Richtlinie im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege Saar über die Gewährung von Zuschüssen des Saarlandes zur Förderung der Integration ausländischer Pflegepersonen
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277 Richtlinie im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege Saar über die Gewährung von Zuschüssen des Saarlandes zur Förderung der Integration ausländischer Pflegepersonen Vom 22. Oktober 2024 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land kann nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie nach § 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Integration und Unterstützung ausländischer Pflegepersonen im Saarland gewähren. Projekte, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, sollen sich insbesondere an ausländische Pflegepersonen, die sozialversicherungspflichtig in Pflegeeinrichtungen, Kliniken und ambulanten Pflegediensten im Saarland arbeiten, an solche, die sich noch in der Anerkennungsphase ihrer Qualifikation befinden, an Personen, die eine Ausbildung in der Pflege absolvieren, und an die nachgezogenen Familienangehörigen vorgenannter Personen richten. 1.2 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch die Landesregierung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Gegenstand und Ziele der Förderung, Indikatoren 2.1 Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von aus Staaten außerhalb der EU (sog. EU- Drittstaaten) zugezogenen Pflegekräften, Pflegepersonal oder ausländischen beschäftigten in der Pflege sowie ihrer nachzugsberechtigten Angehörigen (Partner:in, Kinder) sowie Auszubildenden aus diesen Staaten bei der betrieblichen, sozialen und gesellschaftlichen Integration, mit dem Ziel einer langfristigen Bindung an das Saarland. 2.2 Gefördert werden Maßnahmen zur Integration, die Beratungs- und/oder Unterstützungsangebote bzw. Mentoringprogramme beinhalten und grundsätzlich von anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung und der Wohlfahrtspflege durchgeführt werden. 2.3 Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Kliniken und ambulanten Pflegediensten bei Integrationsmaßnahmen ihrer internationalen Pflegepersonen und deren Familien. 2.4 Indikatoren für die Zielerreichung sind die Anzahl der mit der Förderung erreichten Personen sowie ein steigender Anteil für die Pflege angeworbener Personen, der im Saarland verbleibt. Die Projektträger haben hierzu im Rahmen dieser Förderung eine jährliche Statistik über die betreuten Personen zu führen und sind dazu aufgefordert, jährlich zu dokumentieren, wie viele Teilnehmende im Saarland verblieben sind bzw. das Saarland verlassen haben (Anzahl). Pro Jahr können maximal 300 Personen jeweils mit einem Betrag von bis zu 2 400 Euro gefördert werden. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt für die personenbezogene Förderung sind Pflegeeinrichtungen, Wohlfahrtsverbände in ihrer Funktion als Pflegeeinrichtung, Kliniken und ambulante Pflegedienste im Saarland. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen, Bildungsträger sowie Wohlfahrtsverbände in ihrer Funktion als Bildungsträger. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist gemäß § 44 LHO die Förderung ausgeschlossen. 4.2 Die Mittel zur Förderung sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln Dritter beziehungsweise anderweitiger Mittel der saarländischen Landesregierung, des Bundes oder der EU. Eine Förderung kann daher nur dann erfolgen, wenn bei Dritten beziehungsweise bei anderen Ressorts der saarländischen Landesregierung oder beim Bund bzw. der EU keine weiteren diese Maßnahme betreffenden Mittel bewilligt worden sind. 4.3 Anträge können nur für bereits eingereiste Personen gestellt werden. 4.4 Der Antrag wird von einem Träger für eine Person gestellt. Wechselt diese Person den Arbeitgeber, endet die Förderung von Arbeitgeber A und Arbeitgeber B muss (sofern die jährliche Maximalsumme noch nicht ausgeschöpft ist) einen erneuten Antrag stellen. 5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt. Ungeachtet der Laufzeit der Maßnahme wird die Förderung jeweils für maximal 12 Monate gewährt. Folgeanträge sind nach Maßgabe dieser Richtlinie möglich. Anträge sind spätestens bis zum 30. November 2025 zu stellen. 5.2 Finanzierungsart Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung gewährt. 5.3 Umfang und Höhe der Förderung 5.3.1 Höhe der Förderung Pro Projektteilnehmer werden max. 50 % der anerkannten Gesamtkosten bis zu einer Summe von 2 400 Euro in 12 Monaten gefördert. Die maximale Fördersumme beträgt pro Einrichtung und Jahr insgesamt maximal 60 000 Euro. 5.3.2 Bemessungsgrundlage/zuwendungsfähige Ausgaben Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Honorar- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das Projekt des Zuwendungsempfängers nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Änderungen (vorzeitige Beendigungen) sind anzuzeigen. Unterjährige Wechsel von Teilnehmern sind möglich. 6. Verfahren 6.1 Antragsverfahren Anträge sollten spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Mainzer Straße 34, 66119 Saarbrücken, gestellt werden; Antragsformulare sind beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit oder online unter www.saarland.de/foerderrichtlinieintegration erhältlich. Auf Antrag kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn gewährt werden. Die positive Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmebeginn beinhaltet jedoch noch keine Entscheidung über die Bewilligung des Förderantrags. Sofern mehrere Personen gleichzeitig die Maßnahme beginnen, kann ein Sammelantrag gestellt werden. Die Zuwendungsanträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten: — die genaue Bezeichnung des Maßnahmeträgers, — eine Beschreibung des Projektes und — einen Kosten- und Finanzierungsplan für den gesamten beantragten Förderzeitraum. 6.2 Bewilligungsverfahren Die Bewilligung der Landesmittel obliegt dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. 6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren ergibt sich aus den VV zu § 44 LHO. 6.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises. Die Erfolgskontrolle wird im Sachbericht unter Zugrundelegung der in Ziffer 2 genannten Indikatoren dargestellt. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Entsprechende Formulare sind beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit oder online unter www.saarland.de/foerderrichtlinieintegration erhältlich. 6.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Anlage 2 zu § 44 LHO (AN- BestP), sofern nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 7. Inkrafttreten Diese Fördergrundsätze treten zum 1. November 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Saarbrücken, den 22. Oktober 2024 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung