Richtlinie Sonderkonjunkturprogramm im Gastgewerbe
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Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ¹ Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36). Richtlinie Sonderkonjunkturprogramm im Gastgewerbe vom 15.10.2020 Präambel Die Corona-Krise hat insbesondere bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen des Gastgewerbes zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz und die Fortführung der Betriebe. Um diesen Unternehmen nach den Soforthilfen sowie den unterstützenden Überbrückungshilfen des Bundes und des Landes eine Perspektive zu geben und zukunftssichernde Investitionen, insbesondere in den Wachstumssegmenten Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung zu ermöglichen, stellt das Land als ergänzendes Programm zu den Maßnahmen des Bundes zur Stabilisierung des Gastgewerbes Mittel von insgesamt 3 Mio. Euro aufgeteilt auf die Jahre 2020 und 2021 zur Verfügung. Diese Mittel werden in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Bei dem Zuschuss handelt es sich je nach Zeitpunkt der Bewilligung um eine Kleinbeihilfe oder De-minimis-Beihilfe. 1. Allgemeines, Rechtsgrundlage Das Saarland gewährt aus Haushaltsmitteln des Landes bzw. vorbehaltlich der Beschlussfassung durch die EU-Gremien zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie der Zustimmung der EU-Kommission zur notwendigen Änderung des Operationellen Programms zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Saarland (OP EFRE Saarland) aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) Zuschüsse für Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) des Beherbergungs- und/ oder Gastronomiegewerbes. Ein Unternehmen gilt als kleines oder mittleres Unternehmen, wenn es den Voraussetzungen der „Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“¹ in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Abweichend zu Artikel 5 der Empfehlung 2003/361/EG vom 06. Mai 2003 wird der mitarbeitende Eigentümer nicht für die Berechnung der Mitarbeiterzahl im Unternehmen berücksichtigt. Die Förderung erfolgt nach der Regelung „Zweite Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (‚Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020‘)“ vom 27.07.2020 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf Deminimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung), dem geltenden Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Saarlandes, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle der „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ treten die Bewirtschaftungsgrundsätze des Saarlandes für die Verwendung von Investitionszuschüssen an das Tourismusgewerbe in der jeweils geltenden Fassung. Grundlage der Förderung beim Einsatz von EFRE-Mitteln sind die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. Werden EFRE-Mittel eingesetzt, treten an die Stelle der ANBest-P die für die Projektförderung mit EFRE-Mitteln geltenden spezifischen Nebenbestimmungen. 1.1 Beihilferechtliche Grundlagen Beihilfen werden entweder nach den Vorgaben der Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der De-minimis-Verordnung gewährt. Als „De-minimis-Beihilfe“ gelten solche Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllen. Sie werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Daher sind sie von der Unterrichtungspflicht des Artikels 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Empfänger von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200. 000 Euro nicht übersteigen. Gemäß der Genehmigung der Europäischen Kommission vom 27.07.2020 (SA. 58021) beträgt aktuell die maximale Kleinbeihilfen-Förderung für ein Unternehmen 800.000 Euro. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. 1.2 Zuwendungszweck Zweck dieses Konjunkturprogramms ist die zukunftssichere Stärkung des Gastgewerbes durch die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen, barrierefreien und/oder nachhaltigen Investitionen bzw. durch Maßnahmen der Digitalisierung. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme (Investitionszuschuss). Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind) sowie bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. 1.3 Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung sind zukunftssichernde Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen des Gastgewerbes, die aufgrund von Umsatzeinbußen in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Ein weiteres Ziel der Förderung ist die Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze bzw. die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze. Als Indikator gilt die Zahl der erlassenen Bewilligungsbescheide. Die Maßnahme trägt dazu bei, die touristische Entwicklung des Saarlandes weiter zu unterstützen und schafft gleichzeitig einen Mehrwert für die saarländische Bevölkerung. 1.4 Grundsätze der Förderung Das Saarland ist insgesamt Fördergebiet. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Investitionszuschüsse besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungen aus diesem Programm sind zusätzliche Finanzierungshilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. 1.5 Begriffsbestimmungen 1.5.1 Betriebsstätte Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung (AO); der Begriff „gewerblich" richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Bei der Ermittlung der Zahl der vorhandenen/zu schaffenden Dauerarbeitsplätze gelten mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte. 1.5.2 Dauerarbeitsplatz 1. Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden. 2. Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente. 3. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 3.1 angelegt sind. 4. Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. 5. Saisonarbeitsplätze werden im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. 2. Förderverfahren 2.1 Antragstellung 1.) Die Fördermittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) gestellt werden. 2.) Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. 3.) Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch das MWAEV erteilt wurde. 2.2 Antragsberechtigung Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen sind am Markt tätige kleine und mittlere Unternehmen des Beherbergungs- und/ oder Gastronomiegewerbes mit Betriebsstätten im Saarland - auch bei vorübergehend coronabedingt geschlossenem Geschäftsbetrieb - mit mindestens 1,5 Vollzeitmitarbeitern zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sie müssen die betrieblichen touristischen Investitionen vornehmen und die geförderten Investitionen eigenbetrieblich nutzen. Der mitarbeitende Eigentümer wird bei der Zahl der 1,5 Vollzeitmitarbeiter nicht berücksichtigt (abweichend zu Artikel 5 der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 06. Mai 2003). Pächter einer Betriebsstätte sind antragsberechtigt, sofern ein gültiger Pachtvertrag für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 3.1 vorliegt. Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen stellen Investor und Nutzer einen gemeinsamen Antrag und haften für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch. Die Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder das Organschaftsverhältnis ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Bei verbundenen Unternehmen darf nur ein Antrag für das Gesamtunternehmen gestellt werden. Erfolgt eine Förderung mit EFRE-Mitteln, muss der Zuwendungsempfänger eine juristische Person sein. Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Schwierigkeiten waren. 2.3 Antragsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die Förderanträge sind zu richten an: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat E/2 Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Antragsformular vor Maßnahmebeginn. Beizufügen sind eine Projektbeschreibung, eine Kostenschätzung der Maßnahme sowie ein Nachweis der Unternehmung für das Jahr 2019 (z.B. Steuerbescheid der Unternehmung für 2019, Bestätigung des Finanzamtes zum Betrieb, Handelsregisterauszug). Im Falle der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich „Barrierefreiheit“ oder „Nachhaltigkeit“, ist das jeweilige Protokoll der Erstberatung des Unternehmens dem Antrag hinzuzufügen. Im Falle der Antragstellung eines Betriebes, der im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen und zwischenzeitlich von einem neuen Investor übernommen wurde, entfällt die Vorlage des Unternehmensnachweises für das Jahr 2019. Eine schriftliche Bestätigung des vorherigen Eigentümers, dass der Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen wurde, ist vorzulegen. Bei Antragstellung hat der Antragsteller alle nach der Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bislang erhaltenen Kleinbeihilfen anzugeben, sodass sichergestellt werden kann, dass der nach der Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 einschlägige Höchstbetrag in Höhe von 800.000 Euro nicht überschritten wird. Gleiches gilt für erhaltene De-minimis-Beihilfen, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten dürfen. Eine Kumulierung der Kleinbeihilfen mit dem Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen ist zulässig, soweit die Vorgaben der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. 2.4 Einverständniserklärung Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr oder von diesem beauftragte Stellen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Im Rahmen von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen wird bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln eine Liste von Vorhaben in elektronischer Form veröffentlicht, in der je Vorhaben die in Anhang XII Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Angaben aufgeführt sind. Im Rahmen der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in diese Liste von Vorhaben. 3. Fördervoraussetzungen 3.1 Förderfähige Investitionsvorhaben Förderfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie immaterielle Wirtschaftsgüter für Investitionsmaßnahmen in den Bereichen: Förderbereich A Barrierefreiheit Nachhaltigkeit Digitalisierung Förderbereich B Erweiterung des Betriebes durch Schaffung von zusätzlichen Übernachtungsmöglichkeiten Modernisierung des Betriebes ( z.B. Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie Generalund Teilsanierungsmaßnahmen, Ausstattung des Betriebes, sonstige Modernisierungsmaßnahmen) Eine Maßnahme ist förderfähig, wenn mindestens 30 % der Ausgaben im Förderbereich A aufgewendet werden. Nähere Informationen zu den einzelnen Maßnahmepunkten in Förderbereich A sind der Anlage zur Richtlinie zu entnehmen. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Als Abschluss der Maßnahme ist die Zahlung der letzten dem Projekt zuzuordnenden Rechnung zu verstehen. 3.2 Investitionsrahmen Für Maßnahmen mit einer Mindestinvestitionssumme von 20.000 Euro netto sowie einer maximalen Investitionssumme von 200.000 Euro netto kann eine Antragstellung erfolgen. Die Grenze gilt für die einheitliche Betriebsstätte gem. Ziffer 1.5.1. Investitionsvorhaben mit Gesamtkosten außerhalb dieser Wertgrenzen sind nicht förderfähig. 3.3 Nicht förderfähige Kosten Steuern, insbes. Umsatzsteuer Stromerzeugende Anlagen Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung von E-Bikes, Fahrrädern, Rollern, PKWs, Kombifahrzeugen, LKWs, Omnibussen, Kranfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen, die primär dem Transport dienen. Tiere Grundstücke Immobilienerwerb Wohnungen Kunstwerke Geleaste Wirtschaftsgüter (auch Sale-and-Lease-back) Versicherungsbeiträge, Betriebs-und Wartungskosten Mehrausgaben, die von der Kostenplanung im Antrag abweichen Aktivierungsfähige Finanzierungskosten Notarkosten, Kosten für Rechtsberatung 3.4 Fördersatz Der Fördersatz beläuft sich auf 50 % der förderfähigen Ausgaben. Der Fördersatz darf auch unter Berücksichtigung etwaiger in Anspruch genommener öffentlicher Finanzierungshilfen nicht überschritten werden. 