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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie über die Gewährung von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Junglandwirteförderung) FRL-JLF

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Richtlinie über die Gewährung von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Junglandwirteförderung) FRL-JLF

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2025-07-01

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Richtlinie über die Gewährung von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Junglandwirteförderung) FRL-JLF vom 01.07.2025 Inhalt 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage ...................................................................................................2 2. Gegenstand der Förderung .......................................................................................................................2 3. Ziele und Indikatoren ................................................................................................................................2 4. Zuwendungsempfänger ...........................................................................................................................3 5. Zuwendungsvoraussetzungen ................................................................................................................3 5.1 Antragszeitraum.........................................................................................................................................3 5.2 Erste Niederlassung bei Junglandwirten ................................................................................................4 5.3 Unternehmenssitz .....................................................................................................................................4 5.4 Qualifikation ...............................................................................................................................................4 5.5 Geschäftsplan.............................................................................................................................................4 5.6 Prosperitätsgrenze .....................................................................................................................................5 6. Art und Höhe der Zuwendungen.............................................................................................................5 6.1 Zuwendungsart ..........................................................................................................................................5 6.2 Form der Zuwendung ...............................................................................................................................5 6.3 Höhe der Zuwendungen ...........................................................................................................................5 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen ...................................................................................................5 7.1 Bewilligungszeitraum................................................................................................................................5 7.2 Notwendiger Arbeitszeitbedarf................................................................................................................6 7.4 Landwirtschaftliche Nebenbetriebe........................................................................................................6 7.5 Veränderungen der Gesellschafter oder Eigentümer eines Unternehmens .....................................6 7.6 Mitteilungspflichten ..................................................................................................................................6 7.7 Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ...............................................................................6 7.8 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers.....................................................................................7 7.9 Rücknahme oder Widerruf .......................................................................................................................7 8. Verfahren.....................................................................................................................................................7 8.1 Antrag ..........................................................................................................................................................7 8.2 Bewilligung .................................................................................................................................................7 8.3 Auswahlverfahren......................................................................................................................................8 8.4 Auszahlungsanträge ..................................................................................................................................8 8.5 Nachweis der Verwendung ......................................................................................................................8 8.6 Allgemeines ................................................................................................................................................8 9. Inkrafttreten ................................................................................................................................................9 Anlage 1: Kriterien für das Auswahlverfahren „Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte“ ...........10 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Saarland gewährt • auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 Art. 75 und des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2023-2027 (SEPL 2023-2027). • und nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung eine