Richtlinie zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Saarland
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- Träger des Inklusionspreises - Richtlinie zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Saarland vom 9. Juni 2016 D 2 – 6705/05 – RD Inhaltsübersicht 1 ALLGEMEINES.......................................................................................... 2 1.1 Anwendungsbereich .................................................................................. 2 1.2 Standort ..................................................................................................... 2 1.3 Besatzung .................................................................................................. 2 1.4 Einsatzbereitschaft..................................................................................... 2 1.5 Einsatzgebiet ............................................................................................. 2 1.6 Einsatzaufgaben ........................................................................................ 3 1.7 Einsatzentscheidung .................................................................................. 3 2 EINSATZABWICKLUNG ............................................................................ 4 2.1 Anflug, Lande- und Starthilfe, Schutz und Sicherheitsmaßnahmen – Zusammenarbeit mit der Vollzugspolizei ................................................... 4 2.2 Maßnahmen an der Notfallstelle ................................................................ 4 2.3 Einsatzabbruch für den Rettungshubschrauber ......................................... 4 2.4 Entscheidung über das anzufliegende Krankenhaus ................................. 5 2.5 Rückflug ..................................................................................................... 5 3 EINSATZREGELUNG IM GEBIET DES LANDES RHEINLAND-PFALZ ... 5 4 EINSATZ ANDERER RETTUNGSHUBSCHRAUBER............................... 5 5 SCHADENSFÄLLE BEIM EINSATZ DES RTH ......................................... 6 6 EINSATZ IM KATASTROPHENSCHUTZ .................................................. 6 7 DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE....................................................... 7 8 SCHLUSSBESTIMMUNG .......................................................................... 7 1 Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt den Einsatz des im Saarland bereitgestellten Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 16“ als Teil des einheitlichen Rettungsdienstes nach den Vorschriften des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG) vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I. S. 418), sowie den Einsatz anderer RTH im Saarland. Gemäß § 5 Abs. 2 SRettG sind Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen eine Aufgabe des Landes, die dem Ministerium für Inneres und Sport obliegt. Die Durchführung der Luftrettung ist durch öffentlichrechtlichen Vertrag der ADAC-Luftrettung gGmbH übertragen. 1.2 Standort Der RTH ist bei der Integrierten Leitstelle (ILS) Saarland, Winterberg 5, Saarbrücken, stationiert. 1.3 Besatzung Beim Einsatz im Rettungsdienst muss der RTH gemäß § 4 Abs. 1 SRettG neben dem Piloten oder der Pilotin mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten bzw. einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter, die oder der eine für den Einsatz auf Luftrettungsmitteln erforderliche Zusatzausbildung abgelegt hat, und einem Notarzt oder einer Notärztin, der bzw. die über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügt, besetzt sein. 1.4 Einsatzbereitschaft Die Einsatzbereitschaft des RTH beginnt bei Sonnenaufgang, im Regelfall jedoch nicht vor 07.00 Uhr, und endet mit Sonnenuntergang. Eine zeitlich begrenzte Abmeldung des RTH oder die Absage von Einsätzen sind durch den Betreiber der Luftrettung mit Begründung (Wetter, Technik, Flugdienstzeit) der ILS mitzuteilen, die eine entsprechende Dokumentation führt und diese auf Verlangen dem Träger der Luftrettung vorlegt. 