Richtlinie zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in den Berufen in der Kranken- und Kinderkrankenpflege
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Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales erlässt (unter Aufhebung aller bisherigen einschlägigen Verfügungen) folgende Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in den Berufen der Kranken- und Kinderkrankenpflege: I. Überprüfung und Dokumentation der schulischen Leistungen, des Unterrichtsangebotes und der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler an den Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen des Saarlandes . II. Durchführung der staatlichen Prüfung in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege ` im Saarland nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 16. Oktober 1985 III. Erstellung der Fragen des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung in Krankenpflege und Kinderkrankenpflege im Saarland. 1. Überprüfung und Dokumentation der schulischen Leistungen, des Unterrichtsangebots und der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler an den Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen des Saarlandes 1. Anzahl der Leistungskontrollen Nach 40 Stunden Unterricht ist in den Fächern eine Klassenarbeit zu schreiben. Umfasst die Unterrichtung eines Faches weniger als 40 Stunden, so soll eine Klassenarbeit geschrieben werden; mit Genehmigung der Schulleitung können in diesen Fächern auch mündliche oder praktische Leistungskontrollen erfolgen. z. Anforderungen der Leistungskontrollen Die Leistungskontrollen sollen darüber Aufschluss geben, inwieweit die im laufenden Unterricht gesetzten Lernziele erreicht wurden. Schwierigkeitsgrad und Umfang der Leistungskontrollen sollen Schülerinnen und Schüler von mittlerer Leistungsfähigkeit nicht überfordern. 3. Ankündigung, zeitliche Verteilung, Bewertung und Rückgabe der Klassenarbeiten Klassenarbeiten werden spätestens in der vorangehenden Schulwoche angekündigt. Grundsätzlich darf an einem Tag nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Klassenarbeiten sind nach Möglichkeit bis zur folgenden Klassenstunde zu korrigieren und mit einer Bewertung zurückzugeben; umfangreichere Klassenarbeiten sind spätestens innerhalb von drei Schulwochen zurückzugeben. Die Korrektur muß Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Für alle Aufsätze empfiehlt sich eine schriftliche Begründung der Note; soweit die Note unter ausreichend liegt, muß sie schriftlich begründet werden. Für die Bewertung der Klassenarbeiten sind folgende Notenstufen maßgebend: sehr gut (1) wenn 100 bis 91 v. H., gut (2) wenn 90,9 bis 81 v. H., befriedigend (3) wenn 80,9 bis 66 v. H., ausreichend (4) wenn 65,9 bis 50 v. H., mangelhaft (5) wenn 49,9 bis 25 v. H., ungenügend (6) wenn 24,9 v. H. und weniger der geforderten Leistungen erreicht werden. 4. Wiederholen der Klassenarbeiten Erreicht mehr als ein Drittel der an der Klassenarbeit teilnehmenden Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis, so wird die betreffende Arbeit nicht gewertet und ist zu wiederholen. Leistungen in der nicht zu wertenden Arbeit können zugunsten der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden. Die Schulleitung kann auf Antrag der betreffenden Lehrkraft, nach Überprüfung der unterrichtlichen Voraussetzungen und der pädagogischen Belange, die Wertung der Arbeit gestatten. 5. Nichtteilnahme an Leistungskontrollen Die Lehrkräfte können Leistungskontrollen nachholen, wenn keine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler vorhanden ist; bei längeren Fehlzeiten ist den Schülerinnen und Schüler eine angemessene Frist hierfür einzuräumen. ,6. Leistungskontrollen der praktischen Ausbildungsabschnitte Die pflegerischen bzw. fachlichen Leitungen der Krankenhausstationen oder sonstigen Einrichtungen, an denen die praktischen Ausbildungsabschnitte abgeleistet werden, sollen regelmäßig Kontrollen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler vornehmen. Am Ende jedes praktischen Ausbildungsabschnittes ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der eine Beschreibung und Würdigung der Tätigkeiten im einzelnen hervorgeht. Ferner muß die Bescheinigung ausweisen, ob der praktische Einsatz mit Erfolg/ohne Erfolg abgeschlossen wurde. Ebenso sind die Fehlzeiten zu vermerken, die durch Urlaub, Krankheit oder andere Unterbrechungen entstanden sind. Förmlich angekündigte Leistungskontrollen unter Beteiligung der Krankenpflegeschule und der Fachkräfte für die praktische Anleitung sollen vor Beendigung der Probezeit und im zweiten Ausbildungsjahr durchgeführt werden. 7. Schulische Dokumentation der Leistungen Die Noten der Klassenarbeiten sowie der förmlich vorgenommenen mündlichen oder praktischen Lernzielkontrollen sind von den Lehrkräften in eine festgebundene Notenliste mit dem Datum der Leistungserhebung einzutragen. Zum Ende jeden Ausbildungsjahres sind die Leistungen in den theoretisch und praktisch unterrichteten Fächern jeweils in einer Note zu erfassen und zu dokumentieren. Die Schulleitung überprüft die Notengebung nach ihrer Plausibilität. '1 Die erforderlichen Dokumentationen können mit Hilfe der EDV vorgenommen werden. Dabei ist einem unbefugten Zugriff auf die Daten und Betriebssysteme durch Datensi cherungsprogramme entgegenzuwirken. Die Schulen geben die erreichten Leistungen in den theoretisch und praktisch unterrichteten Fächern sowie in den praktischen Ausbildungsabschnitten in Form eines Zeugnisses den Schülerinnen und Schüler bekannt. Die Bescheinigung nach Anlage 4 zu § 1 Abs. 5 KrPflAPrV vom 16.10.1985 beruht auf den vorbezeichneten Leistungserhebungen. B. Schulische Dokumentation der Unterrichtszeiten, des Lehrangebotes und der Lehrberichte Das Lehrangebot sowie die Unterrichtszeiten der theoretisch und praktisch unterrichteten Fächer sollen den Schülerinnen und Schüler möglichst vor jedem Ausbildungsjahr in geeigneter Form bekanntgegeben werden und in einem festgebundenen Buch dokumentiert werden. Änderungen des Lehrangebotes und der Unterrichtszeiten dürfen nur mit Genehmigung der Schulleitung vorgenommen werden; die Gründe sind schriftlich zu vermerken. Die Lehrkräfte geben für ihre Unterrichtsstunden einen schriftlichen Lehrbericht in einem gebundenen Buch ab. Die erforderlichen Dokumentationen können mit Hilfe der EDV vorgenommen werden, wenn der Zugang aller Lehrkräfte gewährleistet ist. 9. Feststellung der Anwesenheit und der Fehlzeiten Die Lehrkräfte überprüfen die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in ihren Unterrichtsstunden; Nichtanwesenheit ist in einer festgebundenen Versäumnisliste zu vermerken. Die erforderlichen Dokumentationen können mit Hilfe der EDV vorgenommen werden. Die Schülerinnen und Schüler sind zu verpflichten, die Gründe der Fehlzeiten spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen und ggf. zu belegen. Die Kontrolle der Fehlzeiten obliegt der Schulleitung. 10. Datenschutz Die Notenlisten sowie die Anwesenheits- und Versäumnislisten nebst Anlagen sind grundsätzlich nur den Lehrkräften zugänglich zu machen. Es handelt sich um Dokumente der Schule mit personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler; die laufende Kontrolle und die sichere Verwahrung dieser Dokumente obliegen der Schulleitung. Die Führung von Klassenbüchern als umfassendes und festgebundenes Dokumentationssystem ist zulässig. Diese Klassenbücher dürfen aus den vorbezeichneten Gründen grundsätzlich nur den Lehrkräften zugänglich gemacht werden. Aus zwingenden organisatorischen Gründen, z. B. bei Klassenraumwechsel, dürfen diese Klassenbücher namentlich benannten Schülerinnen und Schüler für die Zeit des notwendigen Transportes übergeben werden. In die Listen und Bücher dürfen nur Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte, auch an öffentliche Stellen, ist unzulässig, soweit dies nicht durch gesetzliche Regelungen besonders bestimmt oder die Zustimmung der Betroffenen hierfür besonders eingeholt ist. Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auf Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Berichtigung und Löschung nicht zutreffender personenbezogener Daten. Die Zeugnisunterlagen und die weiteren Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu vernichten. 