Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB)Teil: Förderung von elektrischen Zweirädern in Sharing-Flotten NMOB- Sharing-Flotten
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291 Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Teil: Förderung von elektrischen Zweirädern in Sharing-Flotten NMOB- „Sharing-Flotten“ 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Verkehrswende erfordert ein nachhaltiges Mobilitätsverhalten der Bevölkerung. Dazu ist es notwendig, Verkehr auf möglichst umweltfreundliche Verkehrsmittel zu verlagern. Elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Zweirädern sind dabei von wesentlicher Bedeutung für einen lokalen umweltfreundlichen Verkehr. Eines der größten Hindernisse auf dem Weg zum Durchbruch der Elektromobilität ist nach wie vor die Frage der Akzeptanz in der Gesellschaft. Um einen niedrigschwelligen Einstieg in die Elektromobilität zu ermöglichen, können elektrische Zweiräder (Elektrofahrräder (Pedelecs), E-Roller und E-Scooter) einen wesentlichen Beitrag leisten. Die Nutzung von elektrischen Zweirädern in SharingFlotten gibt den Verkehrsteilnehmern die Chance, ihre Mobilitätswege mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln abzuwickeln. Die Verknüpfung solcher Lösungen für die letzte Meile mit dem öffentlichen Nahverkehr trägt zu einer Stärkung des Umweltverbundes und einer Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr auf klimaschonende Verkehrsträger bei. Aus diesem Grund fördert das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) den Aufbau oder die Erweiterung von Pedelec-, Lastenpedelec-, E-Roller- und E-Scooter-Sharing-Flotten als Beitrag für eine ökologisch und sozial nachhaltige Mobilitätswende im Saarland. Das Saarland versteht diese Förderung der nachhaltigen Mobilität als einen Beitrag zur Klimaneutralität. Diese Richtlinie ist Teil des Richtlinienpakets zur Förderung der „Nachhaltigen Mobilität im Saarland“ (RL NMOB). *) Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge. Gemäß Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) muss ein Elektrokleinstfahrzeug verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Schwerpunktsetzungen. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden — die Beschaffung von Pedelecs (gemäß § 1 Absatz 3 StVG) — die Beschaffung von Lastenpedelecs (gemäß § 1 Absatz 3 StVG) Diese müssen über standardisierte Sonderaufbauten sowie Sonderaufbauten, die einen konkreten Transportzweck erfüllen (ggf. auch für die Personenbeförderung), verfügen. Die Zuladungsmöglichkeit muss minimal 50 kg und das zulässige Gesamtgewicht minimal 150 kg betragen. — die Beschaffung von E-Rollern (gemäß § 1 Absatz 2 StVG) und — die Beschaffung von E-Scootern*) (gemäß § 1 Absatz 2 StVG) die dem Aufbau oder der Erweiterung einer organisierten, gemeinschaftlichen Nutzung (Sharing-Flotten) dienen. Jedem Bürger, jeder Bürgerin muss die Möglichkeit gegeben sein, das öffentlich zugängliche System (z. B. durch Anmeldung per App) zu nutzen. Für Förderung des Aufbaus oder der Erweiterung der Sharing-Flotten müssen mindestens 6 Fahrzeuge angeschafft werden. 3. Ziele und Indikatoren Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Erreichen der energie- und klimaschutzpolitischen vereinbarten Ziele der Bundesregierung und der saarländischen Landesregierung ist, den Verkehrssektor energieeffizienter und umweltverträglicher zu gestalten. Mit dieser Richtlinie wird folgendes Ziel verfolgt: — Implementierung und/oder Weiterentwicklung der elektrischen Zweiräder in Sharing-Flotten zur Unterstützung der nachhaltigen und vernetzten Mobilität Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind: — Kosten je geförderten E-Roller; Sollwert 1 500 Euro — Kosten je geförderten E-Scooter; Sollwert 600 Euro — Kosten je geförderten Pedelec bzw. Lastenpedelec; Sollwert 1 200 Euro — Anzahl der geförderten E-Roller; Sollwert 250 Fahrzeuge — Anzahl der geförderten E-Scooter; Sollwert 290 Fahrzeuge — Anzahl der geförderten Pedelecs bzw. Lastenpedelecs; Sollwert 375 Fahrzeuge 4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Vereine, Stiftungen und Genossenschaften mit Sitz im Saarland. Des Weiteren saarländische Betriebe mit mindestens 50 Prozent kommunalem Besitzanteil, Kommunen und Landkreise. Zudem juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts in Form der GmbH, der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Aktiengesellschaft ohne Landesbeteiligung. Soweit zwei oder mehr Partner beabsichtigen, ein Projekt gemeinsam durchzuführen („Verbundprojekt“), haben sie ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV/VV-P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LHO geregelt und von dem Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen: — Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). — Die jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe sind einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren. — Der Antragsteller hat schriftlich anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat. Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. In Bezug auf die Unternehmen ist das jeweils geltende Beihilferecht zu beachten. Die Einhaltung möglicher beihilferechtlicher Anforderungen ist durch den Antragsteller sicherzustellen. Das gilt auch in Bezug auf Dokumentationserfordernisse. Die nachhaltige Verknüpfung mit bereits bestehenden Strategien und Plänen zum Thema Mobilität auf Landes- und kommunaler Ebene (wie dem Verkehrsentwicklungsplan des Saarlandes, Nahverkehrsplänen, Elektromobilitätskonzepten, Stadtentwicklungsplänen, Lärmschutz- und Luftreinhalteplänen, Radverkehrskonzepten) ist einzuhalten. Alle gewonnenen Erkenntnisse aus der jeweiligen Förderung sind dem Zuwendungsgeber unaufgefordert schriftlich laufend mitzuteilen. Jedem Bürger, jeder Bürgerin muss die Möglichkeit gegeben sein, das öffentlich zugängliche System (z. B. durch Anmeldung per App) zu nutzen. Die Abstelllösung darf nicht zulasten der Fußgänger oder Radfahrer gehen. Dies muss durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde bestätigt werden. Für Förderung des Aufbaus oder der Erweiterung der Sharing-Flotten müssen mindestens 6 Fahrzeuge angeschafft werden. Die Sharing-Fahrzeuge müssen mindestens drei Jahre im Saarland im Einsatz sein. Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Wenn die Antragsteller das Fahrzeug ohne Gewinnorientierung der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, erhalten sie einen Bonus von 200 Euro für einen zweiten Akku. Soweit für den gleichen Zweck Fördermittel anderer Zuwendungsgeber, insbesondere des Bundes, zur Verfügung stehen, sind diese vorrangig vor dieser Landesförderung in Anspruch zu nehmen. Die geförderten Elektrokleinstfahrzeuge sowie auch deren Nutzung müssen alle Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erfüllen. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Art der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses oder einer Zuweisung. 6.2 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Pedelecs, Lastenpedelecs, E-Rollern und E-Scootern, die dem Aufbau oder der Erweiterung einer organisierten, gemeinschaftlichen Nutzung (Sharing-Flotten) dienen. Nicht zuwendungsfähig sind: a) die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist b) Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers c) Personalkosten d) Beschaffung von gebrauchten oder selbst gebauten Fahrzeugen e) Beschaffung von Fahrzeugen, die überwiegend (mehr als 50 %) aus gebrauchten Bauteilen bestehen f) Ausgaben für Entwicklungen von Prototypen g) Mietkauf- und Leasingverträge h) Ausgaben für Tiefbauarbeiten auf Grundstücken zur Errichtung von Abstell- und Sicherungsanlagen i) Ausgaben für den Kauf von Immobilien oder Grunderwerb und damit in Zusammenhang stehende weitere Ausgaben j) Ausgaben für Finanzierung, Skonti, Zinsen k) Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten l) Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist m) Verwaltungskosten n) Ladeinfrastrukturkosten o) Kosten für Ersatz-Akkus p) Repräsentation, Werbung und Vertrieb q) Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen: begründete Ausnahmefälle sind möglich r) Versicherungsbeiträge, Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten s) Tiefbau- und Anschlusskosten für die Stromzuführung zur Abstellanlage t) Ausgaben für die Publizität, die nicht unter die Regelung der Ziffer 7.7 fallen u) Liefer-, Versand-, Montage- und/oder sonstige Dienstleistungskosten, die im Zusammenhang mit der Bestellung von Pedelecs, E-Scootern oder E-Rollern entstehen Weitere Mindestanforderungen und Rahmenbedingungen zu den Fördervorhaben können gesondert, z. B. in Form ergänzender FAQ-Erläuterungen zu dieser Richtlinie, festgelegt werden. 6.3 Förderhöhe Die Höhe der Förderung beträgt max. 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch max. 1 500 Euro pro E-Roller, max. 600 Euro je E-Scooter, max. 1 000 Euro je Pedelec und max. 2 000 Euro je Lastenpedelec. Pro Antragsteller werden pro Fahrzeugtyp maximal 100 Fahrzeuge bezuschusst. 6.4 Beihilferechtliche Grundlagen Wenn Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 des AEUV einzustufen sind, erfolgt die Förderung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission als sog. „De-minimis“-Beihilfen. Der max. zulässige Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen nach dieser Verordnung gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht überschreiten. Dieser Betrag umfasst alle Formen von staatlichen Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als „De-minimis“- Beihilfe gewährt wurden. Die zu beachtenden Kumulierungsvorschriften können ggf. zu einer Reduzierung des noch zulässigen „De-minimis“-Betrages nach der vorgenannten Verordnung führen. Um die Einhaltung dieser Bedingungen überprüfen zu können, ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eine „De-minimis“-Erklärung vorzulegen. 6.5 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern es sich nicht um Landesmittel oder eine Doppelförderung der Maßnahme handelt. Förderungen Dritter werden grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. Sofern im Rahmen dieser Richtlinie „De-minimis“-Beihilfen an Unternehmen im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 AEUV gewährt werden, sind bestimmte Kumulierungsvorschriften zu beachten. Danach darf die Gesamtsumme von „De-minimis“-Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 360/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und anderen „De-minimis“-Verordnungen einen Betrag von 500 000 Euro in drei Steuerjahren nicht übersteigen. „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 können bis zu einem Betrag von 200 000 Euro in drei Steuerjahren mit „De-minimis“- Beihilfen nach anderen „De-minimis“-Verordnungen kumuliert werden. „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfenintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder ähnlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und der Antragsteller/die Antragstellerin die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung bietet. 7.1 Dauer der Zweckbindung Die Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder sonstige Zweckentfremdung der im Zuge dieser Maßnahme geförderten Gegenstände bedürfen bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist der Einwilligung durch die Bewilligungsbehörde. Diese Frist beginnt mit Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde und endet 3 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises mit Jahresablauf. Die Bewilligungsbehörde kann den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und eine bereits ausgezahlte Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die im Zuge dieser Maßnahme geförderten Gegenstände innerhalb des genannten Zeitraumes ganz oder zum Teil veräußert, verpachtet, vermietet oder für andere Zwecke verwendet werden. 7.2 Genehmigungspflicht bei Änderungen Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an geförderten Fahrzeugen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, von der Bewilligungsbehörde vorab bewilligen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Fahrzeuge am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten. 7.3 Eigentumsübertragung Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten Sharing-Fahrzeuge im Saarland innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z. B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen ab Auszahlungsdatum verpflichtet werden. Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten Sharing-Fahrzeuge außerhalb des Saarlandes innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, ist die gewährte Zuwendung anteilig zurückzuerstatten. 7.4 Durchführung der Maßnahme Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Ferner sind mit dem Verwendungsnachweis alle Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen einzureichen. 7.5 Mitteilungspflichten Der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem zuständigen Ministerium für Verkehr schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Zwischenverwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Im Falle eines Diebstahls oder Unfalls (mit Schäden am Fördergegenstand, die eine weitere Nutzung unmöglich machen) ist der Bewilligungsstelle gegenüber der zur Anzeige gebrachte Diebstahl nachzuweisen. Andernfalls muss der erhaltene Zuschuss zurückgeführt werden. 7.6 Widerruf und Rücknahme Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn die dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie nach Abschluss des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht erfüllt sind. Ferner kann ein Widerruf erfolgen, wenn gegen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder diese Richtlinie verstoßen wird. Ein Absehen vom Widerruf und von der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte. 7.7 Dokumentation Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich die Förderung mit Hinweis auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kenntlich zu machen. Die Zuwendungsempfänger informieren dabei über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Investitionen, sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass die Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr dauerhaft kenntlich gemacht wird. Am Standort der Maßnahme muss in geeigneter Form für die Dauer der Zweckbindungsfrist auf die Förderung hingewiesen werden. Für die oben genannten Fördergegenstände stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Aufkleber kostenfrei zur Verfügung, die dem Zuwendungsbescheid beigelegt werden. Bei Einreichung des Verwendungsnachweises muss mittels Fotodokumentation nachgewiesen werden, dass die Aufkleber an den Fördergegenständen angebracht worden sind. Jegliche Ausgaben für die Publizität, die über diese Vorgehensweise hinausgehen, sind nicht zuwendungsfähig (vgl. Ziffer 6.2). Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Bewilligungsbehörde ist das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die Zuwendungsanträge sind in digitaler und schriftlicher Form zu richten an: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat D6 – ÖPNV-Förderung Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken Referat.D6@wirtschaft.saarland.de Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt-Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland, (AN-NMOB- „Sharing-Flotten“ Anlage 1) vor Vorhabenbeginn. Beizufügen sind eine detaillierte Projektbeschreibung, eine Kostenermittlung und ggf. Planunterlagen des Vorhabens. Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde oder einer beauftragten Stelle auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und im Einzelfall Ortsbesichtigungen zuzulassen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Evaluation durch entsprechende Angaben zur Nutzung der Fördergegenstände zu unterstützen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, durch umfassende Bemühungen für die Nutzung der geförderten Fahrzeuge in Sharing-Flotten zu werben. Solche Maßnahmen sind z. B. gezielte Werbung für Nutzergruppen zwischen 20 und 50 Jahren, Online-Präsenz, Entwicklung von zeitgemäßen Buchungssystemen, rabattierte Nutzung, angemessene Buchungskosten, Plakate oder Werbung im Radio oder im regionalen Fernsehen. 8.2 Verwendungsnachweisverfahren Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts VN-NMOB- „Sharing-Flotten“ dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Dabei muss die Fertigstellung und Abrechnung des Fördervorhabens vollständig bis spätestens zum Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen. Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungsbelege, Kaufnachweise und/ oder sonstigen die Durchführung des Vorhabens belegenden Dokumente des Fördergegenstandes. Für den Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht, der Kaufvertrag bzw. die entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen einzureichen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor im Einzelfall (Stichprobenprüfung) zusätzliche Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. 8.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Saarbrücken, den 26. August 2021 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Rehlinger Anlage 1 zu der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Einzelförderrichtlinie NMOB- „Sharing-Flotten“ Vordrucke 1. Zuwendungsantrag 2. Verwendungsnachweis Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland - Einzelförderrichtlinie NMOB- „Sharing-Flotten“ Wichtiger Hinweis: Nach der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Saarlandes dürfen Projektförderungen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Das heißt, dass mit den Arbeiten der beantragten Vorhaben erst dann begonnen werden darf, wenn der Bewilligungsbescheid (Zuwendungsbescheid) den Antragstellern zugegangen und bestandskräftig geworden ist. Wichtig ist, dass noch keine Zahlungen getätigt und rechtliche Verbindlichkeiten (z.B. Vertragsabschlüsse) eingegangen werden. Muss vor Erhalt des Bewilligungsbescheides (Zuwendungsbescheid) zwingend mit den beantragten Arbeiten begonnen werden müssen, kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn unter Angabe des Grundes beantragt werden. Erst nach schriftlicher Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns darf der Antragsteller mit dem Vorhaben anfangen, d.h. der Antragssteller darf erst nach Erhalt der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn rechtliche Verbindlichkeiten förderunschädlich eingehen. 1. Allgemeines Ich/Wir beantrage(n) die Gewährung einer Zuwendung aus Landesmitteln. 2. Antragsteller ☐ Verein ☐ Stiftung ☐ Genossenschaft ☐ Betriebe und Einrichtungen, die in kommunaler Trägerschaft stehen ☐ Kommune/Landkreis ☐ juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts in Form der GmbH, KGaA oder AG ohne Landesbeteiligung 3. Gegenstand der beantragten Förderung ☐ Aufbau oder die Erweiterung einer organisierten, gemeinschaftlichen Nutzung von: ☐ a) eRollern, ☐ b) eScootern, ☐ c) Pedelecs, ☐ d) Lastenpedelecs. Name des Vorhabenträgers: PLZ: Ort: Straße: Ansprechpartnerin / Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Bezeichnung des Kreditinstituts: IBAN: 4. Beschreibung und Begründung des unter Ziffer 3 bezeichneten Vorhabens Die vorgesehenen Maßnahmen sowie die damit bezweckten Ziele sind in einer Anlage zum Antrag gesondert darzustellen, um den Sachverhalt möglichst ohne zeitraubende Rückfragen beurteilen zu können. 5. Beantragte Förderung Hiermit wird folgende Zuwendung beantragt: Höhe der Zuwendung (€): 6. Zeitliche Durchführung des Vorhabens ☐ Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird hiermit beantragt. Begründung: _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ Beginn: T T M M J J Beendigung: T T M M J J Falls Maßnahmen in mehreren Jahren durchgeführt werden Aufteilung der Maßnahmen Jahr: Betrag (€): 7. Finanzierung Vorgesehene Gesamtkosten der Maßnahme: EUR davon: a) Leistungen Dritter, ohne öffentliche Förderung EUR b) Beantragte / Bewilligte öffentliche Förderung außerhalb der RL-NMOB Elektrische Zweiräder in Sharing-Flotten Wenn ja, wo beantragt: EUR c) Eigenanteil EUR d) Beantragte Förderung (aus Ziffer 5) EUR Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG liegt vor (Zutreffendes ankreuzen): ☐ ja ☐ nein 8. Erklärungen Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt, a) dass die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt werden. b) dass die Finanzierung der unter Ziffer 7 aufgeführten mit dem Vorhaben verbundenen Kosten gesichert ist. c) dass mit dem Vorhaben nicht vor Antragstellung begonnen wurde oder vor der evtl. Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginnes begonnen wird. d) dass bekannt ist, dass von den Angaben in diesem Antrag die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Falsche Angaben sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. e) dass bekannt ist, dass für die Bewilligung und das Bewilligungsverfahren die VV zu § 44 LHO einschl. Anlagen gelten und diese anerkannt werden. f) dass sie / er damit einverstanden ist, dass die Landesregierung den Ausschüssen des Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der ihr / ihm gewährten Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt. g) dass bekannt ist, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde im Saarland auf Datenträger gespeichert und in anonymer Form für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Förderung verwendet werden. 9. Dem Antrag sind beizufügen (als pdf-Datei und schriftlich per Post): a) Erläuterungsbericht mit Informationen zur geplanten oder bereits bestehenden Sharing–Flotte, insbesondere zu Ausleih- und Rückgabevorgängen, Lade- bzw. Akkuaustauschkonzept und Tarifmodell im Sharing-System. Zudem soll Bezug auf die Anzahl der zu beschaffenden Fahrzeuge genommen werden. b)eine schriftliche Einverständniserklärung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde welche bestätigt, dass zur Abstellung. der Sharing-Fahrzeuge eine Lösung gefunden wurde, die nicht zu Lasten des Fußverkehrs geht c) Kostenermittlung (Verbindliches Angebot mit Ausweisung der Kosten). d) Förderungen der letzten drei Jahre in einer De-minimis-Erklärung. e) Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung (soweit erforderlich), f) Bei Gebietskörperschaften: Gemäß Nr. 3.4 VV-P-GK sind Anträge ab einer beantragten bzw. zu gewährenden Zuwendung über 50.000 EUR von der Kommunalaufsichtsbehörde zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist als Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Bei Fortführungsmaßnahmen kann auf frühere Unterlagen (frühere Anträge, Zuwendungsbescheide) verwiesen werden. h) Bei Unternehmen: Bestätigung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Kreditinstitut, dass das o. g. Unternehmen derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 ist. Die Bewilligungsbehörde kann ggfl. weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen. Ort, Datum Unterschrift Verwendungsnachweis einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland - Einzelförderrichtlinie NMOB- „Sharing-Flotten“ ☐ Zwischenverwendungsnachweis Nr. ☐ Schlussverwendungsnachweis 1. Zuwendungsempfänger ☐ Verein ☐ Stiftung ☐ Genossenschaft ☐ Betriebe und Einrichtungen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen ☐ Kommune/Landkreis ☐ juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts in Form der GmbH, KGaA oder AG ohne Landesbeteiligung Name des Zuwendungsempfängers: PLZ: Ort: Straße: Ansprechpartnerin / Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Bezeichnung des Kreditinstituts: IBAN: 2. Bewilligte Zuwendung Bewilligende Stelle: Vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt am: ____________________ Maßnahmebeginn durch Auftragsvergabe am: ____________________ Höhe der Zuwendung (€): EUR Datum und Aktenzeichen des Zuwendungsbescheids: In Anspruch genommener Betrag (€): EUR 3. Sachbericht (eingehende Darstellung der Durchführung der Maßnahme, Zeitplan, eine Kopie des fertigsgestellten geforderten Konzeptes) - Gesondertes Blatt - 4. Zahlenmäßiger Nachweis Gesamtausgaben der Maßnahme (€): EUR Zuwendungsfähige Kosten (€) EUR 4.1 Einnahmen Einnahmen nach Lt. Zuwendungsbescheid Lt. Abrechnung EUR EUR a) Leistungen Dritter, ohne öffentliche Förderung b) Beantragte / Bewilligte öffentliche Förderung außerhalb der RL- NMOB- Elektrische Zweiräder in Sharing-Flotten c) Eigenanteil d) Beantragte Förderung Summe 4.2 Ausgaben Ausgaben nach Lt. Zuwendungsbescheid Lt. Abrechnung Insgesamt Davon zuwendungsfähig Insgesamt Davon zuwendungsfähig EUR EUR EUR EUR Summe 4.3 Zwischenverwendungsnachweise Ggf. Datum bereits eingereichter Zwischenverwendungsnachweise: Nr. Datum: Nr. Datum: Nr. Datum: Nr. Datum: 5. Erklärung des Zuwendungsempfängers Es wird erklärt, dass - die Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden und die Angaben über die Maßnahme, ihre Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind. Zu ihrer Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid genannten Unterlagen einschließlich Rechnungen mit Belegen zur Verfügung. Zur Nachprüfung darf die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern und/oder Vor-OrtSichtungen durchführen. Ort, Datum Unterschrift 6. Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergeben sich keine / die aus der Anlage ersichtlichen (Nichtzutreffendes bitte streichen) Beanstandungen. Ort, Datum Unterschrift