Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
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Seite 1 von 13 Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz 1 Zuständigkeiten 1.1 Für die Durchführung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i, die Entscheidung nach § 3 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) – im Nachfolgenden: HPG-DVO – und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5a des Heilpraktikergesetzes ist der Regionalverband Saarbrücken als untere Verwaltungsbehörde zentral für das Saarland zuständig. 1.2 Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 HPG-DVO ist die Kreispolizeibehörde des Regionalverbandes Saarbrücken. 2 Antragstellung Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) ein Lebenslauf, b) eine Geburtsurkunde oder nach Eheschließung ein Auszug aus dem Familienbuch, c) ein Identitätsnachweis mit Lichtbild, d) ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O), das zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Monate sein darf, e) eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, f) eine ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt, g) ein Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleich- oder höherwertigeren Schulabschluss, h) eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) beantragt wurde, i) eine Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde, Seite 2 von 13 j) für eine Berufsausübung im Sinne der Nummer 5.2 ein Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung in der Podologie oder Medizinischen Fußpflege sowie über die Erlaubnis zum Führen der einschlägigen Berufsbezeichnung, k) für eine Berufsausübung im Sinne der Nummer 5.3 ein Nachweis über den Abschluss als Diplom-Psychologin oder Diplom-Psychologe mit Angabe der Prüfungsfächer oder der Nachweis einer mindestens vergleichbaren fachbezogenen Qualifikation, l) für eine Berufsausübung im Sinne der Nummer 5.4 ein Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung in der Physiotherapie oder Krankengymnastik sowie über die Erlaubnis zum Führen der einschlägigen Berufsbezeichnung. 3 Antragsprüfung Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der Antragsunterlagen, ob ein oder mehrere der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis h HPG-DVO genannten Versagungsgründe vorliegen. Ist dies der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag bereits aus diesem Grund ab. Andernfalls wird eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person aufgrund des § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i HPG-DVO durch die untere Verwaltungsbehörde eingeleitet. 4 Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten 4.1 Ziel der Überprüfung Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Bevölkerung im Allgemeinen oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Um die hierdurch bezweckte Gefahrenabwehr erreichen zu können, muss durch die Überprüfung insbesondere festgestellt werden, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten. 4.2 Inhalte der Überprüfung Inhalte der Überprüfung sind: a) Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich der rechtlichen Grenzen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt, b) Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers (einschließlich Naturheilkunde), c) Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie, d) Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von in der Bevölkerung häufig auftretenden Erkrankungen, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der Seite 3 von 13 degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie schwerwiegender seelischer Krankheiten, e) Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände, f) Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Patientenuntersuchung (z.B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung), g) Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation, h) Injektions- und Punktionstechniken, i) Deutung grundlegender Laborwerte. 4.3 Durchführung der Überprüfung Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt. Das Bestehen des schriftlichen Teils ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlich-praktischen Überprüfung. Im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsteils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelehnt. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. 4.4 Schriftlicher Teil der Überprüfung 4.4.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. 4.4.2 Die Prüfungsfragen werden aus einer fachlich validierten Fragesammlung ausgewählt. Die Fragesammlung wird im Zusammenwirken mehrerer Gesundheitsämter und einer vertraglich bestimmten, zentral koordinierenden Stelle erarbeitet und zu jedem Prüfungstermin herausgegeben. Die Fragen sind klar und verständlich zu formulieren. 