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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland — NMOB — Einzelförderrichtlinie: „Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen“

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Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland — NMOB — Einzelförderrichtlinie: „Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen“

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2021-08-06

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263 Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland — NMOB — Einzelförderrichtlinie: „Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen“ 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Diese Richtlinie dient dem Zweck im Rahmen der Förderstrategie, die Verkehrsträger effizient zu verknüpfen und so zu einer nachhaltigen Verkehrswende beizutragen. Ziel ist es, durch die Förderung des Neubaus, des Umbaus, des Ausbaus und der Erweiterung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur eine sozialverträgliche, ökologische, ökonomische, intermodale barrierefreie und attraktive Mobilität im Saarland zu ermöglichen. Aus diesem Grund fördert das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Maßnahmen zur Verbesserung einer nachhaltigen Mobilität. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Richtlinie ist Teil des Richtlinienpakets zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (RL NMOB). 2. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind — Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterung von Verknüpfungsanlagen zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern, — Mobilitätsstationen4), die den Nutzern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen, — Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs und — Neubau, Umbau oder Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen. Im Rahmen dieser Richtlinie werden die Verknüpfungsanlagen zwischen folgenden Verkehrsträgern gefördert: — Straßenverkehr (ohne Güterverkehr), — Schienenverkehr (nur öffentlicher Personenverkehr) und — Schifffahrt (nur für touristische Zwecke und öffentlichen Personenverkehr). Verknüpfungsanlagen mit dem Radverkehr werden nicht im Rahmen dieser Richtlinie, sondern im Rahmen der Richtlinie NMOB-Rad bzw. NMOB-Stadt und Land gefördert. Darüber hinaus werden der Neubau und/oder der Ausbau von Ladepunkten für Roller und Personenkraftwagen nach der aktuell gültigen Ladesäulenverordnung an solchen Verknüpfungsanlagen gefördert. Soweit für Ladepunkte für Roller und Personenkraftwagen Fördermittel anderer Zuwendungsgeber, insbesondere des Bundes, zur Verfügung stehen, sind diese vorrangig vor der Landesförderung in Anspruch zu nehmen. Ladestationen für elektrisch betriebene oder unterstützte Fahrräder werden nicht im Rahmen dieser Einzelrichtlinie, sondern im Rahmen der Richtlinie NMOB- Rad gefördert. 3. Ziele und Indikatoren Das Ziel der vorliegenden Richtlinie ist insbesondere die Stärkung der intermodalen Mobilität im Saarland durch — Neu-, Um- und Ausbau sowie die Erweiterung von Verknüpfungsanlagen zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern, 4) Eine Mobilitätsstation oder Mobilstation ist ein im Personenverkehr genutzter Verknüpfungspunkt zwischen verschiedenen Verkehrsträgern. — Erstellung von Mobilitätsstationen und Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs und — Neu-, Um- und Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen. Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind: — Kosten je geförderter baulicher Maßnahme; Sollwert: 500 000 Euro; — Anzahl der geförderten baulichen Maßnahmen; Sollwert: 4. 4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind: — Aufgabenträger des ÖPNV gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 5 Absatz 1 ÖPNVG vom 30. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung, — Verkehrsinfrastrukturunternehmen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen und — Kommunen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV/VV-P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LHO geregelt und von dem Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen: — Antragsteller haben sich (auch im eigenen Interesse) mit den EU- und Bundes-Förderprogrammen und auch mit sonstigen Landesförderprogrammen vertraut zu machen. Sie haben zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende Förderung möglich ist. Die Prüfung sollte im Landesförderantrag kurz dargestellt werden. — Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Liefer- und/oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). — Die jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe sind einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren. — Der Antragsteller hat schriftlich anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat. — Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. — Die Belange mobilitätseingeschränkter Menschen sind zu berücksichtigen. Um eine barrierefreie Gestaltung der Vorhaben sicherzustellen, sind diese nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen und auszuführen. Unter anderem sind die jeweils gültigen Fassungen der dazugehörenden DIN zu beachten. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte zu hören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 15 Absatz 3 BGG anzuhören. Eine Stellungnahme des zuständigen Behindertenbeauftragten, der Behindertenbeiräte oder des entsprechenden Verbands im Sinne des § 15 Absatz 3 BGG ist dem Förderantrag beizulegen. Bauliche Veränderungen sind an den Zweckverband Personennahverkehr Saarland digital (E-Mail: info@zps-online.de) zwecks Erhebung zu melden. — Der aktuelle bzw. zukünftige Bedarf des Neu-, Aus-, Umbaus oder der Erweiterung einer Verknüpfungsanlage ist anhand von Messungen, Planungen, städtebaulichen Konzepten oder belastbaren Prognosen zu belegen. — In Bezug auf die Verkehrsinfrastrukturunternehmen ist das jeweils geltende Beihilferecht zu beachten. Die Einhaltung möglicher beihilferechtlicher Anforderungen ist durch den Antragsteller unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Dokumentationserfordernisse. Weitere Mindestanforderungen und Rahmenbedingungen zu den Fördervorhaben können gesondert, z. B. in Form ergänzender FAQ-Erläuterungen zu dieser Richtlinie, festgelegt werden. 6. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung 6.1 Art der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses oder einer Zuweisung. 6.2 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bei einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach den jeweils gültigen Regeln der Technik zur Errichtung und zweckentsprechenden Nutzung der Vorhaben erforderlich sind. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die im Rahmen der in Ziffer 2 dieser Richtlinie aufgeführten förderfähigen Vorhaben anfallen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen dieser Richtlinie gehören insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Ausgaben. Bei Straßenvorhaben gemäß dieser Richtlinie gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Ausgaben für die Straßenbestandteile nach § 2 Absatz 2 SaarlStrG. Führt der Träger der Maßnahme Bauarbeiten selbst durch, so können auch die hierfür anzusetzenden Materialausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden. Geförderte Ladeeinrichtungen sind öffentlich zugänglich zu errichten. 6.3 Förderhöhe Die Höhe der Förderung wird in Abhängigkeit von den jeweils gültigen Beihilfe- und Kumulierungsvorschriften gewährt. Die Förderquote beträgt bis zu max. 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 6.4 Beihilferechtliche Grundlagen Jegliche staatliche Finanzierung im Rahmen dieses Programms muss zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Verfahrens- und materiellen Bedingungen der staatlichen Beihilfevorschriften erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe nach Nummer 2 über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/ public?lang=de Bei der Antragsprüfung wird zu jeder zu fördernden Einzelmaßnahme eine beihilferechtliche Betrachtung durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt. 6.5 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern es sich nicht um Landesmittel oder eine Doppelförderung der Maßnahme handelt. Förderungen Dritter werden grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Allgemeine Regelungen Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3 zu den § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), für Baumaßnahmen die Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften (ZBau), 4a Unterlagen für Baumaßnahmen, 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und 5 Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. 