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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinie II zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 (Richtlinie II zum 5. Bundesprogramm)

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Richtlinie II zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 (Richtlinie II zum 5. Bundesprogramm)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2020-01-01

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Richtlinie II zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 (Richtlinie II zum 5. Bundesprogramm) Vom 8. Januar 2021 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Zuweisung der Bundesmittel 1.1 Das Saarland gewährt im Jahr 2021 im Rahmen verfügbarer Bundesmittel in Höhe von 7.134.559 Euro nach den Regelungen dieser Richtlinie auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur-und Krisenbewältigungspaketes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683), sowie gemäß §§ 23, 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen zu den Kosten für Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze von Kindern von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen dienen. Diese Zuwendungen werden den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendhilfeträger) nach der Anzahl der Kinder von null bis sechs Jahren in Form von Zuweisungen nach §§ 23, 44 LHO nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bewilligt. Die Jugendhilfeträger werden dabei ermächtigt, die ihnen zugewiesenen Bundesmittel auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) an Maßnahmenträger ihres Zuständigkeitsgebietes auf Antrag in Form von Projektzuwendungen nach Maßgabe der Nummer 12 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO weiterzuleiten. 1.2 Die Bundesmittel können entsprechend der Anzahl der Kinder von null bis sechs Jahren an die Landkreise und den Regionalverband im Jahr 2021 voraussichtlich in der nachfolgend angegebenen maximalen Höhe bewilligt und bereitgestellt werden: Landkreis/Regionalverband Saarbrücken Verfügungsrahmen (Angaben in Euro) Regionalverband Saarbrücken 2.503.982,82 Landkreis Merzig-Wadern 728.553,98 Landkreis Neunkirchen 928.737,74 Landkreis Saarlouis 1.422.765,76 Saarpfalz-Kreis 979.314,40 Landkreis St. Wendel 571.204,30 Summe: 7.134.559,00 1.3 Die Bundesmittel werden nach Nummer 3.5 VV/Nummer 3.6 VV-P-GK zu § 44 LHO im Interesse einer fristgerechten Umsetzung dieser Richtlinie ohne Antrag durch das Ministerium für Bildung und Kultur bewilligt. 1.4 Die Bundesmittel nach Nummer 1.2 dieser Richtlinie werden vom Jugendhilfeträger entsprechend der nach Nummer 2.8.2 seitens des Maßnahmenträgers für nach dieser Richtlinie bewilligten Maßnahmen geltend gemachten Mittelabrufe beim Ministerium für Bildung und Kultur abgerufen. 1.5 Die Jugendhilfeträger übersenden dem Ministerium für Bildung und Kultur das Ergebnis der von ihnen geprüften Verwendungsnachweise, die von den Einrichtungsträgern nach Nummer 2.8.3 dieser Richtlinie vorgelegt wurden. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann ergänzende Angaben und Belege anfordern, soweit diese zur Überprüfung erforderlich sind. Die Übermittlung der Ergebnisse der Verwendungsnachweise erfolgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2023 abzuschließen. 1.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden, sowie die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2. Bestimmungen für die Weiterleitung der Bundesmittel durch die Jugendhilfeträger an Maßnahmenträger 2.1 Gegenstand der Förderung 2.1.1 Gefördert werden erforderliche Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze in Krippen und Kindergärten dienen. Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen oder in Ganztagsplätze umgewandelt werden. Dazu gehören Investitionen für bauliche Maßnahmen und Ausstattung, die Gebäude oder Außenanlagen betreffen, sowie dringliche Maßnahmen, zu denen eine Aufsichtsbehörde Mängel festgestellt hat. Dabei umfassen Erhaltungsmaßnahmen auch solche Maßnahmen, die zur temporären Aufrechterhaltung eines geregelten Betriebs, insbesondere in Pandemiezeiten aufgrund von Hygienevorgaben notwendig sind oder darüber hinaus zur Verringerung eines Infektionsrisikos beitragen können. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die zur Vereinzelung von Gruppen und der Kontaktreduzierung im Gebäude oder im Außengelände dienen. 2.1.2 Gefördert werden Investitionen für Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wurden und bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags, wobei auch die Förderung eines selbstständigen Abschnitts möglich ist, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind. Dabei gilt für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt, wenn noch nicht alle Leistungen durch Abnahme abgeschlossen wurden und die jeweilige Maßnahme als selbstständiger Maßnahmenabschnitt darstellbar ist. 2.1.3 Nach dieser Richtlinie sollen insbesondere solche Maßnahmen gefördert werden, die die Wertgrenzen (Summe der durch die öffentliche Hand gewährten Zuwendungen) für das Erfordernis einer baufachlichen Prüfung nach Nummer 6.2 VV zu § 44 LHO und Nummer 6.2.1 VV-P-GK zu § 44 LHO nicht überschreiten. Gleichzeitig wird abweichend von Nummer 6.2 VV zu § 44 LHO und Nummer 6.2.1 VV-P-GK zu § 44 LHO für nach dieser Richtlinie förderfähige Maßnahmen die Wertgrenze sowohl für freie als auch für kommunale Zuwendungsempfänger auf einen Betrag in Höhe von 500.000 Euro festgesetzt. 