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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Teil Flexible Bedienformen im ÖPNV – (FRL-NMOB-On Demand)

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Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Teil Flexible Bedienformen im ÖPNV – (FRL-NMOB-On Demand)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2022-08-01

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i. Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Vom 01.08.2022 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Saarland fördert mit dieser Richtlinie Pilotprojekte zum Aufbau von Angeboten des digitalbasierten Linienbedarfsverkehrs (sog. On-Demand-Verkehre) mit dem Zweck der Verdichtung bzw. der Verbesserung von Verkehrsangeboten im ÖPNV. Auf diese Weise soll, insbesondere im ländlichen Raum, die ALltagsmobilität verbessert und Randzeiten besser abgedeckt werden. Durch die Einführung flexibler Bedienformen im ÖPNV soll eine bessere Erreichbarkeit von Knotenpunkten und damit einhergehend eine Steigerung der Fahrgastzahlen erreicht werden. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) sowie im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des saarländischen ÖPNV Gesetzes (ÖPNVG) vom 30. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Förderfahig sind Pilotprojekte zur Einführung von Linienbedarfsverkehren im saarländischen ÖPNV. Dies umfasst Entwicklung und Erarbeitung von Konzepten zur Finanzierung und zum Betrieb von LinienbedarFsverkehren Marketingmaßnahmen zur Etabliemng von Linienbedarfsverkehren Betriebskostendefizite in der praktischen Umsetzung von Linienbedarfsverkehren 3. Ziele und Indikatoren Das Ziel der hier vorliegenden Richtlinie ist die gezielte Förderung der Mobilität der Bevölkerung, insbesondere im ländlichen Raum, durch eine verbesserte bzw. effizientere Erschließungswirkung des ÖPNV durch die Einführung flexibler Bedienformen. Die digitalbasierten Linienbedarfsverkehre sollen im Kontext einer vemetzten Mobilität einen Beitrag zur öffentlichen Daseinsvorsorge leisten. Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind: Anzahl der geförderten Pitotprojekte im Linienbedarfsverkehr: 3. Kosten je gefördertem Pilotprojekt im Linienbedarfsverkehr: 500.000 Euro. i 4. Zuwendungsempfänger*innen Antragsberechtigt sind: 0 Aufgabenträger des ÖPNV gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 5 Absatz l ÖPNVG. Bei Kooperationen von Aufgabenträgem hat ein Aufgabenträger die federführende Antragstellung zu übernehmen. 5. Zuwendungsvoraussetzung Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer l W/W-P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LhlO geregelt und von der Zuwendungsempfänger*in bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen: Antragsteller*innen haben zu prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche oder ergänzende EU- und Bundes-Förderung möglich ist und dies im Landesförderantrag kurz darzustellen. Die Antragsteller*in hat insbesondere schriftlich anzugeben, ob und in welcher Höhe sie für das beantragte Vorhaben bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat. Die jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe sind einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren. Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich erteilen. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines Liefer- und/oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Die geförderten Verkehre müssen nach § 44 PBefG genehmigungsfähig sein. Es muss die Möglichkeit der Bündelung von Fahrtwünschen gegeben sein. Mit den Verkehren muss eine Verdichtung bzw. Verbesserung von Verkehrsangeboten im ÖPNV erreicht werden. Bei der Preisgestaltung für den über diese Richtlinie geförderten Linienbedarfsverkehr sind die Tarifbestimm ungen des saarW zu beachten. Eine Umstellung bestehender Linienverkehre auf Linienbedarfsverkehre ist im Rahmen dieser Richtlinie nurförderfähig, wenn die Antragsteller*in sich verpflichtet, auf die Erhebung von Zuschlägen auf den Fahrtpreis zu verzichten und die Wartezeit des Linienbedarfsverkehrs maximal 30 Minuten beträgt und zu einer Verbesserung