Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Nichtstaatswald des Saarlandes aufgrund der Verordnung (EU) 1305/2013 vom 17.12.2013 und dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum (SEPL 2014-2020, M08) - FRL-Öko-Wald
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Nichtstaatswald des Saarlandes aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17.12.2013 und dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum (SEPL 2014-2020, M08) - FRL-Öko-Wald vom 01.04.2018 in der Fassung des Änderungserlasses vom 01.09.2021 Präambel Der Wald ist im Saarland ein landschaftsprägendes Element. Er gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten (Biodiversität). Wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine naturnahe, insbesondere kahlschlagfreie Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, ist es erforderlich einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung des Waldes. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 d) und Art. 25 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. VO (EU) Nr. 808/2014, nach Maßgabe des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL 2014-2020) und dieser Förderrichtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO werden Maßnahmen und Vorhaben von Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Wertes der Waldökosysteme mittels einer gezielten Förderung von Einzelprojekten unterstützt. 1.2 Diese Richtlinie dient der Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen, der Nationalen Rahmenrichtlinie (NRR) und des SEPL 2014-2020, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor. 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Referat A/4 - als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Die Richtlinie dient der Durchführung von Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der ökologischen Kohärenz der Lebensräume und Lebensstätten der in ihrem Bestand bedrohten Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Arten von gesamteuropäischer Bedeutung, der Entwicklung und dem nachhaltigen Schutz von Gebieten mit hohem Naturwert durch die Förderung von: 2. 1 Lichtwaldstrukturen Lichtwaldstrukturen sind ein wichtiger Schritt für den Waldnaturschutz; angesichts der prekären Lage und der extremen Verinselung der letzten Vorkommen zahlreicher Lichtwaldarten müssen diese Maßnahmen räumlich und inhaltlich fokussiert werden. Als „Lichtwaldarten“ werden solche Arten bezeichnet, die in der heutigen Kulturlandschaft einen deutlichen Siedlungsschwerpunkt auf Waldlichtungen oder in offenen, vielfach mageren Wäldern mit ausgeprägtem Waldinnensaum und ausgeprägten Waldmantelstrukturen aufweisen. Durch das bisherige Konzept der kahlschlagfreien Waldbewirtschaftung wurden Lichtwaldarten nicht gefördert. Die Sicherung der verbliebenen Vorkommen vom Aussterben bedrohter Lichtwaldarten, aber auch die für den langfristigen Erhalt der Arten in vielen Fällen erforderliche deutliche Wiederausdehnung, erfordert ergänzende Maßnahmen. Folgende im Saarland nachgewiesene Arten der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-Richtlinie) und weitere Zielarten werden im Saarland als Lichtwaldarten zuwendungswürdig angesehen: • Euplagia quadripunctaria (Russischer Bär / Spanische Fahne) • Satyrium ilicis (Brauner Eichen-Zipfelfalter) • Apatura ilia (Kleiner Schillerfalter) • Apatura iris (Großer Schillerfalter) • Argynnis pahpia (Kaisermantel) • Argynnis adippe (Adippe-Perlmuttfalter) • Brenthis daphne (Brombeer-Perlmuttfalter) • Limenitis camilla (Kleiner Eisvogel) • Limenitis populi (Großer Eisvogel) • Boloria euphrosyne (Silberfleck-Perlmuttfalter) • Melitaea athalia (Wachtelweizen-Scheckenfalter) Um diese Lichtwaldarten wirkungsvoll zu fördern, muss eine Vielzahl lichter und offener Waldstrukturen geschaffen werden. Diese neu geschaffenen Strukturen müssen auch dauerhaft erhalten werden, so dass sie nicht schon nach wenigen Jahren wieder zuwachsen. 