Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Teil- Barrierefreiheit RL NMOB- Barrierefreiheit

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Teil- Barrierefreiheit RL NMOB- Barrierefreiheit

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2021-02-15

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

81 Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) RL-NMOB-Barrierefreiheit Vom 22. Februar 2021 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Der Gesetzgeber hat für die Schaffung eines barrierefreien ÖPNV eine Zielbestimmung in § 8 Absatz 3 PBefG verankert: Danach werden die Aufgabenträger verpflichtet, in den Nahverkehrsplänen (NVP) die Belange von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige barrierefreie Nutzung der öffentlichen Nahverkehrsangebote zu erreichen. Eine barrierefreie Haltestelleninfrastruktur ist darüber hinaus Gegenstand des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland. Aus diesem Grund fördert das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vorhaben für den barrierefreien Um- bzw. Neubau von Haltestellen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Schwerpunktsetzungen. Diese Richtlinie ist Teil des Richtlinienpakets zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (RL-NMOB). 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen an Haltestellen zum straßengebundenen ÖPNV, die auf eine Verbesserung der Barrierefreiheit hinwirken. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der hier vorliegenden Richtlinie ist, • eine gleichberechtigte Nutzung des ÖPNV für alle Menschen – mit und ohne Beeinträchtigung – zu ermöglichen. Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind: • Kosten je geförderte Maßnahmen (Aus-, Umund Neubaumaßnahmen) zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Haltestellen im straßengebundenen ÖPNV, Sollwert 40 000 Euro • Anzahl der Maßnahmen (Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen) zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Haltestellen im straßengebundenen ÖPNV, Sollwert 200 4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden und Landkreise. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV-P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LHO geregelt und von dem Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen: • Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). • Die vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe sind einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren. • Der Antragsteller hat anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat. Auf die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Städtebauförderung des Innenministeriums wird hingewiesen (E-Mail-Adresse Referat-c5@innen. saarland.de). • Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. • Beim Entwurf von Haltestellen sind die Ansprüche anderer Verkehrsteilnehmerinnen/ Verkehrsteilnehmer, insbesondere der zu Fuß Gehenden, mit in die Abwägungen einzubeziehen. Das betrifft die Lage und Erreichbarkeit genauso wie die Gestaltung der Haltestelle selbst. • Um eine barrierefreie Gestaltung der Vorhaben zu ermöglichen, sind diese nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen und auszuführen. Unter anderem sind die jeweils gültigen Fassungen der DIN 32975 (Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung), DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum) und DIN 18040-3 (Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) zu beachten. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte zu hören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 15 Absatz 3 BGG anzuhören. Eine Stellungnahme des zuständigen Behindertenbeauftragten, der Behindertenbeiräte oder des entsprechenden Verbands im Sinne des § 15 Absatz 3 BGG ist dem Förderantrag beizulegen. • Die Zugangspunkte zum straßengebundenen ÖPNV sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten systemgerecht für Niederflurbusse zu errichten. Eine Höhe der Bussteige von 18 cm soll eingehalten werden. • Im Fall der Förderung des barrierefreien Ausbaus von Haltestellen hat der Antragsteller die Stellungnahme der andienenden Verkehrsunternehmen vorzulegen. • Detaillierte Hinweise bzgl. der Anerkennung von