Richtlinie über die Gewährung einer Corona Prämie als einmalige Sonderleistung für Beschäftigte in saarländischen Kliniken
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Richtlinie über die Gewährung einer Corona Prämie als einmalige Sonderleistung für Beschäftigte in saarländischen Kliniken vom 12. November 2020 Vorbemerkung Das Saarland gewährt den Beschäftigten in saarländischen Kliniken, die durch die Versorgung von dem von mit Coronavirus Sars-CoV-2 infizierten Patienten und Patientinnen einer besonderen Belastung ausgesetzt waren, eine einmalige Sonderleistung analog der Sonderleistung an Pflegekräfte gemäß § 26a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Darüber hinaus werden die Beschäftigten des Universitätsklinikums Homburg einbezogen und somit gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeitenden in der ersten Welle der COVID-19 Pandemie den außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeit auf den COVID-19 Situation im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 ausgesetzt waren. Die Krankenhäuser erhalten hierzu eine Sonderzahlung, die sie an die Pflegekräfte, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen sowie weitere Personen, die einer besonderen Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, als einmalige Sonderleistung in einer Höhe von bis zu 500 Euro weiterzugeben haben. 1. Zweck der Leistung Die Landesregierung hat eine einmalige Sonderleistung für die Beschäftigten in den saarländischen Kliniken beschlossen, die in der ersten Welle der COVID-19 Pandemie den außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeit auf den COVID-19 Stationen ausgesetzt waren. Damit wird eine finanzielle Anerkennung für das überdurchschnittliche Engagement in diesem Arbeitsbereich geleistet. Dieses Verhalten ist für das Gemeinwesen unverzichtbar und vorbildhaft. Die Sonderleistung dient nicht der Existenzsicherung oder als Leistungsausgleich. Sie soll auf existenzsichernde Sozialleistungen und Lohnersatzleistungen ebenso wenig angerechnet werden wie auf im Zuge der CoronaPandemie geleistete Bonuszahlungen oder vereinbarte tarifvertragliche Sonder- oder Bonuszahlungen. 2. Begünstigte Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind Pflegekräfte, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen sowie weitere Personen, die einer besonderen Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, tätig waren. Parameter für besonders belastete Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten sind mindestens 20 behandelte Patienten, die infiziert waren sowie für Krankenhäuser ab 500 Betten mit mindestens 50 Patienten. Das Beschäftigungsverhältnis muss zwischen dem 1. Januar und 31. Mai 2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Saarland ausgeübt werden. Personen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie im Antragszeitraum in ihrer beruflichen Tätigkeit von der Corona-Pandemie betroffen sind oder zukünftig sein können, sind nicht Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie. Nicht Begünstigte sind insbesondere Beschäftigte, die im genannten Zeitraum in Altersteilzeit in der Freistellungsphase ohne Bezüge beurlaubt sind oder waren, die wegen Kurzarbeit oder besonderer Gefährdungsbeurteilung (Vulnerabilität) von der beruflichen Tätigkeit der Pflege oder zusätzlichen Betreuung und Aktivierung befreit waren, sowie Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine Zeitrente erhalten haben. 3. Höhe der Leistung Das Saarland stockt den Bonusbetrag des Bundes um 100 Prozent auf (1,92 Mio. Euro). 50 Prozent werden als Sonderleistung für die besonders belasteten Pflegekräfte zur Verfügung gestellt (960.000 Euro). Zusätzlich werden 50 Prozent für weitere Krankenhausbeschäftigte als finanzielle Anerkennung bereitgestellt (960.000 Euro). Der Verteilschlüssel entspricht dem des § 26a Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG). Das Universitätsklinikum des Saarlandes wird gleichgestellt behandelt. Die Auswahl der Empfänger und die Höhe der individuellen Prämie obliegt unter Beachtung der Anforderungen an eine zweckentsprechende Verwendung von Landesmittel dem jeweiligen Krankenhausträger in Absprache mit den Arbeitnehmervertretungen. Die Krankenhausträger sind des Weiteren aufgerufen, diese individuelle Prämie um eigene Beiträgen zu erhöhen. 4. Verfahren und Auszahlung Die Sonderleistung wird entsprechend den Vorgaben des Bundesbonus in der Krankenpflege gewährt. Er wird von den Krankenhausträger ohne Antrag direkt an die Begünstigten ausgezahlt. Die Verteilung der Mittel entspricht dem Verteilschlüssel des Bundes für die Sonderleistung nach § 26a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die Beschäftigten des Uniklinikums Homburg werden gleichgestellt. 5 Ausschluss der Bonuszahlung Eine Leistung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Saarlandes erhält. 6. Prüfungsrecht des Rechnungshofes des Saarlandes Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Empfängern des Bonus Prüfungen im Sinne des § 91 der Haushaltsordnung des Saarlandes durchzuführen. 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Saarbrücken, den 12. November 2020 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Monika Bachmann