3.5 Durchführungszeitraum Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb der Laufzeit des Sonderkonjunkturprogrammes abgeschlossen wird. 4. Ausschluss von der Förderung Franchisenehmer oder Betriebe mit einem systemgastronomischen Konzept. Betriebe, die bereits vor der Corona-Pandemie dauerhaft stillgelegt wurden. Betriebe, die nicht bereits in 2019 am Markt tätig waren. Ausgenommen hiervon sind Betriebe, die im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen und zwischenzeitlich von einem neuen Investor übernommen wurden. Gemeinnützige Unternehmen Vereine 4.1 Beginn vor Antragstellung Für ein Vorhaben, das vor Antragstellung und vor Erteilung der Bestätigung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch das MWAEV begonnen worden ist, wird kein Investitionszuschuss gewährt. 4.2 Prüfung von Anträgen 1. Das MWAEV entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben. 2. Zudem ist zu prüfen, ob a) das Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind (bei Baumaßnahmen), b) das Investitionsvorhaben, durch das vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert und ggfs. neue Arbeitsplätze geschaffen werden, mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt ist, c) das Investitionsvorhaben (sofern eine Baumaßnahme geplant ist) aa) den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein, bb) mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und - soweit das der Fall ist - die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 165 Absatz 4, 171 und 164 a und b BauGB). 5. Sonstige Fördervoraussetzungen 5.1 Arbeitsplatzziele Fördervoraussetzung für die Antragstellung ist die Beschäftigung von mindestens 1,5 Vollzeitmitarbeitern zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Geschäftsinhaber bleibt hierbei unberücksichtigt. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gewertet. Teilzeitkräfte und 450 Euro-Jobs sind entsprechend in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Durch die geförderte Maßnahme müssen die bei Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze gesichert werden. Weiterhin sollen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Dauerarbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. 5.2 erforderliche Nachweise Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die nachfolgenden Nachweise gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen: a) Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme: • Service Q-Zertifizierung in Stufe 1 • Sterne-Klassifizierung des Übernachtungsbetriebes nach den Kriterien des Deutschen Hotelund Gaststättenverbandes (DEHOGA) sofern relevant Bei Maßnahmen der Barrierefreiheit Siegel „Reisen für Alle“ • Bei Maßnahmen der Nachhaltigkeit Urkunde TourCert Check innerhalb der Service Q- Zertifizierung b) Nach Abschluss der Maßnahme: • Verwendung des Saarlandlogos auf Publikationen Registrierung von Ferienwohnungen in Buchungsportalen der jeweiligen Landkreise oder der Tourismus Zentrale Saarland GmbH (TZS) Ansprechpartner für die Nachweise ist die TZS, Trierer Straße 10, 66111 Saarbrücken, Telefon +49 681 92720-0, E-Mail: info@tz-s.de. 5.3 Mitteilungspflicht Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem MWAEV mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. 5.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat spätestens 6 Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung des Zuschusses gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformulars dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Vorlage nachzuweisen. Für den Verwendungsnachweis sind zudem ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis, in dem alle Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge aufgelistet sind (Belegliste), einzureichen. 6. Widerruf und Rückforderung bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen 6.1 Rückforderungsgrundsatz Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Ziffer 3.1 nicht erfüllt sind. 6.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung 6.2.1 Verantwortlichkeit Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 3.1 bzw. Ziffer 5 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte. 6.2.2 Voraussetzungen Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann a) anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Ziffer 5.1 innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens insgesamt höchstens 12 Monate nicht erfüllt wurden. b) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Ziffer 5.1 innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 24 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der dreijährige Überwachungszeitraum nach Ziffer 5.1 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens fünf Jahre. c) anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Tourismusbetriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Ziffer 5.1 nicht erreicht werden. d) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war.
Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung") oder im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte. 7. Prüfung der Verwendung Das MWAEV, der Rechnungshof des Saarlandes und die Europäische Kommission bzw. von diesen beauftragte Stellen sind befugt, die Mittelverwendung bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. 8. Auskunftspflichten, Prüfung Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen. Ebenso hat die Europäische Kommission ein Überprüfungsrecht und kann die Herausgabe aller maßnahmenrelevanter Unterlagen verlangen. Daher sind sie 10 Jahre nach Gewährung der Zuwendung aufzubewahren. 9. Subventionserhebliche Tatsachen Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsblatt S. 598) und §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) sind im Antrag und den beizufügenden Anlagen bezeichnet. 10. Inkrafttreten, Geltungsdauer Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 15.10.2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Saarbrücken, den 15. Oktober 2020 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Anke Rehlinger