7.2 Nicht zuwendungsfähige Kosten Nicht zuwendungsfähig sind: a) die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 UstG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, b) Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, c) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, d) Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen, e) Versicherungsbeiträge, Betriebs- und Wartungskosten, f) Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, g) Verwaltungskosten, h) Rückbaumaßnahmen, i) Fotovoltaikanlagen auf Abstellanlagen zur Energieversorgung mit Einspeisevergütung nach dem EEG, j) Ersatzinvestitionen und k) Planungskosten. Zu den Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, gehören beispielsweise Erschließungs-, Ausbaubeiträge, Ausgabenanteile nach Eisenbahnkreuzungs- oder Wasserstraßengesetz, Ausgaben für die Verlegung von Versorgungsleitungen oder Fernmeldeanlagen. Weitere Mindestanforderungen und Rahmenbedingungen zu den Fördervorhaben können gesondert, z. B. in Form ergänzender FAQ-Erläuterungen zu dieser Verwaltungsvorschrift, festgelegt werden. 7.3 Dauer der Zweckbindung Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme. Die Dauer der Zweckbindung beträgt für Verknüpfungsanlagen und Mobilitätsstationen 20 Jahre, für Ladestationen und Ladepunkte fünf Jahre. 7.4 Genehmigungspflicht bei Änderungen Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung, deren Wert 50 000 Euro übersteigt, an der geförderten Anlage, technischen Einrichtung, den Fahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Geräten innerhalb der Zweckbindungsfrist von der Bewilligungsbehörde vorab schriftlich bewilligen zu lassen. Veränderungen, deren Wert unterhalb von 50 000 Euro liegt, sind der Bewilligungsbehörde vorab schriftlich zur Kenntnis zu geben. 7.5 Eigentumsübertragung Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten Anlage oder technischen Einrichtung innerhalb der Zweckbindung müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z. B. durch Festschreibung im Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen mit 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 49a SVwVfG) ab Auszahlungsdatum verpflichtet werden. 7.6 Durchführung der Maßnahme Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes abzuschließen. 7.7 Mitteilungspflichten Der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. 7.8 Widerruf und Rücknahme Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn — der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann, — das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemäß dieser Richtlinie entspricht, — gegen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, des Zuwendungsbescheids einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird. 7.9 Dokumentation Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich die Förderung mit Hinweis auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kenntlich zu machen. Der Zuwendungsempfänger informiert dabei über die Förderung seines Vorhabens auf seiner Internetseite. Darüber hinaus verpflichtet er sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger hat im Schlussverwendungsnachweis schriftlich darzustellen, wie der dauerhafte Publizitätsnachweis erfolgt ist. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich am Standort des Vorhabens auf die Förderung in geeigneter und dauerhafter Form gut sichtbar hinzuweisen. Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist am Vorhabenstandort zu verbleiben. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die Zuwendungsanträge sind in digitaler und in schriftlicher Form zu richten an: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Referat D6 – ÖPNV-Förderung Referat.D6@wirtschaft.saarland.de Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt-Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland (AN-NMOB- Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen, Anlage 2) vor Vorhabenbeginn. Beizufügen sind eine detaillierte Projektbeschreibung, eine Kostenermittlung und ggf. Planunterlagen des Vorhabens. Im Falle eines Förderantrags zum barrierefreien Ausbau von Zugangspunkten zum ÖPNV sind Planunterlagen, die Art und Umfang der vorgesehenen Ausstattung des Zugangspunktes im Einzelnen erkennen lassen, mit einzureichen. 8.2 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts VN-NMOB-Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen (Anlage 2) dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Dabei muss die Fertigstellung und Abrechnung des Fördervorhabens vollständig bis spätestens zum Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen. Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen des Fördergegenstandes. Für den Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht, der Kauf-, Werk-, Dienstleistungsvertrag und die entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen sowie die Abnahmeprotokolle einzureichen. Ferner sind mit dem Verwendungsnachweis bei Bauvorhaben Lichtbilder der fertiggestellten Maßnahme einzureichen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor im Einzelfall zusätzliche Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. 8.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Saarbrücken, den 22.Juli 2021 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Rehlinger Anlage 1 Zu der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Sonstige Zuwendungsbestimmungen 1.1 Grunderwerb 1.2 Baukosten 1.3 Wertausgleich 1.4 Verwaltungs- und Baunebenkosten 1.5 Verknüpfungsanlagen 1.1 Grunderwerb Abgrenzung der zuwendungsfähigen Grunderwerbsausgaben 1. Bei den Grundstücksausgaben sind grundsätzlich — der Verkehrswert der bereits im Eigentum des Zuwendungsempfängers befindlichen und — die Ausgaben für die eigens für die Zwecke des geförderten Vorhabens erworbenen Grundstücke (Gestehungskosten) zuwendungsfähig. Zu den Gestehungskosten zählen: — Kaufpreis für Grundstücke einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen, soweit er sich im Rahmen des Verkehrswertes nach der derzeitig gültigen Fassung der Wertermittlungsverordnung (WertV) hält, — Ablösebeträge für Hypotheken oder sonstige Rechte, soweit nicht im Kaufpreis enthalten (z. B. Grunddienstbarkeiten), — Rechtsanwalts- und Notargebühren, — Vermessungskosten, — Katastergebühren, — Grunderwerbssteuer, — Erschließungsausgaben, die nach Grunderwerb anfallen, einschließlich der Ausgaben für eine behördlich angeordnete Dekontaminierung, soweit diese nicht vom Verursacher und/oder Vorbesitzer zu bezahlen sind, — Entschädigungen für Auswirkungen auf andere Grundstücke, die von dem Grundstück ausgehen (auch Entschädigungen von Gebäuden und Bäumen) und — Grunderwerb für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit naturschutzrechtlich angeordnet. Maklergebühren gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2. Wird für das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstückes entstanden wären. 3. Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die vorhergehenden Regelungen entsprechend. Als zuwendungsfähige Ausgaben bei Erbbaurechten wird das Zehnfache des vertraglich festgelegten jährlichen Erbbauzinses anerkannt. 4. Frei werdende Grundstücke Werden infolge eines Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben und können die auf diese Weise frei werdenden Grundstücke oder Grundstücksteile vom Träger des Vorhabens wirtschaftlich verwertet werden, so ist der Verkehrswert oder der Erlös von den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens abzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Träger des Vorhabens frei werdende Grundstücke für andere Vorhaben der Richtlinie nutzt. 5. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind. Als in diesem Sinne nicht nutzbar gelten regelmäßig nur kleine Restflächen. 1.2 Baukosten 1. Zum Bau oder Ausbau der zuwendungsfähigen Vorhaben gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens. 2. Bei zuwendungsfähigen Straßenbaumaßnahmen werden hierzu auch gerechnet: — Haftpflicht- und Bauwesenversicherung, — Vermessungsarbeiten, soweit nicht nach Anlage Ziffer 1.4 ausgeschlossen, — Freimachen des Baugeländes einschließlich Kampfmittelbeseitigung, — Baugrunduntersuchungen, — Schutzmaßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), — Brand- und Wasserschutzanlagen, — Lichtzeichenanlagen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen, — Beleuchtungsanlagen in besonderen Ausnahmefällen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, — Sicherung und Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Träger des Vorhabens durchgeführt werden kann, — Wiederherstellungsarbeiten (z. B. bauliche Anlagen, Grünanlagen) unter Berücksichtigung eines möglichen Wertausgleichs, — Bepflanzung, — Bestandsvermessung sowie die erstmalige Erstellung von Bestandszeichnungen und Bauwerksbüchern, — Kosten für landschaftspflegerische Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen. 3. Zum Bau oder Ausbau von Verkehrswegen oder -anlagen werden insbesondere nicht gerechnet: — zusätzliche Bauleistungen für zweckfremde Anlagen wie Fern- und Güterverkehrsanlagen, Zivilschutzanlagen, Zugänge zu Warenhäusern, Ladenbauten, — Betriebserschwernisse beim Träger des Vorhabens oder dem Verkehrsträger, die durch das Vorhaben verursacht werden, — Ausstattung mit Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten, — Ausbildung von Personal, — Öffentlichkeitsarbeit, — Ablösekosten, — Werbeanlagen. 1.3 Wertausgleich Bei der Festsetzung der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben eines nach der Richtlinie geförderten Vorhabens ist ein angemessener Wertausgleich zu berücksichtigen, wenn im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vorhabens andere Verkehrswege oder -anlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert werden, ohne dass für deren Träger Folgepflicht besteht und dadurch bei diesen eine Wertsteigerung durch Hinausschieben des nächsten Erneuerungstermins eintritt. Dies gilt nicht, soweit kreuzungsrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung treffen. Als Wertausgleich sind die ersparten Finanzierungskosten durch die längere Nutzung der frühzeitig erneuerten Anlage anzusetzen. 1.4 Verwaltungs- und Baunebenkosten Zu den nicht zuwendungsfähigen Verwaltungsausgaben zählen Personal- und Sachkosten, insbesondere für die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten: a) Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und anderer Genehmigungsverfahren — Erstellen der Unterlagen — Bekanntmachungen — Anmieten von Räumen für Erörterungstermine b) Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten — Erstellen der Ausschreibungsunterlagen — Vergabeverfahren c) Bauüberwachung — Unterbringung einschließlich Einrichtungen und Betrieb — Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 VOB/B — Messungen am Bauwerk und an Baubehelfen, soweit nicht Nebenleistungen des Auftragnehmers i. S. technischer Vorschriften — Abnahme der Unternehmerleistungen — Abnahme von Bauteilen vor dem Einbau — Abrechnung der Baumaßnahme — Anfertigung von Fotos d) Sonstige Tätigkeiten — Aufstellen von Betriebsvorschriften und -anweisungen — Prüfung der Statik — Beratung durch Sonderfachleute — Optimierungsberechnungen — Bauaufsichtliche Abnahmen — Kontrollprüfungen des Auftraggebers — Haushalts-, Kassenführung und Rechnungslegung — Beweissicherungen — Herstellen von Informations- und Werbematerial — Ausrichten von Ausstellungen — Grundsteinlegung, Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme — Finanzierungskosten Werden für Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Fahrzeuge und Geräte angeschafft oder eingesetzt, sind die hierdurch entstehenden Ausgaben ebenfalls nicht zuwendungsfähig. Entstehen bei Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Gebühren, so sind auch diese nicht zuwendungsfähig. Werden Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, nicht vom Träger des Vorhabens selbst, sondern z. B. von einem Ingenieurbüro ausgeführt, so sind auch die infolge der Beauftragung entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig. 1.5. Verknüpfungsanlagen (Park & Ride, Mobilitätsstationen und sonstige Verknüpfungsanlagen) Verknüpfungsanlagen sollen den Verkehrsteilnehmern das Umsteigen auf Verkehrsmittel des ÖPNV ermöglichen oder erleichtern. Zuwendungsfähig ist der Neubau, Umbau, Ausbau oder die Erweiterung von Verknüpfungsanlagen mit — Zu- und Abfahrten zum bestehenden Straßennetz, — fußläufigen Wegen zu dem Zugangspunkt/dem Bahnhof, — der Anlage selbst als ebenerdigem Parkplatz, offenem Parkdeck sowie in besonders begründeten Fällen als Parkhaus oder Tiefgarage, — Einrichtungen zur Fahrgastinformation, — der Beleuchtung und gegebenenfalls Begrünung. Der gegenwärtige und mittelfristig zu erwartende Stellplatzbedarf für Pkw und motorisierte Zweiräder ist im Zusammenwirken von Antragsteller und im Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen nachzuweisen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sollen bis zu 12 000 Euro pro Stellplatz für Pkw nicht überschreiten. Anlage 2 Zu der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) RL NMOB-Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen Vordrucke 1. Zuwendungsantrag 2. Verwendungsnachweis Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland Teil- Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen AN NMOB- Verkehsträger sinnvoll verknüpfen (als PDF-Datei und in schriftlicher Form einreichen) 1. Allgemeines Ich/Wir beantrage(n) die Gewährung einer Zuwendung aus Landesmitteln. 2. Antragsteller ☐ Kommune ☐ Verkehrsinfrastrukturunternehmen, das mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen ☐ Aufgabenträger des ÖPNV gemäß § 5 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 5 Absatz 1 ÖPNVG vom 30. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung Name des Vorhabenträgers: PLZ: Ort: Straße: Ansprechpartnerin / Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Bezeichnung des Kreditinstituts: IBAN: 3. Gegenstand der beantragten Förderung ☐ Neubau, Umbau, Ausbau oder Erweiterung von Verknüpfungsanlagen zwischen den verschiedenen Verkehrsträger ☐ Mobilitätsstation ☐ Umsteigerparkplätze ☐ Neubau, Umbau oder Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen. Verknüpfungsanlagen mit dem Radverkehr werden nicht im Rahmen dieser Richtlinie sondern im Rahmen der Richtlinie NMOB-Rad bzw. NMOB- Stadt und Land gefördert. 4. Beschreibung und Begründung des unter Ziffer 3 bezeichneten Vorhabens Die vorgesehenen Maßnahmen sowie die damit bezweckten Ziele sind in einer Anlage zum Antrag gesondert erläuternd darzustellen, um den Sachverhalt möglichst ohne zeitraubende Rückfragen beurteilen zu können. Dazu zählen eine kurze Erläuterung der Notwendigkeit der Maßnahme sowie bei kommunalen Baumaßnahmen eine Erklärung, dass ausführungsreife Pläne im Sinne des § 12 Abs. 2 KommHVO vorliegen. Antragsteller haben sich (auch im eigenen Interesse) mit den EU- und Bundes-Förderprogrammen ebenso auch mit sonstigen Landesförderprogrammen vertraut zu machen. Sie haben zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende Förderung möglich ist. Die Prüfung sollte im Landesförderantrag kurz dargestellt werden. Die Belange mobilitätseingeschränkter Menschen sind zu berücksichtigen. Um eine barrierefreie Gestaltung der Vorhaben sicherzustellen, sind diese nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen und auszuführen. Unter anderem sind die jeweils gültigen Fassungen der dazugehörenden DIN zu beachten. Der aktuelle bzw. zukünftige Bedarf des Neu-, Aus-, Umbaus oder der Erweiterung einer Verknüpfungsanlage ist anhand von Messungen, Planungen, städtebaulicher Konzepte oder von belastbaren Prognosen zu belegen. 5. Beantragte Förderung Hiermit wird folgende Zuwendung beantragt: Höhe der Zuwendung (€): 6. Zeitliche Durchführung des Vorhabens ☐ Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird hiermit beantragt. Begründung: _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ Beabsichtiger Beginn (Beginn der Maßnahme ist die Vergabe des Auftrages): T T M M J J Beendigung: T T M M J J Falls Maßnahmen in mehreren Jahren durchgeführt werden Aufteilung der Maßnahmen Jahr: Betrag (€): 7. Finanzierung Vorgesehene Gesamtkosten der Maßnahme: EUR davon: a) Leistungen Dritter, ohne öffentliche Förderung EUR b) Beantragte / Bewilligte öffentliche Förderung außerhalb der RL-NMOB Wenn ja, wo beantragt: EUR c) Eigenanteil EUR d) Beantragte Förderung (aus Ziffer 5) EUR Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG liegt vor (Zutreffendes ankreuzen): ☐ ja ☐ nein 8. Erklärungen Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt, a) dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt werden. b) dass die Finanzierung der unter Ziffer 7 aufgeführten mit dem Vorhaben verbundenen Kosten gesichert ist. c) dass insbesonders die Belange des Umwelt- und Naturschutzes berücksichtigt werden (z.B. wasserrechtliche Genehmigung, emmissions-/immissionsrechtliche Genehmigung u.ä.). d) dass mit dem Vorhaben nicht vor Antragstellung begonnen wurde oder vor der evtl. Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginnes begonnen wird. e) dass bekannt ist, dass von den Angaben in diesem Antrag die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Falsche Angaben sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. f) dass bekannt ist, dass für die Bewilligung und das Bewilligungsverfahren die VV zu § 44 LHO einschl. Anlagen gelten und diese anerkannt werden. g) dass sie / er damit einverstanden ist, dass die Landesregierung den Ausschüssen des Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der ihr / ihm gewährten Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt. h) dass bekannt ist, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde im Saarland auf Datenträger gespeichert und in anonymer Form für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Förderung verwendet werden. In Bezug auf die Verkehrsinfrastrukturunternehmen ist das jeweils geltende Beihilferecht zu beachten. Die Einhaltung möglicher beihilferechtlichen Anforderungen ist durch den Antragsteller unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Dokumentationserfordernisse. 