2.1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der zuständige Jugendhilfeträger als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bereit gestellten Bundesmittel, seiner verfügbaren Haushaltsmittel, gegebenenfalls weiterer Finanzierungsbeteiligungen, insbesondere seiner Sitzgemeinden und der Maßnahmenträger, und unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs. 2.1.5 Die Zweckbindungsfrist für nach dieser Richtlinie förderfähige Baumaßnahmen beträgt 20 Jahre und für nach dieser Richtlinie förderfähige Ausstattungsinvestitionen fünf Jahre. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Zuwendungen anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen. 2.2 Ziele der Förderung und Indikatoren Ziel der Förderung ist die Schaffung von zusätzlichen oder die Sicherung von bestehenden Betreuungsplätzen in Krippen und Kindergärten im Sinne von Nummer 2.1.1 dieser Richtlinie. Indikator ist die Anzahl der mit der Förderung entstandenen zusätzlichen oder gesicherten Betreuungsplätze. 2.3 Zuwendungsempfänger Empfänger von Zuwendungen der Jugendhilfeträger zu Investitionen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie können folgende Träger von Kindertageseinrichtungen nach § 2 Absatz 3 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetzes sein: Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Gebietskörperschaften sowie andere Träger von Kindertageseinrichtungen, soweit diese über eine Anerkennung des örtlich zuständigen Jugendamtes verfügen. In begründeten Einzelfällen können Empfänger von Zuwendungen auch Gesellschaften des privaten Rechts sein, an denen das Land oder die Kommune mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und deren Gegenstand die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist, soweit sie zugunsten oder im Auftrag eines der vorgenannten Träger von Tageseinrichtungen für Kinder tätig werden. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen Die Bundesmittel nach Nummer 1.2 dieser Richtlinie werden für Investitionsvorhaben zur Verfügung gestellt, die den Fördergegenstand und die Voraussetzungen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie erfüllen. Dabei müssen nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen gewährleisten, dass die notwendige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch das Landesjugendamt erteilt werden kann. Insbesondere bei Änderung der Angebotsstruktur ist das Landesjugendamt frühzeitig in die Planungen einzubinden. 2.5 Zeitraum der Förderung und Höhe der Fördermittel Die Bundesmittel stehen für die Jugendhilfeträger nach dem in Nummer 1.2 dieser Richtlinie festgelegten Verfügungsrahmen im Jahr 2021 für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie bereit. Die Bundesmittel sind in die nachfolgenden Jahre unter Beachtung der bundesgesetzlichen Vorgaben und Fristen übertragbar. Die Jugendhilfeträger bewilligen die ihnen nach Nummer 1.2 dieser Richtlinie bereitgestellten Bundesmittel bis zum Stichtag 30.Juni 2021. 2.6 Art, Umfang und Höhe der Förderung 2.6.1 Die Zuwendung zu Nummer 2.1 dieser Richtlinie wird als Zuschuss oder Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung durch die Jugendhilfeträger gewährt. 2.6.2 Die Bundesmittel können für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen bewilligt werden. 2.6.3 Die Zuwendungsfähigkeit der Investitionskosten richtet sich grundsätzlich nach Anlage 6 zu VV/VV-P-GK Nr. 2.7 zu § 44 LHO. Ausnahmen hiervon sind in dieser Richtlinie definiert. 2.6.4 Bei Zuwendungen zu Baumaßnahmen bis zu einer Summe von 500.000 Euro können Baunebenkosten (Kostengruppe 700) in der Regel bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Bauwerk und Außengelände (Kostengruppen 300, 400 und 500) anerkannt werden. Bei Überschreitung der Baunebenkostenlimitierung nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen die Anerkennung der Baunebenkosten auf Angemessenheit und Notwendigkeit geprüft werden. 2.6.5 Bei Zuwendungen über die in Nummer 2.6.4 genannte Betragsgrenze hinaus erfolgt keine Pauschalierung und damit Begrenzung der Anrechnung von Baunebenkosten, sondern in diesen Fällen werden die geltend gemachten Baunebenkosten jeweils auf ihre Angemessenheit und Notwendigkeit geprüft. In diesen Fällen kann der Jugendhilfeträger im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur die baufachliche Prüfung vornehmen. 2.7 Beantragung Die Fördermittel für Investitionen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie sind von den unter Nummer 2.3 dieser Richtlinie genannten Zuwendungsempfängern zu beantragen. Dazu ist das als Anlage beigefügte Antragsformular zu verwenden. 2.8 Verfahren 2.8.1 Vergabe von Aufträgen Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P zu § 44 LHO findet der Erlass über die Bekanntmachung der Vergabegrundsätze für die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände (Vergabeerlass 2020) des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 266), zuletzt geändert durch Erlass vom 25. November 2020 (Amtsbl. I S. 1267), auch für freie Zuwendungsempfänger Anwendung. 