Beihilfe zur Unterstützung der Existenzgründung von Junglandwirtinnen und -wirten. Zur Unterstützung von Existenzgründungen von Junglandwirtinnen und -wirten wird eine pauschale Existenzgründungsbeihilfe gewährt. Mit der Förderung soll Junglandwirtinnen und -wirten die Erstniederlassung und die erstmalige Aufnahme einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit erleichtert werden. Ziel ist es, nachhaltige Unternehmensgründungen zu fördern, die sich in der Region etablieren. Die Förderung kann die Lebenshaltung der jungen Landwirtinnen und -wirte in ihrer Existenzgründungsphase unterstützen und ein angemessenes Einkommen absichern. Sie erleichtert den Flächen- und Kapitalzugang. Durch einen frühen Kontakt ist die Begleitung durch eine landwirtschaftliche Unternehmensberatung gewährleistet. Die Förderung leistet so einen Beitrag, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Unternehmen im ländlichen Raum zu sichern. Diese Richtlinie dient der Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen, des SEPL 2023-2027 nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Erstniederlassung und die erstmalige Aufnahme einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit von Junglandwirtinnen und -wirten. 3. Ziele und Indikatoren Mit dieser Förderung soll die Existenzgründung von Junglandwirtinnen und -wirten sowohl durch innerfamiliäre als auch außerfamiliäre Betriebsübernahmen oder Gründungen von neuen landwirtschaftlichen Unternehmen initiiert und unterstützt werden. Gerade vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und dem Erreichen der Altersgrenze der geburtenstarken Jahrgänge benötigen wir junge Unternehmerinnen und Unternehmer, um das Ziel einer Agrarstruktur mit bäuerlichen Familienbetrieben aufrecht zu erhalten. Indikator zur Überprüfung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme ist die Anzahl der durchgeführten Existenzgründungen von Junglandwirtinnen und -wirten innerhalb der EU-Förderperiode 2023-2027: 20. 4. Zuwendungsempfängerin/-empfänger Gefördert werden • Junglandwirtinnen und -wirte, die ein Einzelunternehmen führen, • Junglandwirtinnen und -wirte, die sich innerhalb einer Personengesellschaft oder juristischen Person unbeschadet der Rechtsform erstmalig selbständig in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen und dieses Unternehmen wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren. Die wirksame und langfristige Kontrolle muss während des gesamten Bewilligungszeitraumes gewährleistet werden. Sie muss in jedem Einzelfall durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere des Gesellschaftsvertrages, nachgewiesen werden. Junglandwirtinnen und -wirte sind Landwirtinnen und -wirte nicht älter als 40 Jahre. Es muss sich dabei um ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (sogenannte KMU im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472) (bzw. Nachfolgeregelung) handeln, dessen Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 v. H. der Umsatzerlöse) darin besteht oder bestehen soll, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Installieren sich mehrere Junglandwirtinnen bzw. -wirte auf einem Betrieb, so können maximal zwei von ihnen die Fördermaßnahme in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie das Unternehmen im Rahmen eines gemeinsamen Betriebskonzepts gemeinschaftlich kontrollieren – und sich innerhalb von 5 Jahren niederlassen. Ist dies nicht der Fall, so kann für denselben Betrieb eine Junglandwirteförderung nach dieser Richtlinie erst wieder nach Ablauf von zehn Jahren gewährt werden. Die fünf- bzw. zehnjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Niederlassung (Zeitpunkt der frühesten Kontrollübernahme) durch einen der Junglandwirtinnen bzw. wirte. Nicht gefördert wird die Niederlassung in: • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v. H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder betragen wird, • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (bzw. Nachfolgeregelung), • natürliche Personen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Antragszeitraum Die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt darf bei Antragstellung nicht älter als 40 Jahre alt sein. Der Antrag auf Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirtinnen bzw. -wirte ist innerhalb von 36 Monaten nach der erstmaligen Niederlassung zu stellen. Der Betrieb muss bereits die Mindestgröße nach in § 1 Abs. 5 ALG zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten; als Tierhaltung in diesem Sinne gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei. Die in diesem Zeitraum getätigten Maßnahmen zur Unternehmensgründung stehen einer späteren Förderung nicht entgegen. Insofern besteht eine Ausnahmeregelung zu Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO, die einen vorzeitigen Beginn des Vorhabens nicht zulässt. Das Vorhaben beginnt mit der Umsetzung des Geschäftsplanes. 5.2 Erste Niederlassung bei Junglandwirtinnen/-wirten Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblich für den Zeitpunkt der ersten Niederlassung ist die Aufnahme der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der ersten Niederlassung sind Informationen oder Bescheinigungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Sozialversicherungsträger, des Finanzamtes oder aus Pacht- oder Kaufverträgen heranzuziehen. Unter dem Zeitpunkt der Niederlassung ist bei den Personengesellschaften und juristischen Personen die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirtin bzw. den Junglandwirt, die bzw. der die Kontrolle über den antragstellenden Betrieb ausübt, zu verstehen. 5.3 Unternehmenssitz Der Unternehmenssitz muss im Saarland liegen. 