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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms Landschaft entsiegeln - Natur aktivieren (-Lena-)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms Landschaft entsiegeln - Natur aktivieren (-Lena-)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2007-12-11

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Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms Landschaft entsiegeln – Natur aktivieren (- LENA -) vom 11.12.2007 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage 1.1 Flächenverbrauch, Versiegelung und Landschaftszerschneidung gehören zu den nach wie vor ungelösten Umweltproblemen. Versiegelte Flächen beeinträchtigen in erheblichem Maße die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. So verhindern sie u. a. die Neubildung von Grundwasser. Mit Flächenverbrauch geht zumeist auch eine Zerschneidung einher, die ihrerseits zur Verinselung von Habitaten und Populationen und damit zum schleichenden Rückgang von Tier- und Pflanzenarten führt. Besonders problematisch und störend sind Versiegelung und Zerschneidung in der freien Landschaft. Während einerseits nach wie vor Flächen in erheblichem Umfang versiegelt werden, fallen durch den demographischen Wandel und gesellschaftliche Veränderungen zunehmend bauliche Anlagen gerade in der freien Landschaft aus der Nutzung bzw. werden nicht mehr benötigt. Beispiele hierfür sind aufgegebene Aussiedlerhöfe, Campingplätze, Wochenendhäuser, militärische Liegenschaften sowie Wege und Straßen. Der Abriss und der Rückbau derartiger Objekte lassen sich in vielen Fällen allein mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen nicht realisieren, da sie ordnungsgemäß genehmigt sind bzw. Bestandsschutz genießen. Viele Rückbauprojekte sind indes ohne Förderung nicht wirtschaftlich durchzuführen, da die dadurch frei werdenden Flächen wieder der Natur zur Verfügung stehen sollen. Basierend auf den Verpflichtungen und Zielen des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG), insbesondere niedergelegt in den §§ 1, 2 und 6, gewährt das Ministerium für Umwelt nach dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Zuwendungen zum Abriss und Rückbau von baulichen Anlagen unterschiedlichster Art in der freien Landschaft, soweit deren Entfernung aus der Landschaft nicht im Wege ordnungsrechtlicher Maßnahmen angeordnet werden kann. Ziel ist es gemäß §§ 1, 2 und 6 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG), die Landschaft zu entsiegeln, um dadurch die frei werdenden Flächen wieder der Natur zur Verfügung zu stellen. 1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung von Maßnahmen nach Nr. 1.1 sind: 2.1 Erwerb von Grundstücken, 2.2 die projektbezogenen Planungsarbeiten, Voruntersuchungen und Genehmigungen, jedoch nur bei Realisierung des Projektes, 2.3 die Abriss- und Rückbauarbeiten einschließlich der fach- und umweltgerechten Entsorgung des Abrissmaterials, 2.4 Renaturierungsmaßnahmen, die in dem entsprechenden Projektzusammenhang stehen und durchgeführt werden. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 1.1 können erhalten: 3.1 Städte, Gemeinden und Landkreise, 3.2 Zweckverbände und Stiftungen 3.3 Unternehmen 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Eine entsprechende Erklärung ist beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Als Maßnahmenbeginn gelten: - der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde oder - der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. Die Durchführung erforderlicher Voruntersuchungen (insbesondere Bodenuntersuchungen) und Planungsarbeiten, die zur Bereitstellung von Antragsunterlagen für die Förderung oder für erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen notwendig sind, sowie Grunderwerb gelten nicht als Maßnahmebeginn. 4.2 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag i. H. v. 30.000,00 € überschreiten. 4.3 Es können nur Vorhaben gefördert werden, die im Saarland durchgeführt werden. 4.4 Es ist möglich und erwünscht, Zuwendungen mit Kompensationsmaßnahmen nach §§ 28 u. 30 SNG zu kombinieren. Der geförderte Anteil der Maßnahme kann jedoch nicht als Kompensations- oder Ökokontomaßnahme in Anspruch genommen werden. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung. 5.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Eine Vollfinanzierung durch das Land kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme vorliegt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung. 5.4 Bemessungsgrundlage Die Gewährung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich aufgrund der fachlichen Entscheidung durch das Fachreferat, der Möglichkeit zur Inanspruchnahme anderer finanzwirksamer öffentlich-rechtlicher Vergünstigungen und nach Maßgabe der im Haushalt des Landes bereitgestellten Haushaltsmittel (Ermessenskriterien). 