2.8.2 Mittelabruf des Maßnahmenträgers bei dem Jugendhilfeträger Die Fördermittel für Investitionen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie sind bedarfsgerecht, dem Baufortschritt entsprechend und nur anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen oder sonstigen Mitteln bei dem zuständigen Jugendhilfeträger abzurufen und zu bewirtschaften. Hierbei ist zu beachten, dass die Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden dürfen, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 2.8.3 Nachweis der Mittelverwendung Die Zuwendungsempfänger übersenden dem zuständigen Jugendhilfeträger nach den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid und unter Verwendung des dem Zuwendungsbescheid beigefügten Musters innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Investitionsvorhabens den entsprechenden Verwendungsnachweis. 2.8.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden, sowie die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Saarbrücken, den 8. Januar 2021 Die Ministerin für Bildung und Kultur Christine Streichert-Clivot Anlage Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Zuweisungen des Bundes aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021 zur Förderung von Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gemäß der hierzu erlassenen Richtlinie II vom 8. Januar 2021 (Richtlinie II zum 5. Bundesprogramm) Anschrift des zuständigen Jugendhilfeträger (Name) (Straße/ Hausnummer) (PLZ/ Ort) Hinweis: Eine Bearbeitung Ihres Antrages ist nur möglich, wenn dieser Vordruck vollständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt ist, ansonsten findet keine Prüfung statt. Vor Bearbeitung des Antrages muss zur Darstellung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens mit den übrigen Zuwendungsgebern eine Abstimmung erfolgen. ☐ Mir/Uns ist bekannt, dass Zuweisungen aus einem anderen Förderprogramm des Bundes förderschädlich sind und eine Förderung im Sinne der o. g. Richtlinien ausschließen. ☐ Es wird bestätigt, dass eine Förderung der o. g. Maßnahme aus anderen Zuweisungen des Bundes oder aus anderen Förderprogrammen des Landes oder der EU nicht erfolgt. 1. Antragsteller / Bauträger Bezeichnung: (Name) Anschrift: (Straße/ Hausnummer) (PLZ/ Ort) Auskunft erteilt: (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts / IBAN) 2. Objekt (Kindertageseinrichtung) Bezeichnung: ☐ Kath. ☐ Evang. ☐ Komm./ Städt. ☐ Freier Träger (Name der Einrichtung) Anschrift: (Straße/ Hausnummer) (PLZ/ Ort) Sitzgemeinde: Plätze vor Investition: Krippenplätze (nach Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes vom ) Kindergartenplätze, davon Ganztagesplätze Plätze nach Investition: Krippenplätze Kindergartenplätze, davon Ganztagesplätze Informativ: Hortplätze vor der Investition Hortplätze nach der Investition 3. Maßnahme ☐ Neubau/Ausbau ☐ Umbau ☐ Umwandlung in Ganztagsplätze ☐ Sanierung/ Renovierung/Modernisierung ☐ Ausstattungen ☐ Maßnahmen an Außenanlagen Beginn: voraussichtliches Ende: Es ist vorgesehen, die Maßnahme in Bauabschnitt(en) durchzuführen. Die Notwendigkeit der Maßnahme wird wie folgt begründet: 4. Finanzierungsplan Gesamtkosten: EUR, davon 1) EUR (Anteil für die Krippe) 2) EUR (Anteil für den Kindergarten) Vorläufige Aufteilung der Kosten: Beantragte Förderung für Krippe und/ oder Kindergarten: 1. Zuschuss aus Bundesmitteln: EUR (höchstens 90 %) 2. Zuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe : EUR 3. Zuschuss der Sitzgemeinde: EUR 4. Eigenanteil: EUR 5. Erklärungen Ich/wir versichere/n, ☐ dass mit der Maßnahme nicht vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. Als Beginn der Maßnahme gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung der Maßnahme zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Mir/uns ist bekannt, dass für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nur dann als erteilt gilt, wenn noch nicht alle Leistungen durch Abnahme abgeschlossen wurden und die jeweilige Maßnahme als selbstständiger Maßnahmenabschnitt darstellbar ist. ☐ dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. ☐ dass ich/wir jede nachträgliche Änderung der Angaben unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzeigen werde/n. ☐ dass ich/wir alle in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht habe/n. Mir/uns ist bekannt, dass von den Angaben dieses Antrags die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung und das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuchs. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Hierzu gehören meine/unsere Angaben über die persönlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere meine/unsere Angaben zu den voraussichtlichen Kosten des Vorhabens, zu dem Finanzierungsplan und zu der Frage, ob weitere öffentliche Zuwendungen für das Projekt beantragt/gewährt werden/wurden. Daneben ist mir/uns bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen. ☐ Ich/Wir erkläre/n, dass die Finanzierung der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten gesichert ist. ☐ Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt. ☐ Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass die Landesregierung den Ausschüssen des jeweiligen Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der mir/uns gewährten Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt. Mir/uns ist bekannt, dass ☐ die aus dem Antrag ersichtlichen Daten in anonymer Form für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle verwendet werden. ☐ für das Zuwendungsverfahren neben den sonstigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV zu § 44 LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar, S. 553, 590), in der jeweils gültigen Fassung gelten und ich/wir diese anerkennen. Ort, Datum Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers


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