Richtlinie zur Förderung der Mehrsprachigkeit an Schulen mit bilingualem Zug
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1) Einschließlich des Deutsch-Französischen Gymnasiums, des Schengen-Lyzeums Perl und der Europäischen Schule Saarland. 217 Richtlinie zur Förderung der Mehrsprachigkeit an Schulen mit bilingualem Zug Vom 16. Juli 2024 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Bilingualer und multilingualer Unterricht leisten einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Mehrsprachigkeit von Schülerinnen und Schülern an saarländischen Schulen. Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der Mehrsprachigkeit und die verschiedenen Formen bilingualen Unterrichts an Schulen mit bilingualem Zug1). Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung/Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der bilinguale Unterricht erfolgt in nichtsprachlichen Fächern überwiegend oder vollständig in der Ziel- bzw. Fremdsprache, wobei im Sprachunterricht und in Intensivlernphasen eine Vorbereitung und auch eine Begleitung des bilingualen Unterrichts stattfinden sollte. Bei dieser Form des Unterrichts wird die Kommunikationssprache durch die praktische Anwendung in thematischen und situativen Kontexten trainiert. Besonders geeignet sind Situationen und Inhalte mit zahlreichen anschaulichen, praktischen und konkreten Elementen oder Situationen, in denen sich der sprachliche Austausch oder auch eine motorische Umsetzung ganz natürlich ergeben. Auch bietet sich die Einbeziehung von authentischen Materialien in der Zielsprache und auch von Materialien, die die Kommunikation in der Zielsprache im Allgemeinen oder um ein in einem Sachfach behandelten Thema fördern, an. 2. Gegenstand der Förderung Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Sachkosten, die im Rahmen der Anschaffung von Materialien, die im Zusammenhang dieses Unterrichts zum Einsatz kommen, anfallen. Förderfähig sind hierbei insbesondere — Materialien zur didaktisch-methodischen Vorund Nachbereitung des bilingualen und multilingualen Unterrichts — Materialien zum Einsatz in bilingualen und multilingualen Unterrichtskontexten und im vorbereitenden Unterricht in der Zielsprache 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist die Unterstützung der genannten Schulen bei der Anschaffung von Materialien. Für die Zwecke des Controllings auf Programmebene werden als Effektivitätsindikatoren die Anzahl der im Rahmen der bilingualen Angebote der jeweiligen Schule angeschafften Materialien angegeben und als Effizienzindikatoren die jeweils hierfür avisierten Kosten: — Materialien zur thematischen, sprachlichen und/oder didaktisch-methodischen Vor- und Nachbereitung bilingualer und multilingualer Unterrichtskontexte (Sollwert Anzahl: 100 / Sollwert Kosten: 3.000 €) — Materialien zum Einsatz in bilingualen und multilingualen Unterrichtskontexten und im vorbereitenden Unterricht in der Zielsprache (Sollwert Anzahl: 400 / Sollwert Kosten: 12.000 €) Die Anzahl der bilingual unterrichten Schülerinnen und Schüler pro Jahrgangsstufe kann erst im Sachbericht des Verwendungsnachweises angegeben werden. Weiterer Effektivitätsindikator ist die Qualitätssteigung des Unterrichts. Die durch die Förderung in diesem Bereich erzielte Steigerung kann ebenfalls durch die jeweilige Schule erst im Verwendungsnachweis dargestellt werden. 4. Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger ist der öffentliche bzw. private Träger der jeweiligen Schule. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Es gelten die allgemeinen Regelungen der VV/VV- P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe von maximal 1000 Euro je Kalenderjahr und je Schule. Bei Schulen, welche mehrere Schulformen umfassen, gilt der Höchstbetrag pro Kalenderjahr jeweils pro Schulform. In diesem Fall ist sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Verwendungsnachweisführung eine getrennte Darstellung nach Schulform erforderlich. 6.1 Zuwendungsart Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung. 6.2 Finanzierungsart Die Förderung erfolgt als Teilfinanzierung im Wege der Festbetragsfinanzierung. 6.3 Form der Zuwendung Die Förderung erfolgt grundsätzlich als nicht zurückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung. 6.4 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere Anschaffung in diesem Rahmen von — Büchern, Lektüren, Zeitungen, Zeitschriften, Bandes dessinées, Comics, Graphic Novels, etc. in der Zielsprache — Unterrichts- und Kursbüchern, Lehrwerken, didaktisch-methodischen Handreichungen, Arbeits- und Übungsheften in der Zielsprache — Audio- und Videodokumenten in der Zielsprache — Kooperationsspielen und Spielmaterialien, die im bilingualen Unterricht die Kommunikation in der Zielsprache fördern und unterstützen — Bild-, Flip- und Wortkarten in der Zielsprache — authentischem Unterrichts- und Lehrmaterial (z. B. Landkarten, Instrumentenposter, Lehrtafeln beispielsweise zu Tieren und Pflanzen, Werkzeugposter Arbeitslehre, Zeitstrahlen, Zeittafeln, Kalender, Globen, Karten und Plakate mit Spiel- und Bewegungsbeschreibungen und Spielregeln) mit Beschriftung in der Zielsprache — Bildimpulsmaterial (z. B. Wimmelbilder, Memory, Pappbilderbücher, Bildlexika, WortBild-Dominos, etc.) zur Förderung der Kommunikation in der Zielsprache — Fachliteratur (Bücher, Zeitschriften, etc., auch in der jeweiligen Zielsprache) zur didaktischmethodischen Vor- und Nachbereitung bilingualer und multilingualer Unterrichtskontexte 7. Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur. 7.2 Antrag Die Schule stimmt mit der Bewilligungsbehörde die Inhalte des Förderantrags im Vorfeld ab, bevor sie den Entwurf des Antrags an den jeweiligen Schulträger weiterleitet. Der Antrag des Schulträgers ist unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulars durch den Schulträger bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres beim Ministerium für Bildung und Kultur Referat B/7 Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken einzureichen. 7.3 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist spätestens bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulars und unter Beifügung der entsprechenden Belege der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Schulträger bestätigt per Unterschrift jeweils die sachliche Richtigkeit der Bestellung und Auszahlung, die Schulleitung bestätigt per Unterschrift jeweils die sachliche Richtigkeit des Einsatzes im Sinne der Ziele der vorliegenden Richtlinie. 7.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rücknahme beziehungsweise den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Saarbrücken, den 16. Juli 2024 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Cayrol