4.4.3 Antragsteller, die mindestens 45 Fragen (75 v.H.) der im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen zutreffend beantwortet haben, haben den schriftlichen Teil der Überprüfung bestanden und sind zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichpraktischen Teil zugelassen. Andernfalls wird die Überprüfung abgebrochen, da angenommen werden muss, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellenden Personen eine Gefahr für die Bevölkerung im Allgemeinen oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Die Überprüfung wird auch dann abgebrochen, wenn bei der antragstellenden Person während des schriftlichen Teils der Überprüfung begangene Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind. 4.5 Mündlich-praktischer Teil der Überprüfung Seite 4 von 13 4.5.1 Der mündlich-praktische Teil findet vor der Sachverständigenkommission als Einzelprüfung statt. Er soll mindestens 30 Minuten und nicht mehr als eine Zeitstunde pro Person dauern. 4.5.2 Die Überprüfung wird durch und unter dem Vorsitz einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer durch sie oder ihn delegierten Ärztin oder eines delegierten Arztes des amtsärztlichen Dienstes abgenommen. Die oder der Vorsitzende bestimmt zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker, die an der Überprüfung zu beteiligen sind. Soweit eine sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt wird, kann die benannte Ärztin oder der benannte Arzt an Stelle von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern andere, für den jeweiligen sektoralen Bereich fachlich geeignete Berufsgruppenangehörige an der Überprüfung beteiligen. 4.5.3 Der mündlich-praktische Teil ist bestanden, wenn die oder der Vorsitzende zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Hierzu berät sich die oder der Vorsitzende mit den an der Überprüfung beteiligten Personen. 4.5.4 Über das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Überprüfung einschließlich eventueller Stellungnahmen der Mitglieder der Sachverständigenkommission sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. In der Niederschrift ist das Ergebnis der schriftlichen Überprüfung einzubeziehen. Die Niederschrift ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie den weiteren Mitgliedern der Sachverständigenkommission zu unterzeichnen. 4.6 Wiederholung der Überprüfung Wer die Überprüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag wiederholen. Eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht. Die Überprüfung ist vollständig gemäß dieser Richtlinie zu wiederholen. Wiederholungen der schriftlichen oder mündlich-praktischen Überprüfung sind grundsätzlich nicht zugelassen. In begründeten Einzelfällen kann die oder der Vorsitzende die Wiederholung des mündlich-praktischen Teils anordnen. Soweit die Wiederholung des mündlichpraktischen Teils angeordnet wird, kann die oder der Vorsitzende andere Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker benennen, die an Stelle der vorherigen Beisitzenden an der Überprüfung zu beteiligen sind. Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist zu begründen und unter Darlegung der Umstände zu protokollieren. 5 Spezialisierte Formen der Überprüfung 5.1 Eingeschränkte Überprüfung bei Antrag auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis Eine sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis kann für das Tätigkeitsgebiet der Podologie, der Psychotherapie und der Physiotherapie erteilt werden. Verfügt die antragstellende Person in einem dieser genannten Heilberufe über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder in dem Bereich der Psychotherapie über eine mindestens Seite 5 von 13 vergleichbare fachbezogene Qualifikation, findet eine eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten nach den nachfolgenden Regelungen statt. Die Überprüfung erstreckt sich in diesem Fall gezielt darauf, ob die antragstellende Person in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde zu schließen. Im Rahmen der Überprüfung muss hierzu festgestellt werden, dass die antragstellende Person in der Lage ist, die Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus den genannten Tätigkeitsbereichen von denen zu unterscheiden, die außerhalb dieses sektoralen Bereichs liegen und die antragstellende Person damit die Grenzen ihres Könnens kennt und beachtet. 