Richtlinie zur Bekämpfung und zum Schutz von BHV-1 Infektionen in Rinder haltenden Betrieben im Saarland
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Richtlinie zur Bekämpfung und zum Schutz vor BHV1–Infektionen in Rinder haltenden Betrieben im Saarland Az.: D IV – 5221.11 Kapitel I Ziel der Richtlinie, Begriffsbestimmungen 1. Mit der nachstehenden Richtlinie wird ein Verfahren zur Bekämpfung und zum Schutz vor BHV1-Infektionen festgelegt, mit dem die Seucheneinschleppung in die Betriebe verhütet werden soll. Im Sinne der Richtlinie sind: - Betrieb: Alle Rinderställe (Stallanlagen) oder sonstige Standorte für Rinder, einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und Flächen, Gebäude und Einrichtungen (Betriebsbereich), die (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Versorgung und/oder Entsorgung, eine seuchenhygienische Einheit bilden. Steuerrechtliche bzw. prämienrechtliche formale Betriebsteilungen bleiben insofern unberücksichtigt. - Betriebsabteilung: Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte Haltung von Rindern als Einzelbestand geeignet ist. - Stall: Eine räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Rindern. - Isolierstall: Ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem neu oder wieder einzustellende Rinder gehalten und untersucht werden können. - Mastbetrieb: Ein Betrieb, der ausschließlich Mast- und/oder Schlachtrinder hält, keine Nachzucht erzeugt und Rinder nur zur unmittelbaren Schlachtung abgibt. - Bestand: Rinder eines Betriebes. - Teilbestand: Rinder einer Betriebsabteilung 1 / 10 Kapitel II Beitritt zum Verfahren 1. Verfahren 1.1 Der Beitritt zum Verfahren ist freiwillig. Dem Verfahren können sich Rinder haltende Betriebe anschließen, die ihren Standort im Saarland haben. Der Beitritt kann nur erfolgen wenn sich der Tierbesitzer verpflichtet die Mindestanforderungen des Kapitels III einzuhalten. 1.2 Der Beitritt ist von der für den jeweiligen Betrieb verantwortlichen Person (z. B. Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber) schriftlich bei dem für den Standort des Betriebes (Stallanlage) zuständigen Landkreis oder dem Stadtverband Saarbrücken - Veterinäramt - zu erklären. Dabei ist die Verpflichtungserklärung nach Anhang I vorzulegen. 1.3 Der Landkreis oder der Stadtverband Saarbrücken – Veterinäramt - registriert alle Betriebe (Betriebsregister nach § 24 b Viehverkehrsverordnung), die sich dieser Richtlinie anschließen und teilt sie der Tierseuchenkasse des Saarlandes mit. 1.4 Betriebe, die sich dem Verfahren anschließen, müssen - tuberkulose- und brucellosefrei und leukoseunverdächtig sein - und die Anforderungen bzgl. des BHV1-Status des Kapitel III erfüllen. 1.5 Die in der Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen sind anhand der nach Kapitel III Nr. 4 entnommenen Proben im Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) durchzuführen. Im Bedarfsfall erfolgt eine Beteiligung anderer Institute nach vorheriger Abstimmung mit der Tierseuchenkasse des Saarlandes. 2. Kontrolle 2.1 Das Veterinäramt überprüft die Betriebe innerhalb von sechs Monaten anlässlich anderer Dienstverrichtungen nach dem Beitritt zum Verfahren im Hinblick auf die Übertragungsmöglichkeiten des BHV1-Virus. Die Überprüfung des Hygienestatus wird dokumentiert. Je eine Ausfertigung des Protokolls verbleibt im Betrieb bzw. wird dem örtlich zuständigen Landkreis oder dem Stadtverband Saarbrücken übermittelt. 