Mehrausgaben sind im Zuwendungsbescheid enthalten. Es werden Haltestellen gefördert, die folgende Kriterien erfüllen: • hohes Fahrgastaufkommen im Vergleich zu anderen Haltestellen im Gebiet des Aufgabenträgers (falls vorhanden: Ein- und Aussteigerzahlen auf der Basis von Fahrgastzählungen; alternativ: Abschätzung der Einwohner im Einzugsbereich), • hohe quantitative Bewertung des ÖPNV-Angebotes im Vergleich zu den anderen Haltestellen im Gebiet des Aufgabenträgers (Fahrtenzahl, Taktverkehr, Zugehörigkeit zum Landesbusliniennetz), • sogenannte soziale Bedarfsschwerpunkte für mobilitätseingeschränkte Menschen müssen im unmittelbaren Einzugsbereich der Haltestelle (Radius von 400 bis 600 m) vorhanden sein; soziale Bedarfsschwerpunkte sind insbesondere Senioren-/Pflegeheime, Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen, Behindertenwerkstätten, Bildungseinrichtungen, Schulen und Kindergärten, • die Haltestelle ist/wird in den nächsten drei Jahren barrierefrei erreichbar sein oder • wird vom Antragsteller als „allgemein dringlich“ eingestuft. Dabei ist schriftlich dem Zuwendungsgeber mitzuteilen, dass o. g. Kriterien geprüft worden sind. Darüber hinaus muss die „allgemeine Dringlichkeit“ detailliert begründet werden. Der Antragsteller hat eine Einordnung der Haltestellen in seinem Zuständigkeitsbereich in Prioritätenstufen vorzunehmen, deren Spanne von vordringlichem bis zu langfristigem Bedarf reichen kann. Die Erfüllung der o. g. Kriterien muss im Antrag detailliert ausgeführt werden. Durch Inkrafttreten des zum 1. Januar 2013 novellierten PBefG wird eine komplette Barrierefreiheit im ÖPNV gefordert, die bis 2022 herzustellen ist (PBefG § 8 Absatz 3). Es besteht die Möglichkeit, dass hierzu begründete Ausnahmeregelungen in den Nahverkehrsplänen der Aufgabenträger zu treffen. Der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde die Ausnahmen von der in § 8 Absatz 3 Satz 3 PBefG definierten Zielbestimmung zu benennen. Sieht der Antragsteller vor, eine Haltestelle umzubauen, in deren Bereich ohnehin laufende Baumaßnahmen durchgeführt werden und die Wiederherstellung des Umfeldes direkt unter Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen erfolgen kann, ist die Förderfähigkeit nicht an die o. g. Kriterien gebunden. Die Förderfähigkeit liegt in diesem Fall im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Für jedes Vorhaben hat die Kommune die Stellungnahme des ÖPNV-Aufgabenträgers, der betroffenen Verkehrsunternehmen sowie der/des Behindertenbeauftragten vorzulegen. Für Maßnahmen über 50 000 Euro muss die Stellungnahme der Kommunalaufsicht bei der Antragstellung vorgelegt werden. Bei Antragstellung ist die Vorplanung vorzulegen. 6. Art und Umfang, Höhe der Förderung 6.1 Förderungsart Die Förderung erfolgt in Form einer Projektförderung. 6.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. 6.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form einer Zuweisung. 6.4 Zuwendungsfähige Ausgaben Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind weiterhin die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bei einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach den jeweils gültigen Regeln der Technik zur Errichtung und zweckentsprechenden Nutzung der Vorhaben erforderlich sind. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die bei Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen an Haltestellen zum straßengebundenen ÖPNV für eine Verbesserung der Barrierefreiheit anfallen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen dieser Richtlinie gehören insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Ausgaben. Führt der Träger der Maßnahme Bauarbeiten selbst durch, so können auch die hierfür anzusetzenden Materialausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden. 6.5 Förderhöhe Die Förderquote beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Kosten. 6.6 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern es sich nicht um eine Doppelförderung der Maßnahme handelt. Leistungen Dritter werden grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 3 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), für Baumaßnahmen die Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften (ZBau), 4a Unterlagen für Baumaßnahmen, 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und 5 Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. 7.2 Dauer der Zweckbindung Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme. Die Dauer der Zweckbindung beträgt für Zugangspunkte zum straßengebundenen ÖPNV zwölf Jahre. 7.3 Genehmigungspflicht bei Änderungen Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten Anlage, deren Wert 5 000 Euro übersteigt, innerhalb der Zweckbindungsfrist von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. Veränderungen, deren Wert unterhalb von 5 000 Euro liegen, sind der Bewilligungsbehörde vorab schriftlich, versehen mit einer Begründung, zur Kenntnis zu geben. 7.4 Durchführung der Maßnahme Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes abzuschließen. 7.5 Nicht zuwendungsfähige Kosten a) Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, b) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, c) Versicherungsbeiträge, Betriebs- und Wartungskosten, d) Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, e) Verwaltungskosten, f) Rückbaumaßnahmen, g) Ersatzinvestitionen, h) Planungskosten, i) Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden kann. Zu den Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, gehören beispielsweise Erschließungs-, Ausbaubeiträge, Ausgabenanteile nach Eisenbahnkreuzungs- oder Wasserstraßengesetz, Ausgaben für die Verlegung von Versorgungsleitungen oder Fernmeldeanlagen. 7.6 Mitteilungspflichten Der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. 7.7 Widerruf und Rücknahme Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn insbesondere • der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann, • das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr entspricht oder • gegen die Bestimmungen der VV des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder diese RL verstoßen wird. 7.8 Dokumentation Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich die Förderung mit Hinweis auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nachhaltig kenntlich zu machen. Der Zuwendungsempfänger informiert dabei über die Förderung des Vorhabens auf seiner Internetseite. Darüber hinaus verpflichtet er sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Investitionen sowie für das Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten, zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich: a) im Schlussverwendungsnachweis schriftlich darzustellen, wie der dauerhafte Publizitätsnachweis erfolgt ist, b) bei sonstigen Fördermaßnahmen auf die Förderung in geeigneter und dauerhafter Form gut sichtbar hinzuweisen; der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist am Vorhabenstandort zu verbleiben, c) Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben nach Anfrage des Fördermittelgebers zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können, d) Der Antragsteller verpflichtet sich, mit Antragstellung zum Haltestellenausbau dem Zweckverband Personennahverkehr Saarland (ZPS) folgende Daten zum Vorhaben (per Mail und in schriftlicher Form) mitzuteilen: • Name der Haltestelle • Lage der Haltestelle (Gemeinde, Straße, wenn möglich Hausnummer) • Baubeginn (zur Planung der Erhebung durch den ZPS) • Voraussichtlicher Bauabschluss • Besonderheiten (z. B. nur Ausbau einer Richtungshaltestelle, Verlegung o. Ä.) • Ansprechpartner Mit Abschluss der Arbeiten wird der ZPS innerhalb von zwei Wochen über die Fertigstellung der Baumaßnahme informiert. So kann eine zeitnahe Nacherhebung der Haltestelle mit Aktualisierung der Haltestellen im Saarfahrplan sichergestellt werden. Zweckverband Personennahverkehr Saarland Am Hauptbahnhof 6 – 12, 66111 Saarbrücken E-Mail: info@zps-online.de 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die Zuwendungsanträge sind (als PDF-Datei und schriftlich) zu richten an: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat D/6 – ÖPNV-Förderung – Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken Referat.D6@wirtschaft.saarland.de Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt – Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland, Teil Barrierefreiheit (AN-NMOB- Barrierefreiheit, Anlage 2) – vor Vorhabenbeginn. Beizufügen sind • eine detaillierte Projektbeschreibung, • eine Kostenermittlung, • ggf. Planunterlagen des Vorhabens, • seitens der Kommune eine Einordnung (Auflistung) ihrer Haltestellen in Prioritätenstufen, deren Spanne von vordringlichem bis zu langfristigem Bedarf reichen kann, • für jedes Vorhaben von der Kommune die Stellungnahme des Aufgabenträgers, der betroffenen Verkehrsunternehmen sowie der/des Behindertenbeauftragten, vorzulegen. Alle Dokumente (inkl. Antrag) sind als PDF-Datei und in schriftlicher Form einzureichen. 8.2 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts VN-NMOB-Barrierefreiheit (Anlage 2) dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Für den Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht, der Kauf-, Werk-, Dienstleistungsvertrag und die entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen sowie die Abnahmeprotokolle einzureichen. Ferner sind mit dem Verwendungsnachweis bei Bauvorhaben aussagekräftige Lichtbilder der fertiggestellten Maßnahme einzureichen. Nach Fertigstellung der Maßnahme wird der ZPS innerhalb von zwei Wochen über die Fertigstellung der Baumaßnahme informiert (Vgl. 7.8). So kann eine zeitnahe Nacherhebung der Haltestelle mit Aktualisierung der Haltestellen im Saarfahrplan sichergestellt werden. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, im Einzelfall zusätzliche Prüfungen vor Ort durchzuführen. 8.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-P-GK zu § 44 LHO. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 15. Februar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Saarbrücken, den 22. Februar 2021 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Rehlinger Anlage 1 zu der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Sonstige Zuwendungsbestimmungen 1 Grunderwerb 2 Baukosten 3 Wertausgleich 4 Verwaltungs- und Baunebenkosten 5 Umleitungsstrecken 6 Haltestellenausstattung 1 Grunderwerb Abgrenzung der zuwendungsfähigen Grunderwerbsausgaben 1.1 Bei den Grundstücksausgaben sind grundsätzlich • der Verkehrswert der bereits im Eigentum des Zuwendungsempfängers befindlichen und • die Ausgaben für die eigens für die Zwecke des geförderten Vorhabens erworbenen Grundstücke (Gestehungskosten) zuwendungsfähig. Zu den Gestehungskosten zählen: • Kaufpreis für Grundstücke einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen, soweit er sich im Rahmen des Verkehrswertes nach der derzeitig gültigen Fassung der Wertermittlungsverordnung (WertV) hält, • Ablösebeträge für Hypotheken oder sonstige Rechte, soweit nicht im Kaufpreis enthalten (z. B. Grunddienstbarkeiten), • Rechtsanwalts- und Notargebühren, • Vermessungskosten, • Katastergebühren, • Grunderwerbssteuer, • Erschließungsausgaben, die nach Grunderwerb anfallen, einschließlich der Ausgaben für eine behördlich angeordnete Dekontaminierung, soweit diese nicht vom Verursacher und/oder Vorbesitzer zu bezahlen sind, • Entschädigungen für Auswirkungen auf andere Grundstücke, die von dem Grundstück ausgehen (auch Entschädigungen von Gebäuden und Bäumen), • Grunderwerb für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit naturschutzrechtlich angeordnet. Maklergebühren gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 1.2 Wird für das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstückes entstanden wären. 1.3 Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die vorhergehenden Regelungen entsprechend. Als zuwendungsfähige Ausgaben bei Erbbaurechten wird das Zehnfache des vertraglich festgelegten jährlichen Erbbauzinses anerkannt. 1.4 Werden infolge eines Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben und können die auf diese Weise frei werdenden Grundstücke oder Grundstücksteile vom Träger des Vorhabens wirtschaftlich verwertet werden, so ist der Verkehrswert oder der Erlös von den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens abzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Träger des Vorhabens frei werdende Grundstücke für andere Vorhaben gemäß RL-NMOB nutzt. 1.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind. Als in diesem Sinne nicht nutzbar gelten regelmäßig nur kleine Restflächen. 2 Baukosten 2.1 Zum Bau oder Ausbau der nach den RL-NMOB- Barrierefreiheit zuwendungsfähigen Vorhaben gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens. 2.2 Hierzu werden auch gerechnet: • Haftpflicht- und Bauwesenversicherung, • Vermessungsarbeiten, soweit nicht nach Anlage Ziffer 4 ausgeschlossen, • Freimachen des Baugeländes einschließlich Kampfmittelbeseitigung, • Baugrunduntersuchungen, • Schutzmaßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), • Brand- und Wasserschutzanlagen, • Lichtzeichenanlagen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen, • Sicherung und Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Träger des Vorhabens durchgeführt werden kann, • Wiederherstellungsarbeiten (z. B. bauliche Anlagen, Grünanlagen) unter Berücksichtigung eines möglichen Wertausgleichs, • Bepflanzung, • Bestandsvermessung sowie die erstmalige Erstellung von Bestandszeichnungen und Bauwerksbüchern, • Kosten für landschaftspflegerische Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen. 2.3 Zum Bau oder Ausbau werden insbesondere nicht gerechnet: • zusätzliche Bauleistungen für zweckfremde Anlagen wie Fern- und Güterverkehrsanlagen, Zivilschutzanlagen, Zugänge zu Warenhäusern, Ladenbauten, • Betriebserschwernisse beim Träger des Vorhabens oder dem Verkehrsträger, die durch das Vorhaben verursacht werden, • Ausstattung mit Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten, • Ausbildung von Personal, • Öffentlichkeitsarbeit, • Ablösekosten, • Werbeanlagen. 3 Wertausgleich Als Wertausgleich sind die ersparten Finanzierungskosten durch die längere Nutzung der frühzeitig erneuerten Anlage anzusetzen. Bei der Festsetzung der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben eines nach der RL-NMOB geförderten Vorhabens ist ein angemessener Wertausgleich zu berücksichtigen, wenn im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vorhabens andere Verkehrswege oder -anlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert werden, ohne dass für deren Träger Folgepflicht besteht und dadurch bei diesen eine Wertsteigerung durch Hinausschieben des nächsten Erneuerungstermins eintritt. Dies gilt nicht, soweit kreuzungsrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung treffen. 4 Verwaltungs- und Baunebenkosten 4.1 Zu den nicht zuwendungsfähigen Verwaltungsausgaben zählen Personal- und Sachkosten, insbesondere für die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten: 4.1.1 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und anderer Genehmigungsverfahren • Erstellen der Unterlagen • Bekanntmachungen • Anmieten von Räumen für Erörterungstermine 4.1.2 Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten • Erstellen der Ausschreibungsunterlagen • Vergabeverfahren 4.1.3 Bauüberwachung • Unterbringung einschließlich Einrichtungen und Betrieb • Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 VOB/B • Messungen am Bauwerk und an Baubehelfen, soweit nicht Nebenleistungen des Auftragnehmers i. S. technischer Vorschriften • Abnahme der Unternehmerleistungen • Abnahme von Bauteilen vor dem Einbau • Abrechnung der Baumaßnahme • Anfertigung von Fotos 4.1.4 Sonstige Tätigkeiten • Aufstellen von Betriebsvorschriften und -anweisungen • Prüfung der Statik • Beratung durch Sonderfachleute • Optimierungsberechnungen • Bauaufsichtliche Abnahmen • Kontrollprüfungen des Auftraggebers • Haushalts-, Kassenführung und Rechnungslegung • Beweissicherungen • Herstellen von Informations- und Werbematerial • Ausrichten von Ausstellungen • Grundsteinlegung, Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme • Finanzierungskosten 4.2 Werden für Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Fahrzeuge und Geräte angeschafft oder eingesetzt, sind die hierdurch entstehenden Ausgaben ebenfalls nicht zuwendungsfähig. 4.3 Entstehen bei Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Gebühren, so sind auch diese nicht zuwendungsfähig. 4.4 Werden Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, nicht vom Träger des Vorhabens selbst, sondern z. B. von einem Ingenieurbüro ausgeführt, so sind auch die infolge der Beauftragung entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig. 5 Umleitungsstrecken und Betriebserschwerniskosten 5.1 Die notwendigen Ausgaben zur Herrichtung von Umleitungsstrecken, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich werden, sind zuwendungsfähig. Zur Herrichtung gehören auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie die Beseitigung wesentlicher, durch die Umleitung verursachter Schäden. 