5.2 Sektorale Erlaubnis auf dem Gebiet der Podologie 5.2.1 Antragsberechtigung Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Podologie kommen nur antragstellende Personen in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin bzw. Podologe oder Medizinische Fußpflegerin bzw. Medizinischer Fußpfleger nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen – im Nachfolgenden: PodG – sind. 5.2.2 Entscheidung nach Aktenlage 5.2.2.1 Die zuständige untere Verwaltungsbehörde kann nach Aktenlage unter Verzicht auf die eingeschränkte Überprüfung entscheiden, sofern die antragstellende Person eine geeignete Fort- oder Weiterbildung zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgreich abgeschlossen hat und das Einvernehmen durch das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken erteilt wurde. Das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken trifft seine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens unter Zugrundelegung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen. 5.2.2.2 In allen übrigen Fällen ist eine eingeschränkte Überprüfung durchzuführen, die aus einem mündlich-praktischen Teil besteht. Dies gilt auch, wenn sich aus der Überprüfung der Antragsunterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Qualifikation der antragstellenden Person ergeben oder der Ausbildungsabschluss länger als fünf Jahre zurückliegt, ohne dass es zwischenzeitlich zu einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit gekommen ist. 5.2.2.3 Eine Fort- oder Weiterbildung nach Nummer 5.2.2.1 ist geeignet, wenn sie im Einzelnen folgende Mindestanforderungen an den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten erfüllt: a) in Berufs- und Gesetzeskunde aa) Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung; Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Podologin oder Podologe gegenüber Ärztinnen oder Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker, Seite 6 von 13 bb) weitere Rechtsvorschriften, deren Kenntnis im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung erforderlich ist, insbesondere strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften; b) in Erstdiagnostik aa) Kenntnisse über Anzeichen von Störungen des Kreislaufsystems, des Atmungssystems, bösartiger Neubildungen, von Stoffwechselerkrankungen (insbesondere Diabetes mellitus) und der Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen, bb) Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen von Erkrankungen und Befunden am Fuß wie Rheuma, Gicht, Arthrose und, Thrombose und Durchblutungsstörungen, cc) Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen ansteckender Hautkrankheiten, von Tumorerkrankungen und Störungen des Lymphsystems, bei Schmerzen und Schmerzsyndrome bei aktuell lebensbedrohlichen Krankheiten, dd) Erkennen von Warnhinweisen, insbesondere eines schlechten Allgemeinzustandes, Zeichen nach Trauma, Gefäßverschlusszeichen und bei neurologischen Ausfällen, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Ärztin oder einen Arzt erforderlich ist und eingeleitet werden muss; c) Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Fort- oder Weiterbildung, aa) deren Curriculum von dem Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken als geeignet angesehen wird, bb) deren Dauer mindestens 40 Unterrichtsstunden (mit jeweils 45 Minuten) beträgt und von denen mindestens 20 Unterrichtsstunden in Präsenzanwesenheit erfolgen, cc) deren erfolgreiche Stoffvermittlung durch Bestehen eines in Präsenz stattfindenden Abschlusstests von mindestens 60 Minuten Dauer und mit mindestens 30 Fragen nachgewiesen wird. Der Abschlusstest gilt als bestanden, wenn mindestens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden. 5.2.2.4 Im Bedarfsfall kann das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken die Qualität des Unterrichts nicht nur anhand der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise überprüfen, sondern auch durch eigene, weitergehende Nachforschungen, auch unter Einschaltung der zuständigen Behörden in anderen Bundesländern. 5.2.3 Inhalte der eingeschränkten Überprüfung Inhalte der eingeschränkten Überprüfung sind: a) Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich der rechtlichen Grenzen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt, Seite 7 von 13 b) Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers (einschließlich Naturheilkunde), c) Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von in der Bevölkerung häufig auftretenden Erkrankungen, insbesondere der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten (insbesondere Diabetes mellitus), der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie schwerwiegender seelischer Krankheiten, d) Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände, e) Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Patientenuntersuchung (z.B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung), f) Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation, g) Erkennung typischer podologischer Beschwerdebilder und Erstellung einer Erstdiagnose unter Berücksichtigung differenzial-diagnostischer Erwägungen; ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit im podologischen Bereich gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen. 5.2.4 Durchführung der eingeschränkten Überprüfung Für die Durchführung der Überprüfung gelten die Nummern 4.5 und 4.6 mit folgenden Maßgaben: 5.2.4.1 Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die antragstellende Person für das Gebiet der heilkundlichen Podologie nicht benötigt oder sie aufgrund ihrer Ausbildung schon besitzt, sind nicht Gegenstand der Überprüfung. 5.2.4.2 Der mündlich-praktische Teil der eingeschränkten Überprüfung soll pro Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Der mündlich-praktische Dienstes durchgeführt. Die oder der Vorsitzende bestimmt eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt des amtsärztlichen Dienstes, die oder der an der Überprüfung zu beteiligen ist. 5.3 Sektorale Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie 5.3.1 Antragsberechtigung Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Psychotherapie kommen nur antragstellende Personen in Betracht, die den von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen. Eine Antragsberechtigung kann sich auch daraus ergeben, dass die antragstellende Person Seite 8 von 13 eine mindestens vergleichbare fachentsprechende Qualifikation nachweist, bei der die Erlangung einschlägiger beruflicher Erfahrung Voraussetzung für den Erwerb war. 5.3.2 Entscheidung nach Aktenlage 5.3.2.1 Die zuständige untere Verwaltungsbehörde kann nach Aktenlage unter Verzicht auf die eingeschränkte Überprüfung entscheiden, sofern die antragstellende Person a) mit dem Prüfungszeugnis einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule nachweisen kann, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand dieser Prüfung war, b) glaubhaft schriftlich versichert, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen und c) eine Ausbildung in psychotherapeutischen Verfahren nachweisen kann. 5.3.2.2 In allen übrigen Fällen ist eine eingeschränkte Überprüfung durchzuführen, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil besteht. Dies gilt auch, wenn sich aus der Überprüfung der Antragsunterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Qualifikation der antragstellenden Person ergeben oder der Hochschulabschluss länger als fünf Jahre zurückliegt, ohne dass es zwischenzeitlich zu einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit gekommen ist. 5.3.3 Inhalte der eingeschränkten Überprüfung Inhalte der eingeschränkten Überprüfung sind: a) Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich der rechtlichen Grenzen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt, b) Diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild (insbesondere Anamnese und Exploration), c) Befähigung, kranke Personen entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln, d) Kenntnisse über psychiatrische, psychische, psychosomatische und relevante somatische Erkrankungen. 5.3.4 Durchführung der eingeschränkten Überprüfung Für die Durchführung der Überprüfung gelten die Nummern 4.4, 4.5 und 4.6 mit folgenden Maßgaben: 5.3.4.1 Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die antragstellende Person für das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie nicht benötigt oder sie aufgrund ihrer Ausbildung schon besitzt, sind nicht Gegenstand der Überprüfung. Seite 9 von 13 5.3.4.2 Der schriftliche Teil der eingeschränkten Überprüfung besteht aus 28 Fragen. Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten. 5.3.4.3 Der mündlich-praktische Teil der eingeschränkten Überprüfung soll pro Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Der mündlich-praktische einer durch sie oder ihn delegierten Ärztin oder eines delegierten Arztes des amtsärztlichen Dienstes durchgeführt. Die oder der Vorsitzende bestimmt eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und eine Diplom-Psychologin oder einen Diplom-Psychologen, die an der Überprüfung zu beteiligen sind. 5.4 Sektorale Erlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie 5.4.1 Antragsberechtigung Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie kommen nur antragstellende Personen in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie – im Nachfolgenden: MPhG – sind. 5.4.2 Entscheidung nach Aktenlage 5.4.2.1 Die zuständige untere Verwaltungsbehörde kann nach Aktenlage unter Verzicht auf die eingeschränkte Überprüfung entscheiden, sofern die antragstellende Person eine geeignete Fort- oder Weiterbildung zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgreich abgeschlossen hat und das Einvernehmen durch das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken erteilt wurde. Das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken trifft seine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens unter Zugrundelegung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen. 5.4.2.2 In allen übrigen Fällen ist eine eingeschränkte Überprüfung durchzuführen, die aus einem mündlich-praktischen Teil besteht. Dies gilt auch, wenn sich aus der Überprüfung der Antragsunterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Qualifikation der antragstellenden Person ergeben oder der Ausbildungsabschluss länger als fünf Jahre zurückliegt, ohne dass es zwischenzeitlich zu einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit gekommen ist. 5.4.2.3 Eine Fort- oder Weiterbildung nach Nummer 5.4.2.1 ist geeignet, wenn sie im Einzelnen folgende Mindestanforderungen an den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten erfüllt: a) in Berufs- und Gesetzeskunde aa) Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung; Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gegenüber Ärztinnen oder Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker, Seite 10 von 13 bb) weitere Rechtsvorschriften, deren Kenntnis im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung erforderlich ist, insbesondere strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften; b) in Erstdiagnostik aa) Kenntnisse über Anzeichen von Störungen des Bewegungsapparates, des Kreislaufsystems, des Atmungssystems, bösartiger Neubildungen, von Stoffwechselerkrankungen und der Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen, bb) Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen von Erkrankungen und Befunden am Fuß wie Rheuma, Gicht, Arthrose, Kopf-, Schulter-, Rücken-, Hüftund Knieschmerzen, Thrombose, von Erkrankungen des Nervensystems und der Nervenbahnen, von Erkrankungen des Knochens und Knochenmarks, cc) Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen ansteckender Hautkrankheiten, von Tumorerkrankungen und Störungen des Lymphsystems, bei Schmerzen und Schmerzsyndrome bei aktuell lebensbedrohlichen Krankheiten, dd) Kenntnisse über Anamnese- und Untersuchungstechniken in der Praxis, des Blutdruckmessens, der Untersuchung von Herz und Lunge sowie des Abdomens, ee) Erkennen von Warnhinweisen, insbesondere eines schlechten Allgemeinzustandes, Zeichen nach Trauma, Gefäßverschlusszeichen und bei neurologischen Ausfällen, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Ärztin oder einen Arzt erforderlich ist und eingeleitet werden muss; c) Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Fort- oder Weiterbildung, aa) Curriculum von dem Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken als geeignet angesehen wird, bb) deren Dauer mindestens 40 Unterrichtsstunden (mit jeweils 45 Minuten) beträgt und von denen mindestens 20 Unterrichtsstunden in Präsenzanwesenheit erfolgen, cc) deren erfolgreiche Stoffvermittlung durch Bestehen eines in Präsenz stattfindenden Abschlusstests von mindestens 60 Minuten Dauer und mit mindestens 30 Fragen nachgewiesen wird. Der Abschlusstest gilt als bestanden, wenn mindestens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden. 5.4.2.4 Im Bedarfsfall kann das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken die Qualität des Unterrichts nicht nur anhand der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise überprüfen, sondern auch durch eigene, weitergehende Nachforschungen, auch unter Einschaltung der zuständigen Behörden in anderen Bundesländern. 5.4.3 Inhalte der eingeschränkten Überprüfung Inhalte der eingeschränkten Überprüfung sind: Seite 11 von 13 a) Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich der rechtlichen Grenzen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt, b) Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers (einschließlich Naturheilkunde), c) Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von in der Bevölkerung häufig auftretenden Erkrankungen, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie schwerwiegender seelischer Krankheiten und Kenntnisse über Anzeichen von Störungen des Bewegungsapparates, d) Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände, e) Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Patientenuntersuchung (z.B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung), f) Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation, g) Erkennung typischer physiotherapeutischer Beschwerdebilder und Erstellung einer Erstdiagnose unter Berücksichtigung differenzial-diagnostischer Erwägungen; ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit im physiotherapeutischen Bereich gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen. 5.4.4 Durchführung der eingeschränkten Überprüfung Für die Durchführung der Überprüfung gelten die Nummern 4.5 und 4.6 mit folgenden Maßgaben: 5.4.4.1 Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die antragstellende Person für das Gebiet der heilkundlichen Physiotherapie nicht benötigt oder sie aufgrund ihrer Ausbildung schon besitzt, sind nicht Gegenstand der Überprüfung. 5.4.4.2 Der mündlich-praktische Teil der eingeschränkten Überprüfung soll pro Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Der mündlich-praktische Dienstes durchgeführt. Die oder der Vorsitzende bestimmt eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt des amtsärztlichen Dienstes, die oder der an der Überprüfung zu beteiligen ist 6. Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde 6.1 Das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken entscheidet durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt im Rahmen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i HPG- DVO über die Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sachverständigenkommission. Auf dieser Seite 12 von 13 Grundlage entscheidet gemäß § 3 Absatz 1 HPG-DVO die untere Verwaltungsbehörde über die Erteilung oder Versagung der Heilpraktikererlaubnis. 6.2 Bei erfolgreicher Überprüfung erteilt die untere Verwaltungsbehörde der antragstellenden Person die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ bzw. „Heilpraktiker“. 6.3 Bei erfolgreicher Überprüfung nach Nummer 5.2 erteilt die untere Verwaltungsbehörde der antragstellenden Person die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Podologie unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin beschränkt auf Podologie“ bzw. „Heilpraktiker beschränkt auf Podologie“. 6.4 Bei erfolgreicher Überprüfung nach Nummer 5.3 erteilt die untere Verwaltungsbehörde der antragstellenden Person die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin beschränkt auf Psychotherapie“ bzw. „Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie“. 6.5 Bei erfolgreicher Überprüfung nach Nummer 5.4 erteilt die untere Verwaltungsbehörde der antragstellenden Person die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Physiotherapie unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin beschränkt auf Physiotherapie“ bzw. „Heilpraktiker beschränkt auf Physiotherapie“. 6.6 Wird die Überprüfung insgesamt nicht erfolgreich abgeschlossen, wird der Antrag der antragstellenden Person von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 7 Akteneinsicht durch die antragstellende Person Nach Abschluss der Überprüfung ist der antragstellenden Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Akteneinsicht erfolgt bei dem Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken, das die Akten führt. 8 Vorlage beim Gutachterausschuss für Heilpraktikerfragen 8.1 Wird gegen den ablehnenden Bescheid zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis Widerspruch erhoben, so ist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 HPG-DVO vor der Entscheidung über den Widerspruch der Gutachterausschuss für Heilpraktikerfragen zu hören. 8.2 Beabsichtigt die höhere Verwaltungsbehörde die Berufserlaubnis zu widerrufen oder zurückzunehmen, ist nach § 7 Absatz 3 HPG-DVO vor Erlass des Bescheides der Gutachterausschuss für Heilpraktikerfragen zu hören. 9 Zusammensetzung des Gutachterausschusses für Heilpraktikerfragen Der Gutachterausschuss für Heilpraktikerfragen besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, das weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker sein darf, zwei Ärztinnen oder Ärzte sowie zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker und ihren jeweiligen Stellvertretungen. Die Mitglieder des Gutachterausschusses für Seite 13 von 13 Heilpraktikerfragen werden jeweils durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit für die Dauer von zwei Jahren berufen. 10 Kosten 10.1 Für die Überprüfung werden Gebühren nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit Nummer 637 Punkt 2 Allgemeines Gebührenverzeichnis (GebVerz) erhoben, für die Erteilung der Erlaubnis nach Nummer 433 GebVerz. Die Kosten der Beisitzer im Prüfungsausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. 10.2 Die untere Verwaltungsbehörde kann die Durchführung der Überprüfung davon abhängig machen, dass die antragstellende Person einen bereits festgesetzten Teil der entstehenden Kosten zuvor entrichtet hat. 10.3 Auf Antrag erhalten das vorsitzende Mitglied sowie die übrigen Mitglieder des Gutachterausschusses für Heilpraktikerfragen eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 577). 11 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Saarbrücken, den 30.07.2024 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Magnus Jung