3. Kosten 2 / 10 Die Kosten des Verfahrens trägt die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer, soweit nicht von der Tierseuchenkasse des Saarlandes eine Kostenübernahme beschlossen ist. Kapitel III Schutz vor BHV1 – Infektionen 1. Ermittlung des BHV1-Status (Basisuntersuchung) 1.1 Der BHV1-Bestandsstatus ist mittels serologischer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 bei allen über 9 Monate alten weiblichen Rindern sowie allen Zuchtbullen und zur Zucht vorgesehenen männlichen Rindern zweimal im Abstand von 5 bis 7 Monaten festzustellen. Die Untersuchung ist jeweils in einem Durchgang durchzuführen. Anstelle der Blutuntersuchung ist unter entsprechenden Voraussetzungen auch die Milchuntersuchung nach der Fußnote 1 zu Anlage 1 Abschnitt I der BHV1- Verordnung möglich, wobei alle über 9 Monate alten nicht milchgebenden Rinder einer einmaligen blutserologischen Untersuchung unterzogen werden. 1.2 Nach Ermittlung des Bestandsstatus sollte das weitere Vorgehen vom Tierhalter und dem betreuenden Tierarzt mit dem zuständigen Veterinäramt abgesprochen werden. Mit der Sanierung von Beständen mit BHV- Reagenten ist umgehend nach der Statuserhebung zu beginnen. Die bei den Untersuchungen ermittelten BHV1-Reagenten sind unverwechselbar im Bestandsregister oder in einer vom betreuenden Tierarzt abzuzeichnenden Anlage zum Bestandsregister ("Untersuchungs- und Impfliste") zu identifizieren. 2. BHV1-freier Rinderbestand; Anerkennung und Aufrechterhaltung des Bestandsstatus 2.1 Als BHV1-frei anerkannt werden kann ein Rinderbestand bei Einhaltung folgender Anforderungen: 2.1.1 In der Basisuntersuchung nach Nr. 1.1 werden keine Rinder mit Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 festgestellt. 2.1.2 Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten. 2.1.3 In den letzten 6 Monaten sind in den Bestand nur BHV1-freie Rinder eingestellt worden und in dieser Zeit ist in dem Bestand nicht der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion zur amtlichen Kenntnis gelangt. 2.1.4 Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch 3 / 10 für die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport und die Beschickung von Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik. 2.1.5 Die Rinder des Bestandes dürfen nur von Bullen, die frei von einer BHV1- Infektion sind, gedeckt werden oder mit Samen von Bullen besamt werden, der aus einer BHV1-freien Besamungsstation stammt. In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen nur Zuchtbullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, eingestellt werden. 2.1.6 Der Status eines Bestandes als BHV1-frei wird nicht berührt durch vom Landkreis oder dem Stadtverband Saarbrücken genehmigte Impfungen in separaten Mastbetriebsabteilungen, in denen ausschließlich mit inaktiviertem Impfstoff ordnungsgemäß grundimmunisierte und nachgeimpfte Rinder gehalten werden. 2.1.7 Als BHV1-frei gelten auch Rinderbestände, die nachweislich nur mit Rindern aus BHV1-freien Beständen aufgebaut worden sind und die Voraussetzungen von Nrn. 2.1.2 bis 2.1.5 erfüllen. 2.2 Aufrechterhalten wird die Anerkennung eines Rinderbestandes als BHV1- frei bei Einhaltung folgender Anforderungen: 2.2.1 Es werden keine Rinder mit Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des BHV1-Virus festgestellt bei blutserologischen Kontrolluntersuchungen, die in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation im Abstand von max. 12 Monaten bei allen über 24 Monate alten Rindern des Bestandes durchgeführt werden. In Aufzuchtbetrieben, in denen weniger als 30 v.H. der Tiere über 24 Monate alt sind, ist die blutserologische Untersuchung bei allen über 9 Monate alten Tieren durchzuführen. Anstelle der blutserologischen Kontrolluntersuchung ist unter entsprechenden Voraussetzungen auch die Milchuntersuchung nach Fußnote 2 zu Anlage 1 Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten zu entnehmen sind. 2.2.2 Für den Fall, dass bei einer Kontrolluntersuchung Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch die frühestens 40-Tage nach Entfernung des/der Reagenten begonnene zweimalige blutserologische Untersuchung im Abstand von mindestens 2 Monaten aller über 9 Monate alten Rinder, die bei Kühen gem. BHV1-Verordnung durch Einzelmilchproben ersetzt werden kann, wieder BHV1-Freiheit entsprechend Nr. 2.1 festgestellt wird. Die Entfernung und der Verbleib der Reagenten ist dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich schriftlich nachzuweisen. 