Richtlinie über Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Heimen und anderen betreuten Wohnformen
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Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung - Landesjugendamt - Richtlinien über Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Heimen und anderen betreuten Wohnformen Gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AGKJHG beschließt der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes die folgenden Richtlinien über Barbeträge in den Fällen, die in § 39 Abs. 2 SGB VIII genannt sind: 1) Der Barbetrag ist für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse bestimmt. Er soll Kinder und Jugendliche befähigen, eigenverantwortlich mit Geld umzugehen. 2) Der Barbetrag wird zusätzlich zum Pflegesatz vom Kostenträger übernommen. Bei Aufnahme im laufenden Monat ist für jeden Tag 1/30 des zustehenden Barbetrages zu zahlen. Wird der/die Minderjährige bzw. junge Volljährige im Laufe des Monats entlassen, verbleibt ihm/ihr der im voraus gezahlte Betrag. Bei Verlegungen zahlt die Verlegungseinrichtung den Barbetrag für den laufenden Monat. Der Barbetrag wird auch bei Urlaub und anderen Abwesenheitszeiten gewährt. 3) Die Auszahlung erfolgt durch die Einrichtung, die in jedem Einzelfall ein Barbetragskonto führt. Veränderungen in der Bestandshöhe müssen belegt sein. Der Kostenträger ist berechtigt, die Barbetragsverwaltung zu überprüfen. Ein Überprüfungsrecht hat auch das Landesjugendamt im Rahmen des § 46 SGB VIII. 4) Jugendlichen und jungen Volljährigen soll in der Regel ermöglicht werden, den gesamten Barbetrag für den laufenden Monat am Monatsanfang zu erhalten. Aus pädagogischen Gründen können jedoch auch kürzere Auszahlungszeiträume der jeweiligen Teilbeträge für einzelne Jugendliche von der Einrichtung festgelegt werden. Kindern soll i.d.R. der Barbetrag in wöchentlichen Abständen ausgezahlt werden. 5) Abzüge vom Barbetrag sind nur zum Ersatz von angerichteten Schäden zulässig. Der Abzug darf pro Monat 1/3 des zustehenden Barbetrages nicht überschreiten. Den Kindern und Jugendlichen soll Gelegenheit gegeben werden, angerichtete Schäden auch auf andere Weise wieder gutzumachen. 6) Die Höhe des Barbetrages ergibt sich aus dem folgenden Schlüssel: a) Junge Volljährige erhalten einen Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). b) Minderjährige erhalten: ab 3 bis zu 5 Jahren 5 % im Alter von 6 Jahren 8 % im Alter von 7 Jahren 10 % im Alter von 8 Jahren 13 % im Alter von 9 Jahren 15 % im Alter von 10 Jahren 20 % im Alter von 11 Jahren 25 % im Alter von 12 Jahren 30 % im Alter von 13 Jahren 35 % im Alter von 14 Jahren 40 % im Alter von 15 Jahren 45 % im Alter von 16 Jahren 55 % im Alter von 17 Jahren 65 % des Mindestbetrages, der einer/einem jungen Volljährigen zusteht, als Grundbarbetrag. c) Jugendliche, die - nach der regulären Schulzeit weiter eine Schule besuchen oder - an einer berufsvorbereitenden oder Eingliederungsmaßnahme teilnehmen oder - sich in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befinden erhalten einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 15 % des Betrages, der einer/einem jungen Volljährigen zusteht. 7) Mit jeder Änderung des Regelsatzes in der Sozialhilfe werden zeitgleich die Barbeträge neu angepasst. Die Sätze, die sich nach Nr. 6 b) und 6 c) ergeben, werden auf halbe bzw. volle Eurobeträge gerundet. Die jeweilige Anpassung wird von der Verwaltung des Landesjugendamtes vorgenommen und den Kostenträgern und Einrichtungen mitgeteilt. 8) Diese Richtlinien treten zum 01.01.2005 in Kraft. Saarbrücken, 13.12.2004