im Vergleich zur Taktung des ersetzten Linienverkehrs führt und eine Angebotsquote von mindestens 85 % erreicht wird. Die Angebotsquote ist eine Kennzahl zur Messung der Verfügbarkeit des Mobilitätsangebotes für Kund*innen und errechnet sich wie folgt: Anzahl Fahrtvorschläge im Verhältnis zu gesamter Anzahl der Anfragen. Es muss eine Abstimmung mit den Anbieter*innen des bestehenden Mobilitätsangebotes vor Ort stattfinden. Die Verkehre müssen einen Beitrag zur Verbesserung der Atltagsmobilität der Bürger*innen oder zur Erreichbarkeit von Points of Interest des Einkaufs-, Freizeitund Tourismusverkehrs leisten. Das On-Demand-Angebot muss digital buchbar sein. Die Distributionssoftware für die Linienbedarfsverkehre muss per Schnittstelle in die Saarfahrplan App integrierbar sein. Die Linienbedarfsverkehre müssen in Übereinstimmung mit bestehenden Nahverkehrsplänen stehen. Das Angebot muss für mobilitätseingeschränkte Personen verfügbar sein. Für den Linienbedarfsverkehr sind barrierefreie Fahrzeuge einzusetzen. Es muss die Möglichkeit zur Mitnahme von klappbaren RolLstühlen und Kinderwagen gegeben sein; Babyschalen und altersgerechte Kindersitze gem. ECE-R 129 Norm sind als Buchungsoption anzubieten. Die Vergütung des Fahrpersonals soll sich an den einschlägigen Tarifverträgen für öffentliche Nahverkehre orientieren. Im Rahmen der Evaluation/Begteitforschung durch das Land hat die Antragsteller* in die geforderten Daten (bspw. zur Nutzer-Akzeptanz, zu VerkehrsefFekten und zu wirtschaftlichen und technischen Aspekten) zu erheben und dem Fördermittelgeber zur Verfügung zu stellen. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Art Zuwendung Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. 6.2 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bei einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach den jeweils gültigen Regeln der Technik zur Errichtung und zweckentsprechenden Nutzung der Vorhaben erforderlich sind. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die im Rahmen der in Ziffer 2 dieser Richtlinie aufgeführten förderfähigen Vorhaben anfallen und nicht nach Nr. 7.2 dieser Richtlinie explizit als nicht zuwendungsfähige Ausgaben definiert sind. 6.3 Höhe der Finanzierung Die Förderung für die Entwicklung und Erarbeitung von Konzepten zur Finanzierung und zum Betrieb bedarfsorientierter Linienverkehre beträgt 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30.000 €. Die Förderung für Marketingmaßnahmen zur Etablierung bedarfsorientierter Bedienformen im ÖPNV beträgt 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20.000 €. Die Zuwendung für Betriebskostendefizite in der praktischen Umsetzung erfolgt für maximal 36 Monate mit einer degressiven Förderquote in Höhe von 65% im ersten Jahr, 55% im zweiten Jahr und 45 % im dritten Jahr. Die Höhe der Gesamtzuwendung ist - vorbehaltlich begründeter Ausnahmefälle - auf 500.000 € je Projekt begrenzt. Für Projekte, die dazu geeignet sind, den Förderzweck in besonderem Maße zu erfüllen, kann ein höherer Zuwendungsbetrag von bis zu 700.000 € gewährt werden. 6.4 Kumulation Eine Kumulierungmit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben zugelassen, sofem eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Allgemeine Regelungen Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3 zu den § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), zu den W zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. 7.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben Nicht zuwendungsfähig sind: a) die der Zuwendungsempfänger*innen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer, sofern die Zuwendungsempfänger*in gemäß § 15 UstG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, b) Eigenleistungen der ZuwendLingsempfänger*in, c) Finanzierungskosten insbesondere Zinsen, d) Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die der ZuwendLingsempfänger*in nach Bewilligung der Zuwendung entstehen, e) Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, f) Verwaltungskosten, g) Rückbaumaßnahmen, h) Ersatzinvestitionen. 7.3 Dauer der Zweckbindung Die Zweckbindungsfrist ist im Bewilligungsbescheid als Nebenbestimmung festzusetzen. 