Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Teil- Förderung des Radverkehrs RL NMOB- Rad
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84 Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) RL-NMOB-Rad Vom 11. März 2021 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Im Sinne eines klima- und umweltverträglichen Verkehrssektors ist es ein Ziel der Bundesregierung sowie der saarländischen Landesregierung, insbesondere auch den Radverkehr zu fördern. Als umweltfreundlicher Verkehrsträger trägt das Fahrrad entscheidend zu einer Mobilitäts- und Verkehrswende bei. Da sich der Radverkehr vor allem innerorts abspielt, sollen die saarländischen Kommunen mit gutem Beispiel vorangehen und Möglichkeiten schaffen, um ihren Bürgerinnen und Bürgern die Attraktivität des Fahrrades als Verkehrsmittel für den Alltag näherzubringen, um dadurch den Radverkehrsanteil im Saarland zu erhöhen. Auch der Ausbau des fahrradgebundenen Lastenverkehrs kann dazu einen wichtigen Beitrag im Saarland leisten, insbesondere bei Warentransporten und/oder Dienstleistungsfahrten (Lieferservice etc.). Um die Anzahl von Lastenrädern und Lastenpedelecs im Saarland zu erhöhen, liegt ein Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Cargobikes und/oder Anhängern zum Transport von Gütern oder Personen. Durch dieses Förderprogramm sollen vor allem saarländische Kommunen und Bildungseinrichtungen, aber auch Vereine, Unternehmen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts angesprochen werden. Das Saarland fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den derzeit gültigen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Fahrradabstellanlagen, Lastenpedelecs und/oder Lastenfahrräder, innovative Konzepte mit Pilotcharakter zur Verbesserung des (Alltags-)Radverkehrs und der Elektro-Fahrrad-Mobilität sowie begleitenden Infrastruktur. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Schwerpunktsetzungen. 2. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind: 2.1 Beschaffung von Pedelecs (gemäß § 1 Absatz 3 StVG) 2.2 Beschaffung von serienmäßig hergestellten Cargobikes. Dazu gehören: Lastenfahrräder und Lastenpedelecs. Diese müssen über standardisierte Sonderaufbauten sowie Sonderaufbauten, die einen konkreten Transportzweck erfüllen (ggf. auch für die Personenbeförderung), verfügen. Die Zuladungsmöglichkeit muss minimal 50 kg und das zulässige Gesamtgewicht minimal 150 kg betragen. 2.3 Reparatur- und Servicestationen für den Radverkehr 2.4 Fahrradabstellanlagen mit mindestens sechs Stellplätzen 2.5 Einrichtung oder Nachrüstung einzelner Ladeeinrichtungen für Pedelecs oder Lastenpedelecs an Fahrradabstellanlagen 2.6 Innovative Projekte mit Modell- und Pilotcharakter zur Förderung des Radverkehrs einschließlich Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen 2.7 Erstellung von Radverkehrskonzepten durch Dritte (außerhalb der eigenen Verwaltung) zur Verbesserung des Alltagsradverkehrs 3. Ziele und Indikatoren Das Ziel der hier vorliegenden Richtlinie ist die Optimierung im Alltagsradverkehr Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind: • Kosten je gefördertes Pedelecs bzw. Cargobikes; Sollwert 1 538 Euro • Kosten je geförderte Reparatur- und Servicestation für den Radverkehr; Sollwert 7 143 Euro • Kosten je geförderte Fahrrad-Abstellanlage; Sollwert 38 889 Euro • Kosten je geförderte Ladeeinrichtung für Pedelecs oder Lastenpedelecs an Fahrradabstellanlagen; Sollwert 14 286 Euro • Kosten je gefördertes Umsetzungsprojekt, geförderte Machbarkeitsstudie und Potenzialanalyse; Sollwert 50 000 Euro • Kosten je gefördertes Radverkehrskonzept; Sollwert 25 000 Euro • Anzahl der geförderten Pedelecs bzw. Cargobikes; Sollwert 260 • Anzahl der geförderten Reparatur- und Servicestationen für den Radverkehr; Sollwert 14 • Anzahl der geförderten Fahrrad-Abstellanlagen; Sollwert 18 • Anzahl der geförderten Ladeeinrichtungen für Pedelecs oder Lastenpedelecs an Fahrradabstellanlagen; Sollwert 14 • Anzahl der geförderten Umsetzungsprojekte, Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen; Sollwert 6 • Anzahl der geförderten Radverkehrskonzepte; Sollwert 12 4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind: • für Vorhaben gemäß 2.1 – 2.6: öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen, Bildungseinrichtungen bzw. deren Träger; kommunale Zweckverbände, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Betriebe und Einrichtungen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen; für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt, • für Vorhaben gemäß 2.1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.7 zusätzlich: Kommunen, • für Vorhaben gemäß 2.2 und 2.6 zusätzlich: eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine, • für Vorhaben gemäß 2.2 zusätzlich: natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Haupt(wohn)sitz bzw. mit mindestens einer Betriebsstätte im Saarland. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV/VV-P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LHO geregelt und von dem Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen: • Die Beschaffung von Pedelecs und Cargobikes zur weiteren entgeltlichen Vermietung („Leihservice“ oder „Sharing-Konzept“) ist nicht erlaubt. Pro Antragsteller und Jahr können maximal fünf Fahrzeuge gefördert werden. • Der schriftliche Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum „vorzeitigen Vorhabenbeginn“ schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs-, Leistungsoder anderweitigen Vertrages (Auftragsvergabe). • Vorhaben gemäß 2.3, 2.4 und 2.5 werden nur dann gefördert, wenn sie im Saarland durch anerkannte Fachfirmen ausgeführt werden. Die jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften sind bei der Auftragsvergabe einzuhalten und zu dokumentieren. • Der Antragsteller hat schriftlich anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat. • Maßnahmen gemäß 2.1, 2.2, 2.3, und 2.5 dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 500 Euro beläuft. Maßnahmen gemäß 2.4, 2.6 und 2.7 dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 2 000 Euro beläuft. • Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung. 6.2 Finanzierungsart und Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss/nicht rückzahlbare Zuweisung zur Projektförderung gewährt. 6.3 Zuwendungsfähige Ausgaben, Bemessungsgrundlage • Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung, Erstellung oder Erarbeitung der unter Ziffer 2 der Richtlinie genannten Fördertatbestände. • Die Bemessungsgrundlage für die Fördertatbestände gemäß 2.1 und 2.2 bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben. • Zuwendungsfähig für die Fördertatbestände gemäß 2.1 und 2.2 (Lastenpedelecs) sind die Anschaffungskosten für Fahrräder mit einem elektrischen Antrieb, deren Energiespeicher wieder aufladbar ist. Förderfähig sind lediglich Pedelecs gemäß § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), Lastenpedelecs mit einer elektronischen Unterstützung der Tretbewegung bis 25 km/h. Pro Jahr und Antragsteller können jeweils bis zu fünf Fahrzeuge gefördert werden. • Für den Fördertatbestand gemäß 2.5 dieser Richtlinie gelten folgende Voraussetzungen: — Förderfähig sind nur Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen. — Die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Abstellplätze und Ladeeinrichtungen müssen die baurechtlichen Auflagen und Vorschriften erfüllen. Geförderte Ladeeinrichtungen sind öffentlich zugänglich und/ oder an besonderen touristischen Örtlichkeiten und/oder an Schul- oder Hochschulstandorten zu errichten. Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen in dieser Richtlinie genannten Ausgaben. • Die nach Fördertatbestand gemäß 2.7 dieser Richtlinie geförderten Konzepte müssen insbesondere folgende Arbeitsschritte enthalten: Ermittlung der Planungsgrundlagen, Entwicklung eines Zielnetzes für den Radverkehr unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Netz- und Radinfrastruktur, Erstellung eines gesamtheitlichen Radverkehrskonzeptes, Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen (z. B. Fußverkehr, ÖPNV), Erstellung eines Maßnahmen- und Umsetzungskonzeptes. • Bei Förderungen gemäß 2.7 dieser Richtlinie verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger spätestens drei Jahre nach Erstellen des Radverkehrskonzeptes dazu, mindestens eine sich aus dem Konzept ergebende investive Maßnahme umzusetzen. Andernfalls ist die Fördersumme zurückzuzahlen. Sofern die Umsetzung von sich aus dem geförderten Konzept ergebenden Maßnahmen nicht möglich ist, ist dies der Bewilligungsbehörde schriftlich zu begründen. Alle gewonnenen Erkenntnisse sind der Zuwendungsgeberin unaufgefordert schriftlich zur Kenntnis mit Begründung mitzuteilen. Nicht zuwendungsfähig sind: • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, • Personalkosten; hiervon ausgenommen werden kann der Fördertatbestand gemäß 2.6 dieser Richtlinie, sofern es sich dabei um ausschließlich projektbezogene und auf die Projektdauer begrenzte Personalkosten handelt, • Beschaffung von gebrauchten bzw. selbst gebauten Cargobikes, • Schwerlastfahrräder mit oder ohne elektronischem Antrieb, deren Zuladungsmöglichkeit weniger als 50 kg und deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 150 kg beträgt, • Beschaffung von Cargobikes, die überwiegend (mehr als 50 %) aus gebrauchten Bauteilen bestehen, • Cargobikes, deren Transportfläche hauptsächlich als Werbefläche genutzt wird, • Ausgaben für Entwicklungen von Prototypen, • Mietkauf- und Leasingverträge, • Ausgaben für Tiefbauarbeiten auf Grundstücken zur Errichtung von Abstell- und Sicherungsanlagen, • Ausgaben für den Kauf von Immobilien oder Grunderwerb und damit in Zusammenhang stehende weitere Ausgaben, • Ausgaben für Finanzierung, Skonti, Zinsen, • Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten, • die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, • Repräsentation, Werbung und Vertrieb, • Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen; begründete Ausnahmefälle sind möglich, • Versicherungsbeiträge, Betriebs-, Wartungsund Reparaturkosten, • Tiefbau- und Anschlusskosten für die Stromzuführung zur Abstellanlage. Weitere Mindestanforderungen und Rahmenbedingungen zu den Fördervorhaben können gesondert, z. B. in Form ergänzender FAQ-Erläuterungen zu dieser Verwaltungsvorschrift, festgelegt werden. 6.4 Förderhöhe • Die Förderung für Pedelecs und Lastenpedelecs gemäß Punkt 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie beträgt 50 % der Anschaffungskosten bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 2 000 Euro für Lastenpedelecs oder 1 000 Euro für Pedelecs. • Die Förderung für Lastenfahrräder ohne Elektroantrieb gemäß Punkt 2.2 dieser Richtlinie beträgt 50 % der Anschaffungskosten bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 2 000 Euro. • Die Förderung für Service- und Reparatur-Stationen für den Radverkehr gemäß Punkt 2.3 dieser Richtlinie beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 8 000 Euro. • Die Förderung von Fahrrad-Abstellanlagen mit mindestens sechs Stellplätzen gemäß Punkt 2.4 dieser Richtlinie beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 40 000 Euro pro Anlage. • Die Förderung für einzelne Ladeeinrichtungen, wie z. B. Ladesäule, Lade-Boards, Wall-Box, für Pedelecs an Fahrradabstellanlagen gemäß 2.5 dieser Richtlinie beträgt bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber höchstens 15 000 Euro pro Anlage. • Die Förderung von innovativen Projekten (Pilot-, Demonstrations- bzw. Modellvorhaben) gemäß Punkt 2.6 beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber höchstens 50 000 Euro. • Die Förderung von Radverkehrskonzepten gemäß 2.7 dieser Richtlinie beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber höchstens 50 000 Euro. 6.5 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern es sich nicht um Landesmittel oder eine Doppelförderung der Maßnahme handelt. Förderungen Dritter werden grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. Sofern im Rahmen dieser Richtlinie „De-minimis“-Beihilfen an Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt werden, sind bestimmte Kumulierungsvorschriften zu beachten. Danach darf die Gesamtsumme von „De-minimis“- Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 360/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und anderen „De-minimis“-Verordnungen einen Betrag von 500 000 Euro in drei Steuerjahren nicht