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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinie über die Durchführung der dreijährigen Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie über die Durchführung der dreijährigen Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2020-10-01

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250 Richtlinie über die Durchführung der dreijährigen Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Vom 24. September 2020 Vorbemerkung Für die generalistischen Pflegeausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sind von der Fachkommission Rahmenlehrpläne für den theoretischen und praktischen Unterricht erarbeitet worden. Gemäß § 4 der Saarländischen Verordnung zur Durchführung der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. März 2020 (Amtsbl. I S. 187) ist dieser Lehrplan verbindlich und gilt somit in allen Pflegeschulen im Saarland. Zur einheitlichen Umsetzung im Land werden mit dieser Durchführungsrichtlinie der dreijährigen Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger die nachfolgenden Regelungen getroffen: 1. Schulinternes Curriculum (§ 2 PflegeberufeAusbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572)) Jede Schule hält ein schulinternes Curriculum für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 3 PflAPrV vor. Grundlage hierfür ist der vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie verbindlich erklärte Bundesrahmenlehrplan. 2. Praxisbegleitung (§ 5 PflAPrV) Es findet je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz nach Anlage 7 PflAPrV eine Praxisbegleitung statt. Die Praxisbegleitung kann auch durch Pflegelehrende im Rahmen der Ausbildungsverbünde erfolgen. Pflegelehrende sind Lehrkräfte, die im Rahmen der Kooperationen mit anderen Trägern bei den Einsätzen in diesen Einrichtungen eingesetzt werden, die nicht der Ausbildungsträger selbst sind. 3. Zeugniserstellung (§ 6 PflAPrV) Grundsätzlich sind pro Ausbildungsjahr mindestens sechs bewertete theoretische Leistungsnachweise und mindestens drei bewertete praktische Leistungsnachweise zu erbringen. Im dritten Ausbildungsjahr sind zwei bewertete theoretische Leistungsnachweise und ein praktischer Leistungsnachweis in der ersten Hälfte des dritten Ausbildungsjahres zu erbringen. Jahreszeugnisse werden gemäß § 6 Absatz 1 PflAPrV für jedes Ausbildungsjahr erteilt. Das Zeugnis enthält die Noten für die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen (§ 6 Absatz 1 PflAPrV). Aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise wird die Note für die im Unterricht erbrachten Leistungen gebildet. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Leistungen sind separat auszuweisen. Aus den Leistungsnachweisen des dritten Ausbildungsjahres werden die arithmetischen Mittel errechnet, weiterhin getrennt als Noten für die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Diese müssen bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfungszulassung vorliegen. Die Zeugnisnoten des 1. und 2. Ausbildungsjahres und das arithmetische Mittel der Leistungsnachweise des dritten Jahres sind Grundlage für die Bildung der Vornote nach § 13 Absatz 1 PflAPrV. 4. Zwischenprüfung (§ 7 PflAPrV) Die Zwischenprüfung findet zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels statt. Die Zwischenprüfung orientiert sich an den Anforderungen und der Durchführung der Abschlussprüfung und berücksichtigt im Anspruch die Kompetenzen nach Anlage 1 PflAPrV. 5. Prüfungsrichtlinien (§ 10 Absatz 1 Nr. 1 PflAPrV) Das Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, an allen Prüfungsteilen der staatlichen Abschlussprüfung uneingeschränkt teilnehmen zu können. 5.1 Schriftlicher Teil der Prüfung (§ 14; § 27; § 29 PflAPrV) Die schriftliche Prüfung wird als Zentralprüfung durchgeführt. Die drei Prüfungstage werden aufeinanderfolgend von Mittwoch bis Freitag von 9.00 bis 11.00 Uhr terminiert. Der Vorsitz der Arbeitsgruppe zu Prüfungsfragen wechselt jährlich. Das vorsitzende Mitglied der Arbeitsgruppe wird bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben miteinbezogen. Die Prüfungsaufgaben werden vom Landesamt für Soziales spätestens zwei Tage vor Prüfungsbeginn an die Schulleitungen übermittelt. 5.2 Mündlicher Teil der Prüfung (§ 16; § 27; § 29 PflAPrV) Dem Prüfling werden, sofern der Abschluss in der Generalistik absolviert wird, komplexe Fallsituationen zur Bearbeitung gestellt, die nicht der Situation der praktischen Prüfung entsprechen dürfen und sich auf eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen beziehen gemäß § 15 Absatz 2 PflAPrV. Bei einem Abschluss in der Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege entspricht die Altersstufe dem jeweiligen Ausbildungsbereich. Die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag der Schule terminiert. Die Fallerstellung obliegt der Schule. Zur grundsätzlichen Festlegung des Aufbaus der Prüfungsfälle lädt die aufsichtsführende Behörde alle Schulleitungen zur konkreten Ausgestaltung eines Prüfkonzeptes (u. a. Ablauf, Notenbewertungsschema, Dauer) ein. 5.3 Praktischer Teil der Prüfung (§ 16; § 27; § 29 PflAPrV) Der Pflegeplan ist für den zu pflegenden Menschen mit erhöhtem Pflegebedarf zu erstellen. Die Einschätzung der Patientensituation und der Ablaufplan werden für die gesamte Gruppe der in der Prüfung zu pflegenden Menschen erarbeitet. Hierfür ist dem Prüfling eine angemessene Vorbereitungszeit im Rahmen der üblichen Dienstzeit unter Aufsicht gemäß § 16 Absatz 5 PflAPrV am praktischen Einsatzort zu gewähren. Die Praxisanleitung empfiehlt mit dem Schüler gemeinsam zuvor eine Vorauswahl. Die Fachprüfer entscheiden, welche der zu pflegenden Menschen für die Prüfung ausgewählt werden, und legt dies fest. Die mündliche Einwilligung einer verantwortlichen Pflegekraft und der zu pflegenden Menschen bzw. deren gesetzlicher Vertretung muss vorliegen und von den Prüfenden dokumentiert werden. Zur Benotung der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteile Vorbereitung, Fallvorstellung und Reflexion mit je 0,1 und die Durchführung mit 0,7 gewichtet. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann auf Antrag die praktische Prüfung vom zuständigen Ministerium als Simulationsprüfung genehmigt werden. 6. Evaluierung Die Durchführungsrichtlinie wird analog zum Pflegeberufegesetz zum 31. Dezember 2024 evaluiert. 7. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Saarbrücken, den 24. September 2020 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann


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