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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportRichtlinie zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Saarland

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Richtlinie zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Saarland

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2011-04-01

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D 6 - R - 6705-05 Richtlinie zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Saarland vom 22. Februar 2011 I. Allgemeines 1. Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt den Einsatz des im Saarland bereitgestellten Rettungshub schraubers "Christoph 16" (RTH) als Teil des einheitlichen Rettungsdienstes nach den Vorschriften des Saarländischen Rettungsdienstgesetz (SRettG) in der Fas sung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2392), sowie den Einsatz anderer Rettungshubschrauber im Saarland. Gemäß § 5 Abs. 2 SRettG sind Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahr zeugen eine Aufgabe des Landes, die dem Ministerium für Inneres und Europaan gelegenheiten obliegt. Die Durchführung der Luftrettung ist durch öffentlich rechtlichen Vertrag der ADAC-Luftrettung GmbH übertragen. 2. Standort Der RTH ist bei der Rettungsleitstelle Saarland, Winterberg 5, Saarbrücken, statio niert. 3. Besatzung Beim Einsatz im Rettungsdienst muss der RTH gemäß § 4 Abs. 1 SRettG neben dem Piloten oder der Pilotin mit einem Rettungsassistenten oder einer Rettungsas sistentin, der oder die eine für den Einsatz auf Luftrettungsmitteln erforderliche Zu satzausbildung abgelegt hat, und einem Notarzt oder einer Notärztin, der bzw. die über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügt, besetzt sein. 4. Einsatzbereitschaft Die Einsatzbereitschaft des RTH beginnt bei Sonnenaufgang, im Regelfall jedoch nicht vor 7:00 Uhr, und endet mit Sonnenuntergang. Eine zeitlich begrenzte Abmeldung des RTH oder die Absage von Einsätzen sind durch den Betreiber der Luftrettung mit Begründung (Wetter, Technik, Flugdienst zeit) zu dokumentieren (Anlage 1) und auf Verlangen dem Träger vorzulegen. 5. Einsatzgebiet Der Einsatzradius des RTH für Aufgaben der Primärversorgungs- und Primärtrans portflüge beträgt 70 km vom Standort. Der Einsatzraum umfasst das Saarland so wie das Land Rheinland-Pfalz nach Abstimmung der zuständigen Leitstellen. Der RTH kann grenzüberschreitend auch in Frankreich entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Saarland und dem Departement Moselle vom 11. Juni 2008 sowie in Luxemburg eingesetzt werden. Der RTH steht für dringliche Sekundärtransportflüge zwischen Kliniken innerhalb des Saarlandes und von oder nach Kliniken in benachbarten Bundesländern sowie im benachbarten Ausland zur Verfügung. Die Gesamteinsatzzeit derartiger Einsätze sollte drei Stunden nicht überschreiten. 6. Einsatzaufgaben Der RTH ist Bestandteil des Rettungssystems und hat in erster Linie folgende Auf gaben: a) Heranführung von Notarzt oder Notärztin und Rettungsassistent oder Ret tungsassistentin an den Notfallort zur Durchführung lebensrettender Maß nahmen und Herstellung der Transportfähigkeit des Notfallpatienten oder der Notfallpatientin (Primärversorgungs- und Notarztzubringerflüge); b) Medizinische Versorgung der Notfallpatienten oder der Notfallpatientinnen am Notfallort, Herstellung der Transportfähigkeit und Beförderung unter medizinisch-fachlicher Betreuung in eine für die weitere Versorgung ge eignete Einrichtung (Primärtransportflüge); c) Beförderung von Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen zu weiterfüh renden diagnostischen Einrichtungen und geeigneten Behandlungseinrich tungen, wenn der Zustand des Patienten oder der Patientin eine sofortige arztbegleitete Verlegung dringlich erfordert (Sekundärtransportflüge). Planbare Sekundärtransporte sind grundsätzlich an Intensivtransporthubschrauber weiterzugeben. Außerdem kann er für folgende Aufgaben eingesetzt werden: a) Im Rahmen der Notfallversorgung zum Transport von Arzneimitteln, Blut konserven, Organtransplantaten, medizinischem Gerät (Sachtransportflü ge), wenn zeitkritische Vorgaben den bodengebundenen Transport verbie ten; b) In dringenden Fällen zu mit einem Rettungseinsatz notwendig verbunde nen Such- und Transportflügen. Eine zu lange Bindung des RTH durch Suchaktionen ist zu vermeiden (Suchzeit 15 - 30 Minuten). 