5.4.1 Der Fördersatz beträgt bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 bis zu 90 v. H. (Regelfördersatz) und bei Zuwendungen nach Nr. 2.2-2.4 bis zu 75 v. H. (Regelfördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5.4.2 Eine höhere Förderquote ist im begründeten Einzelfall mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulässig. 5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben 5.5.1 Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der Maßnahmen entstehen. Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig: - Kaufpreis, dieser muss sich an den ortsüblichen Grundstückspreisen orientieren - Notariatskosten Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: - Personalausgaben des Antragstellers, - Folgekosten im Sinne von Unterhaltungskosten (z. B. Fahrtkosten für Überprüfungszwecke), - Finanzierungsausgaben, - Ausgaben für Gegenstände, die nur zur Durchführung der Maßnahme erforderlich, jedoch nicht ihr Bestandteil sind (z. B. Werkzeuge, Transportmittel u. ä.), - Verwaltungsausgaben des Antragstellers. 5.5.2 Anerkennung von Eigenleistungen Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 bis 3.2 sowie von Vereinen, die als gemeinnützig anerkannt sind, können in Höhe von 75 v. H. der vom Ministerium der Finanzen jährlich festgelegten „Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, mittleren und einfachen Dienst“ (ohne Versorgungszuschlag, Beihilfen und sonstige Zuschläge) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Maßgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt der Erbringung der Eigenarbeitsleitung geltenden Pauschbeträge. Eigenleistungen können anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Eigenarbeitsleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und dem jeweiligen Einzelprojekt zuzuordnen sein, b) die Eigenarbeitsleistungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der geförderten Maßnahme stehen, c) anrechenbare Eigenarbeitsleistungen (eigener Personaleinsatz) müssen alternativ auch als zuwendungsfähige Fremdleistungen (Ausgaben) anerkannt werden können, wobei der Einsatz eigenen Personals wirtschaftlicher sein muss als die Fremdvergabe, d) vom Zuwendungsempfänger sind Listen zu führen, die Auskunft über die Art der erbrachten Leistung, Ausführungstag, Namen des Ausführenden sowie dessen Unterschrift geben. Zusätzlich sind die Listen durch den Zuwendungsempfänger oder dessen Vertreter, wie z. B. Ortsvorsteher, zu bestätigen. e) Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der tatsächlichen zuwendungsfähigen (baren) Ausgaben im haushaltsrechtlichen Sinne nicht überschreiten. f) Arbeitsleistungen gelten nur dann als Eigenarbeitsleistungen, wenn sie durch den Zuwendungsempfänger, dessen Mitglieder oder in die Maßnahme durch besondere schriftliche Vereinbarung eingebundene Kooperationspartner und deren Mitglieder erbracht werden. 5.6 Mehrfachförderung 5.6.1Werden auch Zuwendungen von Dritten oder aus anderen Förderprogrammen des Landes gewährt, so verringert sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. 5.6.2 Der Zuwendungsempfänger hat nach Nr. 2.2-2.4 einen Eigenanteil von mindestens 25 v. H. bzw. nach Nr. 2.1 einen Eigenanteil von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Dies gilt nur, wenn sich der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers nach Nr. 2.2-2.4 auf weniger als 33 1/3 v. H. bzw. nach Nr. 2.1 auf weniger als 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben reduzieren würde (Nr. 5.6.1). Die öffentlichen Mittel dürfen insgesamt die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Im Übrigen gilt Nr. 2 ANBest-P/ANBest-P-GK. 5.7 Erhöhung der Zuwendung Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme nach der Bewilligung unvorhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers liegen und zusätzliche maßnahmebezogene Ausgaben verursachen. Die Bewilligungsbehörde muss der Ausführung der zur Erhöhung der Ausgaben führenden Maßnahme im Voraus zugestimmt haben. Anträge auf Erhöhung der Zuwendung sind unverzüglich nach Eintritt der Erschwernisse schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung besteht nicht. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine (Teil-)Maßnahme ohne Zustimmung nach Nr. 6.3 nicht ausgeführt wird. 6.2 Überschreiten die Ausgaben einzelner (Teil-)Maßnahmen den der Bewilligung zugrunde liegenden Betrag, so kann dies durch Ausgabeneinsparungen bei anderen (Teil-)Maßnahmen ausgeglichen werden. Dies gilt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Gesamtmaßnahme im vollen der Bewilligung zugrunde liegenden Umfang nicht beeinträchtigt wird. 6.3 Können nicht durch den Zuwendungsempfänger zu vertretende Ausgabensteigerungen bei einzelnen (Teil-)Maßnahmen nicht durch Einsparungen bei anderen (Teil-)Maßnahmen ausgeglichen werden, so kann mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Ausführung einzelner (Teil-)Maßnahmen verzichtet werden, soweit hiergegen keine fachlichen Bedenken bestehen. 6.4 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 6.5 Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, jede bauliche und sonstige Veränderung an der geförderten Maßnahme vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Maßnahmen an der geförderten Maßnahme durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. 6.6 Bei einer Übertragung des Eigentums müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z. B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. 6.7 Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen und nachzuweisen, dass die durch Entsiegelung und Rückbau frei gewordenen Flächen in der freien Landschaft dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes zur Verfügung stehen. In der Regel hat dies durch eine entsprechende Eintragung ins Grundbuch zu erfolgen („Grunddienstbarkeit Naturschutz“). 6.8 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Sind Teilzahlungen nach Nr. 7.4.1 möglich, erlischt der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes abgerufene Mittel mit Ausnahme des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 5 v. H. der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag um grundsätzlich bis zu einem Jahr verlängern. 6.9 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt mitzuteilen. 6.10 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, Rücknahme oder dem Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Umwelt entspricht oder - gegen die Bestimmungen der VV/VV-P-GK, des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird. 6.11 Auf die Gewährung der Landeszuwendung aus Mitteln des Förderprogramms Landschaft entsiegeln – Natur aktivieren ist im Rahmen der Maßnahmendurchführung in geeigneter Form hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren 7.1.1 Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des Musters 1 bzw. des Musters 2 zu § 44 LHO vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde, Ministerium für Umwelt, -Referat A/4- zu stellen. Der Antrag ist mit allen Anlagen in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Beide Ausfertigungen sind mit einer Originalunterschrift des Antragstellers zu versehen. Dem Antrag sind beizufügen: a) eine detaillierte Maßnahmebeschreibung (=Erläuterungsbericht), die eine fachliche Prüfung der Maßnahme ermöglicht b) eine Ausgabenberechnung: Diese Ausgabenberechnung ist durch Angebote oder Kostenvoranschläge (mindestens jeweils drei unterschiedliche zu jeder (Teil-)Maßnahme) und weitere für die Beurteilung der voraussichtlichen Ausgaben erforderliche Unterlagen zu belegen. Eigenleistungen sind gesondert auszuweisen. c) einen Finanzierungsplan d) eine Vollmacht des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme, falls der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist e) ggfls. die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen, Das Ministerium für Umwelt kann zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens weitere Unterlagen anfordern bzw. für einzelne Vorhaben von der Anforderung der Unterlagen nach den Buchstaben d) und e) ganz oder teilweise absehen. 7.1.2 Nach einer Vorprüfung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt eine fachliche (sachliche) und rechnerische Prüfung der Anträge durch die Fachabteilung. Die Fachabteilung prüft, ob der Zuwendungsantrag auch aus fachlicher Sicht vollständig ist, die zahlenmäßige Aufstellung sachlich und rechnerisch richtig ist, die Maßnahme fachlich sinnvoll ist und nach dieser Richtlinie gefördert werden kann, der Ausgabenplan eingehalten werden kann, die Maßnahme noch nicht unerlaubt vorzeitig begonnen wurde und eine Förderung unter Berücksichtigung der in Nr. 5.5 festgelegten Ermessenskriterien nach § 23 LHO gerechtfertigt ist. Die Fachabteilung ermittelt die voraussichtlich zuwendungsfähigen Ausgaben. Nach Abschluss der Prüfung erstellt die Fachabteilung einen entsprechenden Prüfvermerk mit einer sich aus der Prüfung ergebenden Bewertung der Maßnahme und leitet diesen der Bewilligungsbehörde zu. 7.2 Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat schriftlich durch die Bewilligungsbehörde zu erfolgen. 