11. Durchführung der Staatlichen Prüfung in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege im Saarland nach dem Krankenpflegegesetz vom 04. Juni 1985 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 16_ Oktober 1985 1. Meldetermine zur Staatlichen Prüfung für die Schülerinnen und Schüler Für die Staatliche Prüfung im Herbst ist der 01. April des Jahres, für die Staatliche Prüfung im Frühjahr ist der 01. Oktober des Vorjahres Meldetermin. 2 _ Zulassung zur Staatlichen Prüfung Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet auf Antrag über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: a) der fristgemäße Eingang des Zulassungsantrages gemäß Ziffer 1, b) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, c) die Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prü fungsverordnung bis zum Meldetermin. d) die Datenschutzbescheinigung Der Zulassungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erteilt, daß die Zulassung widerrufen wird, wenn die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen unter Einbeziehung der nach der Meldung noch abzuleistenden Ausbildungsveranstaltungen durch die Schule nicht bescheinigt wird. Bereits abgeleistete Teile der Prüfung gelten in diesen Fällen als nicht unternommen. Die Schulen übermitteln unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens vor Beginn des letzten Teils der Staatlichen Prüfung eine Sammelbescheinigung für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig und erfolgreich an den Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen haben. 3. Praktischer Teil der Prüfung 3.1 Vier Monate vor Ausbildungsende können die Prüfungen des praktischen Teils aufgenommen werden. 3.2 Am ersten Prüfungstag wird den Prüflingen die Patientengruppe, deren Pflege sie gemäß § 14 bzw. § 17 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung übernehmen sollen, durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer bekannt gegeben. Die Prüfung soll nach Möglichkeit auf den Krankenhausstationen stattfinden, denen die Prüflinge für die praktische Ausbildung in der Krankenpflege/Kinderkrankenpflege zu diesem Zeitpunkt zugeteilt sind. 3.3 Die Patientengruppe besteht aus höchstens vier Personen mit mittlerer oder hoher Pflegebedürftigkeit; ihre Auswahl gemäß § 14 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist zu dokumentieren. 3.4 Bei der Prüfung des Teilbereichs Pflegeplanung ist wie folgt zu verfahren: Den Prüflingen ist am ersten Prüfungstag Gelegenheit zu geben, eine Informationssammlung zur aktuellen pflegerischen, medizinischen und sozialen Situation von allen zugewiesenen Patientinnen und Patienten zu erheben. Hierüber sollen Notizen gefertigt werden. Am gleichen Tag fertigen die Prüflinge auf der Grundlage dieser Notizen eine Pflegeanamnese für jede einzelne Person der Patientengruppe; für eine zugewiesene Person aus dieser Gruppe erstellen die Prüflinge eine vollständige Pflegeplanung nach dem Pflegeprozess (Pflegeanamnese, Formulierung der Pflegeprobleme und Pflegeressourcen, der Pflegeziele und der geplanten Maßnahmen). Die schriftliche Formulierung der Pflegeplanung erfolgt unter Aufsicht und soll in zwei Stunden abgeschlossen werden. 3.5 Bei der Prüfung der Teilbereiche pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten im Stationsablauf, verwaltungsmäßige Abwicklung und der zur Durchführung der Pflege erforderlichen Übergabe ist wie folgt zu verfahren: Am zweiten Prüfungstag ist den Prüflingen die Gelegenheit zu geben, die Informationssammlungen zu aktualisieren. Sie stellen die im Stationsablauf für erforderlich angesehenen Maßnahmen vor und führen die geplante Pflege unter Aufsicht selbst durch. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer unterbrechen die Prüfung, sobald erkennbar wird, dass Maßnahmen eines Prüflings zu Gefährdungen einer Person führen können. Die Prüfung ist abzubrechen, sobald grobe Fehlmaßnahmen erkennbar sind. 3.6 Bei der Bewertung der Leistungen im praktischen Teil der Prüfung ist wie folgt zu verfahren: Jede Fachprüferin und jeder Fachprüfer erstellt eine Niederschrift über beide Prüfungstage gemäß § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Jede Fachprüferin und jeder Fachprüfer nimmt eine Benotung der Leistungen vor. Die Ermittlung der Noten erfolgt nach einem vom Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erstellenden Muster. Die Niederschriften und die Benotungen sind der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu übergeben. Die endgültige Festsetzung der Noten nimmt der oder die Prüfungsvorsitzende gemäß § 14 bzw. § 17 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vor. 4. Schriftlicher Teil der Prüfung 4.1 Der schriftliche Teil der Prüfung wird im August jeden Jahres, bei Bedarf ferner im Februar jeden Jahres jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Tagen als Zentralprüfung zeitgleich an den Krankenund Kinderkrankenpflegeschulen des Saarlandes durchgeführt. Der erste Prüfungstag ist regelmäßig der letzte Montag im August bzw. im Februar. 4.2 Die Aufsichtsarbeiten werden gemäß § 12 bzw. § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wie folgt durchgeführt: 1. Prüfungstag 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr (120 Minuten): Fach Krankenpflege bzw. Kinderkrankenpflege 30 MC-Fragen und 40 Offene Fragen 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr: Pause 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr (60 Minuten) Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 15 MC-Fragen und 20 Offene Fragen. z. Prüfungstag 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr (120 Minuten) Fach Krankheitslehre 30 MC-Fragen, 40 Offene Fragen 10.30. Uhr bis 11.00 Uhr: Pause 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr (60 Minuten): Fach Anatomie und Physiologie 15 MC-Fragen und 20 Offene Fragen 4.3 Die Aufsicht durch die Schulen ist wie folgt zu gewährleisten: Die Prüfungsaufgaben werden den Schulen, getrennt und gekennzeichnet nach den vier Prüfungsabschnitten, versiegelt durch das MiFAGS zugeleitet. Die aufsichtsführenden Personen öffnen in Anwesenheit der Prüflinge die versiegelten Prüfungsfragen unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Prüfungsabschnittes und teilen die Fragebögen aus. Ferner werden Beginn und Ende des Prüfungsabschnittes gemäß Ziffer 4.2 festgelegt. Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über die Versäumnisfolgen gemäß § 9 und über die Folgen von Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen gemäß § 10 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu belehren. Die aufsichtsführenden Personen nehmen die namentlich gekennzeichneten Fragebögen entgegen und vermerken hierauf die Abgabezeiten. Die aufsichtsführenden Personen fertigen eine Niederschrift zu den schriftlichen Prüfungsabschnitten gemäß § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Die Prüfungen sollen in Unterrichtsräumen der Schule durchgeführt werden. Dabei sollen die Tische für die einzelnen Prüflinge so aufgestellt werden, daß Täuschungsversuche nicht ermöglicht werden. 4.4 Bei der Benotung ist wie folgt zu verfahren: Die Prüfungsfragen sind von mindestens zwei Fachprüfern bzw. Fachprüferinnen zu benoten, die gemäß § 3 Abs. 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestimmt worden sind. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung aller Prüfungsergebnisse erhalten die Fachprüfer und Fachprüferinnen Bewertungsbögen in gesonderten versiegelten Umschlägen; diese Umschläge dürfen erst nach Abschluss der jeweiligen Prüfung geöffnet werden. Es ist folgendes zu beachten: Die richtigen Antworten zu den MC-Fragen sind auf den Lösungsbögen vorgegeben. Zu den Offenen Fragen sind Lösungsvorschläge erarbeitet, die den erforderlichen Stand der Kenntnisse der Prüflinge widerspiegeln; andere, in den Lösungsvorschlägen nicht genannte, richtige Lösungen sind zu bewerten. Die Ermittlung der Noten erfolgt nach einem vom Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erstellenden Muster. 5. Mündlicher Teil der Prüfung Die Schulen bilden je nach Größe des Kurses Prüfungsgruppen mit maximal fünf Prüflingen; dabei soll den Wünschen der Prüflinge Rechnung getragen werden. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer bereiten schriftlich ihre Prüfungsfragen vor und kennzeichnen sie mit jeweils einer Nummer (entsprechend der Anzahl der Prüflinge). Die Prüflinge ziehen Losnummern am Prüfungstag; die mit den gleichen Losnummern gekennzeichneten Fragen werden ihnen in der Prüfung zur Aufgabe gestellt. Das Stellen von Zusatzfragen bleibt unbenommen, soweit dies im Einzelfall erforderlich erscheint und die zeitliche Vorgabe nicht überschreitet (§ 13 und § 16 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung). Die Fachprüferinnen und Fachprüfer erteilen ganze Noten. Die Schulen bereiten die Niederschrift der mündlichen Prüfung gemäß § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vor. 6. Verfahren der Erlaubniserteilung zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger Das Verfahren der von den Schulen organisierten gesammelten Anträge hat sich bewährt. Dabei ist folgendes zu beachten: Die Schulen sollen nur diejenigen Prüflinge hierbei berücksichtigen, die zu einem von der Schule festgelegten Zeitpunkt das polizeiliche Führungszeugnis und das ärztliche Zeugnis sowie einen formlosen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung abgegeben haben. Die Schule fügt eine Zweitschrift des Prüfungszeugnisses dem jeweiligen Antrag bei und übermittelt diese Anträge in einem Umschlag dem MifAGS, Zentralstelle für Gesundheitsberufe, 66424 Homburg, Warburgring 78, 1. Etage. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen darauf hingewiesen werden, daß das ärztliche Zeugnis vorn MiFAGS nur dann anerkannt wird, wenn die im Krankenpflegegesetz hierfür vorgesehenen Kriterien beachtet werden. Da die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in den meisten Fällen die Anforderungen des Krankenpflegegesetzes für derartige Zeugnisse nicht kennen, haben sich formularmäßige Vordrucke dieser Zeugnisse durch die Schule bestens bewährt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die zu den von der Schule angegebenen Zeitpunkten die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht haben, sollen auf ein Einzelantragsverfahren verwiesen werden. 111. Erstellung der Fragen für den schriftlichen Teil der Staatlichen Prüfung in Krankenpflege und Kinderkrankenpflege im Saarland 1. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für die Erstellung der Fragen für die geplante Bildung eines landeszentralen Pools und für das laufende Verfahren der einzelnen Abschlußprüfungen. z. Erstellung der Prüfungsfragen 2.1 Die Arbeitsgemeinschaften der Schulen für Krankenpflege und Kinderkrankenpflege erarbeiten die Prüfungsfragen und reichen diese spätestens drei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Auswahl ein. 2.2 Die Fragen sollen sich auf ausgewählte Unterrichtsinhalte beziehen. Ihre Formulierung soll eindeutig und in geläufiger Fachsprache vorgenommen werden. Die Fragen sind so auszuarbeiten, dass sie den durchschnittlichen Leistungsanforderungen der Schülerinnen und Schüler entsprechen; ein Drittel der Fragen ist mit einem angehobenen Schwierigkeitsgrad auszuarbeiten. Bei den MC-Fragen ist neben dem fachlichen Schwierigkeitsgrad auch die Trennschärfe zu beachten. Die einzelnen Fragen werden mit einer Musterlösung erstellt. Fach, Gebiet und ggf. auch Teilgebiet nach den Ziffern der Anlage I und 11 zu § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 16. Oktober 1985 sind zu vermerken, ferner der angehobene Schwierigkeitsgrad mit (a). In der Fassung, die die Prüflinge erhalten, entfallen diese Angaben. 2.3 Die Multiple-choice-Fragen setzen sich aus drei Aufgabentypen zusammensetzen: Typ Einfachauswahl - Richtigantwort aus fünf Lösungsangeboten Typ Einfachauswahl - Falschantwort aus fünf Lösungsangeboten Typ Aussagenkombination aus fünf Lösungsangeboten 2.4 Bei den Offenen Fragen können höchstens sechs Teilantworten verlangt werden. Die geforderte Anzahl der Teilantworten muss eindeutig aus der Frage hervorgehen. Die Frage soll so gestellt werden, dass die Antworten knapp formuliert werden können. 2.5 Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellt Beispiele zu den einzelnen Fragen und legt im Einvernehmen mit den Arbeitsgemeinschaften die Form und Gestaltung der Fragebögen fest.