2.2 Biotopbäume (Habitatbäume) Biotopbäume sind zum Zeitpunkt ihrer Ausweisung lebende Bäume, die eine besondere Funktion für besonders schützenswerte Arten aus den verschiedenen Artengruppen wie z.B. Epiphyten, Vögel, Fledermäuse und andere Säuger, Insekten, Pilze und andere altholzbewohnende Organismengruppen haben. Gefördert wird der dauerhafte Erhalt (durch Nutzungsverzicht) von Biotopbäumen mit den vorhandenen Merkmalen gemäß der „Anlage zur FRL-Öko-Wald Ziffer 2.2, Biotopbäume – Katalog der Baummikrohabitate“ zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Pflanzen, Tiere und sonstigen Organismen. Als Biotopbäume (Habitatbäume) werden bezeichnet: Bäume mit Stammverletzungen, Rissen, Rindentaschen, sogenannte "Saftbäume", alte Bäume und Baumriesen, Bäume mit Mulmhöhlen, Stammfußhöhlen und Zwieseln, Horstbäume, Höhlenbäume, Bäume mit speziellem Moos-, Flechten- oder Pilzbewuchs, schrägwüchsige Bäume, mit Efeu oder anderen Kletterpflanzen überwachsene Bäume, Bäume mit abgestorbenen Ästen, Kronenbruch und Kronentotholz. Es handelt sich dabei lediglich um Initialmerkmale, die sich aufgrund der dynamischen Entwicklungen im Laufe des natürlichen Absterbe-prozesses am ausgewählten Biotopbaum verändern können. Die Identifizierung und Anerkennung der o.a. Merkmale richtet sich nach der Anlage FRL-Öko-Wald – Ziffer 2.2 Biotopbäume (Katalog der Baummikrohabitate). Von hohem ökologischem Wert sind auch Weichhölzer; so dienen bspw. die Salweide oder die Zitterpappel (Espe) als Lebensraum von Raupen von Waldschmetterlingen sowie von zahlreichen Pilzarten. Maximal können bis zu 10 Biotopbäume je einem Hektar Waldbesitz des/der Antragstellers/Antragstellerin oberhalb der Baseline¹ gefördert werden. Grundsätzlich ist eine gleichmäßige Verteilung der Biotopbäume über die Waldfläche als ökologische Trittsteine anzustreben. Ausnahmen von der gleichmäßigen Verteilung über die Fläche sind bei der Antragsstellung zu begründen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. ¹ Es gelten die Anforderungen des § 11 (Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes) des Waldgesetzes für das Saarland (Landeswaldgesetz – LWaldG), insbesondere Abs. 2 Punkt 9. Erst weitergehende freiwillige Leistungen können gefördert werden; die Entscheidung trifft die Bewilligungsbehörde in Rücksprache mit dem Referat D/2 oder einem anerkannten Gutachter. Für den Körperschaftswald wird analog zum Staatswald aufgrund der Staatswaldinventurdaten des Saarlandes für die Biotopbäume ein Baseline-Wert von 17,5 Vfm/ha und für den Privatwald auf Basis der Bundeswaldinventur III (BWI III) in den Kategorien „unzersetzt“ und „beginnende Zersetzung“ (54% des Gesamttotholzanteils) von 16,1 Vfm/ha festgesetzt. 2.3 Maßnahmen zur Verbesserungen von Waldlebensräumen auf Sonderstandorten Zuwendungsfähig sind: 2.3.1 Maßnahmen zur Wiedervernässung von Nass- und Moorwäldern Gefördert werden Maßnahmen, welche der Anhebung des Wasserstandes in Feuchtgebieten wie Mooren, Feuchtwiesen oder Flussauen mit dem Ziel der Wiederherstellung oder Renaturierung dieser Ökosysteme dienen (z.B. die Beseitigung von Drainageeinrichtungen, das Aufstauen ableitender Gräben oder sonstiger künstlicher Wasserläufe oder der Rückbau von Hochwasserschutzeinrichtungen). 2.3.2 Maßnahmen zur Erhaltung und Optimierung von Trocken(wald)standorten Die Erhaltung und Optimierung von Trocken(wald)-Lebensraumtypen dient der Förderung der gefährdeten und seltenen xerothermophilen Arten in lichten Trockenwäldern über Felsstandorten. 2.3.3 Gefördert werden kann auch die Beseitigung von standort- und naturuntypischen Gehölzen und die Sicherung der Flächen vor Sport- und Tourismusaktivitäten. 2.4 Anlage von Biotopen Zuwendungsfähig sind z. B. Maßnahmen zur Schaffung von Laichbiotopen, mehrstufigen Waldmänteln, Lebensstätten für Fledermäuse (aufgelassene Gebäude, Bunkeranlagen oder Höhlen), Lesesteinhaufen für Reptilien und Sandhügel für Schmetterlinge. 3. Ziele und Indikatoren 3.1 Ziel der Förderung Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumtypen und Arten von europaweiter Bedeutung. Zudem wird die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt der Waldbiozönose angestrebt. Es soll ein wesentlicher Beitrag zur globalen und europäischen Strategie der Erhaltung der biologischen Vielfalt geleistet werden. (Förderung der Biodiversität) 3.2 Indikatoren Die Indikatoren sind: Nr. Indikator Menge Soll-Wert 1 Anzahl der Lichtwaldbiotope Stück 60 2 Fläche der Lichtwaldbiotope m² 60.000 3 Anzahl der Biotopbäume Stück 2.000 4 Anzahl der Waldlebensräume auf Sonderstandorten Stück 60 5 Fläche der Waldlebensräume auf Sonderstandorten m² 60.000 6 Anzahl der Feuchtbiotope Stück 60 7 Fläche der Feuchtbiotope m²² 60.000 4. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen Antragsberechtigt sind private und kommunale Waldbesitzer, sowie andere privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen und deren Vereinigungen oder Zusammenschlüsse. Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet. Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer bzw. Eigentümerin der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin vorlegen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Allgemeine Voraussetzungen 5.1.1 Die Maßnahmen müssen die Ziele und Grundsätze des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) verfolgen und sollen aus Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert, einer Entwicklungsstudie, einer gutachterlichen Aussage oder Erhebung (z. B. Biotopkartierung) bzw. aus der saarländischen Biodiversitätsschutzkonzeption, dem Landschaftsprogramm oder einem Landschaftsplan abgeleitet werden können. Im begründeten Einzelfall kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hiervon durch schriftliche Erklärung Ausnahmen zulassen. 5.1.2 Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Eine entsprechende Erklärung ist beizufügen. 5.1.3 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag i. H. v. 1.000,00 € (Bagatellgrenze) übersteigen. 5.1.4 Es können verschiedene Maßnahmen in einem Antrag zur Förderung eingereicht werden. Sofern Zuwendungsempfänger bzw. Zuwendungsempfängerinnen die Bagatellgrenze nicht erreichen, besteht die Möglichkeit, die Zuwendungen über einen Zusammenschluss (Forstbetriebsgemeinschaft - FBG) zu beantragen. Der Zusammenschluss von Zuwendungsempfängern ist ausdrücklich erwünscht und kein Umgehungstatbestand. 5.1.5 Für "Wald" im Sinne der Maßnahmen Lichtwaldbiotope, Feuchtbiotope und Waldlebensräume gilt die Definition nach Art. 2 Abs. 1 r) der VO (EU) Nr. 1305/2013: Wald ist eine Landfläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. 5.1.6 Es werden nur Objekte und Maßnahmen gefördert, die sich im Saarland befinden. 5.1.7 Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, erhalten keine Zuwendung. 5.1.8 Das Monitoring der Maßnahmen kann durch den Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin (sofern dazu fachlich geeignet), und/oder durch das Referat D/2 (Zentrum für Biodukumentation) oder das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) oder sonstige fachlich anerkannte Gutachter erfolgen. 5.1.9 Eine konkrete Beschreibung der zuwendungsfähigen Maßnahmen, beispielsweise der Größe des Maßnahmenumfanges, der Art und des Umfangs der Bewirtschaftung, der Gebote und ggf. Verbote von weiteren Pflegemaßnahmen (bspw. Beseitigung der Vorbestockung, Entbuschen, Freistellung von Felsformationen im Wald durch Entnahme von Gehölzen v.a. entlang von Waldwegen in einer Größe von bis zu 0,5 ha, Rodungen von Gehölzen zur Schaffung von besonnten Standorten) muss bei der Antragstellung vorliegen. 5.2 Spezielle Voraussetzungen 5.2.1 Lichtwaldstrukturen Die Zweckbindungsfrist beträgt 12 Jahre. 5.2.2 Biotopbäume (Habitatbäume) a) Im Falle der Förderung von Biotopbäumen muss der Brusthöhendurchmesser (BHD) mindestens 40 cm betragen. b) Die Biotopbäume sind von dem Zuwendungsempfänger bzw. der Zuwendungsempfängerin, gemäß der Anlage zur FRL-Öko-Wald (Teil 1), dauerhaft zu kennzeichnen. Damit ist sichergestellt, dass jederzeit eine voll- ständige Kontrolle des Fördergegenstandes möglich ist. c) Bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs wird davon ausgegangen, dass der Biotopbaum (Habitatbaum) bis zu seinem natürlichen Zerfall nicht genutzt wird und auf dieser Fläche (bei Baumgruppen) somit keine Nutzung stattfinden kann. d) Der Zustand des ausgewiesenen lebenden Biotopbaumes ist durch Maßnahmen der regulären Bewirtschaftung zu erhalten bzw. nicht zu verschlechtern. Forstliche Maßnahmen, die absehbar aufgrund des aktuellen forstfachlichen Kenntnisstandes zu einem verfrühten Absterben des Biotopbaumes führen können, sind zu grundsätzlich zu unterlassen. e) Der Ausfall (Absterben) eines Baumes im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände ist der zuständigen Behörde formlos (mit den Identifizierungsmerkmalen, gem. der Anlage zur FRL-Öko-Wald, Teil 1) innerhalb von 20 Tagen von dem Zeitpunkt an, ab dem der/die Zuwendungsempfänger*in hiervon Kenntnis erhalten hat, in Textform mitzuteilen. f) Als höhere Gewalt gelten biotische und abiotische Schadereignisse, insbesondere Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Witterungser-eignisse sowie auch Maßnahmen, die auf Grund von unvorhersehbarer Gefahrenabwehrverpflichtung durchzuführen sind. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. g) In Fällen höherer Gewalt wird von einer Rückforderung der gewährten Zuwendung oder Ersatzausweisung eines Biotopbaumes abgesehen. h) Nicht gefördert im Sinne dieser Richtlinie werden: • Biotopbäume, die einer dauernden Verkehrssicherungspflicht unterliegen (an öffentlichen Verkehrsflächen/-wegen, ausgewiesenen/kartierten Wanderwegen, Erholungseinrichtungen u. dgl.). • Biotopbäume, die zum Zeitpunkt ihrer Ausweisung erhebliche Vitalitätsmängel (z.B. Vitalitätsstufe 3 anhand der Kronentransparenz) aufweisen, deren Absterbeprozess sichtbar begonnen hat und ein vollständiges Absterben innerhalb der nächsten 24 Monate zu erwarten ist. 5.2.3 Maßnahmen zur Verbesserung von Waldlebensräumen auf Sonderstandorten Die Zweckbindungsfrist beträgt 12 Jahre. 