2.2.3 Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten. 4 / 10 2.2.4 In den Bestand werden nur Rinder eingestellt, die nachweislich frei von einer BHV1-Infektion sind. 2.2.5 Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport und die Beschickung von Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik. 2.2.6 Die Rinder des Bestandes dürfen nur von Bullen, die frei von einer BHV1- Infektion sind, gedeckt werden oder mit Samen von Bullen besamt werden, der aus einer BHV1-freien Besamungsstation stammt. In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1- Infektion sind, eingestellt werden. 3. Sanierung von Rinderbeständen mit BHV1-Reagenten 3.1 Bestände, in denen Rinder mit Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 ermittelt worden sind, ohne dass sich in diesen Beständen und bei diesen Tieren klinische Erscheinungen einer BHV1-Infektion zeigen (Reagentenbestände), können durch Entfernung der Reagenten aus dem Bestand ohne oder mit zusätzlichem Einsatz von inaktiviertem BHV1-gE- Markerimpfstoff saniert werden. 3.2. Zur Statuserhebung zu Beginn einer Sanierung sind alle ggf. noch nicht erfassten Rinder des Bestandes im Alter von mehr als 9 Monaten unverzüglich einzeln blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 zu untersuchen. 3.3. BHV1-Sanierung durch kurzfristige Entfernung des/der Reagenten 3.3.1 Bis zur kurzfristigen Entfernung aus dem Bestand sind alle Reagenten möglichst abzusondern. Bei Anbindehaltung sollten die Reagenten mindestens am Ende der Reihe angebunden und zeitlich auch jeweils zuletzt gefüttert und gemolken werden. 3.3.2 Frühestens 40 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand ist jedes im Bestand verbleibende über 9 Monate alte Rind blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 zu untersuchen. Dabei festgestellte gE-Antikörperträger sind unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen, dies ist dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich unter Nachweis des Reagentenverbleibs schriftlich mitzuteilen und alle im Bestand verbleibenden Rinder sind nach frühestens 40 Tagen erneut, wie in Satz 1 festgelegt, zu untersuchen. 3.3.3 Während der Sanierung gelten die Anforderungen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.6 entsprechend. 3.3.4 Ein BHV1-Sanierungsbestand nach Nr. 3.3 gilt als saniert, wenn die zweimalige Untersuchung nach Nr. 3.3.2 Satz 1 im Abstand von mindestens 5 5 / 10 bis 7 Monaten keinen Nachweis von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 ergibt. 3.3.5 Ein vom BHV1 nach Nr. 3.3.4 sanierter Rinderbestand kann als BHV1-frei anerkannt werden, wenn er die in Nr. 2.1.2 bis 2.1.6 festgelegten Anforderungen erfüllt. 3.4 BHV1-Sanierung durch Aussonderung der Reagenten unter Impfschutz 3.4.1 Rinderhalter, die Reagenten nicht kurzfristig aus dem Bestand entfernen wollen, müssen die Reagenten und Teile des Bestandes oder den Gesamtbestand mit inaktivierter Markervakzine impfen lassen. Ob und welche Rinder des Bestandes neben den Reagenten in die Impfung einbezogen werden sollen, ist im Einzelfall nach der jeweiligen Bestandssituation festzulegen. Dabei sind neben dem Infektionsverlauf im Bestand, der Zahl der Reagenten, der Haltungsform (z. B. getrennte Aufzucht der Jungtiere) auch die Möglichkeiten der Diagnostik über Bestandsmilchuntersuchung zu berücksichtigen. 