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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie zur Förderung der Entwicklung digitaler Spiele im Saarland „Games-Förderung Saarland“

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Richtlinie zur Förderung der Entwicklung digitaler Spiele im Saarland „Games-Förderung Saarland“

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2026-03-01

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34 Richtlinie zur Förderung der Entwicklung digitaler Spiele im Saarland „Games-Förderung Saarland“ Inhalt 1. Zweck der Förderung und Rechtsgrundlagen 1.1 Zuwendungszweck 1.2 Rechtsgrundlagen 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Ziele und Indikatoren 6. Vergabeausschuss 7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7.1 Prototypenförderung, Art und Höhe 7.2 Produktionsförderung, Art und Höhe 7.3 Zuwendungsfähige Ausgaben 8. Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen 8.1 Antragsverfahren 8.2 Bewilligungsverfahren 8.3 Verwendungsnachweisverfahren 9. Beihilfekonformität 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anhang 1 Anhang 2 1. Zweck der Förderung und Rechtsgrundlagen 1.1 Zuwendungszweck Die saarländische Spielebranche besteht vorwiegend aus mittleren und kleinen Entwicklungsstudios, die weitgehend unabhängig von großen Vertriebspartnern wie sogenannten Publishern arbeiten. Sie leistet dabei einen erheblichen Mehrwert für die gesamte Digitalwirtschaft, indem sie zur Fachkräftegewinnung beiträgt und zudem innovative Technologien generiert, die auch Anwendung in weiteren Sektoren der saarländischen Wirtschaft finden können. Auf diese Weise kann sich die Branche langfristig zu einem wesentlichen Teil des digitalen Ökosystems am Wirtschaftsstandort Saarland entwickeln. Die „Richtlinie zur Förderung der Entwicklung digitaler Spiele im Saarland“ soll die Entwicklung digitaler Spiele im Saarland und deren Prototypen unterstützen und auf diese Weise einen Beitrag leisten, die saarländische Branchenstruktur aus kleinen und mittleren Entwicklungsstudios im globalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu halten. Auf diese Weise soll die Vielfalt der saarländischen Wirtschafts- und Kulturlandschaft erhalten bleiben und die technologischen Innovationen der Branche für ein breites Spektrum an Wirtschaftssektoren zugänglich gemacht werden. 1.2 Rechtsgrundlagen 1. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) sowie der betreffenden Verwaltungsvorschriften (VV) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung 1) Ein förderfähiger Prototyp darf nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung (z. B. im Rahmen eines sog. „Early Access“-Programms vermarktet werden. der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU, L 2023/2831 vom 15.12.2023) die vorliegende Richtlinie. 2. Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Die Projektförderung zur Entwicklung digitaler Spiele erstreckt sich auf folgende Vorhabenabschnitte: — Prototypenentwicklung: Als Prototyp wird eine spielbare, frühe (Demo-)Version eines digitalen Spiels verstanden. Der Prototyp soll die grundlegenden Spielmechaniken enthalten und demonstrieren und kann darüber hinaus weitere rudimentäre Elemente vorstellen, die in einer finalen Version umgesetzt werden sollen.1) — Produktion: Gefördert wird die Herstellung eines marktfähigen, digitalen Spiels. Förderfähig sind dabei die direkten vorhabenbezogenen Kosten, die im Rahmen der Spielentwicklung entstehen, wie z. B. Sach- und Personalkosten. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein, die in der Regel hauptberuflich und geschäftsmäßig digitale Spiele entwickeln oder vertreiben und die ihren Sitz, ihre Betriebsstätte oder ihre Niederlassung im Saarland haben. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Für die Gewährung einer Zuwendung gelten folgende Voraussetzungen: 1. Die Ausgaben des Vorhabens sind nach den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu veranschlagen. Die Ausstellung eines Zuwendungsbescheides setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist. 2. Gefördert werden nur solche Vorhaben, die eine Freigabe-Kennzeichnung gemäß §14 Jugendschutzgesetz durch die USK bzw. entsprechende Einstufungen anderer geltender Kontrollsysteme (wie z. B. IARC) für den deutschen Markt erwarten lassen. Die zu erwartende Einstufung gemäß den o. g. Kontrollsystemen ist im Antragsformular anzugeben. Eine Überprüfung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung behält sich die Bewilligungsbehörde vor. 3. Nicht gefördert werden Projekte, a) die gegen das Grundgesetz oder in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetze verstoßen, b) die Rassismus, Krieg, Gewalt oder Diskriminierung von Minderheiten verherrlichen, c) die in sonstiger Weise pornografisch sind oder offensichtlich geeignet sind, insbesondere die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden, oder d) die Persönlichkeitsrechte oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen, e) die vor der Antragsstellung bereits begonnen wurden. (Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn ein dem Vorhaben zuzurechnender Lieferoder Leistungsvertrag rechtsverbindlich getätigt wurde. Somit gilt als Maßnahmenbeginn die Auftragserteilung in Form einer entsprechenden Angebotsannahme. Mit der Durchführung der Maßnahme darf hingegen begonnen werden, wenn die Zuwendung in Form eines Förderbescheids durch die Bewilligungsbehörde bestätigt wurde. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorab zu erteilen. Das geförderte Vorhaben muss den Zielen dieser Richtlinie entsprechen.) 4. Nach Fertigstellung ist dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie eine Kopie (in digitaler oder physischer Form) des fertiggestellten Projekts zu Nachweiszwecken kostenlos zur Verfügung zu stellen. 5. Bei nach diesen Richtlinien geförderten Vorhaben ist auf die Förderung aus Haushaltsmitteln des Saarlandes bzw. auf Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes in den Credits und allen projekt- bzw. produktbezogenen Veröffentlichungen deutlich hinzuweisen. 6. Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Insolvenzverfahren befinden oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) i. V. m. Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, können nicht gefördert werden. 7. Fördermittel nach dieser Richtlinie können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach dieser Richtlinie zu beachten. 8. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. 5. Ziele und Indikatoren Mit der Förderung wird das Ziel verfolgt, die Entwicklung digitaler Spiele sowie deren Prototypen im Saarland zu unterstützen; indem mit den investierten Landesmitteln vor allem Wachstumsimpulse in Form von messbaren Arbeitsplatzeffekten generiert werden sollen. Als Indikatoren des Erfolges werden im Rahmen der Förderung daher angestrebt: — Einsatz von Fördermitteln pro bestehender Arbeitsplatz: Bei einer durchschnittlichen Fördersumme von 75 000 Euro pro Unternehmen soll bei durchschnittlicher Anzahl VZÄ pro Unternehmen von 4 ein Einsatz von 11 250 Euro/VZÄ-Fördermittel erfolgen — Einsatz von Fördermitteln zur Neubeauftragung von VZÄ pro Unternehmen: Bei einer durchschnittlichen Fördersumme von 75 000 Euro pro Unternehmen soll bei durchschnittlicher Anzahl von 1,5 neu beauftragter VZÄ ein Einsatz von 12 500 Euro pro VZÄ durch Fördermittel erfolgen Bei steigenden Beschäftigungszahlen und somit steigenden VZÄ pro Unternehmen und Förderung ist ein sinkender Fördermitteleinsatz pro VZÄ zu erwarten. Die ermittelten Zielwerte sollen bis zum Auslaufen der Richtlinie am 31. Dezember 2028 erreicht werden. Dann soll die Effektivität der Fördermaßnahme in Bezug auf die genannten Wachstumsimpulse evaluiert werden. 6. Vergabeausschuss — Über die Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung des Vergabeausschusses. Die Empfehlungen des Vergabeausschusses sind für die Bewilligungsbehörde nicht bindend. — Der Vergabeausschuss besteht aus zwei Vertreter:innen des für die Förderung und Entwicklung digitaler Spiele zuständigen Landesministeriums sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Fachjournalismus im Bereich digitaler Spiele und Spieleentwicklung. — Hinsichtlich des Gesamtumfangs ist der Vergabeausschuss bei seinen Empfehlungen an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gebunden. — Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die Bewilligungsbehörde jeweils für ein Jahr. Eine Folgeberufung ist möglich. — Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Empfehlungen des Vergabeausschusses bedürfen ebenfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ausnahmeentscheidungen von diesen Richtlinien sind aus besonderen Gründen möglich, wenn alle Anwesenden der Empfehlung zustimmen. — Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Antragsunterlagen, der Beratungen und der Empfehlungen verpflichtet. Mitglieder des Vergabeausschusses nehmen an Beratungen und Empfehlungen nicht teil, wenn sie selbst oder Angehörige vom Gegenstand der Beratung betroffen sind oder eine anderweitige Befangenheit vorliegen kann. — Wegen Besorgnis der Befangenheit ist die Teilnahme ferner ausgeschlossen, wenn ein sonstiger Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Förderausschusses zu rechtfertigen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Bewilligungsbehörde. — In dringenden Einzelfällen kann der Bewilligungsbehörde ein Eilentscheidungsrecht für Empfehlungen zustehen. Sie berichtet darüber in der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses. 7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7.1 Prototypenförderung, Art und Höhe — Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von weniger als 50 000 Euro netto und mehr als 300 000 Euro netto sind von der Förderung ausgeschlossen. — Für die Prototypenentwicklung kann ein Zuschuss auf dem Wege der Anteilsfinanzierung gewährt werden. — Die Förderquoten für Prototypen richten sich nach der Größe des Projekts und betragen 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, sofern diese bis zu 100 000 Euro betragen. Projekte mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben über 100 000 Euro werden mit einem Betrag i. H. v. 75 000 Euro bezuschusst. Weitere Informationen können Anlage 2 dieser Richtlinie entnommen werden. — Ein kalkulierter Gewinn wird nicht als Entwicklungsausgabe anerkannt. Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von 10 % geltend gemacht werden. Bis zu maximal 25 % der gesamten Prototypenentwicklungskosten können für projektbegleitende Vertriebs- und/oder Marketing-/PR- Kosten angesetzt werden. — Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Projektdurchführungs- und Bewilligungszeitraums sind ein Verwendungsnachweis zur Prüfung der endgültigen Entwicklungskosten sowie der bis dahin entwickelte Prototyp vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden. — Die Zuwendung wird regelmäßig auf Anforderung des Zuwendungsempfängers ausgezahlt. Zur Mittelanforderung ist das dafür vorgesehene Mittelabrufformular zu verwenden. — Die angeforderte Summe kann nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird, es gelten entsprechend die Anforderungen gemäß Nr. 1.4 ff. ANBest-P. — Eine Auszahlung von 5 % des bewilligten Gesamtförderbetrages erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises. — Über die Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung des Vergabeausschusses. Die Empfehlungen des Vergabeausschusses sind für die Bewilligungsbehörde nicht bindend. — Der Projektdurchführungs- und Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann der dieser auf formlosen Antrag verlängert werden. — Durch die Gewährung einer Prototypenförderung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Produktionsförderung. Die Kosten eines geförderten Prototyps können bei einer späteren Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden. 7.2 Produktionsförderung, Art und Höhe — Vorhaben mit einer Gesamtausgabe von weniger als 50 000 Euro netto und mehr als 300 000 Euro netto sind von der Förderung ausgeschlossen. — Für die Herstellung eines Spiels kann ein Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt werden. — Die Förderquoten für Spieleproduktionen richten sich proportional nach der Größe des Projekts und betragen 75 % für Projekte und einem Volumen von 100 000 Euro. Weitere Informationen über dieses degressive Modell sowie die Förderquoten im Einzelnen können Anlage 2 dieser Richtlinie entnommen werden. — Ein kalkulierter Gewinn wird nicht als Entwicklungsausgabe anerkannt. Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von 10 % geltend gemacht werden. Bis zu maximal 25 % der gesamten Prototypenentwicklungskosten können für projektbegleitende Vertriebs- und/oder Marketing-/PR- Kosten angesetzt werden. — Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Projektdurchführungs- und Bewilligungszeitraums sind ein Verwendungsnachweis zur Prüfung der endgültigen Entwicklungskosten sowie der bis dahin entwickelte Prototyp vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden. — Die Zuwendung wird regelmäßig auf Anforderung des Zuwendungsempfängers ausgezahlt. Zur Mittelanforderung ist das dafür vorgesehene Mittelabrufformular zu verwenden. — Die angeforderte Summe kann nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird, es gelten entsprechend die Anforderungen gemäß Nr. 1.4 ff. ANBest-P. — Eine Auszahlung von 5 % des bewilligten Gesamtförderbetrages erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises. — Über die Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung des Vergabeausschusses. Die Empfehlungen des Vergabeausschusses sind für die Bewilligungsbehörde nicht bindend. 2) Als förderfähig gilt nur solche Software, die spezifisch für die Herstellung von Games verwendet wird und als unabdingbar gilt. Generelle Software, die lediglich für das Alltagsgeschäft verwendet wird (z. B. Office-Programme) ist nicht förderfähig. 3) Als förderfähig gilt nur solche Hardware, die spezifisch für die Herstellung von Games verwendet wird und als unabdingbar gilt, wie etwa spezielle Bildschirme oder Grafikkarten. Generelle Hardware, die lediglich für das Alltagsgeschäft verwendet wird, ist nicht förderfähig. 4) Lizenzen werden auf die Dauer der im Zuwendungsbescheid festgelegten Projektdauer gefördert. — Der Projektdurchführungs- und Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann der dieser auf formlosen Antrag verlängert werden. 7.3 Zuwendungsfähige Ausgaben — Personalkosten für festangestellte Mitarbeiter — Kosten für Freelancer oder Auftragsarbeiten externer Studios bzw. Unternehmen, solange diese im Saarland verausgabt werden — Software2) — Hardware3) — Lizenzen4) 8. Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen 8.1 Antragsverfahren — Eine Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Zwecks Antragstellung sind die beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie erhältlichen Formulare zu verwenden. Die in den Antragsformularen geforderten Unterlagen sind in deutscher Sprache beizufügen. — Anträge sind innerhalb der von der Bewilligungsbehörde auf deren Website oder im Internet bekannt gegebenen Fristen einzureichen. 