übersteigen. „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (gültig bis zum 31. Dezember 2020) können bis zu einem Betrag von 200 000 Euro in drei Steuerjahren mit „De-minimis“-Beihilfen nach anderen „De-minimis“-Verordnungen kumuliert werden. „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfenintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder ähnlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 6.6 Beihilferechtliche Grundlagen Wenn Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV einzustufen sind, erfolgt die Förderung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission als sog. „De-minimis“-Beihilfen. Der maximal zulässige Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen nach dieser Verordnung gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht überschreiten. Dieser Betrag umfasst alle Formen von staatlichen Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt wurden. Die zu beachtenden Kumulierungsvorschriften (vgl. Ziffer 6.5 der Richtlinie) können ggf. zu einer Reduzierung des noch zulässigen „De-minimis“-Betrages nach der vorgenannten Verordnung führen. Um die Einhaltung dieser Bedingungen überprüfen zu können, ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eine „De-minimis“-Erklärung vorzulegen. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3 zu den § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), für Baumaßnahmen die Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften (ZBau), 4a Unterlagen für Baumaßnahmen, 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und 5 Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. 7.1 Zweckbindungsfrist Die Dauer der Zweckbindung geförderter investiver Vorhaben gemäß Ziffer 2.1 – 2.7 beträgt fünf Jahre. 7.2 Genehmigungspflicht bei Änderungen Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten technischen Einrichtung, den Fahrrädern/Pedelecs, Einrichtungsgegenständen und Geräten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises, beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr von der Bewilligungsbehörde vorab bewilligen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Fahrzeuge und Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten. 7.3 Eigentumsübertragung Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten technischen Einrichtung, der Fahrräder/ Pedelecs oder der Einrichtungsgegenstände oder Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z. B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen ab Auszahlungsdatum verpflichtet werden.7.4 Durchführung der Maßnahme Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Ferner sind mit dem Verwendungsnachweis alle Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen einzureichen. 7.5 Mitteilungspflichten Der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem zuständigen Ministerium für Verkehr schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Zwischenverwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Im Falle eines Diebstahls oder Unfalls (mit Schäden am Fördergegenstand, die eine weitere Nutzung unmöglich machen) ist der Bewilligungsstelle gegenüber der zur Anzeige gebrachte Diebstahl nachzuweisen. Andernfalls muss der erhaltene Zuschuss zurückgeführt werden. 7.6 Widerruf und Rücknahme Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann, das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des zuständigen Ministeriums für Verkehr gemäß dieser Richtlinie entspricht. 7.7 Dokumentation Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich die Förderung mit Hinweis auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kenntlich zu machen. Die Zuwendungsempfänger informieren dabei über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Investitionen sowie für das Monitoring und die Evaluierung erforderlichen Daten, zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich: a) bei Baumaßnahmen am Standort des Vorhabens auf die Förderung in geeigneter und dauerhafter Form gut sichtbar hinzuweisen; Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist am Vorhabenstandort zu verbleiben, b) bei Pedelecs, Cargobikes und sonstigen Fördermaßnahmen auf die Förderung in geeigneter und dauerhafter