5.2 In der Regel sollen Umleitungsstrecken behelfsmäßig so hergerichtet werden, wie es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit für die Aufnahme des Umleitungsverkehrs erforderlich ist. Werden dennoch bei der Herrichtung der Umleitungsstrecke Maßnahmen getroffen, die allein für die Umleitung nicht erforderlich wären, so sind die insoweit entstehenden Ausgaben nicht zuwendungsfähig. 5.3 Betriebserschwerniskosten, die dem Träger des Vorhabens selbst oder dem Verkehrsträger durch die Umleitung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig. 5.4 Entsteht dem Baulastträger durch die Herrichtung der Umleitungsstrecke ein erheblicher bleibender Wert, so ist dieser bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu berücksichtigen. 6 Haltestellenausstattung Die jeweilige Haltestellenausstattung bezieht sich auf verkehrliche und betriebliche Einrichtungen sowie angebotene Informationen und wird vom Fahrgastaufkommen und der Funktion der Haltestelle im Liniennetz bestimmt. Die Bewilligungsbehörde unterscheidet die Haltestellenausstattung in drei Kategorien: • Mindestausstattung: Unterwegshaltestellen, primär für die Schülerbeförderung oder Haltestelle mit geringer Verkehrsbedeutung; • Standardausstattung: Bushaltestelle mit mittlerer Verkehrsbedeutung; • Maximalausstattung: Haltestellen mit hoher Verkehrsbedeutung, z. B. überdurchschnittlich viele Ein- und Aussteiger und wichtige Verknüpfungspunkte. 6.1. Zuwendungsfähige Kosten Förderfähig ist je nach Bedeutung und Einstufung der Haltestelle eine Standard- oder Maximalausstattung im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers. Erweiterungen können im Einzelfall genehmigt werden. Eine Förderung der Wartehäuschen wird zukünftig von der nachgewiesenen Fahrgastzahl und der sich daraus ergebenen Größe des Wartehäuschens abhängig gemacht. Bei Kommunen, die aus städtebaulichen und ortsgestalterischen Gründen über einen gewissen Standard und eine notwendige Größe des Wartehäuschens hinausgehen, wird bezüglich der Bezuschussung eine Limitierung erfolgen. Im Hinblick auf die Haltestellenausstattung im Rahmen der hier vorliegenden Richtlinie gelten für die zwei genannten Haltestellenkategorien folgende Ausstattungsmerkmale als förderfähig: Kategorie 2 – Standardausstattung • Unterstellmöglichkeit (Wartehäuschen, Überdachungen) • Sitzgelegenheit • Beleuchtung • bei wichtigen Zielorten: Umgebungsplan Kategorie 3 – Maximalausstattung • Sitzgelegenheit • Radbügel • Beleuchtung • Umgebungsplan • Info-Vitrine • Stadtplan • Fahrscheinverkaufsautomaten an Zugangspunkten • Unterstellmöglichkeit, Wartehäuschen Zusätzlich zum eigentlichen Haltestellenbereich können je nach Sachlage auch gefördert werden: • Fahrflächen, soweit sie für die Anfahrt zum Zugangspunkt erforderlich sind, • Fußgängerüberquerungsanlagen im engeren Zugangspunktbereich, soweit sie für das fußläufige Erreichen der Haltestelle erforderlich sind. 6.2. Nicht zuwendungsfähige Kosten Alle Haltestellenausstattungselemente der Mindestausstattung [Haltestellenschild, Fahrplanaushang (mind. DIN A3, max. drei Spalten) und die befestigte Aufstellfläche] fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaft bzw. des Verkehrsunternehmens. Gemäß BOKraft § 32 Absatz 2 Nr. 3 hat der Unternehmer neben den Angaben nach § 40 Absatz 4 PBefG an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen. Anlage 2 zu der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) RL-NMOB-Barrierefreiheit Vordrucke 1. Zuwendungsantrag 2. Verwendungsnachweis Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland Teil- Barrierefreiheit (AN- NMOB- Barrierefreiheit) (als PDF-Datei und in schriftlicher Form einreichen) 1. Allgemeines Ich/Wir beantrage(n) die Gewährung einer Zuwendung aus Landesmitteln. 