7.4 Durchführung der Maßnahme Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes abzuschließen. 7.5 Mitteilungspflichten Die Antragsteller*in oder Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben der Zuwendungsempfänger*in im Antrag, im Verwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. 7.6 Widerruf und Rücknahme Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann, das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gemäß dieser Richtlinie entspricht, gegen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, des Zuwendungsbescheids einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird. 7.7 Dokumentation Die Zuwendungsempfänger*in verpflichtet sich, die Förderung mit Hinweis auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes kenntlich zu machen. Die Zuwendungsempfänger*innen informieren dabei über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Intemetseite. Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist dort zu verbleiben. Die Zuwendungsempfänger*in hat im Schlussverwendungsnachweis schriftlich darzustellen, wie der dauerhafte Publizitätsnachweis erfolgt ist. 8. Verfahren 8.1 Zweistufiges Förderverfahren Das Förderverfahren ist zweistufig, bestehend aus Projektskizze und - nach Aufforderung - fönnlichem Förderantrag (vgl. AN-NMOB-„On Demand", Anlage l). Der Förderaufruf zur Einreichung von Projektskizzen wird rechtzeitig auf der Intemetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz veröffentlicht. 8.1.1 Vorlagen und Auswahl von Projektskizzen In der ersten Verfahren sstufe ist dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz die unter 8.1 genannte Projektskizze in schriftlicher und digitaler Form vorzulegen. Das Nähere regelt der jeweilige Förderaufruf. Grundlage der Bewertung sind die Richtlinie NMOB On Demand sowie die im jeweiligen Förderaufruf dargestellten Schwerpunkte. Auf dieser Grundlage und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel werden die am besten für eine Förderung geeigneten Projektskizzen durch die Bewilligungsbehörde ausgewählt. 8.1.2 Antragsverfahren In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Die Zuwendungsanträge sind in digitaler oder schriftlicher Form zu richten an: Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Referat A/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt - Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland (AN-NMOB-„On Demand", Anlage i) inklusive folgender Unterlagen: Aussagekräftige Projektbeschreibung mit klarem Bezug zum Förderzweck nach Ziffer l und Zielen nach Ziffer 3 dieser Richtlinie Kosten- und Finanzierungsplan Angaben zur Gesamtfinanzierung Erklärung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Vorgaben des Nahverkehrsplans bzw. sofern noch keine Vorgaben bestehen Angabe zur geplanten Aktualisierung des Nahverkehrsplans in Hinblick auf Linienbedarfsverkehre « Angaben zum geplanten Vergabeverfahren für die Linienbedarfsverkehre Dokumentation über Abstimmung mit bestehenden Mobilitätsanbietem vor Ort Darstellung der Projektpartner • Angaben zur Bamerefreiheit Angaben zum Planungsstand in Bezug auf die BeschafFung der Distributionssofitware und deren Integrierbarkeit in die Saarfahrplan-App Darstellung der Potenziale auf Grundlage einer Mobilitätsanalyse oder einer vergleichbaren Bedarfsprognose Weitere Vorgaben zu den Unterlagen sind dem jeweiligen Förderaufrufzu entnehmen. 8.2 Verwendungsnachweisverfahren Die Zuwendungsempfänger*in hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisfonnblatts VN-NMOB-„On Demand" (Anlage 2) dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Zudem ist ein jährlicher Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen. Die Frist zur vollständigen Abrechnung des Förden/orhabens und zur Vorlage des SchlLissverwendungsnachweises richtet sich nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides. Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen des Fördergegenstan des. Das Formular Verwendungsnachweis ist zusammen mit einem Sachbericht, Kauf-, Dienstleistungsverträgen und den entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen einzureichen. Das Betriebskostendefizit ist aus einer Spartenrechnung innerhalb der Buchführung oder aus der Kosten- und Leistungsrechnung verlässlich und vollständig abzuleiten und durch eine Steuerberater*in oder eine Wirtschaftsprüfer*in zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, im Einzelfall zusätzliche Prüfungen vor Ort durchzuführen. 8.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W/W-P-GK zu § 44 LHO. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01. August 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Saarbrücken, den 01.08.2022 Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz !Lj Petra Berg Anlage Zu der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NIWOB) (FRL-NMOB-On Demand) Vordrucke 1. Zuwendungsantrag 2. Verwendungsnachweis Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland - Teil Flexible Bedienformen im ÖPNV AN NMOB-On Demand (als PDF-Datei oder in schriftlicher Form einreichen) 1. Allgemeines Ich/Wir beantrage(n) die Gewährung einer Zuwendung aus Landesmitteln. 2. Antragsteller D Aufgabenträger des ÖPNV gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 5 Absatz 1 ÖPNVG vom 30. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung Name des Vorhabenträgers: PLZ: Ort: Straße: Ansprechpartnerin / Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Bezeichnung des Kreditinstituts: I BAN: 3. Gegenstand der beantragten Förderung D Pilotprojekt zur Einführung von Linienbedarfsverkehren im saarländischen ÖPNV 4. Beschreibung und Begründung des unter Ziffer 3 bezeichneten Vorhabens Die vorgesehenen Maßnahmen sowie die damit bezweckten Ziele sind in einer Anlage zum Antrag gesondert erläuternd darzustellen, um den Sachverhalt möglichst ohne zeitverzögernde Rückfragen beurteilen zu können. Der Projektbeschreibung muss entnommen werden können, inwiefern das neue Mobilitätsangebot zu den Zielen in Ziffer 1 und ZifferS dieser Richtlinie beiträgt, eng mit dem Linienverkehr im ÖPNV abgestimmt ist und zu einer Verbesserung der Angebotsqualität im ÖPNV führt. 5. Beantragte Förderung Hiermit wird folgende Zuwendung beantragt: Höhe der Zuwendung (€):. 6. Zeitliche Durchführung des Vorhabens D Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird hiermit beantragt. Begründung: Beabsichtiger Beginn (Beginn der Maßnahme ist die Vergabe des Auftrages): T T M MJ J Beendigung: T T M MJ J Falls Maßnahmen in mehreren Jahren durchgeführt werden Aufteilung der Maßnahmen Jahr: Betrag (€): 7. Finanzierung Vorgesehene Gesamtkosten der Maßnahme: EUR davon: a) Leistungen Dritter, ohne öffentliche Förderung _EUR b) Beantragte / Bewilligte öffentliche Förderung außerhalb der FRL-NMOB Wenn ja, wo beantragt: _EUR c) Eigenanteil EUR d) Beantragte Förderung (aus Ziffer 5) _EUR Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG liegt vor (Zutreffendes ankreuzen): D ja D . nein 8. Erklärungen Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt, a) dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt werden. b) dass die Finanzierung der unter Ziffer 7 aufgeführten mit dem Vorhaben verbundenen Kosten gesichert ist. c) dass mit dem Vorhaben nicht vor Antragstellung begonnen wurde oder vor der evtl. Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginnes begonnen wird. d) dass bekannt ist, dass von den Angaben in diesem Antrag die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Falsche Angaben sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. e) dass bekannt ist, dass für die Bewilligung und das Bewilligungsverfahren die W zu § 44 LhlO einschl. Anlagen gelten und diese anerkannt werden. f) dass sie / er damit einverstanden ist, dass die Landesregierung den Ausschüssen des Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der ihr / ihm gewährten Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt. g) dass bekannt ist, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde im Saarland auf Datenträger gespeichert und in anonymer Form für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Förderung verwendet werden. h) Die Einhaltung möglicher beihilferechtlichen Anforderungen ist durch den Antragsteller unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Dokumentationserfordernisse. il 