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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinie zur Förderung der Hilfsangebote im Rahmen der Neuauflage der WinterAktion Saar in den Wintermonaten 2023/24

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Richtlinie zur Förderung der Hilfsangebote im Rahmen der Neuauflage der WinterAktion Saar in den Wintermonaten 2023/24

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2023-10-20

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Richtlinie zur Förderung der Hilfsangebote im Rahmen der Neuauflage der WinterAktion Saar in den Wintermonaten 2023/24 Stand: Oktober 2023 2/7 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1Nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der jeweils geltenden Fassung kann das Land Zuwendungen zu Hilfsangeboten gewähren, die in den Wintermonaten 2023/24 im Saarland durchgeführt werden, um  den Auswirkungen einer zunehmenden Armut infolge weiterhin hoher Energie- und Lebensmittelpreise entgegenzuwirken,  den Auswirkungen einer zunehmenden Einsamkeit entgegenzuwirken,  die soziale Teilhabe von Menschen in materieller Not zu stärken bzw. zu ermöglichen. 2Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. 3Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung 1Gegenstand der Förderung sind Wintercafés sowie Hilfspakete. 2Ein Wintercafé stellt eine öffentliche Einrichtung dar, die kostenlose warme Mahlzeiten und Getränke sowie eine warme Räumlichkeit für Menschen, die von zunehmender Armut bedroht bzw. betroffen sind, sich in materieller Not befinden oder einsam sind, anbietet. 3Mit den Wintercafés wird den Menschen eine niedrigschwellige, unterstützende Anlaufstelle geboten, die zugleich ihre gesellschaftliche Teilhabe stärkt. 4Bei der Durchführung eines Wintercafés sind folgende Maßnahmen zuwendungsfähig:  die kostenlose Abgabe von Mahlzeiten und alkoholfreien Getränken (Kaffee bzw. Tee und/oder Kaltgetränke) in Wintercafés,  die kostenlose Abgabe von Mahlzeiten und alkoholfreien Getränken (Kaffee bzw. Tee und/oder Kaltgetränke) in Wintercafés, verbunden mit einem zusätzlichen Beratungsangebot; dieses Beratungsangebot stellt ein mobiles Beratungsangebot dar, da es in beratungsunabhängigen Räumlichkeiten stattfindet und somit eine niedrigschwellige Möglichkeit der Beratung und verfolgt gleichzeitig den Ansatz einer aufsuchenden Arbeit bietet,  die kostenlose Abgabe von Mahlzeiten und alkoholfreien Getränken (Kaffee bzw. Tee und/oder Kaltgetränke) in Wintercafés, verbunden mit einem zusätzlichen, mobilen Beratungsangebot und ergänzt durch den Einsatz von Sprachmittlerinnen bzw. Sprachmittlern. 5Auch die kostenlose Abgabe von Hilfspaketen im Rahmen einer Überbrückungshilfe, um Menschen, die von zunehmender Armut bedroht bzw. betroffen sind, sich in materieller Not befinden oder einsam sind, kurzfristig den Zugang zu Lebensmitteln, Hygieneartikeln und weiteren Gegenständen des täglichen Bedarfes zum Wärmen im Winter zu ermöglichen, sind zuwendungsfähig.6Die Hilfspakete beinhalten haltbare Lebensmittel für eine vollwertige Mahlzeit sowie Snacks oder Babynahrung, Hygieneprodukte - demnach Produkte für die Körperpflege, die Monatshygiene bzw. Windeln - und/oder Gegenstände des täglichen Bedarfs zum Wärmen im Winter, d.h. beispielsweise Schal, Mütze, Handschuhe, Socken, Fleecedecke. 7Auch die Ausgabe dieser Hilfspakete wird mit einer niedrigschwelligen, mobilen Beratung, gegebenenfalls dem Einsatz von Sprachmittlerinnen bzw. Sprachmittlern und somit aufsuchenden Arbeit verbunden. 3/7 3 Ziele und Indikatoren 1Ziele der Förderung sind:  die landesweite Abmilderung materieller Not sowie Einsamkeit und in deren Folge die Verhinderung von Armutslagen,  die Stärkung bzw. Ermöglichung der sozialen Teilhabe von einsamen Menschen oder Menschen in materieller Not,  die Herstellung eines Kontaktes zu von zunehmender Armut bedrohten bzw. betroffenen oder einsamen Menschen, verbunden mit einer Möglichkeit zum individuellen Austausch und dadurch einer allgemeinen Stärkung von Ansätzen einer strukturellen Armutsbekämpfung,  weitestgehend einheitlich ausgestaltete, niedrigschwellige Hilfsangebote, unter Berücksichtigung der jeweiligen, regionalen Indikatoren der einzelnen Städte und Gemeinden. 2Indikatoren für die Zielerreichung ist die Anzahl der geförderten Wintercafés sowie die Anzahl der ausgegebenen Hilfspakete. 3Effizienz-Indikator 1: Durchschnittliche Kosten pro Wintercafé - SOLL-Wert pro Wintercafé 13.000 €; Effizient-Indikator 2: Durchschnittliche Kosten pro Hilfspaket - SOLL-Wert pro Hilfspaket 7,70 €; Effektivitäts-Indikator 1: Anzahl der Wintercafés - SOLL-Wert 75; Effektivitäts-Indikator 2: Anzahl der ausgegebenen Hilfspakete – SOLL-Wert 29.220. 