2. Antragsteller ☐ Städte, Gemeinden, Landkreise. Name des Vorhabenträgers: PLZ: Ort: Straße: Ansprechpartnerin / Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Bezeichnung des Kreditinstituts: IBAN: 3. Gegenstand der beantragten Förderung ☐ Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von straßengebunden ÖPNV- Zugangspunkten 4. Beschreibung und Begründung des unter Ziffer 3 bezeichneten Vorhabens Die vorgesehenen Maßnahmen sowie die damit bezweckten Ziele sind in einer Anlage zum Antrag gesondert erläuternd darzustellen, um den Sachverhalt möglichst ohne zeitraubende Rückfragen beurteilen zu können. Dazu zählen eine kurze Erläuterung der Notwendigkeit der Maßnahme sowie bei kommunalen Baumaßnahmen eine Erklärung, dass ausführungsreife Pläne im Sinne des § 12 Abs. 2 KommHVO vorliegen. Im Falle der Förderung des barrierefreien Ausbaus von Haltestellen hat die Kommune die Stellungnahme der andienenden Verkehrsunternehmen vorzulegen. Es werden Haltestellen gefördert, die folgende Kriterien erfüllen: • hohes Fahrgastaufkommen im Vergleich zu anderen Haltestellen im Gebiet des Aufgabenträgers (falls vorhanden: Ein- und Aussteigerzahlen auf der Basis von Fahrgastzählungen; alternativ: Abschätzung der Einwohner im Einzugsbereich), • hohe quantitative Bewertung des ÖPNV-Angebotes im Vergleich zu den anderen Haltestellen im Gebiet des Aufgabenträgers (Fahrtenzahl, Taktverkehr, Zugehörigkeit zum Landesbusliniennetz), • sogenannte soziale Bedarfsschwerpunkte für mobilitätseingeschränkte Menschen, müssen im unmittelbaren Einzugsbereich der Haltestelle (Radius von 400 bis 600 m) vorhanden sein; Soziale Bedarfsschwerpunkte sind insbesondere Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen, Behindertenwerkstätten, Bildungseinrichtungen, Schulen und Kindergärten, • die Haltestelle ist/wird in den nächsten drei Jahren barrierefrei erreichbar sein oder • wird vom Antragsteller als „allgemein dringlich“ eingestuft. Dabei ist schriftlich dem Zuwendungsgeber mitzuteilen, dass o.g. Kriterien geprüft worden sind. Darüber hinaus muss die „allgemeine Dringlichkeit“ detailliert begründet werden. Der Antragsteller hat eine Einordnung der Haltestellen in seinem Zuständigkeitsbereich in Prioritätenstufen vorzunehmen, deren Spanne von vordringlichem bis zu langfristigem Bedarf reichen kann. Die Erfüllung der o.g. Kriterien muss im Antrag detailliert ausgeführt werden. 5. Beantragte Förderung Hiermit wird folgende Zuwendung beantragt: Höhe der Zuwendung (€): 6. Zeitliche Durchführung des Vorhabens ☐ Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird hiermit beantragt. Begründung: _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ Beabsichtiger Beginn (Beginn der Maßnahme ist die Vergabe des Auftrages): T T M M J J Beendigung: T T M M J J Falls Maßnahmen in mehreren Jahren durchgeführt werden Aufteilung der Maßnahmen Jahr: Betrag (€): 7. Finanzierung Vorgesehene Gesamtkosten der Maßnahme: EUR davon: a) Leistungen Dritter, ohne öffentliche Förderung EUR b) Beantragte / Bewilligte öffentliche Förderung außerhalb der RL-NMOB Wenn ja, wo beantragt: EUR c) Eigenanteil EUR d) Beantragte Förderung (aus Ziffer 5) EUR Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG liegt vor (Zutreffendes ankreuzen): ☐ ja ☐ nein 8. Erklärungen Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt, a) dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt werden. b) dass die Finanzierung der unter Ziffer 7 aufgeführten mit dem Vorhaben verbundenen Kosten gesichert ist. c) dass insbesonders die Belange des Umwelt- und Naturschutzes berücksichtigt werden (z.B. wasserrechtliche Genehmigung, emmissions-/immissionsrechtliche Genehmigung u.ä.). d) dass mit dem Vorhaben nicht vor Antragstellung begonnen wurde oder vor der evtl. Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginnes begonnen wird. e) dass bekannt ist, dass von den Angaben in diesem Antrag die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Falsche Angaben sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. f) dass bekannt ist, dass für die Bewilligung und das Bewilligungsverfahren die VV zu § 44 LHO einschl. Anlagen gelten und diese anerkannt werden. g) dass sie / er damit einverstanden ist, dass die Landesregierung den Ausschüssen des Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der ihr / ihm gewährten Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt. h) dass bekannt ist, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde im Saarland auf Datenträger gespeichert und in anonymer Form für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Förderung verwendet werden. 