Form gut sichtbar hinzuweisen (z. B. durch Aufkleber); der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist am Vorhabenstandort zu verbleiben; die Ausgaben für die Publizität sind nicht zuwendungsfähig (vgl. Ziffer 6.3), c) Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Bewilligungsbehörde ist das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die Zuwendungsanträge sind in digitaler und schriftlicher Form zu richten an: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat D6 – ÖPNV-Förderung – Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken Referat.D6@wirtschaft.saarland.de Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt – Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland, Teil Radverkehr [AN-NMOB-Rad, Anlage 1 (Vordruck Nr. 1)] – vor Vorhabenbeginn. Beizufügen sind eine detaillierte Projektbeschreibung, eine Kostenermittlung und ggf. Planunterlagen des Vorhabens. Die Anträge sind bis zum 15. November des jeweiligen Haushaltsjahres zu erstellen. 8.2 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungs(Vordruck Nr. 2), dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Dabei muss die Fertigstellung und Abrechnung des Fördervorhabens vollständig bis spätestens zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgen. Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungsbelege, Kaufnachweise und/oder sonstigen die Durchführung des Vorhabens belegenden Dokumente des Fördergegenstandes. Für den Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht, der Kaufvertrag bzw. die entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen einzureichen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor im Einzelfall (Stichprobenprüfung) zusätzliche Prüfungen vor Ort durchzuführen. 8.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. 9. Salvatorische Klausel 9.1 Das in dieser Richtlinie geforderte Schriftformerfordernis hat eine konstitutive Bedeutung. 9.2 Die in dieser Richtlinie genannten Vorschriften betreffen die jeweils geltende Fassung. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Richtlinie NMOB-Rad wird die Richtlinie zur Förderung regionaler Klimaschutzprojekte und der ElektroFahrrad-Mobilität im Saarland (EMOB) vom 15. Mai 2019 außer Kraft gesetzt. Saarbrücken, den 2. März 2021 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Rehlinger Anlage 1 zu der Richtlinie zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) RL-NMOB-Rad Vordrucke 1. Zuwendungsantrag 2. Verwendungsnachweis Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland Teil- Förderung des Radverkehrs (AN- NMOB- Rad) 1. Allgemeines Ich/Wir beantrage(n) die Gewährung einer Zuwendung aus Landesmitteln. 2. Antragsteller ( pro Antragssteller und Jahr können maximal 5 Fahrzeuge gefördert werden) 3. Gegenstand der beantragten Förderung ☐ Kindertagesstätten bzw. deren Träger ☐ Schule bzw. deren Träger ☐ Hochschule bzw. deren Träger ☐ Bildungseinrichtung bzw. deren Träger ☐ Kommunale Zweckverbände ☐ Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts ☐ sonstige Betriebe und Einrichtungen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen ☐ Beschaffung von Pedelecs (gemäß § 1, Absatz 3 StVG) ☐ Beschaffung von serienmäßig hergestellten Cargobikes ☐ Reparatur- und Servicestationen für den Radverkehr ☐ Fahrradabstellanlagen mit mindestens 6 Stellplätzen ☐ Einrichtung oder Nachrüstung einzelner Ladeeinrichtungen für Pedelecs oder Lastenpedelecs an Fahrradabstellanlagen ☐ Innovative Projekte mit Modell- und Pilotcharakter zur Förderung des Radverkehrs einschließlich Machbarkeitsstudien und Potentialanalysen ☐ Kommune ☐ Beschaffung von Pedelecs (gemäß § 1, Absatz 3 StVG) ☐ Beschaffung von serienmäßig hergestellten Cargobikes ☐ Reparatur- und Servicestationen für den Radverkehr ☐ Einrichtung oder Nachrüstung einzelner Ladeeinrichtungen für Pedelecs oder Lastenpedelecs an Fahrradabstellanlagen ☐ Innovative Projekte mit Modell- und Pilotcharakter zur Förderung des Radverkehrs einschließlich Machbarkeitsstudien und Potentialanalysen ☐ Erstellung von Radverkehrskonzepten ☐ eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine ☐ Beschaffung von serienmäßig hergestellten