1.5 Einsatzgebiet Der Einsatzradius des RTH für Aufgaben der Primärversorgungs- und Primärtransportflüge beträgt 70 km vom Standort. Der Einsatzraum umfasst das Saarland sowie das Land Rheinland-Pfalz nach Abstimmung der zuständigen Leitstellen. Der RTH kann grenzüberschreitend auch in Frankreich gemäß der Vereinbarung zwischen dem Saarland und dem Departement Moselle vom 11. Juni 2008 sowie in Luxemburg eingesetzt werden. Der RTH steht für dringliche Sekundärtransportflüge zwischen Kliniken innerhalb des Saarlandes und von oder nach Kliniken in benachbarten Bundesländern sowie im benachbarten Ausland zur Verfügung. Die Gesamtzeit derartiger Einsätze soll drei Stunden nicht überschreiten. 1.6 Einsatzaufgaben Der RTH ist Bestandteil des Rettungssystems und hat in erster Linie folgende Aufgaben: 1. Heranführung von Notärztin oder Notarzt und Rettungsassistentin oder Rettungsassistent bzw. Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter zum Notfallort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen und Herstellung der Transportfähigkeit der Notfallpatientin oder des Notfallpatienten (Primärversorgungs- und Notarztzubringerflüge); 2. Medizinische Versorgung der Notfallpatientinnen oder der Notfallpatienten am Notfallort, Herstellung der Transportfähigkeit und Beförderung unter medizinisch-fachlicher Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung (Primärtransportflüge); 3. Beförderung von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zu weiterführenden diagnostischen Einrichtungen und geeigneten Behandlungseinrichtungen, wenn der Zustand der Patientin oder des Patienten eine sofortige arztbegleitete Verlegung dringlich erfordert (Sekundärtransportflüge). Planbare Sekundärtransporte sind grundsätzlich an Intensivhubschrauber weiterzugeben. Außerdem kann er zu folgenden Aufgaben eingesetzt werden: 4. Im Rahmen der Notfallversorgung zum Transport von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organtransplantaten, medizinischem Gerät (Sachtransportflüge), wenn zeitkritische Vorgaben den bodengebundenen Transport verbieten; 5. In dringenden Fällen zu mit einem Rettungseinsatz notwendig verbundenen Such- und Transportflügen. Eine zu lange Bindung des RTH für Suchund Transportflüge ist zu vermeiden (max. 15 – 30 Minuten). 1.7 Einsatzentscheidung Die ILS entscheidet in allen Fällen über den Einsatz des RTH. Die Einsatzentscheidung ist der anfordernden Stelle schnellstmöglich mitzuteilen. Die Einsatzentscheidung richtet sich nach einer Indikation nach dem Indikationskatalog für den Einsatz des Rettungshubschraubers in der Fassung vom 10.09.2010 (Anlage 1). Sind ausschließlich bodengebundene Rettungskräfte an einer Notfallstelle eingesetzt und berichten sie in einer ersten Rückmeldung an die ILS von Verletzungen oder Erkrankungen, die in der jeweiligen Region nicht oder nur eingeschränkt behandelt werden können, so hat die ILS aktiv den Einsatz des RTH vorzuschlagen. 