Richtlinie zur Förderung der extensiven Bewirtschaftung von wertvollem Dauergrünland (FRL-DGL)
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Richtlinie zur Förderung der extensiven Bewirtschaftung von wertvollem Dauergrünland (FRL-DGL) vom 17.12.2021 l. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage i.1 Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß §§ 23 und 44 LHO nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, auf Basis des Sonderrahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) „Maßnahmen zum Insektenschutz in der Agrarlandschaft (Sonderrahmenplan Insektenschutz, SRPI), des regulären Rahmenplans der GAK und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln des Landes und des Bundes für die extensive Bewirtschaftung zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation. Mit dieser Fördemchtlinie soll das bestehende Förderangebot des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014-2022 (SEPL 2014-2022) punktuell ergänzt werden, um so einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der ArtenVielfalt, insbesondere in Bezug auf heimische Pflanzen des Grünlands und der heimischen Insekten, zu leisten. Zuwendungszweck ist die Beibehaltung besonders nachhaltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit einer pflanzengenetisch wertvollen Grünlandvegetation zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergehen. i.2 Diese Richtlinie findet nur Anwendung auf Zuwendungen, die ausschließlich aus Mitteln der GAK oder aus Landesmitteln finanziert werden. Dabei findet diese Richtlinie nach Maßgabe des Förderbereichs 4 des GAK-Rahmenplans Anwendung. i.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Nach dieser Richtlinie können gemäß Nr. 4 des SRPI Vorhaben des Förderbereichs 4, Maßnahmengmppe D, Maßnahme 3, Nr. 3.2.1 des GAK-Rahmenplans gefördert werden, soweit es sich um artenreiches Grünland mesophiler Standorte, die dem FFH-Lebensraumtyp 6510 gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen angehören. 3. Ziele und Indikatoren Die Fördemchtlinie dient dem dauerhaften Erhalt des Lebensraumtyps (LRT) 6S10 gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG im Saarland. Als Indikatoren der Effektivität kommen zur Anwendung: Zahl der unterstützten Landwirte Zielwert: 110 geförderte Fläche Zielwert: 3.500 ha Eingesetzte Fördermittel insgesamt Zielwert: 650.000 € / Jahr Als Indikatoren der EfRzienz kommen zur Anwendung: im Saarland insgesamt als LRT 6510 kartierte Fläche (nach Erhaltungszustand A und B+ bzw. B- und C) Zielwert A und B+: 3.500 ha Zielwert B- und C: 8.000 ha für die Förderung eingesetzte Bundesmittel Zielwert: 390.000 €/Jahr 4. Zuwendungsempfänger Der Kreis der Zuwendungsempfänger bestimmt sich nach den diesbezüglichen Regelungen des GAK-Rahmenplans. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Bei der Fläche muss es sich um LRT 6510 zuzurechnendes Grünland mit mindestens vier Kennarten nach Anlage i außerhalb von NATURA-2000-Schutzgebieten oder anderen Naturschutzgebieten nach Art. 30 Abs. 6 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1305/20i3 handeln. Grundlage ist die entsprechende Kartiemng durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 5.2 Für die Fläche darf keine Förderung nach Kapitel 8.2.5.3.4, 8.2.6 oder 8.2.7 des SEPL 2014-2022 gewährt werden. Es darf auch keine entsprechende GreeningPrämie für artgleiche Anforderungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bezogen werden. 5.3 Nr. i.3 W bzw. Nr. 1.2c) W-P-GK zu § 44 LHO findet keine Anwendung. 5.4 Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die nach Nr. 6.2 mögliche Zuwendung einen Betrag in Höhe von 180 € je Jahr übersteigt. 5.5 Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des GAK-Rahmenplans. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Art und Form der Zuwendung, Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Wege einer Pauschale nach Einheitsbeträgen zur Projektförderung gewährt. Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des GAK-Rahmenplans. 6.2 Umfang und Höhe der Zuwendung 6.2.1 Für Flächen im Erhaltungszustand A und B+ (Erhaltungszustand B mit sechs oder mehr lebensraumtypischen B-Arten) beträgt die Förderung 180 Euro je Hektar und Jahr. 6.2.2 Für Flächen im Erhaltungszustand B- und C beträgt die Förderung bis zu 180 Eüro je Hektar und ]ahr. Die konkrete Förderhöhe ist abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln und dem Umfang der Flächen dieses Erhaltungszustandes, für die eine Förderung beantragt wird. Die Förderung erfolgt nachrangig zur Förderung nach Nr. 6.2.1. 