Cargobikes ☐ Innovative Projekte mit Modell- und Pilotcharakter zur Förderung des Radverkehrs einschließlich Machbarkeitsstudien und Potentialanalysen ☐ natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Haupt(wohn)sitz bzw. mit mindestens einer Betriebsstätte im Saarland. ☐ Beschaffung von serienmäßig hergestellten Cargobikes Name des Vorhabenträgers: PLZ: Ort: Straße: Ansprechpartnerin / Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Bezeichnung des Kreditinstituts: IBAN: 4. Beschreibung und Begründung des unter Ziffer 3 bezeichneten Vorhabens Die vorgesehenen Maßnahmen sowie die damit bezweckten Ziele sind in einer Anlage zum Antrag gesondert darzustellen, um den Sachverhalt möglichst ohne zeitraubende Rückfragen beurteilen zu können. Dazu zählen eine kurze Erläuterung der Notwendigkeit der Maßnahme sowie bei kommunalen Baumaßnahmen eine Erklärung, dass ausführungsreife Pläne im Sinne des § 12 Abs. 2 KommHVO vorliegen. 5. Beantragte Förderung Hiermit wird folgende Zuwendung beantragt: Höhe der Zuwendung (€): 6. Zeitliche Durchführung des Vorhabens ☐ Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird hiermit beantragt. Begründung: _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ Beginn: T T M M J J Beendigung: T T M M J J Falls Maßnahmen in mehreren Jahren durchgeführt werden Aufteilung der Maßnahmen Jahr: Betrag (€): 7. Finanzierung Vorgesehene Gesamtkosten der Maßnahme: EUR davon: a) Leistungen Dritter, ohne öffentliche Förderung EUR b) Beantragte / Bewilligte öffentliche Förderung außerhalb der RL-NMOB Rad Wenn ja, wo beantragt: EUR c) Eigenanteil EUR d) Beantragte Förderung (aus Ziffer 5) EUR Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG liegt vor (Zutreffendes ankreuzen): ☐ ja ☐ nein 6. Erklärungen Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt, a) dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt werden. b) dass die Finanzierung der unter Ziffer 7 aufgeführten mit dem Vorhaben verbundenen Kosten gesichert ist. c) dass die Belange des Umwelt- und Naturschutzes berücksichtigt werden (z.B. wasserrechtliche Genehmigung, emmissions-/immissionsrechtliche Genehmigung u.ä.). d) dass mit dem Vorhaben nicht vor Antragstellung begonnen wurde oder vor der evtl. Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginnes begonnen wird. e) dass bekannt ist, dass von den Angaben in diesem Antrag die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Falsche Angaben sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. f) dass bekannt ist, dass für die Bewilligung und das Bewilligungsverfahren die VV zu § 44 LHO einschl. Anlagen gelten und diese anerkannt werden. g) dass sie / er damit einverstanden ist, dass die Landesregierung den Ausschüssen des Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der ihr / ihm gewährten Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt. h) dass bekannt ist, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde im Saarland auf Datenträger gespeichert und in anonymer Form für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Förderung verwendet werden. 7. Dem Antrag sind beizufügen (als pdf-Datei und schriftlich per Post): a) Lageplan und sonstige Planunterlagen für Baumaßnahmen, b) Baubeschreibung oder Erläuterungsbericht, c) Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung (soweit erforderlich), d) Gemäß Nr. 3.4 VV-P-GK sind Anträge ab einer beantragten bzw. zu gewährenden Zuwendung über 50.000 EUR von der Kommunalaufsichtsbehörde zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist als Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Bei Fortführungsmaßnahmen kann auf frühere Unterlagen (frühere Anträge, Zuwendungsbescheide) verwiesen werden. e) Kostenermittlung Die Bewilligungsbehörde kann ggfl. weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen. Ort, Datum Unterschrift Wichtiger Hinweis: Nach der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Saarlandes dürfen Projektförderungen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Das heißt, dass mit den Arbeiten der beantragten Vorhaben erst dann begonnen werden darf, wenn der Bewilligungsbescheid (Zuwendungsbescheid) den