3.4.2 Die Impfung ist unter Beachtung der Impfstoffherstelleranweisung unverzüglich nach Statuserhebung zu beginnen (Grundimmunisierung und ggf. eine Wiederholungsimpfung im Abstand von ca. 6 Monaten). Die Impfungen sind in einer Liste im Betrieb ("Untersuchungs- und Impfliste") und im Veterinäramt möglichst über EDV zu erfassen, so dass jederzeit eine Nachkontrolle der Impftermine möglich ist. Dazu hat der Impftierarzt die erforderlichen Angaben (Datum der Impfung, Anzahl und Ohrmarkennummern der geimpften Tiere, verwendeter Impfstoff) unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen. 3.4.3 Die Verminderung bzw. Verhinderung der Feldvirusausbreitung im Bestand ist durch regelmäßige blut- oder milchserologische Untersuchung der ggf. nicht geimpften und der ausschließlich mit Markerimpfstoff geimpften über 9 Monate alten Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 erstmals nach frühestens 40 Tagen im Abstand von etwa 6 bis längstens 12 Monaten nachzuprüfen. Für die Ergebnisregistrierung gilt Nr. 3.4.2 entsprechend. 3.4.4 In Impfbeständen sind Reagenten im Falle einer Erkrankung für die Dauer der Erkrankung und der Rekonvaleszenz von den übrigen Rindern des Bestandes abzusondern. Das gilt insbesondere, wenn bei einer Behandlung immunsuppressive Stoffe durch den Tierarzt oder Tierhalter angewendet werden. 3.4.5 Während der Sanierung gelten die Anforderungen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.6 entsprechend. 3.4.6 Ein BHV1-Impfbestand nach Nr. 3.4 gilt als saniert, nachdem der letzte Reagent aus dem Bestand entfernt ist und die zweimalige Untersuchung nach Nr. 3.3.4 im Abstand von mindestens 5 bis 7 Monaten keinen Nachweis von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 ergibt. 6 / 10 3.4.7 Ein von der BHV1-Infektion nach Nr. 3.4.6 sanierter Bestand kann als BHV1- frei anerkannt werden, wenn er die in Nr. 2.1.2 bis Nr. 2.1.6 festgelegten Anforderungen erfüllt. 3.5 Kontrollierter BHV1-Impfbestand; Anerkennung und Aufrechterhaltung des Bestandsstatus 3.5.1 Als kontrollierter BHV1-Impfbestand anerkannt werden kann ein Rinderbestand nach Nr. 3.4 bei Einhaltung folgender Anforderungen: 3.5.1.1 Alle über 15 Monate alten Rinder oder zumindest alle Reagenten des Bestandes sind mindestens drei- bis viermal geimpft worden Monaten) und die geimpften Rinder werden regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft. 3.5.1.2 Die ungeimpften und die ausschließlich mit Markerimpfstoff geimpften – ausgenommen Reagenten - über 9 Monaten alten Tiere wurden frühestens 40 Tage nach der letzten Impfung nach Nr. 3.5.1.1 bei einer Kontrolluntersuchung mit geeigneten Tests blut- oder - wenn möglich - milchserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE- Glykoprotein des BHV1 untersucht. 3.5.1.3 Die Anforderungen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.6 gelten entsprechend. 3.5.2 Aufrechterhalten wird die Anerkennung eines Rinderbestandes als kontrollierter BHV1-Impfbestand nach Nr. 3.5.1 bei Einhaltung folgender Anforderungen: 3.5.2.1 Die geimpften Rinder des Bestandes werden regelmäßig im Abstand von ca. 6 Monaten nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft. 3.5.2.2 Die ungeimpften und die ausschließlich mit Markerimpfstoff geimpften über 9 Monate alten Tiere werden regelmäßig im Abstand von 6 bis längstens 12 Monaten blut- oder milchserologisch mit negativem Ergebnis – außer die Reagenten - auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht. 4. Probenahme Die Proben (Blut- und Milchproben) in den Sanierungsbeständen sowie die Blutproben in allen anderen Beständen sind von dem betreuenden approbierten Tierarzt zu entnehmen. Im übrigen sind die Proben im Einvernehmen mit dem zuständigen Veterinäramt zu entnehmen. 