9. Dem Antrag sind beizufügen (als pdf-Datei und schriftlich per Post): a) Lageplan und sonstige Planunterlagen, b) Baubeschreibung oder Erläuterungsbericht, c) Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung (soweit erforderlich), d) Gemäß Nr. 3.4 VV-P-GK sind Anträge ab einer beantragten bzw. zu gewährenden Zuwendung über 50.000 EUR von der Kommunalaufsichtsbehörde zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist als Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Bei Fortführungsmaßnahmen kann auf frühere Unterlagen (frühere Anträge, Zuwendungsbescheide) verwiesen werden. e) Stellungnahmen des zuständigen Behindertenbeauftragten, der Behindertenbeiräte oder des entsprechenden Verbands im Sinne des § 15 Abs. 3 BGG. f) Kostenermittlung g) Anmeldung der Vorhaben beim Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Saarland. Folgende Daten sind anzumelden: Name der Maßnahme, Lage (Gemeinde, Straße, Hausnummer), Baubeginn, voraussichtlicher Bauabschluss und Ansprechpartner Die Bewilligungsbehörde kann ggf. weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen. Ort, Datum Unterschrift Verwendungsnachweis einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland Teil- Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen VN- NMOB- Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen (als PDF-Datei und in schriftlicher Form einreichen) ☐ Zwischenverwendungsnachweis Nr. ☐ Schlussverwendungsnachweis 1. Zuwendungsempfänger ☐ Kommune ☐ Verkehrsinfrastrukturunternehmen, das mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen ☐ Aufgabenträger des ÖPNV gemäß § 5 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 5 Absatz 1 ÖPNVG vom 30. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung Name des Zuwendungsempfängers: PLZ: Ort: Straße: Ansprechpartnerin / Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Bezeichnung des Kreditinstituts: IBAN: 2. Bewilligte Zuwendung Bewilligende Stelle: Vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt am ____________________ Höhe der Zuwendung (€): EUR Datum und Aktenzeichen des Zuwendungsbescheids: In Anspruch genommener Betrag (€): EUR 3. Sachbericht (eingehende Darstellung der Durchführung der Maßnahme, Bauzeiten usw., ggf. gesondertes Blatt) 4. Zahlenmäßiger Nachweis Gesamtausgaben der Maßnahme (€): EUR Zuwendungsfähige Kosten (€) EUR 4.1 Einnahmen Einnahmen nach Lt. Zuwendungsbescheid Lt. Abrechnung EUR EUR a) Leistungen Dritter, ohne öffentliche Förderung b) Beantragte / Bewilligte öffentliche Förderung außerhalb der RL- NMOB c) Eigenanteil d) Beantragte Förderung Summe 4.2 Ausgaben Ausgaben nach Lt. Zuwendungsbescheid Lt. Abrechnung Insgesamt Davon zuwendungsfähig Insgesamt Davon zuwendungsfähig EUR EUR EUR EUR Summe 4.3 Zwischenverwendungsnachweise Ggf. Datum bereits eingereichter Zwischenverwendungsnachweise: Nr. Datum: Nr. Datum: Nr. Datum: Nr. Datum: 5. Erklärung des Zuwendungsempfängers Es wird erklärt, dass - die in den Plänen enthaltenen Angaben mit der Örtlichkeit übereinstimmen, - die ggf. bauaufsichtlichen und sonstigen Bedingungen und Auflagen beachtet, - die vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Gebrauchsabnahmen durchgeführt, die Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden und die Angaben über die Maßnahme, ihre Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind. - Die Meldung des Abschluss der Arbeiten beim ZPS gemeldet ist. Mit Abschluss der Arbeiten wird der ZPS innerhalb von 2 Wochen über die Fertigstellung der Baumassnahme informiert. So kann eine zeitnahe Nacherhebung der Verknüpfungsanlage/ Mobilitätsstation iim Saarfahrplan sichergestellt werden. Zu ihrer Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid genannten Unterlagen einschließlich Rechnungen mit Belegen zur Verfügung. Ort, Datum Unterschrift 6. Ergebnis der Prüfung durch die baufachliche Prüfbehörde Der Verwendungsnachweis wurde baufachlich geprüft. Auf Grund stichprobenweiser Überprüfung der Bauausführung und der Rechnungsbelege wird die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und mit der Örtlichkeit bescheinigt. Auf den besonderen Vermerk (vgl. Nummer 7 der ZBau) nehme ich Bezug. Ort, Datum Unterschrift 7. Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergeben sich keine / die aus der Anlage ersichtlichen (Nichtzutreffendes bitte streichen) Beanstandungen. Ort, Datum Unterschrift


Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland — NMOB — Einzelförderrichtlinie: „Verkehrsträger sinnvoll verknüpfen“Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen