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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasserereignis am 17. Mai 2024

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasserereignis am 17. Mai 2024

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2024-05-17

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187 Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasserereignis am 17. Mai 2024 Vom 10. September 2025 1. Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage 1.1 Das Saarland gewährt der am 17. Mai 2024 ff. vom Hochwasser betroffenen Landwirtschaft aus Gründen der Billigkeit nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Leistungen als anteiligen Schadensausgleich. 1.2 Die Billigkeitsleistung wird gemäß § 53 LHO und auf der Grundlage der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, vom 24. Oktober 2023 (BAnz AT 17.11.2023 B2, notifiziert bei der EU-KOM unter SA.107894 (2023/N)), gewährt. Bei dem in Nummer 1.1 beschriebenen Hochwasser handelt es sich um eine Naturkatastrophe im Sinne von Nummer 2.2 der Nationalen Rahmenrichtlinie. 1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Zweck der Finanzhilfe Die finanzielle Leistung besteht in einem anteiligen Ausgleich von Schäden landwirtschaftlicher Unternehmen, die unmittelbar durch die Überschwemmung, die in der Zeit ab dem 17. Mai 2024 im Saarland aufgetreten ist, verursacht wurden. 3. Schäden in der Landwirtschaft 3.1 Ausgleichsfähig sind Einkommensverluste an landwirtschaftlichen Flächen im Saarland aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung (Aufwuchsschäden). 3.2 Nicht Gegenstand der finanziellen Leistung sind — Sachschäden an Vermögenswerten. — Schäden auf Flächen, die aus der Bewirtschaftung genommen sind. 4. Berechnungsverfahren 4.1 Der Einkommensverlust des landwirtschaftlichen Unternehmens ist nach der Maßgabe der Regelungen der unter Nummer 1.2 genannten nationalen Rahmenrichtlinien ausgleichsfähig; er wird für die vom Hochwasser betroffenen Produktionsverfahren einzeln berechnet. Der Einkommensverlust eines betroffenen Produktionsverfahrens wird bei landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen auf Basis von Durchschnittswerten ermittelt. 4.2 Der Gesamtschaden des Finanzhilfeempfängers ergibt sich aus der Summe der Einkommensverluste durch Flächenschäden. 4.3 Die Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens erfolgt durch die Bewertung einer Behörde. 4.4 Als anerkennungsfähige Ausgaben gelten die unmittelbar durch das Hochwasser verursachten Schäden. 5. Finanzhilfeempfänger 5.1 Finanzhilfeempfänger sind Unternehmen, unabhängig von ihrer gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfasst. 5.2 Nicht unterstützt werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt. 5.3 Keine Billigkeitsleistung erhalten Unternehmen, die sich im Sinne der Definition des EU-Agrarrahmens nach den Kriterien des Abschnitts 2.2 der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 31. Juli 2014 (ABl. C 249 vom 31.07.2014, S. 1) in Schwierigkeiten befinden, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen. 6. Bewilligungsvoraussetzungen 6.1 Die finanzielle Leistung wird landwirtschaftlichen Unternehmen gewährt, die unmittelbar Schäden bei der in Nummer 2 genannten Überschwemmung erlitten haben. 6.2 Die Mindestschadenssumme für eine finanzielle Leistung beträgt 1 400 Euro. 7. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung 7.1 Die Billigkeitsleistung werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form eines anteiligen Schadensausgleichs gewährt. 7.2 Die Billigkeitsleistung beträgt bis zu 80 % des nach Nummer 4.1 anerkannten Schadens, wobei die tatsächliche Höhe der Billigkeitsleistung in Abhängigkeit der Beantragung auf die verfügbaren Haushaltsmittel angepasst wird. 7.3 Der Höchstbetrag der Billigkeitsleistung beträgt pro Unternehmen 30 000 Euro je Antragssteller. 7.4 Die Finanzhilfe darf nicht zu einer Überkompensation führen. Der Leistungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle aufgrund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten geldwerten Leistungen Dritter offenzulegen. Der Gesamtschaden verringert sich um — Versicherungszahlungen, — Hilfen Dritter (zum Beispiel in Form von Spenden), — aufgrund des Hochwassers nicht entstandene Kosten. 7.5 Der Finanzhilfeempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle aufgrund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Finanzhilfen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter, insbesondere zinsverbilligte Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank und etwaige Versicherungszahlungen sowie Spenden offenzulegen. 8. Sonstige Bestimmungen Wurde bereits vor Antragstellung mit der Behebung von Schäden nach Nummer 3.1 begonnen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn), steht dies der Hilfeleistung nicht entgegen. Frühester Beginn ist der Zeitpunkt, zu dem die Hochwasserschäden eingetreten sind, jedoch nicht vor dem 17. Mai 2024. 9. Anweisungen zum Verfahren 9.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken. Dieser obliegen Antragsprüfung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der finanziellen Leistung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung sowie die Berichterstattung. 9.2 Für die Antragstellung gelten folgende Bestimmungen: 9.2.1 Je Unternehmen kann nur ein Antrag auf die Billigkeitsleistung gestellt werden. Der vorgegebene Vordruck ist zu verwenden und der Bewilligungsstelle mit den erforderlichen Nachweisen bis zur Antragsfrist einzureichen. Die Schäden sind bei Unstimmigkeiten im Rahmen der Antragstellung durch aussagekräftige Fotodokumentation nachzuweisen. 9.2.2 Die Antragsprüfung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein Abgleich mit den Daten des GAP-Sammelantrags wird durch die Bewilligungsstelle durchgeführt. 9.3 Nach Abschluss der Antragsprüfung gewährt die Bewilligungsbehörde die Billigkeitsleistung durch schriftlichen Bescheid. Die Bewilligungen müssen bis spätestens Ende des Jahres 2025 erfolgen. Folgende Bestimmungen sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen: — Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sich sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. — Die Billigkeitsleistung ist zu erstatten, wenn ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder nach anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonstwie unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Billigkeitsleistung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. — Die Leistungsempfänger sind darauf hinzuweisen, dass die Hilfeleistung auf der Beihilfe-Transparenz-Website (TAM) der EU-Kommission veröffentlicht wird, wenn die Billigkeitsleistung den Betrag von 10 000 Euro übersteigt. — Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Leistungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. — Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen. 9.4 Die Auszahlung erfolgt direkt an das betroffene Unternehmen. 10. Übergangsbestimmung In Anbetracht der unmittelbaren Handlungserfordernisse nach dem Hochwasserschadenereignis und dem Zeitbedarf bis zur Ausfertigung dieser Richtlinie sind Anträge, die vor der Veröffentlichung gestellt wurden, bewilligungsfähig, wenn die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind. 11. Steuerrechtliche Hinweise 11.1 Die als Billigkeitsleistung unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 11.2 Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Billigkeitsleistung; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung und der Mitteilungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 12. Schlussbestimmungen Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 17. Mai 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft. Saarbrücken, den 10. September 2025 Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Berg


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