7 / 10 5. Ausgabe und Art des Impfstoffes Die Ausgabe des derzeit von der Tierseuchenkasse des Saarlandes zentral beschafften Impfstoffes durch die Veterinärämter darf nur bei vorheriger Vorlage der vollständigen Impflisten erfolgen. Die Ausgabe und Verwendung des Impfstoffes darf nur für Maßnahmen nach dieser Richtlinie erfolgen, d.h. Betriebe in denen dieser Impfstoff angewendet wird, müssen sich bereits dem Verfahren angeschlossen haben bzw. bis zur Veröffentlichung der Richtlinie die Bereitschaft schriftlich erklärt haben, am Verfahren teilzunehmen. Impfstoffe der Tierseuchenkasse werden im LVGA gelagert und nur an das Veterinäramt ausgehändigt. Eine Kostenübernahme für die Impfung durch die Tierseuchenkasse erfolgt nur, wenn die Impflisten vor der Durchführung der Impfungen im Veterinäramt vorgelegt wurden und das Veterinäramt den Beitritt zum Verfahren und die Durchführung der Impfung bestätigt hat. Die Impfung darf in Betrieben, die dem Sanierungsverfahren beigetreten sind, nur mit inaktivierter Vakzine vorgenommen werden. Der Einsatz von Lebendimpfstoffen darf nur mit Zustimmung des zuständigen Veterinäramtes und nur bei einem akuten klinischen Ausbruch oder bei Masttieren in einer separaten Betriebsabteilung mit Zustimmung des zuständigen Veterinäramtes erfolgen. 6. Mitteilungen über den BHV1-Status von Rindern oder Rinderbeständen 6.1 Dem zuständigen Veterinäramt ist von den betreuenden Tierärztinnen/Tierärzten unverzüglich folgendes vorzulegen: - Sanierungsplan (u. a. festgelegte Untersuchungsabstände, Impftiere); - Impflisten sowie Herkunftsnachweise für in den Bestand verbrachte Rinder; Mitteilung über besondere Vorkommnisse. 6.2 Für BHV1-freie Rinder oder Bestände sind auf Antrag entsprechend Anlage 2 bzw. Anlage 3 der BHV1-Verordnung vom zuständigen Veterinäramt amtstierärztliche Bescheinigungen auszustellen. 6.3 Die Veterinärämter sind berechtigt, auf Anfrage der Zuchtverbände für deren Mitglieder den jeweils erreichten Sanierungsstand mitzuteilen, soweit darüber zwischen den Mitgliedern und Organisation Einvernehmen besteht. 7. Kosten Die Kosten des Verfahrens zum Schutz vor BHV1-Infektionen trägt die Tierbesitzern oder der Tierbesitzer, soweit nicht von der Tierseuchenkasse des Saarlandes eine Kostenübernahme beschlossen ist. 8 / 10 Kapitel IV Schlussbestimmungen Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 5. März 2002 in Kraft. Die Richtlinie des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 8. Januar 1999 tritt gleichzeitig außer Kraft. Saarbrücken, den 17. April 2002 Dr. Evi Theis 9 / 10 Anhang I (zu Kapitel II Nr. 1.2 der Richtlinie) Verpflichtungserklärung Ich schließe mich der Richtlinie zur Bekämpfung und zum Schutz vor BHV1- Infektionen in Rinder haltenden Betrieben im Saarland vom 17. April 2002 an und verpflichte mich, die Anforderungen der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten und in enger Absprache mit dem betreuenden approbierten Tierarzt - und soweit erforderlich - unter Einschaltung des zuständigen Veterinäramtes zu beachten. Mir ist bekannt, dass bei Nichtbeachtung der mit der Verpflichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen eventuell von anderen Stellen - wie z.B. der Tierseuchenkasse des Saarlandes – übernommene Kosten zurückgefordert werden können. Ich bin einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie in meinem Betrieb getroffenen Feststellungen und Prüfberichte neben dem jeweils zuständigen Veterinäramt im Rahmen meiner Mitgliedschaft auch an z.B. Bezirkszüchtervereinigung......................................................................................................... (Organisation, Name, Anschrift) übermittelt werden. Ein Exemplar der Verpflichtungserklärung und der Richtlinie habe ich erhalten. Betriebsart: Zucht / reiner Mastbetrieb / gemischter Betrieb / sonstiger Betrieb .................................................................................................................................. (Vor- und Zuname) (PLZ/Wohnort) .................................................................................................................................. (Betriebsregistriernummer) (Straße und Hausnummer) .................................., den......................................................................................... (Ort/Datum) (Unterschrift der verantwortlichen Person) Zutreffendes bitte ankreuzen 10 /10