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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie zur Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im ländlichen Raum des Saarlandes

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Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im ländlichen Raum des Saarlandes

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2002-02-01

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176 Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im ländlichen Raum des Saarlandes (Dorfentwicklungsrichtlinie — DERL) Vom 9. Dezember 2008 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Zuwendungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Dorfentwicklung in ländlichen Gemeinden, Orten und Ortsteilen. Die Landesrichtlinie dient der gezielten Förderung einer nachhaltigen Dorfentwicklung, wobei Maßnahmen zur Verbesserung des dörflichen Gemeinschaftslebens und der dafür erforderlichen infrastrukturellen Erfordernisse im Mittelpunkt stehen. Mittels dieser Richtlinie können Maßnahmen zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens, der dorfgemäßen Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, der Umnutzung ortsbildprägender Gebäude für Gemeinschaftseinrichtungen und der dorfökologischen Verhältnisse gefördert werden. 1.2 Die Nrn. 4.2, 4.3, 5, 6 und 7 dieser Richtlinie finden analoge Anwendung im Rahmen der Förderungen nach Nr. 2.1 bis 2.4.5 (bzw. der jeweils gültigen Nummerierung), der Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raumes im Saarland (2007-2013) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds. Bei Fördermaßnahmen unter Beteiligung der GAK oder der Europäischen Union (EU) findet diese Richtlinie nur Anwendung, soweit dem keine Vorschriften der GAK bzw. der Nationalen Rahmenregelung (NRR) oder der EU entgegenstehen. Maßgebend für die Zuwendungshöhe sind in diesen Fällen die Bestimmungen der GAK bzw. der Nationalen Rahmenregelung. 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung Aus den Mitteln des Landes können nach dieser Richtlinie gefördert werden: 2.1 die Betreuung der Zuwendungsempfänger mittels Fachberatung und Information, ausgenommen ist die Betreuung durch Stellen der öffentlichen Verwaltung; 2.2 Umnutzung ortsbildprägender Bausubstanz für Gemeinschaftseinrichtungen sowie ggf. bauliche Erweiterung im Rahmen der Umnutzung; 2.3 Maßnahmen zur dorfgemäßen Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes; 2.4 Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der dorfökologischen Verhältnisse; 2.5 Maßnahmen zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens, zur Erhaltung der dörflichen Identität und des dörflichen Brauchtums — wie Ausstellungen über dörfliche Entwicklung und Besonderheiten, Aktionen zur Belebung regionaler Bräuche und handwerklicher Fähigkeiten, Aktivitäten und infrastrukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der dörflichen Kommunikation und Infrastrukturen; 2.6 der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, einschließlich begründeter Abbruchmaßnahmen im Zusammenhang mit förderungsfähigen Maßnahmen nach Nrn. 2.2 bis 2.5; 2.7 Erfolgskontrolle für geförderte Projekte und Maßnahmen anhand vorher vereinbarter Zielindikatoren und Dokumentation der Maßnahmen in Berichtform oder geeigneter öffentlich zugänglicher Darstellungsform. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen an Pfarrkirchen. 3. Zuwendungsempfänger Eine Zuwendung kann auf schriftlichen Antrag erhalten: 3.1 Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse (nachfolgend als Gebietskörperschaften bezeichnet); 3.2 Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts; 3.3 natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des privaten Rechts (nachfolgend als Privatpersonen bezeichnet); 3.4 Teilnehmergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie Wasser- und Bodenverbände (nachfolgend als Teilnehmergemeinschaften bezeichnet). 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden nur in ländlich geprägten Gemeinden, Orten oder Stadt- bzw. Ortsteilen mit einer Einwohnerzahl bis zu 10.000 Einwohnern und dörflicher Siedlungsstruktur, in Weilern, Gehöftgruppen und Einzelhöfen gefördert. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai 2009 775 4.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung einen Betrag von 500,— Euro übersteigt (Bagatellgrenze) und mit der Maßnahme nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bzw. nach Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen wird (siehe Nr. 7.2). Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. 4.3 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag einen Betrag in Höhe von 500,— Euro übersteigt. 4.4 Sind nach gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. B. Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung) erforderlich, muss der Antragsteller diese der Bewilligungsbehörde vor Erlass eines Zuwendungsbescheides vorlegen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. 5.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird als Zuschuss/Zuweisung gewährt. 5.4 Umfang und Höhe der Zuwendung 5.4.1 Die Zuwendung wird für Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.3 auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben, für Zuwendungsempfänger nach Nrn. 3.1, 3.2 und 3.4 auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Kosten nach Maßgabe der Nr. 5.4.3 gewährt. Für Vorhaben von Gebietskörperschaften, Kirchengemeinden und Teilnehmergemeinschaften nach Nr. 3.1, 3.2 und 3.4 können, nach Abzug der Einnahmen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) bzw. nach Abzug der Zuwendungen Dritter, Zuwendungen bis zu 50 v. H. der verbleibenden zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden. Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.2 bis 2.6 dieser Richtlinie, die in besonderer Weise geeignet sind, den Landschaftsverbrauch durch innerörtliche Entwicklung einzudämmen und damit anderen Gemeinden bzw. Dörfern als Leitprojekt dienen, kann der Fördersatz um 25 Prozentpunkte erhöht werden. Zuwendungen, die eine Gebietskörperschaft oder eine Kirchengemeinde von einer nicht öffentlich-rechtlichen Stelle zur Durchführung der Maßnahme, für die auch eine Landeszuwendung beantragt wurde, erhält, sollen nicht zur Reduzierung der Landeszuwendung führen, sondern als Eigenmittel gelten. Die Summe aller Zuwendungen und Eigenmittel darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Maßnahme nicht übersteigen und die jeweils geltenden Fördersätze nicht überschreiten. Als Eigenmittel gelten alle für die Maßnahme zweckgebundenen Einnahmen, gleich welcher Herkunft, Art und Form einschließlich Sach- und Arbeitsleistungen, jedoch ohne den Einsatz privater Geräte und Maschinen. Bei Kirchengemeinden als Zuwendungsempfänger gelten vom zuständigen Bistum bzw. von der zuständigen Landeskirche zur Verfügung gestellte Mittel als Eigenmittel der Kirchengemeinde. 5.4.2 Für Maßnahmen von Privatpersonen nach Nr. 3.3 können Zuwendungen bis zu 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, jedoch höchstens 20.000,— Euro je Maßnahme. 5.4.3 Als zuwendungsfähige Ausgaben (Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.3) bzw. zuwendungsfähige Kosten (Zuwendungsempfänger nach Nrn. 3.1, 3.2 und 3.4) gelten die nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der Maßnahme entstehen und zur Erreichung des Zuwendungszweckes erforderlich sind. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig, soweit Vorsteuerabzug möglich ist. Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nrn. 3.1, 3.2 und 3.4 sowie von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, können bis zu einer Höhe von 75 v. H. der vom Ministerium der Finanzen jährlich festgelegten „Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst“ (ohne Versorgungszuschlag, Beihilfen und sonstige Zuschläge) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Maßgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt der Erbringung der Eigenarbeitsleitung geltenden Pauschbeträge. Als Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger Nrn. 3.1, 3.2 und 3.4 sowie von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, gelten Arbeitsleistungen, die durch ● das eigene Personal, ● die Mitglieder, ● die durch besondere schriftliche Vereinbarung eingebundenen Kooperationspartner und deren Mitglieder erbracht werden. Eigenarbeitsleistungen können anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Eigenarbeitsleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und dem jeweiligen Einzelprojekt zuzuordnen sein; b) die Eigenarbeitsleistungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung des geförderten Vorhabens stehen; c) die Eigenarbeitsleistungen können nur anerkannt werden, wenn sie im Falle einer entgeltlichen Erbringung der entsprechenden Leistungen durch Dritte auch als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden könnten; dabei müssen die anrechenbaren Kosten der Eigenarbeitsleistungen niedriger sein als die entsprechenden Ausgaben im Vergabefall; d) vom Zuwendungsempfänger sind Listen zu führen, die Auskunft über die Art der erbrachten Leistung, Ausführungstag, Namen der Ausführenden sowie deren Unterschrift geben. Zusätzlich sind die Listen durch den Zuwendungsempfänger oder dessen Vertreter, wie z. B. den Ortsvorsteher, zu bestätigen; e) die Summe der anrechenbaren zuwendungsfähigen Kosten für Eigenarbeitsleistungen darf die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben im haushaltsrechtlichen Sinne nicht überschreiten. Abweichend von Nr. 1.5 BNBest-Bau werden Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Hochbaumaßnahmen mit einem Anteil von bis zu 23 v. H. des Betrags der zuwendungsfähigen Bauausgaben berücksichtigt. 5.5 Abstimmung mit anderen Förderprogrammen Eine Kombination von Mitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist möglich, wenn sich diese auf unterschiedliche Bereiche der Einzelmaßnahmen beziehen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Überschreiten die Ausgaben einzelner Gewerke oder Teilmaßnahmen den der Bewilligung zugrunde liegenden Betrag, so kann dies durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Gewerken oder Teilmaßnahmen ausgeglichen werden. Dies gilt nur dann, wenn diese Änderung der Bewilligungsbehörde vor Ausführung angezeigt und dadurch die fachgerechte Durchführung der Gesamtmaßnahme im vollen der Bewilligung zugrunde liegenden Umfang nicht beeinträchtigt wird. Werden Änderungen ohne oder vor der Anzeige ausgeführt, so sind die dazugehörigen Ausgaben nicht zuwendungsfähig. 6.2 Können nicht durch den Zuwendungsempfänger zu vertretende Ausgabensteigerungen bei einzelnen Gewerken oder Teilmaßnahmen nicht durch Einsparungen bei anderen Gewerken oder Teilmaßnahmen ausgeglichen werden, so kann mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Ausführung einzelner Teilmaßnahmen oder Gewerke verzichtet werden, soweit hiergegen keine fachlichen Bedenken bestehen. 6.3 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine Teilmaßnahme ohne Zustimmung nach Nr. 6.2 nicht ausgeführt wird. 6.4 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 6.5 Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, jede bauliche und sonstige Veränderung an dem geförderten Objekt vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Maßnahmen an dem geförderten Objekt durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. 6.6 Mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, dem Zuwendungszweck entsprechend einzusetzen. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt anteilig zu erstatten. 6.7 Bei einer Übertragung des Eigentums an — dem geförderten Objekt innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren oder — den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z. B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. 6.8 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn deren Abruf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt. Hiervon ausgenommen sind — Sicherheitseinbehalte gemäß Nr. 7.4.4 sowie Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai 2009 777 — Zuwendungen, die wegen ihrer Höhe nach Nr. 7.4.1 nur in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag um grundsätzlich bis zu einem Jahr verlängern. 6.9 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Abwicklung des Zuwendungsverfahrens aktiv mitzuwirken. Er ist daher insbesondere verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen der Zuwendungen oder für die sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. 6.10 Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Maßnahmendurchführung hinzuweisen. Übersteigen die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag in Höhe von 50.000,— Euro, so ist ein Förderhinweis anzubringen. Dieser besteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus dem Text: „Dieses Projekt wird aus Mitteln der nachhaltigen Dorfentwicklung durch das Ministerium für Umwelt gefördert.“ Erfolgt die Zuwendung ganz oder teilweise aus Mitteln der GAK, ist der Hinweis wie folgt zu verfassen, sofern nichts anderes bestimmt ist: „Dieses Projekt wird aus Mitteln der nachhaltigen Dorfentwicklung durch das Ministerium für Umwelt und den Bund (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“) gefördert. Erfolgt die Zuwendung ganz oder teilweise aus Mitteln der Europäischen Union, richtet sich der Förderhinweis vorrangig nach den einschlägigen Bestimmungen der EU. Der Textteil des Förderhinweises ist jeweils durch die entsprechenden Embleme zu ergänzen. Der Förderhinweis ist für die Dauer der Maßnahme, mindestens jedoch für drei Monate, anzubringen. Der Förderhinweis muss gut sicht- und lesbar sein. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. 6.11 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 VV zu § 44 LHO, vorrangig jedoch die §§ 48 - 49a SVwVfG. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn: — der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, — das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung der Vordrucke nach Anlage 1 a (Nichtgebietskörperschaften) bzw. 1 b (Gebietskörperschaften) beim Ministerium für Umwelt — Referat A/4 — in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Zuwendungsanträge sind nur für solche Maßnahmen zu stellen, die tatsächlich im laufenden oder folgenden Haushaltsjahr durchgeführt werden sollen. Stellt eine Gebietskörperschaft mehrere Zuwendungsanträge in einem Jahr, ist jede Maßnahme von der Gebietskörperschaft mit einer Angabe der Priorität im Verhältnis zu ihren übrigen Maßnahmen zu versehen. Die Priorität ist in Zahlenform anzugeben, wobei „1“ höchste Priorität bedeutet. Jede Prioritätenstufe kann dabei nur einmal je Jahr vergeben werden. Nachträgliche bzw. zusätzliche Antragstellungen während des laufenden Haushaltsjahres werden in ihrer Prioritätsstufe den bereits beantragten Maßnahmen nachgeordnet. Dem Antrag sind Projektunterlagen wie z. B. Pläne, eine Baubeschreibung, eine Kostenberechnung nach DIN 276 bzw. Kostenvoranschläge oder Angebote beizufügen. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des zu fördernden Objektes, so ist eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme beizufügen. Das Ministerium für Umwelt kann vom Antragsteller neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Es kann die Antragsunterlagen zur Beurteilung an sachverständige Dritte weiterleiten. Nr. 3.3.2 und Nr. 3.4 VV-P-GK zu § 44 LHO finden keine Anwendung. Nr. 6.1 VV-P-GK zu § 44 LHO findet ebenfalls keine Anwendung. Zuwendungsanträge, die unvollständig oder nicht Anlage 1 a bzw. 1 b entsprechend eingereicht und nach einmaliger Aufforderung, unter Berücksichtigung einer individuellen Fristsetzung, nicht vervollständigt werden, finden keine Berücksichtigung in der weiteren Bearbeitung und sind abzulehnen. Kommt die Umsetzung einer beantragten Maßnahme nicht zustande, ist das Ministerium für Umwelt hierüber umgehend schriftlich zu informieren. 7.2 Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. Die Zustimmung muss in diesem Fall schriftlich erfolgen und begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. 7.3 Bewilligungsverfahren Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach fachtechnischer Beteiligung der betroffenen Ressorts über den Zuwendungsantrag und die Mittelbewilligung durch schriftlichen Bescheid. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 3 und Nr. 4 VV/VV-P-GK. 7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 7.4.1 Zuwendungen von unter 5.000,— Euro bei Personen des privaten Rechts oder unter 10.000,— Euro bei Personen des öffentlichen Rechts werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. 7.4.2 Bei Zuwendungen ab 5.000,— bzw. 10.000,— Euro kann auf schriftlichen Antrag eine Abschlagszahlung geleistet werden. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dabei erfolgen Teilzahlungen nur, wenn sie mehr als 1.000,— Euro bei Personen des privaten Rechts und 5.000,— Euro des öffentlichen Rechts betragen. 7.4.3 Der Antrag auf Auszahlung ist in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Zuwendungsempfänger muss — im Falle einer Zuwendung auf Ausgabenbasis schriftlich erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich geleistet wurden oder innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung geleistet werden. Beteiligt sich die EU an der Finanzierung, so erfolgen Auszahlungen von Zuwendungen nur für tatsächlich geleistete zuwendungsfähige Ausgaben; — im Falle einer Zuwendung auf Kostenbasis schriftlich erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich geleistet wurden oder innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung geleistet werden und dass die angegebenen zuwendungsfähigen Kosten, die keine Ausgaben sind, tatsächlich entstanden sind. Beteiligt sich die EU an der Finanzierung, so erfolgen Auszahlungen von Zuwendungen nur für tatsächlich geleistete zuwendungsfähige Ausgaben und tatsächlich entstandene zuwendungsfähige Kosten. 7.4.4 Die Bewilligungsbehörde kann als zusätzliche Sicherheit im Rahmen der Nr. 7 VV zu § 44 LHO/VV-P-GK zu § 44 LHO und Nr. 1 ANBestP/ANBest-P-GK die Teilzahlungen auf 95 v. H. der Zuwendung begrenzen und die Auszahlung des Restbetrages von der Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig machen. 7.5 Verwendungsnachweisverfahren 7.5.1 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 2 a (Nichtgebietskörperschaften) bzw. Anlage 2 b (Gebietskörperschaften) in dreifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Jede Ausfertigung ist mit einer Originalunterschrift zu versehen. Wird die Zuwendung ganz oder teilweise aus Mitteln der EU finanziert, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen bzw. den Verwendungsnachweis um weitere Angaben erweitern. Wird der Zuwendungszweck nicht in dem Haushaltsjahr erfüllt, in dem die Zuwendung gewährt wurde, ist bis spätestens 30. April des folgenden Jahres ein Zwischenverwendungsnachweis im Sinne der Nr. 6.7 ANBest-P bzw. Nr. 6.1 Satz 2 ANBest-P-GK vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises verzichten. Sie kann jedoch auch die Ergänzung des Zwischenverwendungsnachweises durch Belege (Nr. 6.8 ANBest-P) im Original (nicht bei Gebietskörperschaften) oder in Kopie verlangen. Die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises kann durch die Vorlage des Schlussverwendungsnachweises ersetzt werden. Im Zuwendungsbescheid kann bestimmt werden, dass auch zu anderen Terminen Zwischenverwendungsnachweise vorzulegen sind. 7.5.2 Verwendungsnachweise von Gebietskörperschaften werden regelmäßig nur darauf geprüft, ob sie vollständig sind, offensichtliche Unrichtigkeiten ersichtlich sind oder sich aus den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben. Eine vollständige Prüfung (ggf. mit Einsichtnahme in Bücher, Belege u. s. w.) braucht nur stichprobenartig (i. d. R. 5 % der Bewilligungen) zu erfolgen. Das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde ist jedoch jederzeit dazu berechtigt, umfangreiche Verwendungsnachweisprüfungen durchzuführen. Die Verantwortung für die sachliche und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verwendungsnachweis liegt beim Zuwendungsempfänger bzw. den dort verantwortlichen Personen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben im Verwendungsnachweis im Sinne der Nrn. 12 bis 15 VV zu § 70 LHO ist vom Zuwendungsempfänger festzustellen. 7.5.3 Erfolgt die Zuwendung ganz oder teilweise aus Mitteln der EU, so richtet sich das Verwendungsnachweisverfahren vorrangig nach den Bestimmungen der EU. 7.6 Abrechnungsverfahren 7.6.1 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn der Zuwendungsempfänger der Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai 2009 779 Bewilligungsbehörde die zu erwartende Kostensteigerung vor Ausführung der hiervon betroffenen Arbeiten schriftlich mitgeteilt hat und die Zuwendungsfähigkeit dieser Ausgaben von der Bewilligungsbehörde schriftlich anerkannt wurde. 7.6.2 Unterschreiten die nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde festgestellten tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P/ANBest-P-GK dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend festgesetzt. Nr. 2.3 ANBest-P/ ANBest-P-GK findet keine Anwendung. 7.6.3 Das Zuwendungsverfahren wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises von der Bewilligungsbehörde durch die Schlusszahlung abgerechnet und abgeschlossen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Ein Abrechnungsbescheid ergeht nur, — wenn nach §§ 48, 49 und 49 a SVwVfG bzw. Nr. 8 VV zu § 44 LHO / VV-P-GK zu § 44 LHO i. V. m. Nr. 8 ANBest-P/ANBest-P-GK weitere Verfahrensschritte notwendig sind und — in Fällen der Nr. 7.6.2, wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde bezüglich der Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben von den diesbezüglichen Angaben des Zuwendungsempfängers im Verwendungsnachweis abweicht. 7.6.4 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt oder den Rechnungshof des Saarlandes bzw. den Rechnungshof des Bundes sowie der Prüfungseinrichtungen der EU bleibt auch nach Abschluss der Maßnahme unberührt. Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 7.7 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 7.8 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Saarbrücken, den 9. Dezember 2008 Der Minister für Umwelt Mörsdorf !"#$% &# '()* +,,- .%/0% & !"#$%!$&'($)*(& 123 4/560$%7/%089:3;%3856#10%! ! <#8 =/!/80%3/>? 123 @?A%"0 +#,#*() -./ B%;"%3803#C% &- DD&&E .##373259%! 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Folgende Arbeiten werde(n) ich/wir in diesem ______ (Nummer des Bauabschnittes) Bauabschnitt durchführen: (Es können nur die hier aufgeführten Arbeiten Gegenstand einer evtl. Förderung dieses Bauabschnittes sein): Beginn des Bauabschnittes: voraussichtliches Ende: Für jeden weiteren Bauabschnitt ist ein neuer Antrag zu stellen ! Ich/Wir möchte(n) die Maßnahme aus folgenden Gründen durchführen: Das zu fördernde Anwesen steht unter Denkmalschutz ja nein Falls ja: Die Maßnahme wurde abgestimmt mit (zuständiger Denkmalschützer): Die Maßnahme wurde mit einem Mitglied des Gutachterausschusses „Dorfentwicklung“ abgestimmt: ja nein Falls ja: Name des Gutachters: Mit der Planung und Bauleitung ist ein Architekt oder Ingenieurbüro beauftragt: ja nein Falls ja: Name und Anschrift: Anlage 1a DERL Seite 3 3. Finanzierung Die Gesamtausgaben für den beantragten Bauabschnitt werden sich voraussichtlich auf € belaufen. Hierzu sind Kostenvoranschläge und Angebote als Anlage beigefügt. Ich/Wir bitte(n) um die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von € (Der tatsächliche Fördersatz kann zwischen 25% und 35% liegen.) Eine finanzielle Förderung durch andere Stellen erfolgt nicht. ist erfolgt durch: ist beantragt bei: Stelle: Art der Förderung: Höhe der Förderung: Die Finanzierung der Maßnahme kann durch Eigenmittel (incl. Kredite u. Darlehen) und ggf. bereits bewilligte Drittzuwendungen sichergestellt werden. Die Finanzierung der Maßnahme ist nur dann gesichert, wenn die beantragte Landeszuwendung bzw. eine Landeszuwendung in Höhe von ________________ € gewährt wird. Die Eigenmittel (incl. Kredite, Darlehen) setzen sich wie folgt zusammen: € € € € € Im Falle einer Bewilligung der beantragten Zuwendung und Durchführung des Vorhabens ist mit Folgeausgaben zu rechnen: nein ja, im laufenden Haushaltsjahr i.H.v. ca. € ja, im Haushaltsjahr i.H.v. ca. € ja, im Haushaltsjahr i.H.v. ca. € ja, im Haushaltsjahr i.H.v. ca. € Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai 2009 783 !"#$% &# '()* +,,- .%/0% 1 234 5/! 678 9:;<0%7%;#567$ !#34 = &> ?.0@ 5%;%340/$0A B# !%/! ! "#$#%&'()$( (/!% @%!%48/$7!$ C6DED E#7$%!%48/$7!$F G%!H8#";%340"/34% @%!%48/$7!$I /<0 %;J:;G%;"/34 !/340 %;J:;G%;"/34 K#""< %/!% @%!%48/$7!$ %;J:;G%;"/34 /<0A (/!% @%!%48/$7!$ /<0 !:34 !/340 %;0%/"0D '/% L;:B%H07!0%;"#$%! M7;G%! 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Lieferungsvertrages. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens; eine ohne Zustimmung begonnene Maßnahme kann nicht gefördert werden); - dass ich die angegebenen Eigenmittel im laufenden Jahr und gegebenenfalls in künftigen Jahren aufbringen kann, ohne dass dies die Grenzen meiner dauernden Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung meiner sonstigen Pflichtaufgaben übersteigt; - dass ich zivilrechtlich zur Durchführung der Maßnahme berechtigt bin, - dass mir bekannt ist, dass von den Angaben dieses Antrages die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Ich versichere daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben; - dass mir bekannt ist, dass eine Speicherung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402 f.) und der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO) vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 101 ff.) erfolgt (§ 3 Abs. 2 SFöDG) (das für die Förderperiode 2007-2013 geltende EU-Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel); - dass mir bekannt ist, dass für das Zuwendungsverfahren neben den sonstigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes einschließlich Anlagen (Gemeinsames Ministerialblatt Saar 2001, S. 590 ff.) und die Dorfentwicklungsrichtlinie (DERL) in der Fassung vom 22. Februar 2007 (Amtsbl. S. 362 ff.) gelten; - dass ich mir bewusst bin, dass kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht und ich diese Gegebenheiten anerkenne; - dass mir bekannt ist, dass eine Bearbeitung des Antrages nur möglich ist, wenn dieser vollständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt wird. 6. Anlagen: Dem Antrag sind grundsätzlich folgende Anlagen beizufügen: 1) Allgemeine Maßnahmen- und Baubeschreibung, 2) Kostenberechnung nach DIN 276 der Gesamtmaßnahme, 3) Planunterlagen der Gesamtmaßnahme, 4) Übersichtskarte, Lageplan, Flurkarte, 2008 Anlage 1b DERL Seite 6 von 6 Bei größeren Maßnahmen (ab ca. 50.000,00 € erwartetem Zuwendungsbetrag) sind zusätzlich folgende Anlagen notwendig: 5) detaillierte Maßnahmen- und Baubeschreibung, 6) ggf. die von der Bauaufsicht genehmigten Bauantragsunterlagen, 7) ggf. sonstige Genehmigungen, Verträge oder Gutachten, 8) Ausführungszeichnungen, 9) Preiskalkulation der Einzelgewerke, 10) ggf. die Gesamtkostenaufteilung nach Bau- bzw. Finanzierungsabschnitten, 11) Bauzeitenplan, 12) Bilddokumentation, 7. Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn: Ich beantrage hiermit die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nach Nr. 1.2c) VV-P-GK zu § 44 LHO und Nr. 4.2 i.V.m. Nr. 7.2 DERL. Ich weiß, dass aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht auf die Gewährung einer Zuwendung geschlossen werden kann. Ich bin daher willens, die Maßnahme auf eigenes finanzielles Risiko durchzuführen und vorzufinanzieren. Ich erkläre, dass eine Vorfinanzierung möglich ist. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn wird, sofern eine denkmalrechtliche Genehmigung oder eine Baugenehmigung erforderlich ist, erst nach deren Vorlage bei Ihnen erteilt. Auch für die Vorlage dieser Unterlagen werde ich (falls erforderlich) sorgen. Da die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nur in Ausnahmefällen erteilt werden kann, begründe ich meinen Antrag wie folgt: 8. Sonstige Bemerkungen: , den (Ort und Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift) (Name des Unterzeichners) Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai 2009 791 !"#$% &# '()* +%,-% . /0! 1 '2)3(456789*:4; .< :!=>-?%@@%!A%B C,--% B-?%,DE%! &< (B B,!A !>? A,% +>FF%! A%? 90B-%!$?>GG%! HC%, I0DEC#>-%! F,- I:JK#> !#DE '74 &LM $%$",%A%?-N C%, #!A%J ?%! K#>-%! !#DE ;%O%?P%!< #!=>$%C%!Q '#C%, ,B- %!-BG?%DE%!A A%! A%? K%O,"",$>!$ =>$?>!A% $%"%$-%! K#>J >!-%?"#$%! !#DE ;%O%?P%! >!A K#>#CBDE!,--%! => >!-%?-%,"%!N $$@Q #>@ $%B0!A%?-%F K"#-- VERWENDUNGSNACHWEIS 1. Zuwendungsempfänger 4#F%R !BDE?,@-R K#!P/%?C,!A>!$R >BP>!@- %?-%,"-R 5%"%@0!R ! A#B S,!,B-%?,>F @T? :FO%"- Referat A/4 9%G"%?B-?#U% .V MM..L +##?C?TDP%! 2. Maßnahme 2.1 Bezeichnung der Maßnahme wie im Zuwendungsbescheid: W>O%!A>!$BC%BDE%,A /0FR P-%!=%,DE%!R X1J 2.2. Darstellung der Durchführung der Maßnahme, Bauzeiten u.s.w. ggf. gesondertes Blatt (Sachbericht): 6#!! O>?A% A%? %?B-% >@-?#$ %?-%,"- Y 6#!! O>?A% F,- A%! ?C%,-%! -#-BZDE",DE C%$0!!%! Y 6#!! O>?A% A,% S#U!#EF% #C$%BDE"0BB%! Y 2.3 Haben Sie auf die Gewährung dieser Zuwendung hingewiesen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Bemerkungen zu 4.3 auf gesondertem Blatt ? Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben im Verwendungsnachweis im Sinne der Nrn. 12 – 15 VV zu § 70 LHO (GMBl. Saar 2001 S. 680 ff.) wird nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen bestätigt (sachlich und rechnerisch richtig). Ich versichere vollverantwortlich, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Die Subventionserheblichkeit dieser Angaben und die Strafbarkeit falscher oder unvollständiger Angaben (§§ 263 und 264 StGB) sind mir bekannt. (Ort) (Datum) Der Bürgermeister (Unterschrift und Dienstsiegel) Name des Unterzeichnenden Hiermit bestätige ich als für die kommunale Kasse Verantwortlicher die Übereinstimmung der im Verwendungsnachweis angegebenen Beträge mit den Büchern und Belegen gemäß Nr. 6.4 ANBest-P-GK. Ich versichere die Richtigkeit meiner Bestätigung. Die Subventionserheblichkeit dieser Bestätigung und die Strafbarkeit falscher oder unvollständiger Angaben (§§ 263 und 264 StGB) sind mir bekannt. , den Ort und Datum Der Kassenleiter ____________________ (Unterschrift) Name des Unterzeichnenden Ist eine eigene Prüfungseinrichtung (z.B. Rechnungsprüfungsamt) vorhanden, ist dieser Verwendungsnachweis nach Nr. 7.2 ANBest-P-GK von dieser zu prüfen und zu bescheinigen. Es ist keine eigene Prüfungseinrichtung vorhanden. – ENDE. Es ist eine eigene Prüfungseinrichtung vorhanden. Dazu: Bezeichnung der Prüfungseinrichtung: Dieser Verwendungsnachweis wurde von mir gemäß Nr. 7.2 ANBest-P-GK geprüft. Als Ergebnis der Prüfung wird zusammenfassend festgestellt: Der Verwendungsnachweis ist in allen Punkten sachlich und rechnerisch richtig. Es gibt keinerlei Beanstandungen oder Fehler. Der Verwendungsnachweis ist vollständig. Seite 6 von 7 Anlage 2b DERL Kommunal 1) Unzutreffendes bitte streichen 2) Es sind nur die Summen der Kostengruppen (bei Hochbauten mit HU-Bau nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten nach Gewerken) anzugeben. Dabei ist entsprechend den der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen nach Gewerken und Bauabschnitten zu unterteilen, ggf. auf gesondertem Blatt. Es gibt Beanstandungen oder Fehler. Diese sind in einem gesonderten Prüfbericht (als Anlage beigefügt) genau dargestellt. Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben. Die Subventionserheblichkeit dieser Angaben und die Strafbarkeit falscher oder unvollständiger Angaben (§§ 263 und 264 StGB) sind mir bekannt. , den Ort und Datum ____________________ (Unterschrift) Name des Unterzeichnenden Nicht vom Zuwendungsempfänger auszufüllen ! ↓ ↓ Ergebnis der Prüfung durch das Fachreferat C/3 Der Verwendungsnachweis wurde hinsichtlich der notwendigen Vollständigkeit, offenbarer Unrichtigkeiten, der ordnungsgemäßen Maßnahmendurchführung und der Übereinstimmung mit der beantragten Maßnahme fachlich geprüft. Dabei wurden keinerlei Beanstandungen festgestellt. Auf den besonderen Prüfvermerk wird Bezug genommen. Es gibt Beanstandungen / Änderungen / Abweichungen, die im gesonderten Prüfvermerk dargestellt werden. Hierauf wird Bezug genommen. Der Zuwendungszweck wurde erreicht. Der Zuwendungszweck wurde nicht erreicht. Die zuwendungsfähigen Ausgaben wurden erreicht / nicht erreicht/ überschritten und betragen: _______________ € Saarbrücken, den (Datum) (Unterschrift) Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai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