7.3 Bewilligungsverfahren Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. 7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 7.4.1 Der Antrag auf Auszahlung ist in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich entstanden sind oder innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 7.4.2 Zuwendungen von nicht mehr als 10.000,00 € bei Personen des öffentlichen Rechts werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. Teilzahlungen von weniger als 5.000,00 € bei Personen des öffentlichen Rechts erfolgen grundsätzlich nicht. 7.4.3 Die Bewilligungsbehörde begrenzt als zusätzliche Sicherheit im Rahmen der Nr. 7 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO und Nr. 1 ANBest-P/ANBest-P-GK die Teilzahlungen auf 95 v. H. der Zuwendung. Die Auszahlung des Restbetrages hängt von der Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. 7.5 Verwendungsnachweisverfahren 7.5.1 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Musters 3 zu § 44 LHO in dreifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Jede Ausfertigung ist mit einer Originalunterschrift zu versehen. Mit dem Verwendungsnachweis sind die Originalrechnungen und die Originalzahlungsbelege einzureichen. 7.5.2 Nach einer Vorprüfung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt eine fachliche (sachliche) und rechnerische Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Fachabteilung. 7.5.2.1 Die Fachabteilung prüft, ob der Verwendungsnachweis auch aus fachlicher Sicht vollständig ist, die im Zuwendungsbescheid festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich in der angegebenen Höhe entstanden sind, der zahlenmäßige Nachweis sachlich und rechnerisch richtig ist, die Maßnahme im vollen der Bewilligung zugrunde liegenden Umfang durchgeführt, die Zuwendung zweckentsprechend verwendet, der genehmigte Ausgabenplan eingehalten und die Maßnahme nicht unerlaubt vorzeitig begonnen wurde, sowie ob Auflagen und andere Nebenbestimmungen eingehalten wurden, der Zuwendungszweck insgesamt erreicht wurde und die Förderung auch nachträglich gerechtfertigt ist. Hierbei genügt eine Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises, einschließlich einer Überprüfung der eingereichten Belege. Die Maßnahmenausführung ist stichprobenartig vor Ort zu prüfen. Die Fachabteilung setzt die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben fest. Wurden Teilzahlungen gewährt, prüft die Fachabteilung auch die rechtzeitige zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Mittel. 7.5.3 Nach Abschluss der Prüfung erstellt die Fachabteilung einen Prüfvermerk nach dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Muster und leitet diesen der Bewilligungsbehörde zu. Hierin ist u. a. die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben anzugeben. 7.5.4 Abrechnungsverfahren Auf der Grundlage des Prüfvermerkes der Fachabteilung nach Nr. 7.5.3 rechnet die Bewilligungsbehörde die Zuwendung ab. 7.5.4.1 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. 7.5.4.2 Unterschreiten die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P/ANBest-P-GK dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend festgesetzt. 7.5.4.3 Ein Änderungs- oder Abrechnungsbescheid ergeht nur dann, wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung von den Festsetzungen des Zuwendungsbescheides abweicht und dies eine Änderung des Zuwendungsbescheides erforderlich macht. In allen anderen Fällen gilt die Schlusszahlung als Abrechnung und Abschluss des Zuwendungsverfahrens. In den Fällen der Nr. 7.5.4.1 ergeht grundsätzlich kein Änderungs- oder Abrechnungsbescheid. Entspricht der von der Fachabteilung nach Nr. 7.5.2.1 ermittelte Betrag der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben dem vom Zuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis angegebenen Betrag, so findet Nr. 2.1 ANBest-P/ANBest-P-GK unmittelbare Anwendung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Es ergeht dann auch in Fällen der Nr. 7.5.4.2 kein Änderungs- oder Abrechnungsbescheid. 7.5.4.4 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt oder den Rechnungshof des Saarlandes bleibt auch nach Abschluss der Maßnahme unberührt. Das Ministerium für Umwelt sowie der Rechnungshof des Saarlandes haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 7.6 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfls. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. II. Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Minister für Umwelt Stefan Morsdorf


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