6.2.3 Referenz ist grundsätzlich der Schlag, wie er bei der Agrarantragstellung nach Art. il ff. VO (EU) Nr. 640/20i4 i.V.m. § 7 fF. InVeKoSV angegeben wird. 6.3 Abstimmung mit anderen Förderprogrammen Eine Kombination von nach dieser Richtlinie gewährten Mitteln mit anderen Fördermitteln ist nur unter Berücksichtigung von Nr. 5.2 möglich. 7. Sonstige Zuwendungsbestimm ungen 7.1 Innerhalb des Verpflichtungszeitraumes sind Änderungen der ZuwendungsbeStimmungen einschließlich der Zuwendungshöhe auch nach Erlass des Zuwendungsbescheides möglich, um die Zuwendungsbestimmungen an Änderungen der Rechtsgrundlagen, des GAK-Rahmenplans, des SRPI, des SEPL 2014-2022 oder der Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) im Saarland bzw. des EGFL in Deutschland anzupassen. Möglich ist insbesondere eine Überführung der Förderung in eine EGFL- oder ELER-Förderung der EU-Förderperiode 2023-2027. Darüber hinaus gelten die diesbezüglichen Regelungen des GAK-Rahmenplans. 7.2 Die Dokumentation der Bearbeitungsmaßnahmen auf der geförderten Fläche kann nach dem Muster gemäß Anlage 2 schriftlich oder elektronisch erfolgen. Andere Formen der Dokumentation sind möglich. 7.3 Der Verpflichtungszeitraum beginnt grundsätzlich am i. Januar des Antragsjahres. Der Antragsteller muss mit der erstmaligen Antragstellung zum 15. Mai gemaß Art. il VO (EU) Nr. 640/20i4 i.V.m. § 7 InVeKoSV erklären, die Bewirtschaftungsverpflichtungen ab diesem Zeitpunkt eingehalten zu haben und diese Erklärung während des Verpflichtungszeitraumes jährlich wiederholen. Das Verpflichtungsjahr beginnt jewel Is am i. Januar. 7.4 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind nicht auf Dritte übertragbar, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. 7.5 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten Nr. 8 W/W-P-GK zu § 44 LHO und §§ 48 - 49a SVwVfG. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit dergewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Vorhabendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht. 7.6 Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Regelungen des GAK-Rahmenplans. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Agrarantragstellung gemäß Art. il ff. VO (EU) Nr. 640/20i4 i.V.m. § 7 ff . InVeKoSV zum 15. Mai eines Jahres (Antragsjähr). 8.2 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 8.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt jährlich in den entsprechenden Tranchen nach Nr. 6.2. zum Ende des jeweiligen Verpflichtungsjahres. Nr. i.5 ANBest-P bzw. Nr. i.4 ANBest-P-GK kann Anwendung finden, wobei der Ablauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres als zweckentsprechende Verwendung gilt. 8.4 Das Vorhandensein von mindestens vier Kennarten auf der Fläche wird während des Verpflichtungszeitraumes bei etwaigen Vor-Ort-, Ex-Post- oder naturschutzfachlichen Kontrollen überprüft. Im Übrigen gelten die vier Kennarten aufgrund der entsprechenden Kartierung durch das MUV als vorhanden. Eine gesonderte Vorlage und Prüfung von Verwendungsnachweisen erfolgt nicht. Die fortgesetzte Kartierung der geförderten Fläche als LRT 6510 im jeweiligen Erhaltungszustand durch das MUV belegt die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und die Erreichung des Zuwendungszwecks. 8.5 FürVerwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen und Ex-Post-Kontrollen gelten die für ELER-Flächenförderungen geltenden Bestimmungen, insbesondere VO (EU) Nr. 1306/20i3 und VO (EU) Nr. 809/20i4. 8.6 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbrauch erschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, die Prüfungsämter des Bundes und den Bundesrechnungshof bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt. Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 8.7.Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W / W-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind, sowie die Bestimmungen des GAK-Rahmenplans und des SRPI. 9. In-Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und am 31.12.2027 außer Kraft. Saarbrücken, den 17.12.202i Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Reinhold ]ost