7. Einsatzentscheidung Die Rettungsleitstelle Saarland entscheidet in allen Fällen über den Einsatz des RTH. Die Einsatzentscheidung ist der anfordernden Stelle schnellstmöglich mitzu teilen. Die Einsatzentscheidung richtet sich nach dem Vorliegen einer Indikation nach dem Indikationskatalog für den Einsatz des Rettungshubschraubers in der Fassung vom 10. 09. 2010 (Anlage 2). Sind ausschließlich bodengebundene Rettungskräfte an einer NotfallsteIle einge setzt und berichten sie in der ersten Rückmeldung an die Rettungsleitstelle von Ver letzungen oder Erkrankungen, die von den Kliniken in der jeweiligen Region nicht oder nur eingeschränkt behandelt werden können, so hat die Rettungsleitstelle aktiv den Einsatz des Rettungshubschraubers vorzuschlagen. 11. Einsatzabwicklung 1. Anflug, Landehilfe Soweit Landehilfe erforderlich ist, fordert die Rettungsleitstelle über die Führungs und Lagezentrale der Vollzugspolizei des Saarlandes (FLZ) einen Funkstreifenwa gen an. Die FLZ teilt der Rettungsleitstelle den Funkrufnamen des mit der Landehilfe beauftragten Funkstreifenwagens mit; die Rettungsleitstelle gibt ihn an den RTH weiter. Ist eine Landung im öffentlichen Verkehrsraum beabsichtigt, ist die FLZ immer un verzüglich zu informieren. Die Besatzungen des RTH und des Funkstreifenwagens nehmen Sprechfunkverbin dung auf und klären einsatzspezifische Details (Landehilfe etc.). Hierzu schaltet die Besatzung des mit der Landehilfe beauftragten Funkstreifenwagens für die Dauer des Anflugs des RTH bis zu dessen Landung am Einsatzort den Betriebskanal K 490 U/G. Der Rufname des RTH wird den Einsatzkräften der Polizei von der Ret tungsleitstelle mitgeteilt. 2. Maßnahmen an der NotfallsteIle Der Notarzt oder die Notärztin des RTH leitet die Versorgung des oder der Verletz ten bzw. des oder der Kranken und entscheidet, ob der Transport zum Kranken haus mit einem Rettungswagen oder im RTH erfolgen soll. Sind mehrere Ärzte oder Ärztinnen am Notfallort, so übernimmt der zuerst einge troffene Arzt oder die zuerst eingetroffene Ärztin primär die Einsatzleitung oder es erfolgt eine kollegiale Absprache für diese Aufgabe. Wird für die Versorgung von mehreren akut Erkrankten oder Verletzten nach § 8 Abs. 5 SRettG die Einsatzlei tung Rettungsdienst mit Leitendem Notarzt oder Leitender Notärztin sowie Organi satorischem Leiter oder Organisatorischen Leiterin alarmiert, übernimmt diese die Einsatzleitung. Die ärztliche Entscheidung ist für alle am Rettungsdienst Beteiligten bindend. • 3. Einsatzabbruch für den Rettungshubschrauber In den Fällen, in denen vor Eintreffen des Hubschraubers mit Sicherheit festgestellt wird, dass es sich ausschließlich um leichte Verletzungen bzw. Krankheiten unbe deutender Art handelt, kann der Hubschrauber unmittelbar abbestellt werden. Ist ein anderer Arzt oder andere Ärztin, der oder die die Einsatzleitung übernimmt und weder die Hilfe des Notarztes oder der Notärztin noch des RTH als Transport mittel benötigt, zuerst an der UnfallsteIle, so kann auf seine oder ihre Weisung hin der RTH abbestellt werden. In allen Fällen haben die am Notfallort tätigen Einsatzkräfte sorgfältig den Gesund heitszustand der Verletzten oder Erkrankten zu prüfen und der Rettungsleitstelle ih re Erkenntnisse bzw. eine Diagnose mitzuteilen - ohne Rückmeldung einer Diagno se kann grundsätzlich kein arztbesetztes Rettungsmittel abbestellt werden. 4. Entscheidung über das anzufliegende Krankenhaus Ordnet der Notarzt oder die Notärztin des RTH den Transport mit Hubschrauber an, so entscheidet er oder sie, welches Krankenhaus anzufliegen ist. Die Rettungsleit stelle stellt dem Notarzt für diese Entscheidung die aktuellen Verfügbarkeiten mögli cher Zielkliniken aus dem Zentralen Landesweiten Behandlungskapazitäten nachweis (ZLB) zur Verfügung. Der Notarzt oder die Notärztin des RTH nimmt per Diensthandy Rücksprache mit der Zielklinik oder delegiert dies an die Rettungsleit steIle. Ist die Erreichbarkeit bestimmter Zielkliniken aus fliegerischer Sicht eingeschränkt, informiert der Pilot oder die Pilotin den Notarzt oder die Notärztin hierüber. 5. Rückflug Die Erledigung des Einsatzauftrages ist der Rettungsleitstelle unverzüglich mitzutei len. Der RTH fliegt nach Beendigung des Einsatzes zum Standort zurück. 111. Einsatzregelung im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz Bei Einsätzen des Rettungshubschraubers "Christoph 16" im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz gilt folgende Regelung: Die Anforderung in Rheinland-Pfalz hat bei der örtlichen zuständigen Leitstelle zu erfolgen. Die Anforderung von "Christoph 16" für Einsätze in Rheinland-Pfalz erfolgt durch die örtlich zuständigen Leitstellen in Trier, Bad Kreuznach, Kaiserslautern, Ludwigshafen oder Landau. Für das Gebiet zwischen dem Einsatzraum von "Christoph 16" und "Christoph 5" in Ludwigshafen soll in Abstimmung der betreffenden Leitstellen der am schnellsten erreichbare Rettungshubschrauber eingesetzt werden. Dies gilt auch für die Grenz bereiche der Einsatzräume von "Christoph 16" mit den Rettungshubschraubern "Christoph 10" (Wittlich) und "Christoph 77" (Mainz). Der RTH hat beim Einsatz in Rheinland-Pfalz auf den Betriebskanal der Leitstelle umzuschalten. IV. Einsatz anderer Rettungshubschrauber Sofern der Einsatz anderer Rettungshubschrauber im Saarland erforderlich ist, for dert die Rettungsleitstelle Saarland diese über die zuständige Rettungsleitstelle an und koordiniert den Einsatz gemäß Abschnitt 11. Für den Einsatz des RTH/ITH der Luxembourg Air Rescue As.b.1. (LAR) mit Funk rufnamen Air Rescue -3 (AR3) müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) Vorliegen einer Indikation nach dem Indikationskatalog für den Einsatz des Ret tungshubschraubers in der Fassung vom 10. 09. 2010 (Anlage), b) der Rettungshubschrauber "Christoph 16" steht nicht zur Verfügung oder das Notfallgeschehen erfordert einen weiteren RTH oder der Einsatz des RTH/ITH der LAR As.b.l. bringt einen medizinisch relevanten Zeitvorteil gegenüber ande ren arztbesetzten Rettungsmitteln. Dies ist in der Regel in dem Gebiet des Saar landes der Fall, das westlich einer Linie liegt, die die Bundesstraßen 406 und 407 bilden. Über den Einsatz des RTH/ITH "Air Rescue -3" im Saarland entscheidet ausschließ lich die Rettungsleitstelle des Saarlandes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Sie spricht sich hierzu mit der Leitstelle Trier ab, die die Einsätze des RTH "LAR-3" auf dem Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz koordiniert. Auch für den RTH/ITH "Air Rescue -3" gelten bei Einsätzen im Saarland die Rege lungen von Abschnitt 11 dieser Richtlinie. V. Schadensfälle beim Einsatz des RTH Wurden beim Einsatz des RTH gravierende Sachschäden an fremdem Eigentum hervorgerufen, hat der Flugzeugführer neben den Verpflichtungen auf Grund luft verkehrsrechtlicher Vorschriften eine schriftliche Schadensaufnahme anzufertigen und diese unverzüglich der ADAC-Luftrettung GmbH bzw. der Luxembourg Air Rescue As.b.l. und dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten zuzu leiten. Die Schadensaufnahme sollte über folgende Angaben Auskunft geben können: - Ort des Schadens (Gemeinde, Ortsteil, Straße, Hausnummer) - Art des Schadens - Geschädigter (wenn zu ermitteln) - Tag, Monat, Jahr, Uhrzeit. VI. Einsatz im Katastrophenschutz Der Einsatz des Hubschraubers für Zwecke des Katastrophenschutzes wird im Ein zelfall vom Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten angeordnet. VII. Durchführung der Richtlinie Die Träger des Rettungsdienstes und die Polizeibehörden treffen die in ihren Zu ständigkeitsbereichen notwendigen Regelungen zur Durchführung der Richtlinie. Das Personal des Rettungsdienstes und die Polizeivollzugsbeamtinnen und Poli zeivollzugsbeamten sind über den Inhalt der Richtlinie zu belehren. VIII. Schlussbestimmung Diese Richtlinie tritt am 1. April 2011 in Kraft. Die Richtlinie zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Saarland vom 3. Januar 2006 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Saarbrücken, den 22. Februar 2011 Der Minister für Inneres und Europaangelegenheiten ephan Toscani Datum: Ort / Strecke / Zeit: Besatzung: von: Pilot ABSAGE VON EINSÄTZEN ABMELDUNG DER STATION HCM ADAC-Luftrettung GmbH Gemeinnützige Gesellschaft nach / bis: Arzt ADAC Durch wen wurde der Einsatz abgesagt / Station abgemeldet: Pilot HCM Notarzt Andere D D D D Grund: Begründung: Wetter D (Ausdruck Wetter) Technik D (work order nUlllber) Flugdienstzeit D D (Ausdruck FuRZ) Ruhezeit D D (Ausdruck FuRZ) Anwesenheit D D D Medizinisch: D (Stellungnahme) Sonstiger: Anmerkungen: Anhang Begründung: Unterschrift Bearbeiter: GBL Süd-West Rev.O Stand 15.06.2010 Rettungsleitstelle EJIIIDl1B Indikationskatalog für den Saarland Einsatz des Zweckverband für Rettungsdienst Rettungshubschraubers DA 2110-02 und Feuerwehralarmierung Saar 1. Ziel und Aufgabe Die Dienstanweisung legt fest, bei welchen Notfällen durch die Rettungsleitstelle Saarland ein Rettungshubschrauber als arztbesetztes Rettungsmittel einzusetzen ist. 2. Geltungs- und Verantwortungsbereich Alle Mitarbeiter der Rettungsleitstelle Saarland 3. Beschreibung Ein Rettungshubschrauber (RTH) ist von der Rettungsleitstelle Saarland bei folgenden Notarzt-Indikationen einzusetzen: NEF-Funktion • Bei Einsätzen mit Notarzt-Indikation, in dem der RTH das gegenüber dem bodengebundenen NEF deutlich schnellere verfügbare arztbesetzte Rettungsmittel ist. Ist der RTH in NEF-Funktion im Einsatz und wird der Leitstelle parallel ein Einsatz gemeldet, in den der RTH seine spezifischen einsatztaktischen Vorteile (Transportfunktion, spezielle Funktion s.u.) einbringen kann, so muss die Leitstelle abwägen, den RTH aus dem laufenden Einsatz auszulösen und dem parallel aufgelaufenem Einsatz zuzuordnen. Transportfunktion • Parallel zu einem Notarzteinsatzfahrzeug, wenn der Notfallpatient in den vom bodengebundenen Rettungsdienst erreichbaren Kliniken nicht adäquat versorgt werden kann. • Auf Nachforderung eines arztbesetzten bodengebundenen Rettungsmittels oder einer benachbarten Leitstelle. . . . Sind abweichend von dieser Regelung ausschließlich bodengebundene Rettungskräfte an einer NotfallsteIle eingesetzt und berichten sie in der ersten Rückmeldung an die Rettungsleitstelle von Verletzungen oder Erkrankungen, die von den Kliniken in der jeweiligen Region nicht oder nur eingeschränkt behandelt werden können, so hat die Rettungsleitstelle aktiv den Einsatz des Rettungshubschraubers vorzuschlagen. Spezielle Funktion • schwere Verkehrs- und Arbeitsunfälle • schwere Verkehrsunfälle mit zwei oder mehreren schwerverletzten Personen • schwere Unfälle eines Kindes • Unfälle mit Verdacht auf schwere Schädel-Hirn oder Wirbelsäulenverletzungen • eingeklemmte oder verschüttete Person • schwere Verbrennung / Verätzung • Amputationsverletzung (nicht Fingerglied) • Sturz aus großer Höhe (> 3 m) • Wasser-, Ertrinkungs-, Tauch- und Eisunfälle • Schuss-, Stich- oder Hiebverletzung im Bereich von Kopf, Hals oder Rumpf • Einsätze mit unbekanntem Notfallort (z.B. Waldgebiet, Autobahnabschnitt) Version: 2.0 Ersteller: Seite 1 von 2 Stand: 10.09.2010 Dr. Schlechtriemen Rettungsleitstelle omOllB Indikationskatalog für den Saarland Einsatz des Zweckverband tür Rettungsdienst Rettungshubschraubers DA 2110-02 und Feuerwehralarmierung Saar Sekundäreinsätze Der Rettungshubschrauber "Christoph 16", Saarbrücken steht als Primärrettungsmittel nur dann für Sekundärtransporte (Verlegungen von Klinik zu Klinik) zur Verfügung, wenn der Zustand des Patienten eine sofortige arztbegleitete Verlegung dringlich erfordert. Indikationen sind hier zum Beispiel: • Z. n. Polytrauma oder Schädel-Hirn-Trauma • Gedeckt perforiertes Aortenaneurysma • Akute Subarachnoidalblutung Planbare Sekundärtransporte sind grundsätzlich an Intensivtransporthubschrauber (Standorte Mainz, Mannheim, Luxemburg) weiterzugeben. Ausnahme: Sekundärtransporte innerhalb des Saarlandes (wenn nicht die Resourcen eines Intensivhubschraubers benötigt werden). 4. Formulare Keine 5. Mitgeltende Unterlagen Keine Version: 2.0 Ersteller: Stand: 1 0.09.2010 Dr. Schlechtriemen Seite 2 von 2


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