9. Dem Antrag sind beizufügen (als pdf-Datei oder schriftlich per Post): a) Aussagekräftige Projektbeschreibung mit klarem Bezug zum Förderzweck nach Ziffer 1 und Zielen nach Ziffer 3 dieser Richtlinie b) Kosten- und Finanzierungsplan c) Angaben zur Gesamtfinanzierung d) Erklärung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Vorgaben des Nahverkehrsplans bzw. sofern noch keine Vorgaben bestehen Angabe zur geplanten Aktualisierung des Nahverkehrsplans in hlinblick auf Linienbedarfsverkehre e) Angaben zum geplanten Vergabeverfahren für die Linienbedarfsverkehre f) Dokumentation über Abstimmung mit bestehenden Mobilitätsanbietern vor Ort g) Darstellung der Projektpartner h) Angaben zur Barrierefreiheit i) Angaben zum Planungsstand in Bezug auf die Beschaffung der Distributionssoftware und deren Integrierbarkeit in die Saarfahrplan-App j) Darstellung der Potenziale auf Grundlage einer Mobilitätsanalyse oder einer vergleichbaren Bedarfsprognose k) Erklärung Ober Vorsteuerabzugsberechtigung (soweit erforderlich), l) Gemäß Nr. 3.4 W-P-GK sind Anträge ab einer beantragten bzw. zu gewährenden Zuwendung über 50.000 EUR von der Kommunalaufsichtsbehörde zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist als Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Bei Fortführungsmaßnahmen kann auf frühere Unterlagen (frühere Anträge, Zuwendungsbescheide) verwiesen werden. m) Stellungnahmen des zuständigen Behindertenbeauftragten, der Behindertenbeiräte oder des entsprechenden Verbands im Sinne des § 15 Abs. 3 BGG. Die Bewilligungsbehörde kann ggf. weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. IchA/Vir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen. Ort, Datum Unterschrift Verwendungsnachweis einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland - Teil Flexible Bedienformen im ÖPNV- VN RL-NMOB-On Demand (als PDF-Datei oder in schriftlicher Form einreichen) D Zwischenverwendungsnachweis Nr. D Schlussverwendungsnachweis 1. Zuwendungsempfänger d Aufgabenträger des ÖPNV gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 5 Absatz 1 ÖPNVG vom 30. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung Name des Zuwendungsempfängers: PLZ: Ort: Straße: Ansprechpartnerin / Ansprach partner Telefon: Fax: E-Mail: Bezeichnung des Kreditinstituts: I BAN: 2. Bewilligte Zuwendung Bewilligende Stelle: Vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt am Höhe der Zuwendung (€): Datum und Aktenzeichen des Zuwendungsbescheids: In Anspruch genommener Betrag (€): EUR EUR 3. Sachbericht (eingehende Darstellung der Durchführung der Maßnahme, ggf. in gesondertem Dokument (Verwendung der Zuwendung, Darstellung des erzielten Ergebnisses und Gegenüberstellung zu Zielen, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen) 4. Zahlenmäßiger Nachweis Gesamtausgaben der Maßnahme (€): Zuwendungsfähige Kosten (€) _EUR EUR 4.1 Einnahmen Einnahmen nach Lt. Zuwendungsbescheid Lt. Abrechnung EUR EUR a) Leistungen Dritter, ohne öffentliche Förderung b) Beantragte / Bewilligte öffentliche Förderung außerhalb der FRL- NMOB c) Eigenanteil d) Beantragte Förderung Summe 4.2 Ausgaben Ausgaben nach Summe Lt. Zuwendungsbescheid Insgesamt EUR Davon zuwendungsfähig EUR Lt. Abrechnung Insgesamt EUR Davon zuwendungsfähig EUR 4.3 Zwischenverwendungsnachweise Ggf. Datum bereits eingereichter Zwischenverwendungsnachweise: Nr. Datum: Nr. Datum: Nr. Datum: Nr. _ Datum: 5. Erklärung des Zuwendungsempfängers Es wird erklärt, dass die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurde, • die Angaben über die Maßnahme, ihre Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind, die im Zuwendungsbescheid, einschließlich den dort enthaltenen Nebenbestimmungen, genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden. Zu ihrer Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid genannten Unterlagen einschließlich Rechnungen mit Belegen zur Verfügung. Ort, Datum Unterschrift 6. Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergeben sich keine / die aus der Anlage ersichtlichen (Nichtzutreffendes bitte streichen) Beanstandungen. Ort, Datum Unterschrift


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