichen Kosten des Vorhabens, zu dem Finanzierungsplan und zu der Frage, ob weitere öffentliche Zuwendungen für das Projekt beantragt/gewährt werden/wurden. Daneben ist mir/uns bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen. ☐ Ich bin / wir sind damit einverstanden, dass die Landesregierung den Ausschüssen des jeweiligen Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der mir/uns gewährten Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt. Mir / uns ist bekannt, dass ☐ die aus dem Antrag ersichtlichen Daten in anonymer Form für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle verwendet werden. ☐ für das Zuwendungsverfahren neben den sonstigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV zu § 44 LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar, S. 553, 590), in der jeweils gültigen Fassung gelten und ich/wir diese anerkennen. Dem Antrag sind die folgenden Anlagen beigefügt: ☐ Kostenermittlung anhand von Angeboten , Ort, Datum Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers


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