4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger 1Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Unterorganisationen, jeweils mit Hauptsitz im Saarland. 2Die Ausgabe von Hilfspaketen im Rahmen der bestehenden Strukturen der Tafeln ist nicht förderfähig. 5 Zuwendungsvoraussetzungen 1Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist gemäß § 44 LHO die Förderung ausgeschlossen. 2Wurde zuvor ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt und diesem durch den Zuwendungsgeber zugestimmt, kann der Durchführungszeitraum schon mit dem in diesem Rahmen benannten Datum beginnen. 3Die Umsetzung der unter 2 genannten Maßnahmen ist auf die Projektlaufzeit der neu aufgelegten WinterAktion Saar begrenzt, d.h. auf den Zeitraum zwischen dem 1. November 2023 und 31. März 2024. 4Innerhalb dieser Projektlaufzeit sind alternativ auch kürzere Umsetzungszeiträume möglich. 5Die Mittel werden sowohl zur Initiierung neuer Maßnahmen und Projekte als auch zur Ausweitung und Weiterentwicklung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte gewährt, ebenso wie für die zeitliche Aufstockung von bereits bestehendem Personal oder für den Einsatz von zusätzlichem Personal. 6Im Falle eines Rückgriffs auf bereits bestehende Strukturen erstreckt sich die Förderung ausschließlich auf das im Rahmen der Neuauflage der WinterAktion Saar konzipierte, zusätzliche Hilfsangebot. 7Die mitgeteilten, organisatorischen Angaben zum jeweiligen Zuwendungsantrag betreffend die jeweilige Angebotsart, Adresse und Erreichbarkeit am Durchführungsort, den Durchführungszeitraum und die vorgesehenen Angebotstage (inkl. Öffnungszeiten sowie etwaiger Schließtage) werden auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit unter https://www.saarland.de/winteraktion veröffentlicht. 4/7 8Die Mittel zur Förderung sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln Dritter beziehungsweise anderweitiger Mittel der saarländischen Landesregierung oder des Bundes. 6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung 1Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 2Die Finanzierung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung. 6.2 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung 1Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen maßnahmenbezogenen Ausgaben. 2Zuwendungsfähig sind die in direktem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehenden notwendigen Sach-, Personal- sowie Honorarausgaben des Zuwendungsempfängers, die erst durch die Maßnahmen ausgelöst werden und ohne die WinterAktion Saar 2023/24 nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes notwendig sind. 3Die Höhe der Zuwendung für die Sachkosten wird grundsätzlich auf der Basis einer MahlzeitenPauschale ermittelt. 4In Abhängigkeit von der Art der geplanten Maßnahme am jeweiligen Durchführungsort werden dafür unterschiedliche Festbeträge als Zuschüsse in den nachgenannten Höhen gewährt: 5a) Festbetrag für die einzelne, abgegebene oder ausgelieferte Mahlzeit inkl. 0,5 l alkoholfreie Getränke (Kaffee bzw. Tee und/oder Kaltgetränke) in einem Wintercafé pro Angebotstag und Durchführungsort: Frühstück Mittagessen Kaffee-/Teeund Kuchenangebot Abendessen 2,00 Euro 6,00 Euro 2,00 Euro 6,00 Euro 6b) Festbetrag pro abgegebenen oder ausgelieferten Hilfspaket und Durchführungsort: 7,70 Euro. 7In den jeweiligen Festbeträgen nach 6.2 a) und b) sind folgende förderfähigen Positionen in einem Pauschalansatz anteilig berücksichtigt:  Sachkosten für Lebensmittel und Getränke sowie für die sonstigen Produkte der Hilfspakete nach 2 Satz 6,  Miet- und Nebenkosten,  Reinigungskosten,  Materialkosten der Wintercafés (Servietten, Verpackungsmaterial, etc.),  Reisekosten,  Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, d.h. in Form von den Hilfspaketen beizulegenden Informationsflyern, die auf mindestens eine naheliegende Beratungsstelle hinweisen sowie in Form von Anzeigen in Amts- und Gemeindeblättern, Wochenspiegel sowie Stadtteilzeitungen, um auf die Maßnahmen der Wintercafés aufmerksam zu machen. 8Die Höhe der Zuwendung für die ebenfalls bei Umsetzung der Wintercafés bzw. der Abgabe der Hilfspakete zu berücksichtigenden Personal- und Honorarkosten wird anhand von festgelegten 5/7 Stundensätzen ermittelt. 9In Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit ergeben sich am jeweiligen Durchführungsort folgende Stundensätze: Hauswirtschaftsbzw. Hilfskraft Beratende Tätigkeit Sprachmittlung pro eingesetzte Person 27,00 Euro pro Stunde 36,00 Euro pro Stunde 21,00 Euro pro Stunde 10In den jeweiligen Stundensätzen bereits berücksichtigt sind ebenfalls eine anteilige Verwaltungskostenpauschale, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Telefon-, Internet- und Portokosten sowie Büromaterial. 11Neben den zuvor aufgeführten Sach-, Personal- und Honorarkosten sind auch die Kosten für den Einsatz von Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern zuwendungsfähig. 12Von einer Förderung jedoch ausgeschlossen sind Aufwandsentschädigungen, Honorare und vergleichbare direkte Zahlungen an die Ehrenamterlinnen und Ehrenamtlern.13Stattdessen zuwendungsfähig ist, zur Anerkennung der geleisteten Arbeit, eine der folgenden Maßnahmen:  die Durchführung einer Veranstaltung/eines Festes für die Ehrenamterlinnen und Ehrenamtler, wobei dabei Kosten in Höhe von 15,00 Euro pro Person und Tag zuwendungsfähig sind,  die Anschaffung von Präsenten in Höhe von maximal 20,00 Euro pro Ehrenamterlin bzw. Ehrenamtler. 14Maximal beträgt die Zuwendung der Kosten des Einsatzes von Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern 2.000,00 Euro je Antrag und Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger. 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 1Alle Veränderungen betreffend das ursprünglich im Rahmen der Neuauflage der WinterAktion Saar geplante Hilfsangebot sind dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit unverzüglich mitzuteilen. 2Dies gilt insbesondere für Umstände, die die geplanten Projektkosten deutlich reduzieren oder das Erreichen der Zuwendungsziele betreffen können. 8 Verfahren 8.1 Antragsverfahren 1Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Franz Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken, zu stellen. 2Antragsformulare sind online abrufbar unter https://www.saarland.de/masfg/DE/service/downloads/downloads_node.html und maschinell auszufüllen. 3Auf Antrag kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bewilligt werden. 4Die positive Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem die geplante Maßnahme ersichtlich ist. 5Die Zuwendungsanträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:  die genaue Bezeichnung des Maßnahmenträgers, 6/7  die Beschreibung des Hilfsangebotes,  Angaben zu  der Adresse des Durchführungsortes (inkl. der für die zur Veröffentlichung angedachten Rufnummer),  dem geplanten Durchführungszeitraum innerhalb der Projektlaufzeit,  der Anzahl der insgesamt vorgesehenen Angebotstage (ergänzt um Angaben zu den Wochentagen, inkl. jeweiliger Öffnungszeiten und zu etwaigen Schließtagen),  der Anzahl und Art der geplanten Mahlzeiten bzw. der Anzahl der geplanten Hilfspakete bezogen auf den gesamten, beantragten Projektzeitraum. 8.2 Bewilligungsverfahren 1Dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit obliegt als Zuwendungsgeber die Bewilligung der Landesmittel. 2Die Entscheidung über die Förderanträge erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes ihres Eingangs nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 1Dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit obliegt als Zuwendungsgeber die Auszahlung der Landesmittel. 2Beträgt der Zuwendungsbetrag bis zu 5.000,00 Euro, wird die Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen ausgezahlt. 3Bei einem Zuwendungsbetrag über 5.000,00 Euro wird ein Abschlag in Höhe von bis zu höchstens 80 Prozent der bewilligten Mittel gezahlt. 4Die Restzahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. 8.4 Verwendungsnachweisverfahren 1Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung zur Erreichung der Maßnahmen für Menschen, die von zunehmender Armut bedroht bzw. betroffen sind, sich in materieller Not befinden oder einsam sind, nachzuweisen. 2Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises. 3Zusätzlich ist die angebotstägliche Gesamtzahl der jeweils vor Ort abgegebenen und ausgelieferten Mahlzeiten bzw. Hilfspakete zu dokumentieren und durch die Unterschrift der bzw. des verantwortlichen Leiterin bzw. Leiters am Durchführungsort zu bestätigen und beim Verwendungsnachweis einzureichen. 4Der Einsatz des Personals bzw. der Honorarkräfte ist, ebenso wie der Einsatz der Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler, darüber hinaus in der vorgesehenen Anlage des Verwendungsnachweisdokuments aufzuführen. 5Die Vorlage des Verwendungsnachweises hat grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Durchführungszeitraumes zu erfolgen. 6Formulare sind online abrufbar unter https://www.saarland.de/masfg/DE/service/downloads/down-loads_node.html und spätestens bis zum 30. Juni 2024 maschinell ausgefüllt, bevorzugt per E-Mail an antrag-winteraktion@soziales.saarland.de, beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vorzulegen. 8.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). 7/7 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Fördergrundsätze treten zum 20. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Dr. Magnus Jung Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit


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