9. Dem Antrag sind beizufügen (als pdf-Datei und schriftlich per Post): a) Lageplan und sonstige Planunterlagen, b) Baubeschreibung oder Erläuterungsbericht, c) Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung (soweit erforderlich), d) Gemäß Nr. 3.4 VV-P-GK sind Anträge ab einer beantragten bzw. zu gewährenden Zuwendung über 50.000 EUR von der Kommunalaufsichtsbehörde zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist als Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Bei Fortführungsmaßnahmen kann auf frühere Unterlagen (frühere Anträge, Zuwendungsbescheide) verwiesen werden. e) Stellungnahmen des zuständigen Behindertenbeauftragten, der Behindertenbeiräte oder des entsprechenden Verbands im Sinne des § 15 Abs. 3 BGG. f) Kostenermittlung g) Anmeldung der Vorhaben beim Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Saarland. Folgende Daten sind anzumelden: Name der Haltestelle, Lage (Gemeinde, Straße, Hausnummer), Baubeginn, voraussichtlicher Bauabschluss und Ansprechpartner Die Bewilligungsbehörde kann ggf. weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen. Ort, Datum Unterschrift Verwendungsnachweis einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland Teil- Barrierefreiheit (VN- NMOB- Barrierefreiheit) (als PDF-Datei und in schriftlicher Form einreichen) ☐ Zwischenverwendungsnachweis Nr. ☐ Schlussverwendungsnachweis 1. Zuwendungsempfänger ☐ Städte, Gemeinden, Landkreise. Name des Zuwendungsempfängers: PLZ: Ort: Straße: Ansprechpartnerin / Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Bezeichnung des Kreditinstituts: IBAN: 2. Bewilligte Zuwendung Bewilligende Stelle: Vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt am ____________________ Höhe der Zuwendung (€): EUR Datum und Aktenzeichen des Zuwendungsbescheids: In Anspruch genommener Betrag (€): EUR 3. Sachbericht (eingehende Darstellung der Durchführung der Maßnahme, Bauzeiten usw., ggf. gesondertes Blatt) EUR 4. Zahlenmäßiger Nachweis Gesamtausgaben der Maßnahme (€): Zuwendungsfähige Kosten (€) EUR 4.1 Einnahmen Einnahmen nach Lt. Zuwendungsbescheid Lt. Abrechnung EUR EUR a) Leistungen Dritter, ohne öffentliche Förderung b) Beantragte / Bewilligte öffentliche Förderung außerhalb der RL- NMOB c) Eigenanteil d) Beantragte Förderung Summe 4.2 Ausgaben Ausgaben nach Lt. Zuwendungsbescheid Lt. Abrechnung Insgesamt Davon zuwendungsfähig Insgesamt Davon zuwendungsfähig EUR EUR EUR EUR Summe 4.3 Zwischenverwendungsnachweise Ggf. Datum bereits eingereichter Zwischenverwendungsnachweise: Nr. Datum: Nr. Datum: Nr. Datum: Nr. Datum: 5. Erklärung des Zuwendungsempfängers Es wird erklärt, dass - die in den Plänen enthaltenen Angaben mit der Örtlichkeit übereinstimmen, - die ggf. bauaufsichtlichen und sonstigen Bedingungen und Auflagen beachtet, - die vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Gebrauchsabnahmen durchgeführt, die Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden und die Angaben über die Maßnahme, ihre Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind. - Die Meldung des Abschluss der Arbeiten beim ZPS gemeldet ist. Mit Abschluss der Arbeiten wird der ZPS innerhalb von 2 Wochen über die Fertigstellung der Baumassnahme informiert. So kann eine zeitnahe Nacherhebung der Haltestelle mit Aktualisierung der Haltestellen im Saarfahrplan sichergestellt werden. Zu ihrer Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid genannten Unterlagen einschließlich Rechnungen mit Belegen zur Verfügung. Ort, Datum Unterschrift 6. Ergebnis der Prüfung durch die baufachliche Prüfbehörde Der Verwendungsnachweis wurde baufachlich geprüft. Auf Grund stichprobenweiser Überprüfung der Bauausführung und der Rechnungsbelege wird die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und mit der Örtlichkeit bescheinigt. Auf den besonderen Vermerk (vgl. Nummer 7 der ZBau) nehme ich Bezug. Ort, Datum Unterschrift 7. Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergeben sich keine / die aus der Anlage ersichtlichen (Nichtzutreffendes bitte streichen) Beanstandungen. Ort, Datum Unterschrift


Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Teil- Barrierefreiheit RL NMOB- BarrierefreiheitKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen