Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie über die Kofinanzierung der Gigabitförderung des Bundes im Saarland („Gigabit-Kofinanzierungsrichtlinie Saarland“)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie über die Kofinanzierung der Gigabitförderung des Bundes im Saarland („Gigabit-Kofinanzierungsrichtlinie Saarland“)

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2023-07-17

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

(1)

Richtlinie über die Kofinanzierung der Gigabitförderung des Bun des im Saarland („Gigabit-Kofinanzierungsrichtlinie Saarland“) vom 1 0. Juls 2021 Präambel Der Bund fördert deutschlandweit den Ausbau gigabitfähiger Netze nach Maßgabe der Richt linie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland “ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) vom 31. März 2023 in ihrer jeweils geltenden Fassung - im Folgenden „Bundesförderrichtli nie Gigabitausbau“ genannt. Diese Richtlinie basiert auf der Rahmenregelung der Bundesre publik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-RR), die von der EU-Kommission auf Grundlage der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (Breitbandleitlinien) am 13. November 2020 genehmigt wurde. Das Saarland gewährt hierzu eine Kofinanzierung aus Landesmitteln nach Maßgabe der vor liegenden Richtlinie sowie der landesrechtlichen Vorschriften. Grundlage der in der Richtlinie enthaltenen spezifischen Bestimmungen sind die zwischen Land, Kommunen und Netzbetreibem im Rahmen des landeseigenen Gigabitstrategieprozesses getroffenen und in der Gi gabitstrategie Saarland (https://www.saarland.de/gigabitstrategie ) wiedergegebenen Über einkünfte. Trotz angespannter kommunaler Haushaltslage sollen alle Städte und Gemeinden im Saar land an diesem Programm teilhaben können. Deshalb übernimmt das Land gestaffelt nach der kommunalen Finanzkraft - die sich in der Höhe des Bundesfördersatzes widerspiegelt - unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des vom Bund vorgesehenen kommunalen Ei genbeitrags. Zusätzlich wird das Land kommunale Kreditaufnahmen zur Erbringung des kom munalen Eigenbeitrags im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich ermöglichen. 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Zweck der Förderung ist die Bereitstellung einer Landeskofinanzierung zur Ergänzung einer nach der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau gewährten Zuwendung. Es gilt die Zweckbestimmung nach Nr. 1 der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau.

(2)

Das Land gewährt entsprechende Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes. Insbesondere gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungs vorschriften sowie das Saarländische Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz, jeweils in der geltenden Fassung und soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden. Die im Rahmen von Nr. 2.1 der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau ange führten Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.

(3)

Im Falle von unauflösbaren Widersprüchen zwischen verpflichtenden Vorgaben des Bundes und des Landes gelten die Vorgaben des Bundes.

(4)

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Franz-Iosef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken. Soweit Unterlagen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde ex plizit als Kopie einzureichen sind, kann dies in elektronischer Form geschehen. Bis zu einer Datengröße von 10 MB kann dazu das E-Mailpostfach gigabitfoerderung@wirtschaft.saarland.de genutzt werden. Größere Datenmengen sind der Bewilligungsbe hörde per USB-Stick zu übermitteln.

(5)

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zur Beantragung und Abwicklung von Förder maßnahmen nach dieser Richtlinie ein Online-Portal bereitzustellen, das die in Absatz

(4)

angeführten Kommunikationskanäle ergänzt.

(6)

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilli gungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rah men der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlich keitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen von Nr. 3.1 der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau und - in besonders begründeten Einzelfäl len und soweit dies eine mindestens ebenso wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel erwarten lässt - zur Realisierung eines Betreibermodells im Rahmen von Nr. 3.2 der Bundes förderrichtlinie Gigabitausbau. 3 Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist, Gigabitanschlüsse für Wohn- und Gewerbestandorte sowie sonstige Bedarfsstellen im Saarland zu schaffen, die nicht vom Marktausbau profitieren. Damit sollen Gigabitnetze in die breite Fläche des Landes getragen werden. Indikator für den Erfolg des Lückenschlusses durch Förderung ist die Anzahl der neu geschaffenen Gigabit-Anschluss punkte (Gebäudeanschlüsse). Bis zum 31.12.2030 sollen durch dieses Förderprogramm min destens 10.000 Gigabit-Anschlüsse im Saarland ergänzend zum Marktausbau realisiert wer den, soweit der Marktausbau eine entsprechende Lücke belässt. 4 Zuwendungsempfänger Es gelten die Bestimmungen der Nr. 4 der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau. 5 Zuwendungsvoraussetzungen Es gelten die Bestimmungen der Nr. 5 der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau sowie fol gende zusätzliche Bestimmungen:

(1)

Eine Förderung wird nur für Maßnahmen gewährt, die Gigabitanschlüsse ausschließ lich innerhalb des Saarlandes schaffen.

(2)

Eine Förderung setzt voraus, dass für die Maßnahme bereits ein korrespondierender Zuwendungsbescheid (in vorläufiger oder in endgültiger Höhe) seitens der Bewilli gungsbehörde des Bundes erteilt ist.

(3)

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss sichergestellt sein. 6 Art und Umfang, Höhe der Förderung

(1)

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird als Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

(2)

Zuwendungsfähig sind die im korrespondierenden Zuwendungsbescheid der Bewilli gungsbehörde des Bundes nach der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau als zuwen dungsfähig anerkannten Ausgaben.

(3)

Der Basisfördersatz richtet sich nach dem für diese Maßnahme durch die Bewilli gungsbehörde des Bundes gewährten Fördersatz („Bundesfördersatz“) und beträgt • 40 Prozent bei einem Bundesfördersatz von 50 %, • 30 Prozent bei einem Bundesfördersatz von 60 % bzw. • 20 Prozent bei einem Bundesfördersatz von 70 % der jeweils gemäß Nummer 6 Absatz (2) dieser Richtlinie förderfähigen Kosten. Für den Zuwendungsempfänger verbleibt damit grundsätzlich ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent.

(4)

Genügt ein beantragtes Projekt bestimmten Effizienzkriterien, kann der verbleibende Eigenanteil des Zuwendungsempfängers durch eine Erhöhung des Basisfördersatzes nach Absatz (3) vermindert werden. Eine solche Teilübernahme des Eigenanteils wird von der Bewilligungsbehörde anteilig gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger die Erfüllung sämtlicher nachstehender Kriterien nachweisen kann: a. Der Fördergebietszuschnitt umfasst alle Bereiche der antragstellenden Gebietskörperschaflt, die förderfähig gemäß Bundesförderrichtlinie Gigabitaus bau sind. b. Der Fördergebietszuschnitt umfasst weder Bereiche mit konkreter eigenwirt schaftlicher Ausbauperspektive noch solche, in denen sich die betreffende Stadt oder Gemeinde konkreten Ausbauplanungen der Netzbetreiber unter In kaufnahme eines sich damit voraussichtlich erhöhenden Förderbedarfs entge genstellt oder entgegengestellt hat. c. Der Fördergebietszuschnitt umfasst keine Bereiche, in denen Vorvermark tungsverfahren aufgrund einer unzureichenden Nachfrage erfolglos geblieben sind. Über die Erfüllung der Kriterien entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtge mäßem Ermessen und - sofern ihre Erfüllung in Frage steht - nach Anhörung des An tragstellers. Eine Anhörung der betroffenen Netzbetreiber bleibt Vorbehalten.

(5)

Die Kriterien b. und c. in Absatz (4) werden nach Ablauf des Dahres 2024 nicht mehr für eine Teilübernahme des Eigenanteils vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage ist dabei der Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gemäß Num mer 7 Absatz (2) dieser Richtlinie. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen eine Teilübernahme des Eigenanteils gewähren, wenn die Nichterfüllung der Kriterien in Absatz (4) die Fördereffizienz nicht in relevan tem Maße beeinträchtigt.

(6)

Die konkrete Höhe einer nach Absatz (4) bzw. (5) gewährten Teilübernahme des Ei genanteils richtet sich ebenfalls nach dem Bundesfördersatz und führt zu einer Anhe bung des Basisfördersatzes um a. 2,5 Prozentpunkte bei einem Bundesfördersatz von 50 %, b. 5 Prozentpunkte bei einem Bundesfördersatz von 60 % bzw. c. 7,5 Prozentpunkte bei einem Bundesfördersatz von 70 %. 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1)

Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Bewilligung des Förderantrages bzw. vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch die Bewilligungsbehörde be gonnen haben. Maßnahmenbeginn ist im Wirtschaftlichkeitslückenmodell der Ab schluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit dem ausgewählten Netzbe treiber, im Betreibermodell der Abschluss eines Vertrags, der die Errichtung der pas siven Infrastruktur zum Gegenstand hat, oder der Beginn von Baumaßnahmen.

(2)

Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt landesseitig als erteilt, wenn die Bewilligungsbehörde des Bundes einen Zuwendungsbescheid erlassen oder ih rerseits auf Antrag im Verfahren nach der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat. Mit dem vorzeitigen Maß nahmenbeginn ist keine Zusage für eine Förderung verbunden. Neben der Verfügbar keit der erforderlichen Haushaltsmittel setzt eine Förderentscheidung eine abschlie ßende Antragsprüfung voraus.

(3)

Sämtliche maßnahmenbezogenen GIS-Daten, die der Bewilligungsbehörde des Bun des zu übermitteln sind, hat der Zuwendungsempfänger gleichzeig der Bewilligungs behörde (des Landes) in elektronischer Kopie zu übermitteln.

(4)

Die Verpflichtungen der Nummern 5.1 bis 5.3 der BNBest-Breitband (Teil des Bewilli gungsbescheides des Bundes) zur Publizität gelten analog auch für die Förderung des Landes.

(5)

Alle dem Zuwendungsempfänger zugehenden Zuwendungs-, Änderungs- und Rück forderungsbescheide der Bewilligungsbehörde des Bundes sind der Bewilligungsbe hörde unverzüglich vorzulegen.

(6)

Die Zuwendung des Landes reduziert sich entsprechend, wenn und soweit die Zu wendung des Bundes unwirksam oder anderweitig reduziert wird.

(7)

Sofern sich aus einer Prüfung des Bundes eine Rückforderung von ausgezahlten Zu wendungsmitteln des Bundes ergibt, leitet die Bewilligungsbehörde des Landes eben falls eine Rückforderung nach den landesrechtlichen Vorschriften ein. Die Höhe der Erstattungsansprüche des Landes richtet sich nach dem Anteil der Landesförderung.

(8)

Erhöhen sich die förderfähigen Kosten nach Bewilligung der Zuwendung und hat die Bewilligungsbehörde des Bundes einen entsprechenden Änderungsbescheid erlas sen, kann die Bewilligungsbehörde des Landes auf Antrag und im Rahmen der verfüg baren Mittel die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend erhöhen.

(9)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nr. 7 der Bundesförderrichtlinie Gigabitaus bau. 8 Verfahren 8.1 Antragsverfahren

(1)

Förderanträge sind nach Maßgabe des jeweils geltenden, unter www.saarland.de/gigabitfoerderung veröffentlichten Förderaufrufs zu verfassen und bei der Bewilligungs behörde einzureichen.

(2)

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a. Kurzbeschreibung der Maßnahme einschließlich einer kartografischen Dar stellung des Gebietszuschnittes und einer Zeitplanung b. Kosten- und Finanzierungsplan c. Kopie des korrespondierenden Antrags auf Gewährung der Bundes-Zuwendung, einschließlich sämtlicher Anlagen d. Kopie des erlassenen Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde des Bundes, einschließlich sämtlicher Anlagen

(3)

Das Nachfordem weiterer ergänzender bzw. klarstellender Antrags unterlagen bzw. das Aufklären des Sachverhaltes durch die Bewilligungsbehörde bleibt Vorbehalten. 8.2 Bewilligungsverfahren

(1)

Die Bewilligungsbehörde stellt die Bewilligungsfähigkeit eines Antrags auf der Basis eines bestandskräftigen korrespondierenden Zuwendungsbescheids des Bundes so wie auf Basis der zusätzlichen Bestimmungen dieser Richtlinie fest.

(2)

Bewilligungsfähige Anträge werden in Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. 8.3 Auszahlungsverfahren

(1)

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag und jeweils nach Vorlage eines Nachweises der Gesamt- bzw. einer Teilauszahlung des Bundes.

(2)

Zur Auszahlung ist zusätzlich eine Vorlage sämtlicher beim Bund im Rahmen des Mit telabrufs eingereichten Unterlagen in Kopie erforderlich.

(3)

Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungs zeitraumes durchzuführen. Der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Auszah lung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn der Abruf nicht innerhalb des Bewilli gungszeitraumes erfolgt. 8.4 Verwendungsnachweisverfahren

(1)

Die Zwischen- und Endverwendungsnachweise werden durch die Zwischen- und Endverwendungsnachweise, die an den Bund gerichtet sind, erbracht. Der Zuwen dungsempfänger ist verpflichtet, an den Bund gerichtete Zwischen- und Endverwen dungsnachweise zeitgleich an die Bewilligungsbehörden des Bundes und des Landes zu senden. ,

(2)

Die Bewilligungsbehörde macht sich das Prüfungsergebnis des Bundes regelmäßig zu eigen. Eine darüberhinausgehende Prüfung bleibt Vorbehalten. Besondere landes rechtliche Regelungen bleiben davon unberührt. 9 Schlussbestimmungen

(1)

Die Bewilligungsbehörde und der Rechnungshof des Saarlandes haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

(2)

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. i Der Minister fi|j Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Jürgen Barke


Richtlinie über die Kofinanzierung der Gigabitförderung des Bundes im Saarland („Gigabit-Kofinanzierungsrichtlinie Saarland“)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen