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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinie im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege Saar über die Gewährung von Zuschüssen des Saarlandes zur Förderung der Anwerbung internationaler Pflegepersonen in ambulanten Pflegediensten und in der Langzeitpflege

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Richtlinie im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege Saar über die Gewährung von Zuschüssen des Saarlandes zur Förderung der Anwerbung internationaler Pflegepersonen in ambulanten Pflegediensten und in der Langzeitpflege

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2025-12-15

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279 Richtlinie im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege Saar über die Gewährung von Zuschüssen des Saarlandes zur Förderung der Anwerbung internationaler Pflegepersonen in ambulanten Pflegediensten und in der Langzeitpflege Vom 29. November 2025 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land kann nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie nach §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Anwerbung internationaler Pflegepersonen im Saarland gewähren. Die Förderung richtet sich an Einrichtungen der Langzeitpflege und ambulante Pflegedienste mit Zulassung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). Regionale Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind wichtige Bausteine in der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum und insbesondere die ambulanten Dienste verzeichnen aktuell einen deutlichen Personalrückgang. Da zudem die Grundpflege in EU-Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU) einen geringeren Bekanntheitsgrad und ein schlechteres Ansehen hat, sind Einrichtungen der Langzeitpflege und ambulante Pflegedienste im Vergleich zu Kliniken bei der Anwerbung internationaler Pflegekräfte benachteiligt. Weiterhin fehlen insbesondere kleineren Einrichtungen und Pflegediensten die finanziellen Mittel. Diese Förderrichtlinie soll dieses Ungleichgewicht mindern, indem gezielt ambulante Dienste und Pflegeeinrichtungen bei der Anwerbung von Pflegepersonal und -auszubildenden in EU-Drittstaaten unterstützt werden. 1.2 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch die Landesregierung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Gegenstand und Ziele der Förderung, Indikatoren 2.1 Gegenstand der Förderung ist die finanzielle Unterstützung von ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Langzeitpflege bei der Anwerbung von Pflegepersonen und Auszubildenden in Staaten außerhalb der EU (sog. EU- Drittstaaten) über Anbieter fairer Anwerbung wie die DeFa, BA, GIZ oder andere zertifizierte Anbieter mit RAL-Gütezeichen oder vergleichbare Zertifizierung. 2.2 Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der über die Förderung angeworbenen Personen. Die Projektträger haben hierzu im Rahmen dieser Förderung den Nachweis über die Beschäftigungsaufnahme der angeworbenen Person(en) zu erbringen und ihr Integrationskonzept vorzulegen. 2.3 Mit der Beschäftigungsaufnahme der angeworbenen Person(en) ist die Maßnahme abgeschlossen. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 200 Anwerbungen mit jeweils einem Betrag von bis zu 6 000 Euro gefördert werden. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt für die Förderung sind ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen im Saarland mit Zulassung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist gemäß § 44 LHO die Förderung ausgeschlossen. Der Kostenzuschuss ist daher nur möglich für Pflegefachpersonen, Pflegeassistent:innen oder Pflegeauszubildende, deren Erstanträge auf Berufsanerkennung und/oder Einreise nach der Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie gestellt werden. Es gilt der jeweils zuerst gestellte Antrag. 4.2 Die Mittel zur Förderung sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln Dritter beziehungsweise anderweitiger Mittel der saarländischen Landesregierung oder des Bundes. Eine Förderung kann daher nur dann erfolgen, wenn bei Dritten beziehungsweise bei anderen Ressorts der saarländischen Landesregierung oder beim Bund keine weiteren diese Maßnahme betreffenden Mittel bewilligt worden sind. 4.3 Anträge können nur bei nachweislicher Kooperation mit einem Anbieter fairer Anwerbung (DeFa, BA, sonstige zertifizierte Anbieter) und unter Beachtung der aktuellen WHO-Liste zum Code of Practice (Anlage zu § 38 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) in der jeweils gültigen Fassung) berücksichtigt werden. 4.4 Anzuwerbenden Pflegepersonen muss eine Zusage für eine unbefristete Beschäftigung bzw. Pflegeauszubildenden die Zusage eines Ausbildungsverhältnisses in der Einrichtung des Antragstellenden im Saarland ergangen sein. Eine Zuwendung für die Anwerbung von Pflegekräften zum Einsatz in Arbeitnehmerüberlassung wird nicht gewährt. 5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt. Die Maßnahme beginnt mit der Beauftragung eines unter 2.1 genannten Anbieters. Die Förderung wird pro anzuwerbende Person gewährt. Die geförderte Maßnahme muss bis spätestens zum Ende der Laufzeit der Förderrichtlinie abgeschlossen und alle Mittel ausgezahlt worden sein. Anträge sind spätestens bis zum 30. November 2027 zu stellen. 5.2 Finanzierungsart Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung gewährt. 5.3 Umfang und Höhe der Förderung Antragstellende können einen Zuschuss zu den Anwerbekosten pro angeworbener Pflegeperson bzw. angeworbenem Pflegeauszubildenden von bis zu 6 000 Euro der Anwerbekosten erhalten, jedoch nicht mehr als 50 % der tatsächlichen Aufwendungen für die Anwerbung, deren Höhe nachzuweisen ist. Zuwendungsfähige Anwerbekosten sind Kosten, die dem Kooperationspartner fairer Anwerbung bei der Anwerbung von Pflegepersonal in EU-Drittstaaten entstehen, wie z. B. Auswahlverfahren, Sprachkurse, Vorbereitungskurse auf die Pflegeaufgaben im Saarland, Reisekosten und Bürokosten. Sofern im Prozess Auszahlungen beantragt wurden und es letztendlich innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums nicht zu einer Einreise der Pflegeperson mit Arbeitsaufnahme in der Einrichtung des Antragsstellers kommt, ist der Förderbetrag zu erstatten. 6. Verfahren 6.1 Antragsverfahren Anträge sollten spätestens 1 Monat vor Beginn der Maßnahme beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Mainzer Straße 34, 66111 Saarbrücken, gestellt werden; Antragsformulare können auf den Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit unter Förderrichtlinien Anwerbung/ Integration – saarland.de abgerufen werden. Auf Antrag kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gewährt werden. Die positive Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmenbeginn beinhaltet jedoch noch keine Entscheidung über die Bewilligung des Förderantrags. Sofern mehrere Personen gleichzeitig angeworben werden, kann ein Sammelantrag gestellt werden. 6.2 Bewilligungsverfahren Die Bewilligung der Landesmittel obliegt dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. 6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren ergibt sich aus den VV zu § 44 LHO. In begründeten Fällen können, abweichend von den Vorgaben der VV zu § 44 LHO, 50 % der bewilligten finanziellen Mittel im Laufe der Maßnahme abgerufen werden. Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. 6.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises. Die Erfolgskontrolle wird im Sachbericht unter Zugrundelegung der in Ziffer 2 genannten Indikatoren dargestellt. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 3 Monate nach Einreise der angeworbenen Person(en) einzureichen. Entsprechende Formulare können auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit unter Förderrichtlinien Anwerbung/ Integration – saarland.de abgerufen werden. 6.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, sofern nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 7. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt zum 15. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Saarbrücken, den 29. November 2025 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung


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