2 Einsatzabwicklung 2.1 Anflug, Lande- und Starthilfe, Schutz und Sicherheitsmaßnahmen – Zusammenarbeit mit der Vollzugspolizei Soweit eine Unterstützung durch die Vollzugspolizei im Rahmen der Gefahrenabwehr (Lande- und Starthilfe, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Transport des medizinischen Flugpersonals zur Einsatzstelle pp.) erforderlich ist, fordert die ILS über LPP 11 Führungs- und Lagezentrale (FLZ) der Vollzugspolizei des Saarlandes eine Funkstreifenwagenbesatzung an. Die FLZ teilt der ILS den Funkrufnamen des mit der Landehilfe beauftragten Funkstreifenwagens (FuStw) mit. Die ILS wiederum teilt der RTH-Besatzung den Funkrufnamen der FuStw-Besatzung sowie den Einsatzkräften der Polizei den Funkrufnamen des RTH mit. Ist eine Landung im öffentlichen Verkehrsraum beabsichtigt, ist die FLZ immer unverzüglich zu informieren. Die Besatzungen des RTH und des FuStw nehmen Sprechfunkverbindung auf und klären einsatzspezifische Details (Lande- und Starthilfe etc.). Hierzu schaltet die Besatzung des mit der Landehilfe beauftragten FuStw für die Dauer des Anflugs des RTH bis zu dessen Landung im Digitalfunk-BOS die Rufgruppe „RTH-SL“ (in den SEPURA-Endgeräten der saarländischen BOS = Kurzwahl „1409“). 2.2 Maßnahmen an der Notfallstelle Die Notärztin oder der Notarzt des RTH leitet die Versorgung der verletzten oder kranken Person ein und entscheidet, ob der Transport zum Krankenhaus mit einem Rettungswagen oder dem RTH erfolgen soll. Sind mehrere Ärztinnen oder Ärzte am Notfallort, so übernimmt die zuerst eingetroffene Ärztin oder der zuerst eingetroffene Arzt primär die Einsatzleitung oder es erfolgt eine kollegiale Absprache für diese Aufgabe. Wird für die Versorgung von mehreren akut Erkrankten oder Verletzten nach § 8 Abs. 5 SRettG die Einsatzleitung Rettungsdienst mit Leitender Notärztin oder Leitendem Notarzt sowie Organisatorischer Leiterin oder Organisatorischem Leiter alarmiert, übernimmt diese die Einsatzleitung. Die ärztliche Entscheidung ist für alle am Rettungsdienst Beteiligten bindend. 2.3 Einsatzabbruch für den Rettungshubschrauber Stellen Einsatzkräfte vor Ort noch vor Eintreffen des RTH fest, dass offensichtlich keine Personen verletzt oder krank sind oder lediglich leichte Verletzungen bzw. Krankheiten unbedeutender Art zu haben scheinen, teilen sie diese Feststellungen der ILS mit. Die ILS entscheidet dann über einen Einsatzabbruch des RTH. Hat bereits eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt an der Unfallstelle die Einsatzleitung übernommen, kann sie oder er den RTH-Einsatz abbestellen, wenn sie oder er weder notärztliche Hilfe durch den RTH noch den RTH als Transportmittel benötigt. In allen Fällen haben die am Notfallort tätigen Einsatzkräfte sorgfältig den Gesundheitszustand der Verletzten oder Erkrankten zu prüfen und der ILS ihre Erkenntnisse bzw. eine Diagnose mitzuteilen. Ohne Rückmeldung einer Diagnose kann grundsätzlich kein arztbesetztes Rettungsmittel abbestellt werden. 2.4 Entscheidung über das anzufliegende Krankenhaus Ordnet die Notärztin oder der Notarzt des RTH den Transport mit Hubschrauber an, so entscheidet sie oder er, welches Krankenhaus anzufliegen ist. Die ILS stellt der Notärztin oder dem Notarzt für diese Entscheidung die aktuellen Verfügbarkeiten möglicher Zielkliniken aus dem zentralen landesweiten Behandlungskapazitätennachweis (ZLB) zur Verfügung. Die Notärztin oder der Notarzt des RTH nimmt per Diensthandy Rücksprache mit der Zielklinik oder delegiert dies an die ILS. Ist die Erreichbarkeit bestimmter Zielkliniken aus fliegerischer Sicht eingeschränkt, informiert die Pilotin oder der Pilot die Notärztin oder den Notarzt hierüber. 2.5 Rückflug Die Erledigung des Einsatzauftrages ist der ILS unverzüglich mitzuteilen. Der RTH fliegt nach Beendigung des Einsatzes zum Standort zurück. 3 Einsatzregelung im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz Bei Einsätzen des RTH „Christoph 16“ im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz gilt folgende Regelung: Die Anforderung in Rheinland-Pfalz hat bei der örtlich zuständigen Leitstelle zu erfolgen. Die Anforderung von „Christoph 16“ für Einsätze in RheinlandPfalz erfolgt durch die örtlich zuständigen Leitstellen in Trier, BadKreuznach, Kaiserslautern, Ludwigshafen oder Landau (Leitstelle Südpfalz). Für das Gebiet zwischen dem Einsatzraum von „Christoph 16“ und „Christoph 5“ in Ludwigshafen soll in Abstimmung der betreffenden Leitstellen der am schnellsten erreichbare RTH eingesetzt werden. Dies gilt auch für die Grenzbereiche der Einsatzräume von „Christoph 16“ mit den RTH „Christoph 10“ (Wittlich) und „Christoph 77“(Mainz). Der RTH hat beim Einsatz in Rheinland-Pfalz auf den Betriebskanal der „jeweils einsatzführenden“ Leitstelle umzuschalten. 4 Einsatz anderer Rettungshubschrauber Sofern der Einsatz anderer RTH im Saarland erforderlich ist, fordert die ILS Saarland diese über die zuständige Rettungsleitstelle an und koordiniert den Einsatz gemäß Abschnitt 2 Ziffer 2.1. Für den Einsatz des RTH/ITH der Luxemburg Air Rescue A. s. b. l. (LAR) mit Funkrufnamen Air Rescue 3 (AR 3) müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: - Vorliegen einer Indikation nach dem Indikationskatalog für den Einsatz des RTH in der Fassung vom 10.09.2010 (Anlage 1) und - der RTH „Christoph 16“ steht nicht zur Verfügung oder das Notfallgeschehen erfordert einen weiteren RTH oder der Einsatz des RTH/ITH der LAR A. s. b. l. bringt einen medizinisch relevanten Zeitvorteil gegenüber anderen arztbesetzten Rettungsmitteln. Über den Einsatz des RTH/ITH „Air Rescue 3“ im Saarland entscheidet ausschließlich die ILS des Saarlandes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Sie spricht sich hierzu mit der Leitstelle Trier ab, die die Einsätze des RTH “LAR 3“ auf dem Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz koordiniert. Für den RTH/ITH „Air Rescue 3“ gelten bei Einsätzen im Saarland die Regelungen in Ziffer 2 dieser Richtlinie mit folgendem Hinweis: Wegen der noch nicht erfolgten Umrüstung auf Digitalfunk-BOS ist der RTH/ITH „Air Rescue 3“ derzeit nur über Analogfunk erreichbar. Da nicht mehr alle FuStw der Vollzugspolizei des Saarlandes über ein analoges Funkgerät verfügen, ist die Aufnahme einer unmittelbaren Sprechfunkverbindung zur Klärung einsatzspezifischer Details (Landehilfe etc.) im Sinne der Ziffer 2 nicht mehr uneingeschränkt möglich. In diesen Fällen ist die Kommunikation über die ILS abzuwickeln. 5 Schadensfälle beim Einsatz des RTH Wurden beim Einsatz des RTH Personenschäden oder gravierende Sachschäden an fremden Eigentum hervorgerufen, hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer neben den Verpflichtungen aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorschriften eine schriftliche Schadensaufnahme anzufertigen und diese unverzüglich der ADAC Luftrettung gGmbH bzw. der Luxembourg Air Rescue A.s. b. l. und dem Ministerium für Inneres und Sport zuzuleiten. Die Schadensaufnahme muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Ort des Schadens (Gemeinde, Ortsteil, Straße, Hausnummer), - Art des Schadens, - Geschädigte(r) (wenn zu ermitteln), - Datum, Uhrzeit. 6 Einsatz im Katastrophenschutz Den Einsatz des Hubschraubers für Zwecke des Katastrophenschutzes ordnet im Einzelfall das Ministerium für Inneres und Sport an. 7 Durchführung der Richtlinie Der Träger des Rettungsdienstes und das Landespolizeipräsidium treffen die in ihren Zuständigkeitsbereichen notwendigen Regelungen zur Durchführung dieser Richtlinie. Das Personal des Rettungsdienstes und die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind über den Inhalt dieser Richtlinie zu belehren. 8 Schlussbestimmung Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Die Richtlinie zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Saarland vom 22. Februar 2011 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Saarbrücken, den 13.06.2016 Der Minister für Inneres und Sport gez. Klaus Bouillon