5.4 Qualifikation Die antragstellende Junglandwirtin bzw. der antragstellende Junglandwirt haben die beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Die berufliche Fähigkeit gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Bewilligung einen erfolgreichen Abschluss in einem Agrarberuf (anerkannter Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes) und einer mindestens einjährigen Fachschule (staatlich geprüfter Wirtschafter) der Fachrichtung Landwirtschaft, Pferdewirtschaft, Wein- oder Gartenbau nachweisen kann. Die Voraussetzungen der beruflichen Fähigkeiten sind ebenfalls durch den Nachweis eines Abschlusses als Technikerin/Techniker, Meisterin/Meister oder eines Studiums der Fachrichtungen Landwirtschaft, Pferdewirtschaft, Gartenund Weinbau erfüllt. Der Berufsabschluss muss zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen. Die Fortbildung zur Wirtschafterin/zum Wirtschafter, Technikerin/Techniker, Meisterin/Meister oder das Studium müssen innerhalb von 36 Monaten nach dem Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen werden. 5.5 Geschäftsplan Die Gewährung einer Förderung ist an die Vorlage eines Geschäftsplanes gebunden, der mit der Antragstellung vorzulegen ist. Mit der Durchführung ist innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Bewilligung zu beginnen. Der Geschäftsplan muss bei Existenzgründungen von Junglandwirtinnen bzw. -wirten mindestens enthalten: a) eine Betriebsbeschreibung, b) eine Betriebsplanung (einschließlich Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan) ausgehend von der Ist-Situation mit einer Ziel-Planung, c) eine Liquiditätsplanung und d) eine Beschreibung der geplanten Investitionen und Umstrukturierungen. Die Erstellung des Geschäftsplans muss nach einer Beratung durch eine landwirtschaftliche Unternehmensberatung erfolgen. Die erfolgte Beratung ist nachzuweisen. Die Unternehmensberatung der Landwirtschaftskammer nimmt zu dem Geschäftsplan der Junglandwirtin bzw. des Junglandwirts Stellung. 5.6 Prosperitätsgrenze Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenzen) der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und ihrer/seines Ehegattin/Ehegatten darf im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 180.000 Euro je Jahr bei Verheirateten zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Wenn kein Steuerbescheid vorliegt, da noch keine Steuerklärung eingereicht wurde, sind andere geeignete Unterlagen (wie z.B. Lohnsteuerbescheinigungen) vorzulegen. 6. Art und Höhe der Zuwendungen 6.1 Zuwendungsart Die Zuwendung wird als Projektförderung zur Festbetragsfinanzierung gewährt. 6.2 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird als Zuschuss mit Pauschalförderbetrag gewährt. 6.3 Höhe der Zuwendungen Die Zuwendung beträgt pauschal 50.000 Euro je Junglandwirtin bzw. -wirt, die bzw. der das Unternehmen wirksam und langfristig kontrolliert und wird für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren in nachfolgender Höhe gewährt: a) für das erste und zweite Jahr insgesamt 25.000 Euro, b) für das dritte und vierte Jahr insgesamt 15.000 Euro, c) für das fünfte Jahr 10.000 Euro. Je Unternehmen können maximal 2 Junglandwirtinnen/-wirte, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, innerhalb von 10 Jahren gefördert werden. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt mit dem Bewilligungsdatum. Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre nach erfolgter Abschlusszahlung. Wird die selbständige Tätigkeit innerhalb dieser Frist außer bei Gründen höherer Gewalt aufgegeben, wird der Zuschuss anteilig zurückgefordert. Im Bewilligungszeitraum und der Zweckbindungsfrist ist die Bewirtschaftung des Betriebes sicher zu stellen. 7.2 Notwendiger Arbeitszeitbedarf Der Arbeitszeitbedarf für die Junglandwirtin bzw. den Junglandwirt in dem Betrieb muss spätestens ab dem dritten Jahr, das auf das Datum der Bewilligungsentscheidung folgt, mindestens 1.500 AKh/a entsprechen. Eine außerbetriebliche Tätigkeit darf ab dem Zeitpunkt der Bewilligung maximal einer halben Stelle entsprechen. Der Arbeitszeitbedarf wird mit Standardzahlen wie z.B. den Richtwertdeckungsbeiträgen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder der KTBL-Datensammlung, herausgegeben vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V., ermittelt. Sind Standardzahlen nicht verfügbar, kann die Landwirtschaftskammer für das Saarland den zu erwartenden Arbeitszeitbedarf kalkulieren. 7.3 Notwendige wirtschaftliche Betriebsgröße – Standardoutput Die wirtschaftliche Größe des zu übernehmenden Unternehmens muss dem Niveau eines Haupterwerbunternehmens mit 75.000 € Standardoutput entsprechen. Lassen sich mehrere Junglandwirtinnen bzw. -wirte nieder, wird der mindestens zu erreichende Standardoutput mit der Zahl der Junglandwirtinnen bzw. -wirte multipliziert. Bei Neugründung eines Betriebes muss diese wirtschaftliche Mindestgröße spätestens zum Zeitpunkt der Schlusszahlung erreicht werden. Es wird der durchschnittliche fünfjährige Standardoutput, ermittelt durch das KTBL, verwendet. Sollten keine Standardoutputs für einzelne Produktionsverfahren existieren, kann die Landwirtschaftskammer für das Saarland die zu erwartenden Outputs ermitteln. 7.4 Landwirtschaftliche Nebenbetriebe Landwirtschaftliche Nebenbetriebe, wie z.B. Pensionspferdehaltung, Urlaub auf dem Bauernhof, Biogasanlagen, Brennereien oder Lohnunternehmen sind im Geschäftsplan, bei der Ermittlung von Arbeitszeitbedarf und der wirtschaftlichen Betriebsgröße zu berücksichtigen. 7.5 Veränderungen der Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder Eigentümerinnen/Eigentümer eines Unternehmens Der Wechsel der Eigentümerin bzw. des Eigentümers eines Unternehmens, Gesellschafterwechsel oder der Hinzutritt neuer Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter innerhalb des Bewilligungszeitraumes und der Zweckbindungsfrist sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass infolge des Wechsels die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter nicht mehr sämtliche Auflagen, Bedingungen oder Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt werden. 