5.2.4 Anlage von Biotopen Die Zweckbindungsfrist beträgt 12 Jahre. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung. 6.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteils- (Nr. 2.1/2.3/2.4) oder Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2) gewährt. 6.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung. 6.4 Bemessungsgrundlage / Förderhöhe Die Zuwendung (Anteilsfinanzierung) für die Maßnahmen „Lichtwaldstrukturen“ (Nr. 2.1), „Maßnahmen zur Verbesserungen von Waldlebensräumen auf Sonderstandorten“(Nr. 2.3) und „Anlage von Biotopen“ (Nr. 2.4) beträgt 90 % der tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben. Eventuell erforderliche Ausgaben für Gutachter bei der „Biotopbaumförderung“ im Rahmen der Baselineerhebung werden ebenfalls zu 90% gefördert. Die Zuwendung (Festbetragsfinanzierung) für Biotopbäume (Nr. 2.2) beträgt einmalig 174,00 € je Baum (unabhängig von der Baumart) bei einem BHD von mindestens 40 cm. 6.5 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig bei der Anteilsfinanzierung sind nur solche Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der Maßnahmen entstehen. In aller Regel müssen die Vorhaben fachlich begleitet werden, um die beabsichtigte ökologische Wirkung entfalten zu können. Daher sind vorbereitende Planungsausgaben, Fachgutachten und ähnliche Ausgabenarten zuwendungsfähig. Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für 6.5.1 Lichtwaldstrukturen • Waldinnenrandgestaltung durch das Entfernen (Fällen), Ausdünnen und Ästen von Bäumen, • sonstige Materialien und Dienstleistungen einschließlich Maschineneinsatz (z.B. für Erdarbeiten) einschließlich Lagerung, Transport und Arbeit sowie für • vorbereitende Planungsmaßnahmen wie Pflanzplanerstellung, Durchforstungspläne, Aufnahme der Biotopstrukturen, Erstellung von Managementplänen. 6.5.2 Biotopbäume • den dauerhaften Erhalt (Nichtnutzung innerhalb der Zweckbindungsfrist) von Biotopbäumen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Pflanzen, Tiere und sonstigen Organismen. Diese werden pauschal auf der Grundlage des baumbezogenen Aufwandes (z. B. Identifizierung, Einmessen, dauerhafte Kennzeichnung) gefördert. Biotopbäume in diesem Zusammenhang können Einzelbäume auf der Fläche oder Baumgruppen sein. 6.5.3 Gestaltung von Waldlebensräumen • Vermehrungsmaterial (Saatgut, Pflanzgut) zur Strukturverbesserung, für Pflanzungen, Unterpflanzungen, Waldrandgestaltung usw. und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen (z. B. Zäune oder individueller Pflanzenschutz je nach Bedarf) einschließlich Lagerung, Transport und Arbeit, • das Entfernen (Fällen), Ausdünnen und Ästen von Bäumen, • sonstige Materialien und Dienstleistungen einschließlich Maschineneinsatz (z.B. für Erdarbeiten) sowie für • vorbereitende Planungsmaßnahmen wie Pflanzplanerstellung, Durchforstungspläne, Aufnahme der Biotopstrukturen, Erstellung von Managementplänen. 6.5.4 Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald • Vermehrungsmaterial (Saatgut, Pflanzgut) zur Strukturverbesserung, für Pflanzungen, Unterpflanzungen, Waldrandgestaltung usw. und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen (z. B. Zäune oder individueller Pflanzenschutz je nach Bedarf) einschließlich Lagerung, Transport und Arbeit, • das Entfernen (Fällen), Ausdünnen und Ästen von Bäumen, • sonstige Materialien und Dienstleistungen einschließlich Maschineneinsatz (z.B. für Erdarbeiten) sowie für • vorbereitende Planungsmaßnahmen wie Pflanzplanerstellung, Durchforstungspläne, Aufnahme der Biotopstrukturen, Erstellung von Managementplänen. 6.6 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben Nicht zuwendungsfähig sind laufende Ausgaben und Ausgaben der Instandhaltung sowie von Instandhaltungsarbeiten, auch wenn diese über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen. Nicht zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für Vorhaben auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind oder die als Ausgleichsmaßnahme dienen sollen. Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin nachweislich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei der Herleitung/Nachweisung der Ausgaben sind eventuell anfallende Einnahmen/Erlöse zu verrechnen (z.B. bei Holzernte). Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: • Personalausgaben des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (Waldarbeiterlöhne sind zuwendungsfähig, wenn im Rahmen einer Projektausschreibung beispielsweise der „Eigenbetrieb“ der Kommune oder des Privatforstbetriebes als günstigster Bieter auftritt), • Überprüfungs- und Unterhaltungskosten (z.B. Fahrtkosten für Überprüfungszwecke), • Finanzierungsausgaben, • Ausgaben für Gegenstände, die nur zur Durchführung der Maßnahme erforderlich, jedoch nicht ihr Bestandteil sind (z. B. Werkzeuge, Transportmittel u.ä.), • Verwaltungsausgaben des Antragstellers bzw. der Antragstellerin sowie • Eigenleistungen. 6.7 Mehrfachförderung Werden auch Zuwendungen von Dritten oder aus anderen Förderprogrammen des Landes gewährt, so ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 6.8 Erhöhung der Zuwendung Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme nach der Bewilligung unvorhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin liegen und zusätzliche maßnahmenbezogene Ausgaben verursachen. Die Bewilligungsbehörde muss der Ausführung der zur Erhöhung der Ausgaben führenden Maßnahme im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Anträge auf Erhöhung der Zuwendung sind unverzüglich nach Eintritt der Erschwernisse in Textform an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung besteht nicht. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine (Teil-)Maßnahme ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht ausgeführt wird. 7.2 Überschreiten die Ausgaben einzelner (Teil-)Maßnahmen den der Bewilligung zugrunde liegenden Betrag, so kann dies durch Ausgabeneinsparungen bei anderen (Teil-)Maßnahmen ausgeglichen werden. Dies gilt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Gesamtmaßnahme im vollen der Bewilligung zugrunde liegenden Umfang nicht beeinträchtigt wird. 7.3 Können nicht durch den Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin zu vertretende Ausgabensteigerungen bei einzelnen (Teil)Maßnahmen nicht durch Einsparungen bei anderen (Teil-)Maßnahmen ausgeglichen werden, so kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Ausführung einzelner (Teil-)Maßnahmen verzichtet werden, soweit hiergegen keine fachlichen Bedenken bestehen. 7.4 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 7.5 Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat für die Maßnahmen Lichtwaldstrukturen, Maßnahmen zur Verbesserung von Waldlebensräumen auf Sonderstandorten, die Anlage von Biotopen und nach Ausweisung von Biotop-/Habitatbäumen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises, beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz jede bauliche und sonstige Veränderung an der geförderten Maßnahme vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Maßnahmen an der geförderten Maßnahme durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. 7.6 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. 7.7 Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. 7.8 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten die entsprechenden EU-rechtlichen Bestimmungen sowie die §§ 48-49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) und die Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO) jeweils gültigen Fassung. 7.9 Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabensdurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Bei der Durchführung von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln der EU gefördert werden, sind die Publizitätsvorgaben der Art. 115 - 117 VO (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich Anhang XII und Art. 13 VO (EU) Nr. 808/2014 einschließlich Anhang III einzuhalten. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren 8.1.1 Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsformulars vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde, Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, -Referat A/4 - zu stellen. Antragsunterlagen (z. B. Pläne), die das Format DIN A3 überschreiten, sind in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 8.1.2 Anträge für das jeweilige Förderjahr sind bis spätestens 15.11. des Vorjahres schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 8.1.3 Der Antrag ist mit allen Anlagen in einfacher Ausfertigung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: a) eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung (Erläuterungsbericht), die eine fachliche Prüfung der Maßnahme ermöglicht b) eine nachvollziehbare Ausgabenberechnung, die durch mind. 3 Angebote oder Kostenvoranschläge zur jeder (Teil-)Maßnahme und weitere für die Beurteilung der voraussichtlichen Ausgaben erforderlichen Unterlagen belegt ist (i.d.R nicht bei Biotopbäumen, außer es würden Ausgaben für Gutachter anfallen), c) einen Finanzierungsplan (i.d.R. nicht bei Biotopbäumen, außer es würden Ausgaben für Gutachter anfallen), d) Planunterlagen • Übersichtskarte (M 1:10.000 bis 1:25.000 je nach Maßnahme), • Lageplan (katastermäßig, 1:1.000 bis 1:2.000) bzw. DGK 1:5.000 mit Kennzeichnung der betroffenen Fläche(n), • sonstige Planunterlagen, je nach Maßnahme (falls zur Konkretisierung erforderlich), sowie im Falle von Investitionsmaßnahmen e) Gestattungserlaubnis in allen Fällen, in denen Maßnahmen auf einem Gelände durchgeführt werden, das nicht dem Maßnahmenträger gehört (d. h. Angabe von Gemarkung, Flur, Flurstück, Gestattung über mindestens 12 Jahre, Vollmacht des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme) als Einzelgestattung oder Liste, f) ggfls. die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen, g) Informationen aus dem Waldmanagementplan bei Betrieben über 50 ha. 8.1.4 Die Bewilligungsbehörde kann zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens weitere Unterlagen anfordern bzw. für einzelne Vorhaben von der Anforderung der Unterlagen ganz oder teilweise absehen. 8.1.5 Es gilt darüber hinaus: Definition der Schwelle für Waldmanagementpläne nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013: Betriebe ab 50 ha Forstbetriebsfläche müssen im Einklang mit Art. 3 b der EU- Biodiversitätsstrategie die relevanten Informationen aus einem Waldmanagementplan der Bewilligungsbehörde vorlegen. Für Waldflächen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, die bei Wahrung des Eigentums an den Grundstücken gemeinsam bewirtschaftet werden, können gemeinschaftliche Betriebspläne oder Betriebsgutachten erstellt werden. Einschlägige Informationen aus dem Waldmanagementplan, die nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013 vorzulegen sind: • Gültigkeitsstichtag, • zur Förderung beantragte Fläche ist vom Plan erfasst, • Nachhaltigkeitshiebssatz ist vorhanden. 8.1.6 Nach einer Vorprüfung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt eine fachliche (sachliche) und rechnerische Prüfung der Anträge durch das zuständige Fachreferat D/2, das LUA bzw. externe Gutachter. Dabei wird geprüft, ob der Zuwendungsantrag auch aus fachlicher Sicht vollständig ist, die zahlenmäßige Aufstellung sachlich und rechnerisch richtig ist, die Maßnahme fachlich sinnvoll ist und nach dieser Richtlinie gefördert werden kann und die voraussichtlich zuwendungsfähigen Ausgaben werden festgesetzt. Nach Abschluss der Prüfung erstellt die Fachabteilung einen entsprechenden Prüfvermerk (Checkliste) mit einer sich aus der Prüfung ergebenden Bewertung der Maßnahme und leitet diesen der Bewilligungsbehörde zu. 8.2 Bewilligungsverfahren 8.2.1 Es gelten die einschlägigen EU-rechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen. 8.2.2 Übersteigt das jährliche Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so behält sich die Bewilligungsbehörde vor, im Rahmen der Anwendung von Auswahlkriterien bestimmte Anträge abzulehnen. 8.2.3 Folgende Auswahlkriterien werden für die Bewilligung festgelegt: Kriterien bei Vorhaben der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Wertes der Waldökosysteme (M08) Mög - liche Pun kte a) Schutzstatus der Fläche Vorhaben soll durchgeführt werden X Bitte ankreuzen __ innerhalb von FFH/VSG,NSG und auf gesetzl. geschützten Flächen (gemäß § 30 BNatSchG und FFH-LRT, Anhang I) 15 __ innerhalb FFH/VSG auf weiteren Flächen 14 __ außerhalb FFH/VSG, jedoch innerhalb NSG 13 __ außerhalb FFH/VSG/NSG, innerhalb von Kernflächen der saarländischen Biodiversitätsschutzkonzeption 12 __ außerhalb FFH/VSG/NSG/Kernfläche auf sonstigen Flächen mit hohem Naturwert innerhalb des Biosphärenreservats, des Nationalparks HunsrückHochwald oder des Naturparks Saar-Hunsrück 10 __ innerhalb eines sonstigen Gebietes mit hohem Naturwert 08 __ in keinem Schutzgebiet (Ausnahme, begründeter Einzelfall) 06 b) Naturschutzfachliche Bewertung der Vorhabenqualität (Rote-Liste Arten, gefährdete u./o. seltene Arten u./o. Lebensräume) X Bitte ankreuzen __ Durch das Vorhaben werden stark gefährdete Arten und/oder Lebensräume, für deren Erhalt das Saarland eine besondere Verantwortung hat, vor ihrem vollständigen Aussterben/Verschwinden bewahrt. 10 __ Durch das Vorhaben werden stark gefährdete Arten und/oder Lebensräume, für deren Erhalt das Saarland eine besondere Verantwortung hat, in ihrem Bestand gefördert. 09 __ Durch das Vorhaben werden im Saarland gefährdete und stark gefährdete Arten / Lebensräume in ihrem Bestand gefördert. 08 __ Durch das Vorhaben werden Arten/Lebensräume gefördert, die aktuell im Saarland nicht akut gefährdet sind, die sich tendenziell aber in ihrem Bestand bzw. in ihrer Ausbildung negativ entwickeln. 07 Summe Die maximal erreichbare Punktzahl eines Vorhabens ergibt sich aus der Summe Teil a) + Teil b) und kann max. 25 Punkte betragen. Die Mindestpunkzahl, ab der eine Förderung möglich ist, beträgt 16 Punkte. 8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 8.3.1 Der Antrag auf Auszahlung ist in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin muss schriftlich erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich entstanden sind. 8.3.2 Teilzahlungen können nicht beantragt werden. 8.4 Verwendungsnachweisverfahren/Zahlungsantrag 8.4.1 Der Verwendungsnachweis/Zahlungsantrag ist unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen und mit der Originalunterschrift des Zuwendungsempfängers/ der Zuwendungsempfängerin, zu versehen. 8.4.2 Nach einer Vorprüfung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt eine fachliche (sachliche) und rechnerische Prüfung der Verwendungsnachweise/Zahlungsanträge und zwar, ob • der Verwendungsnachweis/Zahlungsantrag aus fachlicher Sicht vollständig ist, • die im Zuwendungsbescheid festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich in der angegebenen Höhe entstanden sind, • der zahlenmäßige Nachweis sachlich und rechnerisch richtig ist, • die Maßnahme im vollen der Bewilligung zugrunde liegenden Umfang durchgeführt wurde, • die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde, • der genehmigte Ausgabenplan eingehalten wurde, • die Maßnahme nicht unerlaubt vorzeitig begonnen wurde sowie • ob Auflagen und andere Nebenbestimmungen eingehalten wurden und • der Zuwendungszweck insgesamt erreicht wurde. Hierbei genügt eine Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises, einschließlich einer Überprüfung der eingereichten Belege. Die Maßnahmenausführung ist stichprobenartig vor Ort zu prüfen. Die Fachabteilung setzt die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben fest. 8.4.3 Die Maßnahmen werden mindestens nach Prüfung des Verwendungsnachweises/ Zahlungsantrages, sowie zusätzlich vor Ablauf der Bindungsfrist vor Ort kontrolliert. Die Maßnahme „Biotopbäume“ wird zusätzlich nach 6 Jahren nach Einreichung des Zahlungsantrages/Verwendungsnachweises kontrolliert. Die Vor-Ort-Kontrollen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt. 8.4.4 Nach Abschluss der Prüfung erstellt die Fachabteilung einen Prüfvermerk und leitet diesen der Bewilligungsbehörde zu. Hierin ist u. a. die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben anzugeben. 8.5 Abrechnungsverfahren 8.5.1 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. 8.5.2 Unterschreiten die nach Prüfung des Verwendungsnachweises/Zahlungsantrages durch die Bewilligungsbehörde festgestellten tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P / ANBest-P-GK dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend festgesetzt. Nr. 2.3 ANBest-P / ANBest-P-GK findet keine Anwendung. 8.5.3 Das Zuwendungsverfahren wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises/ Zahlungsantrages von der Bewilligungsbehörde durch die Schlusszahlung abgerechnet und abgeschlossen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Ein gesonderter Abrechnungsbescheid ergeht nur, • wenn nach den §§ 48, 49 und 49a SVwVfG bzw. Nr. 8 VV zu § 44 LHO / VV-P- GK zu § 44 LHO i.V.m. Nr. 8 ANBest-P / ANBest-P-GK weitere Verfahrensschritte notwendig sind oder • wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung/Zahlungsantragsprüfung durch die Bewilligungsbehörde bezüglich der Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben von den diesbezüglichen Angaben des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin im Verwendungsnachweis abweicht. 8.5.4 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, den Europäischen Rechnungshof oder der Prüfungseinrichtungen der EU bzw. nach EU-Recht bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt. Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 8.6 Prüfung und Rückforderung Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Zuwendungen aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes oder die europäischen Prüfinstitutionen bleibt auch nach Abschluss der Maßnahme unberührt. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, der Rechnungshof des Saarlandes sowie die europäischen Prüfinstitutionen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 8.7 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Vorrangig gelten die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen. 9. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am 01.04.2018 in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft Saarbrücken, den 01.04.2018 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Reinhold Jost Anlage zur FRL-Öko-Wald Ziffer 2.2 Biotopbäume Katalog der Baummikrohabitate In der FRL-Öko-Wald sind Biotopbäume zum Zeitpunkt ihrer Ausweisung als „lebende Bäume“ definiert, die eine besondere Funktion für besonders schützenswerte Arten aus den verschiedenen Artengruppen, wie z.B. Epiphyten, Vögel, Fledermäuse und andere Säuger, Insekten, Pilze und andere altholzbewohnende Organismengruppen haben. Alt- und Biotopbäume bilden zusammen mit Totholz die Schlüsselstrukturen für die Biodiversität in unseren Wäldern. Mit zunehmendem Alter der Bäume nimmt die Anzahl der Mikrohabitate zu. Da bei der üblichen Waldbewirtschaftung die Bäume lediglich die Hälfte ihres natürlichen Alters erreichen, sind diese Mikrohabitate sehr selten. Durch biotische und abiotische Ursachen (Blitzschlag, Rindenverletzungen, Ast- und Kronenbruch, u.a.) entstehen aber auch schon in frühen Altersstadien Strukturen an einzelnen Bäumen. Aus diesen oft unscheinbaren Strukturen (als Baumschäden bezeichnet) entstehen in unterschiedlich langen Zeiträumen hochwertige Mikrohabitate. Für die Identifizierung und Anerkennung der Biotopbäume mit der Funktion als hochwertige Mikrohabitate, wird die praktische Anwendung des „Katalogs der Baummikrohabitate“ zugrunde gelegt. Eine mögliche Zuwendung ist vom Vorkommen und der Ausprägung der im Katalog vorkommenden Merkmale abhängig. Praktische Anwendung / Kennzeichnung: 1. Kennzeichnen des ausgesuchten Biotopbaumes mittels einer Plakette in gut sichtbarer Höhe (1,50 m - 2,00 m über dem Stammfuß). 2. Material der Plakette aus dauerhaftem, witterungsbeständigem Material. 3. Größe der Plakette mit Durchmesser, bzw. Kantenlänge von 80 - 150 mm. 4. Durchnummerierung der Plaketten (von 1 aufsteigend). 5. Jeder Biotopbaum ist mit Nummer und seinen Merkmalen (Code) in eine Liste einzutragen und mittels GPS zu kartieren. 6. Die Koordinaten (Format Gauß-Krüger oder Deutsches Hauptdreiecksnetz – 31466 DHDN_3_Degree_Gauss Zone 2) und eine Grob-Übersichtskarte sind mit dem Zuwendungsantrag und dem Verwendungsnachweis/Zahlungsantrag vorzulegen. 7. Zusätzlich können die Aufschrift „Biotopbaum“ sowie die Logos des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) verwendet werden. Die Bestimmungen der FRL-Öko-Wald bzgl. Biotopbäume (Ziff. 2.2, 5.2.2, 6.5.2 u. 7.5) besitzen weiterhin in der geänderten Form Gültigkeit. Mit freundlicher Genehmigung wurden die folgenden Veröffentlichungen, Texte und Illustrationen verwendet. Quellen: Da einige der oben angeführten Merkmale relativ weit verbreitet sind und somit keine „besondere Funktion“ (siehe oben - Auszug aus Verordnungstext) erfüllen, ist zusätzlich nach einem vereinfachten Schema zu differenzieren: Code Kategorie I: Vorliegen eines Merkmales reicht aus Code Kategorie II: Es müssen insgesamt 3 Merkmale an einem Baum vorliegen. Kat. I: CV 12 CV 13 CV 14 CV 15 CV 21 CV 22 CV 23 CV 24 CV 25 CV 26 CV 32 CV 33 CV 41 CV 42 CV 44 CV 51 Kat. II: CV 11 CV 31 Bemerkung: Kleinspechthöhlen sind nur anzuerkennen, wenn mit Fernglas besondere Häufung festgestellt wird. Schwächere Ø, gehäuftes Auftreten Nur, wenn Anzeichen (Schwarzer Stammabfluss) vorliegen CV 52 IN 11 IN 12 IN 13 IN 14 IN 21 IN 22 IN 23 IN 24 IN 31 IN 32 IN 33 IN 34 BA 11 BA 12 Kat. I DE 12 DE 15 BA 21 Kat. II DE 14 GR 11 Nur bei Laubbäumen w.v. Anerkennung nur, wenn das für die Baumart eher untypisch ist Bemerkung: Kronentotholz nur anerkennen, wenn außergewöhnlich starke Äste vorhanden sind (VS!) GR 12 GR 13 EP 11 EP 12 EP 13 EP 14 EP 21 EP 34 NE 11 NE 21 GR 21 GR 22 GR 31 GR 32 EP 31 EP 32 EP 33 NE 12 OT 11 Anerkennung nur, wenn das Merkmal außergewöhnlich stark ausgeprägt ist w.v. w.v. Anerkennung nur, wenn der Bedeckungsgrad > 25 % der Stammoberfläche ist w.v. Anmerkung: 1. Folgende Code Nr. werden nicht anerkannt: • CV 43: Kann im Kronenbereich nicht angesprochen werden. • DE 11 und DE 13: Schwächere Totäste im Kronenraum sind keine Besonderheit. Stärkere Äste > 20 cm fallen unter Kat. II 2. Zusätzlich zu diesen Bäumen mit Habitatmerkmalen können wegen der Seltenheit auch folgende Baumindividuen anerkannt werden: • DB 11: Eiche u. Buche mit BHD > 100 cm. • RA 11: Seltene BA, wie Eibe, Ulme, Wildobstbäume.