Richtlinie zum Programm Nano-Safe(Saarland)-Fassadenschutz öffentlicher Gebäude
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Amtsblatt des Saarlandes vom 27. August 2009 1435 325 Richtlinie zum Programm NanoSafe(Saarland)-Fassadenschutz öffentlicher Gebäude Vom 20. August 2009 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Maßnahmen zum Schutz der Außenfassaden öffentlicher Gebäude (z. B. Schulen, Rathäuser, Hallen) durch Aufbringung nanobasierter Beschichtungsmaterialien. 1.2. Durch die derart beschichteten bzw. behandelten Außen- und Oberflächen sollen die Gebäude nicht nur von natürlichen Einwirkungen (Schmutz, Veralgung, Vermoosung etc.) dauerhaft (mindestens im Rahmen der Garantieerklärung) geschützt werden; die Behandlung soll auch dazu beitragen, dass mutwillig vorgenommene Verschmutzungen oder Graffiti leichter entfernbar werden. 1.3. Die nanobasierte Beschichtung soll der Öffentlichkeit daneben auch die breite Anwendungsmöglichkeit der Nanotechnologie verdeutlichen. Die Maßnahmen tragen in hohem Maße zur Nutzung des Innovationspotentials von (jungen) Unternehmen und von entsprechenden Handwerksbetrieben, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen sowie zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Belebung der Konjunktur im Saarland. 1.4. Es gelten die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsblatt 2000, S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2008 (Amtsblatt S. 2064) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu § 44 vom 27. September 2001 (GMBl. S. 533), zuletzt geändert durch Erlass zur Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes vom 27. Februar 2009 (Amtsblatt S. 547) sowie der Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport betreffend die Festlegung von Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen durch kommunale Körperschaften nach VOB und VOL (Wertgrenzenerlass) vom 4. Februar 2009 (Amtsbl. S. 397). 1.5. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Folgende Maßnahmen können gefördert werden: 2.1. Erwerb und fachgerechte Aufbringung der Beschichtung (außer Opferschichten), wobei eine Kooperation mit Fachbetrieben bei der Applikation möglich ist. Zur Aufbringung zählt auch eine eventuell erforderliche Vorbehandlung der zu behandelnden Fläche (des Gegenstandes). 2.2. Technische Durchführbarkeitsprüfungen (-Studien), soweit sie für die Durchführung der Schutzmaßnahme unabdingbar sind. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind ausschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Gefördert werden nur Maßnahmen, wenn: a) ausschließlich nanobasierte Applikationen zur Anwendung gelangen, die dem Zuwendungszweck in vollem Umfang entsprechen, wie: ● Antigraffiti durch permanent wirkende wasserbasierte Anti-Graffiti-Beschichtungen (keine sog. Opferschichten), ● Schutz vor Veralgung/Vermoosung durch photokatalytisch wirkende Beschichtungen (auf Basis von nano-Titandioxid), ● Belastbare und dauerhaft witterungsstabile Wandfarben (Voll- und Abtönfarben auf Basis von Phosphatdispersionen) und b) die Funktionsfähigkeit der Beschichtung für fünf Jahre und für phosphatbasierte Fassadenfarben für 10 Jahre garantiert wird. 4.2. Als zuwendungsfähig können nur Kosten anerkannt werden, die bei Antragstellung geltend gemacht und innerhalb des Förderzeitraumes (s.u.) durch entsprechende Ausgabebelege nachgewiesen werden können. 4.3. Maßnahmen, die mit sonstigen öffentlichen Mitteln unterstützt werden, werden nicht gefördert. 5. Umfang, Höhe und Dauer der Zuwendung 5.1. Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht zurückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. 5.2. Zuwendungsfähig sind unmittelbar der Maßnahme zuzuordnende Ausgaben in angemessener Höhe. 5.3. Die Höhe der Zuwendung beträgt höchstens 75 % (Gerüsterstellung davon abweichend 50 %) der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 30.000 Euro pro Maßnahme. Dazu steht ein Gesamtbetrag von max. 1,5 Mio. Euro aus Mitteln des Konjunkturpakets Saar bis Ende 2010 bereit. 5.4. Die Durchführung des Vorhabens soll im Hinblick auf den Förderzeitraum so schnell wie möglich erfolgen. 5.5. Grundlage für die Ermittlung der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben ist die Anlage 6 der VV zu § 44 LHO. Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Kosten für Werbung und Gebühren sowie sonstige Gemeinkosten und Finanzierungskosten. 6. Verfahren Die Anträge (3-fache Ausfertigung) sind nach Muster 2 zu § 44 LHO beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, Franz-Josef-RöderStraße 17, 66119 Saarbrücken, zur fachtechnischen Vorprüfung einzureichen. Das MWW reicht die Anträge an das Ministerium für Inneres und Sport zwecks abschließender Prüfung, Entscheidung und Erstellung des Zuwendungsbescheides weiter. Alle Angaben im Antrag und in den sonstigen, im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht diese Vorschrift als auch die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598) Anwendung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 LHO, 48, 49, 49 a SVwVfG sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. Die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger in Form eines Verwendungsnachweises zu belegen. Der Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem Nachweis der tatsächlichen Kosten, ist der Bewilligungsbehörde (Ministerium für Inneres und Sport, Referat C 5, Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken) spätestens einen Monat nach Abschluss der Maßnahme, jedoch bis spätestens Ende Dezember 2010, einzureichen. 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. August 2009 in Kraft und spätestens am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Saarbrücken, den 20. August 2009 Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft Rippel