7.6 Mitteilungspflichten Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger zeigt dem Fachreferat eventuell erforderliche wesentliche Abweichungen vom Geschäftsplan an. Das Fachreferat entscheidet über die Weitergewährung der Förderung. Es kann im Umlaufverfahren das Fachgremium an der Entscheidung beteiligen. 7.7 Informations- und Kommunikationsmaßnahmen Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Bei der Durchführung von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln der EU gefördert werden, sind die Publizitätsvorgaben der VO (EU) 2021/2115 Art 123 und VO (EU) 2022/129 Art 5 einzuhalten. Wird ein Vorhaben ganz oder teilweise aus Mitteln des Bundes finanziert, ist hierauf hinzuweisen. 7.8 Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes sowie der EU und der jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen jederzeit Einblick in die förderrelevanten Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretungsrecht der Projektflächen einzuräumen. 7.9 Rücknahme oder Widerruf Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten Nr. 8 VV zu § 44 LHO und §§ 48 - 49a SVwVfG. Vorrangig finden jedoch die EU-rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Leitfadens zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen Anwendung. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Vorhabendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht. 8. Verfahren 8.1 Antrag Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke gewährt. Die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind mit den im Antragsvordruck vorgegebenen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.2 zu stellen. 8.2 Bewilligung Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Referat A/4. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Geschäftsplan von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einem Fachgremium vorzustellen. Das Gremium gibt zu den vorgestellten Projekten eine Empfehlung ab. In dem Gremium sind vertreten: - das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Referat B/2, als Fachreferat (2x), - das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Referat A/4, als Haushaltsreferat (1x), - die Landwirtschaftskammer für das Saarland als landwirtschaftliche Unternehmensberatung 8.3 Auswahlverfahren Das Fachreferat bewertet die Vorhaben an Hand der von der ELER-Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses festgelegten Auswahlkriterien gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie mittels eines Punktesystems. Die Anträge einer Auswahlrunde werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert gemäß Anlage 1 erreichen. Anträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind abzulehnen. 8.4 Auszahlungsanträge Der erste Auszahlungsantrag ist mit Anzeige des Beginns der Umsetzung des Geschäftsplanes einzureichen (Zahlung für das erste und zweite Jahr). Die zweite Zahlung für das dritte und vierte Jahr erfolgt nach Vorlage des zweiten Auszahlungsantrages frühestens nach dem zweiten Jahr der Umsetzung des Geschäftsplanes und nach Vorlage eines Zwischenberichts zur Umsetzung des Geschäftsplans sowie nach Vorlage bereits erstellter Buchführungsabschlüsse. Hier ist die Mindestbetriebsgröße nach 7.3 und die Qualifikation nach 5.4 als Zahlungsvoraussetzung nachzuweisen. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb des Bewilligungszeitraums, nach Vorlage eines Schlusszahlungsantrages und eines Abschlussberichtes nach 8.5. Die zweiten und dritten Zahlungen können zusammengefasst werden, wenn es der Bewilligungszeitraum erfordert. 8.5 Nachweis der Verwendung Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde jährlich rückwirkend möglichst 1 Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres für dieses einen Buchführungsabschluss vor. Sie bzw. er reicht vor der Schlusszahlung einen ausführlichen Abschlussbericht mit den Buchführungsabschlüssen des Bewilligungszeitraums soweit sie vorliegen ein. Dabei soll die Entwicklung des Unternehmens erkennbar und die Umsetzung der im Geschäftsplan genannten Ziele dargestellt sein. Das Fachreferat entscheidet über die erfolgte Umsetzung des Geschäftsplans und kann im Umlaufverfahren das Fachgremium an der Entscheidung beteiligen. 8.6 Allgemeines Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.07.2025 in Kraft und am 31.12.2029 außer Kraft. Saarbrücken, den 10.09.2025 gezeichnet Petra Berg Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Anlage 1: Kriterien für das Auswahlverfahren „Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirtinnen bzw. Junglandwirte“ Bewertungskriterium Punkte mögliche Punkte Antrag Erstmalige Existenzgründung: - neuer Betrieb 30 - außerfamiliärer Betrieb 20 - innerfamiliärer Betrieb 10 Anzahl der Arbeitsplätze nach Betriebskonzept im 3. Jahr in betriebsnotwendigen Voll-AK (ermittelt mit Standardzahlen wie z.B. den Richtwertdeckungsbeiträge der Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder der KTBL-Datensammlung herausgegeben vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V.) - 0,5 – 1 AK 10 - 1 – 2 AK 15 - > 2 AK 20 Schaffung von landwirtschaftlichen Einkommensalternativen / neue Betriebszweigen / neue Produktionsverfahren Betrieb leistet über Direktvermarktung Beitrag zu der Verbesserung der regionalen Produktion und Vermarktung (mind. 10 % Umsatz) Der Betriebssitz des geplanten Investitionsvorhabens befindet sich im „benachteiligten Gebiet“ Betrieb mit hoher Öffentlichkeitswirksamkeit (z.B. Besucherfenster, Besucherraum, Hofführungen, Direktvermarktung, etc.) Teilnahme an fachspezifischen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung (mind. 3 belegte Teilnahmen) Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung zur Existenzgründung (z.B. LWK) 10 Positive Bewertung des Betriebskonzeptes durch das Gremium (5 Pkte/Stimme) 25 Maximal mögliche Punkte 125 Mindestpunktzahl 30 % 37,5


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