8.2 Bewilligungsverfahren — Ein von der Bewilligungsbehörde gebildeter Vergabeausschuss gibt Empfehlungen zu den einzelnen Vorhaben ab. 8.3 Verwendungsnachweisverfahren — Die Verwendung von Fördermitteln muss ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Ein Verwendungsnachweis für die ausgereichten Zuschüsse ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung erfolgt durch Vorlage eines Verwendungsnachweises gemäß Nr. 7 ANBest-P und Nr. 6 AN- Best-P zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung. — Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Durchführungszeitraum), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege, Nachweise und sonstige Unterlagen anzufordern, soweit diese zur Prüfung im Bewilligungsverfahren und zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung benötigt werden. — Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde sowie dem Rechnungshof des Saarlandes auf Verlangen bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die entsprechenden Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Originalbelege sind in Papierform vorzuhalten, sofern nicht eine rein elektronische Belegabwicklung vorgenommen wurde. — Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, vor Ort die Verwendung der Mittel und die inhaltliche Durchführung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Den Behörden sind die benötigten Unterlagen auf Verlangen vorzulegen sowie ihnen Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die geförderten Systeme und Wirtschaftsgüter können von den Behörden stichprobenartig begutachtet werden. Die Bewilligungsbehörde sowie der Rechnungshof des Saarlandes bzw. von diesen beauftragten Stellen sind befugt, die Mittelverwendung beim Zuwendungsempfänger, insbesondere auch nach Abschluss des Vorhabens im Rahmen einer vertieften Prüfung der eingegangenen Verwendungsnachweise, zu prüfen. 9. Beihilfekonformität — Bei der bewilligten Beihilfe handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 15. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Der maximal zulässige Höchstbetrag von De-minimis-Beihilfen auf Grundlage der vorgenannten Verordnung beträgt innerhalb von drei Steuerjahren 300 000 Euro. Der Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften), die als De-minimis-Beihilfen nach der vorgenannten Verordnung gewährt werden. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form (z. B. Darlehen, Bürgschaften) gewährt, so ist das Subventionsäquivalent der Beihilfe maßgeblich. — Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhalten haben, mitzuteilen. Die zu beachtenden Kumulierungsvorschriften können ggf. zu einer Reduzierung des noch zulässigen De-minimisBetrages nach der vorgenannten Verordnung führen. — Dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ist zur Überprüfung der Einhaltung v. g. Bedingungen eine De-minimis-Erklärung mit dem Antrag vorzulegen. Das entsprechende Formular wird von der Bewilligungsbehörde online zur Verfügung gehalten. — Im Falle einer Bewilligung wird dem Antragsteller eine De-minimis-Bescheinigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ausgehändigt. — Nach Artikel 5 der De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. März 2026 in Kraft, sie tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Saarbrücken, den 23. Januar 2026 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes Barke Anhang 1: Kriterienkatalog der Richtlinie für die Förderung von Games im Saarland Ein Spiel kann gefördert werden, wenn es Kriterium 1 und mindestens einen Punkt aus Kriterium 2 erfüllt. 1. Das Vorhaben lässt einen besonderen Fördereffekt für die heimische Kultur- und Kreativwirtschaft erwarten, etwa, weil ein wesentlicher Anteil (mindestens 75 %) der kreativen Arbeiten (bspw. Konzeptentwicklung, Programmierung, Musikaufnahmen) im Saarland stattfindet. 2. Das Spiel ist in mindestens einem der folgenden Bereiche besonders kreativ, innovativ oder herausragend: a. Erzählstruktur oder Spielaufbau, b. Design der Charaktere, des Settings, der Story und der Umgebung, c. Games-Musik und Sounddesign, d. Interaktivität, Mehrspielerfunktion, Benutzerschnittstelle, benutzergenerierter Inhalt, e. Anwendung künstlicher Intelligenz, f. Verwendung neuer Technologie für die Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung des Spiels, g. Nutzbarkeit für pädagogische Zwecke, h. Spielspaß. Anhang 2: Tabelle zur Veranschaulichung des degressiven Förderquotenmodells nach Projektumfang: Projekte unter einem Budget von 100 000 Euro erhalten eine maximale Förderquote von 75 %. Ab einem Projektbudget von mehr als 100 000 Euro sinkt die maximale Förderquote proportional ab, sodass in jedem Fall eine maximale Fördersumme von 75 000 Euro gewährleistet wird. Projektvolumen (beispielhaft): Maximale Förderquote: Maximale Fördersumme: 100 000 Euro 75,00 % 75 000 Euro 150 000 Euro 50,00 % 75 000 Euro 200 000 Euro 37,50 % 75 000 Euro 250 000 Euro 30,00 % 75 000 Euro 300 000 Euro 25,00 % 75 000 Euro


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