Antragstellern zugegangen und bestandskräftig geworden ist. Wichtig ist, dass noch keine Zahlungen getätigt und rechtliche Verbindlichkeiten (z.B. Vertragsabschlüsse) eingegangen werden. Sollte vor Erhalt des Bewilligungsbescheides (Zuwendungsbescheid) zwingend mit den beantragten Arbeiten begonnen werden müssen, kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn unter Angabe des Grundes beantragt werden. Erst nach schriftlicher Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann der Antragstller mit dem Vorhaben anfangen, d.h. der Antragssteller darf erst nach Erhalt der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn rechtliche Verbindlichkeiten förderunschädlich eingehen. Verwendungsnachweis einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland Teil- Förderung des Radverkehrs (VN- NMOB- Rad) ☐ Zwischenverwendungsnachweis Nr. ☐ Schlussverwendungsnachweis 1. Zuwendungsempfänger ☐ Kindertagesstätten bzw. deren Träger ☐ Schule bzw. deren Träger ☐ Hochschule bzw. deren Träger ☐ Bildungseinrichtung bzw. deren Träger ☐ Kommunale Zweckverbände ☐ Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts ☐ sonstige Bentriebe und Einrichtungen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen ☐ Kommune ☐ eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine ☐ natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Haupt(wohn)sitz bzw. mit mindestens einer Betriebsstätte im Saarland. Name des Zuwendungsempfängers: PLZ: Ort: Straße: Ansprechpartnerin / Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Bezeichnung des Kreditinstituts: IBAN: 2. Bewilligte Zuwendung Bewilligende Stelle: Vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt am: ____________________ Maßnahmebeginn durch Auftragsvergabe am: ____________________ Höhe der Zuwendung (€): EUR Datum und Aktenzeichen des Zuwendungsbescheids: In Anspruch genommener Betrag (€): EUR 3. Sachbericht (eingehende Darstellung der Durchführung der Maßnahme, Bauzeiten usw., ggf. gesondertes Blatt) 4. Zahlenmäßiger Nachweis Gesamtausgaben der Maßnahme (€): EUR Zuwendungsfähige Kosten (€) EUR 4.1 Einnahmen Einnahmen nach Lt. Zuwendungsbescheid Lt. Abrechnung EUR EUR a) Leistungen Dritter, ohne öffentliche Förderung b) Beantragte / Bewilligte öffentliche Förderung außerhalb der RL- NMOB-Rad c) Eigenanteil d) Beantragte Förderung Summe 4.2 Ausgaben Ausgaben nach Lt. Zuwendungsbescheid Lt. Abrechnung Insgesamt Davon zuwendungsfähig Insgesamt Davon zuwendungsfähig EUR EUR EUR EUR Summe 4.3 Zwischenverwendungsnachweise Ggf. Datum bereits eingereichter Zwischenverwendungsnachweise: Nr. Datum: Nr. Datum: Nr. Datum: Nr. Datum: 5. Erklärung des Zuwendungsempfängers Es wird erklärt, dass - die Reparatur- und Servicestationen für den Radverkehr, die Fahrradabstellanlagen mit mindestens 6 Stellplätzen und/oder die Einrichtung oder Nachrüstung einzelner Ladeeinrichtungen für Pedelecs oder Lastenpedelecs an Fahrradabstellanlagen durch anerkannte Fachfirmen ausgeführt wurden. - die im Rahmen der Richtlinie NMOB-Rad geförderten Abstellplätze und Ladeeinrichtungen die jeweils geltende baurechtlichen Auflagen und Vorschriften erfüllen. - der Zuwendungsempfänger spätestens 3 Jahren nach Abschluss des geförderten Radverkehrskonzeptes mindestens eine sich aus dem Konzept ergebende investive Maßnahme umsetzt. Sofern die Umsetzung von sich aus dem geförderten Konzept ergebenden Maßnahme nicht möglich ist, ist dies der Bewilligungsbehörde schriftlich zu begründen. Zu ihrer Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid genannten Unterlagen einschließlich Rechnungen mit Belegen zur Verfügung. Ort, Datum Unterschrift 6. Ergebnis der Prüfung durch das Referat D/5 Der Verwendungsnachweis wurde geprüft. Auf Grund stichprobenweiser Überprüfung der Bauausführung und der Rechnungsbelege wird die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und mit der Örtlichkeit bescheinigt. Auf den besonderen Vermerk (vgl. Nummer 7 der ZBau) nehme ich Bezug. Ort, Datum Unterschrift 7. Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergeben sich keine / die aus der Anlage ersichtlichen (Nichtzutreffendes bitte streichen) Beanstandungen. Ort, Datum Unterschrift