Richtlinie zur Förderung der Neueinstellung von Innovationspersonal in KMU im Saarland (IPS-Richtlinie)
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83 Richtlinie zur Förderung der Neueinstellung von Innovationspersonal in KMU im Saarland (IPS-Richtlinie) Inhaltsverzeichnis 1 Zuwendungszweck 2 Rechtsgrundlage 3 Gegenstand der Förderung 4 Ziele und Indikatoren 5 Zuwendungsempfänger 6 Zuwendungsvoraussetzungen 7 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 8 Zuwendungsfähige Kosten 9 Förderverfahren 10 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 11 Prüfungsrecht 12 Datenveröffentlichung 13 Subventionshinweis 14 Zu beachtende Vorschriften 15 Inkrafttreten ■1 Zuwendungszweck 1.1 Forschung, Entwicklung und Innovationen stärken in hohem Maße die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Die Neueinstellung von Forschungs- und Entwicklungspersonal (Innovationspersonal) in kleinen1) und mittleren Unternehmen (KMU) im Saarland trägt zur Schaffung von hochwertigen und langfristigen Beschäftigungsverhältnissen mit Innovationspersonal bei und hilft damit, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, die den Innovationsprozess fördern und die Transformation der Saarwirtschaft beschleunigen, in die im Saarland ansässigen Unternehmen einzubringen. Ziel der Förderung ist, die Innovationsund Wettbewerbsfähigkeit saarländischer KMU durch Technologie- und Wissenstransfer zu verbessern. 1.2 Die geförderten Vorhaben müssen einen inhaltlichen Bezug zu den in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Strategie für Forschung und Innovation Saarland (Innovationsstrategie)2) identifizierten Schlüsselbereichen bzw. Querschnittsthemen aufweisen. 2 Rechtsgrundlage 2.1 Zur Kofinanzierung der Vorhaben stehen Mittel des Saarlandes bereit. Das Saarland gewährt die Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der saarländischen Haushaltsordnung (SL- LHO) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der §§ 23 und 44 SL-LHO nebst den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften (VV), im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (VO) (EU) 2023/2831 der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der geltenden Fassung gewährt. Das Kombinieren einer Beihilfe nach dieser Richtlinie mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nicht zulässig. 2.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung einer ■ HINWEIS: Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf alle Geschlechter. 1) Der in dieser Richtlinie verwendete Unternehmensbegriff orientiert sich an Anhang 1 der VO (EU) 2014/651 vom 17. Juni 2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (AGVO). Der Begriff der „kleinen“ Unternehmen umfasst sowohl kleine als auch Kleinstunternehmen. Wird vorliegend von kleinen Unternehmen gesprochen, inkludiert dies immer auch Kleinstunternehmen. 2) https://www.saarland.de/mwide/DE/portale/innovationsstrategie/innovationsstrategie/innovationsstrategie.html Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Zudem kann aus einer möglichen Bewilligung nicht auf eine Förderung des Vorhabens in künftigen Haushaltsjahren geschlossen werden. Zur Einhaltung der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse können ferner Kürzungen von Zuwendungen notwendig werden oder Zuwendungen sogar ganz entfallen. 3 Gegenstand der Förderung Gefördert werden neu abzuschließende Beschäftigungsverhältnisse in Vollzeit mit hoch qualifiziertem Innovationspersonal von Universitäten, (Fach-)Hochschulen, Berufsakademien oder anderen Institutionen mit gleichwertigem, staatlich anerkanntem Abschluss, soweit das Personal maßgeblich an Innovationen im geförderten Unternehmen mitwirkt und die Voraussetzungen der in Nr. 8.2 festgelegten Leistungsgruppendefinitionen erfüllt. Gegebenenfalls vorherige Tätigkeiten im Unternehmen im Rahmen einer Berufsausbildung bzw. mit einer anderen beruflichen Qualifikation oder eines Praktikums sind für eine Förderung unschädlich. 4 Ziele und Indikatoren Es gelten im Rahmen dieser Richtlinie bis zum Jahresende 2029 folgende Zielwerte und Indikatoren: Indikator „unterstützte Unternehmen“ mit dem Zielwert 10 und Indikator „geschaffene Beschäftigungsverhältnisse in Vollzeit mit Innovationspersonal“ mit dem Zielwert 20. Das heißt, es sollen zehn Unternehmen unterstützt werden. Dabei sollen insgesamt 20 Vollzeit Beschäftigungsverhältnisse mit Innovationspersonal geschaffen werden, also im Durchschnitt zwei je Unternehmen. 5 Zuwendungsempfänger 5.1 Antragsberechtigt sind KMU mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung im Saarland, soweit deren Kapital oder Stimmrechte zu nicht mehr als 24,99 % von der öffentlichen Hand (Staat, Kommune und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) gehalten und sie damit von privaten Anteilseignern kontrolliert werden. Nicht antragsberechtigt sind öffentliche und gemeinnützige Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie sonstige institutionell geförderte Unternehmen. 5.2 Die Einstufung von Unternehmen als klein oder mittel richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Definition der Europäischen Kommission. 5.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere — Unternehmen, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 1 der VO (EU) 2023/2831 fallen, — Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 6 Zuwendungsvoraussetzungen 6.1 Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses muss zum 1. eines Monats erfolgen. Die Arbeitnehmenden müssen über die notwendige Qualifikation gemäß der in Nr. 8 der Richtlinie dargelegten einschlägigen IP-Leistungsgruppe verfügen und sind ausschließlich im geförderten Vorhaben einzusetzen. Durch die Neueinstellung darf kein anderes Personal beim begünstigten KMU ersetzt werden. 6.2 Gefördert werden Beschäftigungsverhältnisse im Umfang von mindestens 12 und höchstens 24 Monaten. Nr. 8.3 dieser Richtlinie bleibt davon unberührt. Der Beschäftigungsvertrag ist möglichst unbefristet, mindestens aber für die Dauer des beantragten Förderzeitraums abzuschließen. Die Vereinbarung einer branchenüblichen Probezeit ist möglich. Der Förderzeitraum orientiert sich am Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Innerhalb von fünf Kalenderjahren können in Summe max. 36 Monate pro Unternehmen aus diesem Programm kofinanziert werden. Vorangegangene geförderte Beschäftigungsverhältnisse und deren Verlauf werden bei der Entscheidung über eine weitere Förderung berücksichtigt. 6.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind — Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind oder bei denen ein Verwandter ersten Grades, ein Ehegatte oder Lebenspartner Anteilseigner ist, — Beschäftigungsverhältnisse mit Leiharbeitskräften, — routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten oder Verfahren, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten, — Tätigkeiten, die Dienstleistungen für Dritte bzw. Auftragsforschung enthalten. 6.4 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss nachgewiesen werden. Zudem muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt sein. 6.5 Mit der Durchführung des Vorhabens darf vor einer Bewilligung nicht begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag Abweichungen zulassen. Die Antragstellung und die Genehmigung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns begründen keinen Anspruch auf eine tatsächliche Förderung. Das Risiko, dass dem Antrag auf Zuwendung ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, liegt beim Antragsteller. 6.6 Zur Beurteilung des Vorhabens und der Fördervoraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde bei Bedarf die Stellungnahme eines sachverständigen Dritten einholen. Die sachverständigen Einrichtungen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden. 7 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 7.1 Die Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung durch Gewährung einer Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbareren Zuschusses. 7.2 Der Zuschusshöchstbetrag für Beihilfen an ein Unternehmen nach dieser Richtlinie richtet sich nach der geltenden De-minimis-Verordnung. Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung den in der De-minimis-Verordnung genannten Gesamtbetrag von 300 000 Euro für Beihilfen an ein Unternehmen zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die es in den vergangenen drei Jahren erhalten hat, mitzuteilen. Der Höchstbetrag von 300 000 Euro laut Verordnung gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften oder Beteiligungen), die als De-minimis-Beihilfen nach der o. g. Verordnung für ein Unternehmen gewährt wurden. Nach der De-minimis-Verordnung wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmensverbund wird dabei als ein einziges Unternehmen definiert. 7.3 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks, und zwar nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) bewilligt. Gefördert werden 50 % der zuwendungsfähigen (pauschalierten) direkten Personalkosten für neu abzuschließende Beschäftigungsverhältnisse auf Basis von „Kosten je Einheit“. Für eine neu einzustellende Person errechnet sich somit der zu gewährende Zuschuss als 50 % der anzuwendenden Monatspauschale (Anlage 1) multipliziert mit der Anzahl der förderfähigen Monate. Über die Höhe der im jeweiligen Einzelfall zuwendungsfähigen Kosten entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. 8 Zuwendungsfähige Kosten 8.1 Gefördert werden ausschließlich Personalkosten aus neu abzuschließenden sozialversiche291 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. April 2025 rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Bemessungsgrundlage der zuwendungsfähigen Kosten sind die direkten Personalkosten in pauschalierter Form als „Kosten je Einheit“. Die Werte der „Kosten je Einheit“ werden aus den vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttopersonalkosten (ohne Sonderzahlungen) des produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereiches im Saarland durch Bildung von Kostengruppen hergeleitet und zum 30. Juni eines Jahres aktualisiert.3) 8.2 In dieser Richtlinie werden zwei Personalkostengruppen mit unterschiedlichen Monatssätzen festgelegt. Die IP-Monatspauschalen 1 und 2 (Anlage 1) decken jeweils alle Kosten für Lohnund Lohnnebenkosten ab. Darüber hinaus können keine weiteren Personalkosten als zuwendungsfähig geltend gemacht werden. Die Eingruppierung in eine der beiden nachfolgenden Leistungsgruppen ist durch geeignete Nachweise (Zeugnisse, Urkunden etc.) darzustellen: IP-Leistungsgruppe 1 (Experten) Arbeitnehmende mit einem Abschluss entsprechend Niveau 7 oder 8 des deutschen Qualifikationsrahmens.4) IP-Leistungsgruppe 2 (Spezialisten) Arbeitnehmende mit einem Abschluss entsprechend Niveau 6 des deutschen Qualifikationsrahmens. Für die gesamte Laufzeit des Fördervorhabens sind die Monatssätze (Monatspauschalen) der jeweiligen IP-Leistungsgruppe anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns des Durchführungszeitraums galten. Die Monatssätze werden im Zuwendungsbescheid festgelegt und verändern sich während der Vorhabenlaufzeit nicht. 8.3 Enthält der Einsatzzeitraum eines Mitarbeitenden nicht nur ganze Monate, ist die Berechnung von Monatsanteilen notwendig. Monatsanteile werden mit der sog. „Dreißigstelmethode“ auf Basis von 30 Tagen (unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage eines Monats) berechnet und auf zwei Nachkommastellen abgerundet. Nicht förderfähige Monatsanteile im Vorhaben können auch durch Eintritt bestimmter Ereignisse entstehen, z. B. durch den Erhalt einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder den Bezug sonstiger Lohnersatzleistungen während des Vorhabenzeitraums, da vorgenannte Zahlungen von der Förderung in Abzug zu bringende Einnahmen des Zuwendungsempfängers darstellen. Zur Berücksichtigung der nicht förderfähigen Monatsanteile wird mithilfe eines Teilmonatsrechners der Arbeitsanteil für den 3) Zu den aktuellen Fördersätzen und zum Pauschalmodell sind weitere Informationen im Themenportal Innovationsförderung (www.saarland.de/mwide/DE/portale/ innovationsstrategie/innovationsfoerderung/innovationsfoerderung_node.html) sowie im Förderportal des Saarlandes hinterlegt. 4) Vgl. Deutscher Qualifikationsrahmen – „Liste der zugeordneten Qualifikationen“ (www.dqr.de/dqr/de/der-dqr/der-dqr_node.html). entsprechenden Monat berechnet. Anschließend wird der Arbeitsanteil für den nicht vollen Monat zu den vollen Monaten addiert und dieser Wert mit dem individuellen Monatssatz multipliziert. Ob bzw. wann Unterbrechungszeiträume angefallen sind, ist für jeden Mitarbeitenden in den einzureichenden Tätigkeitsnachweisen im Rahmen eines Mittelabrufs subventionserheblich zu erklären. 8.4 Die Höhe der zuschussfähigen Kosten wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Nachträgliche Änderungen von den gemachten Angaben sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die festgesetzte Höchstförderung gilt auch im Falle einer Vorhabenverlängerung oder Kostenplanänderung, über die nach Antrag des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde zu entscheiden ist, unverändert weiter. Entstehende Mehrkosten sind ausschließlich vom Zuwendungsempfänger zu tragen. 9 Förderverfahren 9.1 Die Zuwendung wird ausschließlich auf Antrag gewährt. 9.2 Bis zur Einrichtung des gegenständlichen Förderprogrammes im Förderportal des Saarlandes sind die Anträge schriftlich dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Abteilung C, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken, vorzulegen. Danach sind Anträge auf Förderung digital über das Förderportal des Saarlandes (https://fmi. saarland.de/nfmi/) zu stellen. Das vorerst geltende papiergebundene Antragsverfahren ist aufgeteilt in zwei Stufen. — In Stufe 1 sind auf Basis des Fördervoranfrageformulars alle Angaben, die für eine grundsätzliche Beurteilung der wesentlichen Förderungsvoraussetzungen erforderlich sind, vorzulegen. — Sofern die Vorprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden kann, ist in Stufe 2 ein formeller Antrag auf den vorgeschriebenen Antragsvordrucken zusammen mit den dort aufgeführten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 9.3 Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung einzureichen: a) Antrag mit Vorhabenbeschreibung und Kalkulation der Personalkosten Die Vorhabenbeschreibung muss für die Prüfung der Förderwürdigkeit und -fähigkeit des Antrages eine hinreichende und nachvollziehbare Darstellung enthalten: Ausgangssituation, Problemstellung, Vorhabenziel, Arbeitsschritte und Lösungswege etc. Im Antrag ist eine Kalkulation der Personalkosten auf Basis von Monatspauschalen abzubilden (Kosten- und Finanzierungsplan). b) Unterlagen zum Antragsteller — Aktueller Handelsregisterauszug (bei Einzelunternehmen Gewerbeanmeldung) — KMU-Erklärung — De-minimis-Erklärung — Zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens: Vorlage der letzten beiden testierten Jahresabschlussberichte sowie eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung des laufenden Geschäftsjahres. Die Behörde behält sich im Bedarfsfall vor, weitere aussagekräftige Unterlagen nachzufordern. 9.4 Folgende Unterlagen zum einzustellenden Personal sind zur Prüfung vorzulegen: — Lebenslauf, — Arbeitsvertrag im Entwurf mit Angaben zum Arbeitsort, Hinweis an die Person, dass die Einstellung nur für die bezeichnete Vorhabentätigkeit erfolgt sowie — Nachweise der Qualifikation in Kopie zur Einordnung in die entsprechende IP-Leistungsgruppe (insbesondere Urkunden, Zeugnisse etc.) 9.5 Entscheidungen über Förderanträge erfolgen durch die Bewilligungsbehörde auf Basis eines schriftlichen Zuwendungsbescheides. Der Kosten- und Finanzierungsplan wird zum Bestand9.6 Der Förderzeitraum kann auf Antrag unterbrochen werden (beispielsweise bei Kurzarbeit, Krankheit oder Elternzeit – nicht bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrages), sofern nachvollziehbar dargestellt wird, dass der Förderzweck trotz Unterbrechung der Vorhabenlaufzeit insgesamt erreicht werden kann. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Unterbrechungsgrundes schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Entscheidung über eine zulässige Unterbrechung der Vorhabenlaufzeit trifft die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. 9.7 Kommt es innerhalb des Förderzeitraums zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, ist dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese prüft, ob trotz der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses der Zuwendungszweck erfüllt wurde und der Zuwendungsbescheid gegebenenfalls zu widerrufen ist. Von einem möglichen Widerruf der Zuwendung und der Rückforderung wird abgesehen, sofern der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses der Abschluss eines auf die Stelle bezogenen neuen Beschäftigungsverhältnisses mit einer die Förderbedingungen erfüllenden Person nachgewiesen wird und diese die Aufgaben im Vorhaben fortführt. 9.8 Zur Abrechnung der Personalkosten im Rahmen des Mittelabrufverfahrens sind vorzulegen: — unterzeichneter Arbeitsvertrag, — Mittelabrufformular für innovatives Personal sowie — Belegliste „Tätigkeitsnachweis“. 9.9 Die Zuwendung für getätigte und pauschal abgerechnete Personalkosten ist abweichend von Nr. 6.3 der ANBest-P auf der Grundlage der Belegliste „Tätigkeitsnachweis“ anzufordern. Abweichend von Nr. 6.5 der ANBest-P entfällt die Verpflichtung, Rechnungs- und Zahlungsbelege vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger erklärt rechtsverbindlich, dass die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde. 9.10 Anstelle stichtagsbezogener Zwischennachweise gemäß Nr. 6.1 der ANBest-P legt der Zuwendungsempfänger zur Abrechnung pauschalierter Personalkosten „Mittelabrufe nach Vorhabenfortschritt“ vor. Zur Dokumentation des tatsächlichen Umsetzungsstands des Vorhabens wird auf die Unterlagen abgestellt, die als Nachweis für die abgerechneten Kosten im Rahmen von Mittelabrufen vorgelegt werden. 9.11 Hat der Zuwendungsempfänger für alle angeforderten und ausgezahlten Personalkosten die entsprechenden Belege eingereicht und die erforderlichen Nachweise vorgelegt, die den besonderen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 9 dieser Richtlinie genügen und, sofern im Rahmen dieser Richtlinie keine Ausnahme geregelt ist, den Anforderungen der ANBest-P genügen, so kann die Bewilligungsbehörde dies als zahlenmäßigen Nachweis im Sinne der Nr. 6.2 der ANBest-P werten. 9.12 Zur abschließenden Prüfung der Gesamtkosten ist nach Abschluss der Förderung das programmspezifische Verwendungsnachweisformular mit Sachbericht vorzulegen. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle erfolgt zudem durch den Fördergeber ein Abgleich der in Kopie vorgelegten subventionserheblichen Unterlagen beim Zuwendungsempfänger mit den dort vorliegenden Originaldokumenten. 10 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 10.1 Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, mitzuteilen (z. B. gesellschaftsrechtliche Änderungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Vorhabens, personelle Veränderungen innerhalb des Vorhabens, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Lohnersatzleistungen). 10.2 Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Da die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben anhand von Kostenpauschalen erfolgt, sind abweichende Bestimmungen von den ANBest-P in dieser Richtlinie im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Saarlandes und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft zulässig. Daher werden in dieser Richtlinie ergänzend zu den Bestimmungen der ANBest-P die vom Zuwendungsempfänger zu erfüllenden Zuwendungsvoraussetzungen im Rahmen der Antragstellung, des Mittelabrufs und des Endverwendungsnachweises, soweit erforderlich, gesondert festgelegt. Im Übrigen gelten die ANBest-P. 10.3 Für die Berücksichtigung von Einnahmen gelten die Regelungen der ANBest-P. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Einspeisevergütungen, Eigenverbrauchsbonus usw.) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, seine Mitarbeitenden über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Dokumente (Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Urkunden etc.) mittels des Dokuments „DSGVO-Informationsschreiben“ zu informieren und dies durch Unterschrift des jeweiligen Mitarbeitenden auf dem DSGVO- Informationsschreiben zu dokumentieren. 10.4 Die Bewilligungsbehörde sieht zur Bewertung der Wirksamkeit und Umsetzung des Förderprogrammes sowie der einzelnen Fördervorhaben eine Evaluierung des Förderprogrammes vor. Die Zuwendungsempfänger, die für diesen Zweck von der Bewilligungsbehörde ausgewählt werden, haben den mit der Evaluation beauftragten Einrichtungen während und bis zu acht Jahre nach dem Abschluss der Förderung die dafür notwendigen Informationen zu Verfügung zu stellen. Diese projektbezogenen Informationen können über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinausgehen und zusätzliche unternehmensbezogene Angaben beinhalten. Die mit der Evaluierung beauftragten Einrichtungen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden. Sämtliche projektbezogenen Dokumente und Unterlagen sind von der Bewilligungsstelle im Original, in beglaubigter Kopie oder auf allgemein üblichen Datenträgern zehn Jahre nach Abschluss des Vorhabens aufzubewahren, sofern dem nicht von steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist entgegensteht. 10.5 Die im Zusammenhang mit der beantragten und bewilligten Zuwendung stehenden Daten können vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft oder von diesen Beauftragte, vom Rechnungshof des Saarlandes jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Der Zuwendungsnehmer hat die erforderlichen Unterlagen, das heißt die im Rahmen der Förderung notwendigen Unterlagen sowie die Dokumente zu den im Rahmen von vereinfachten Kostenoptionen geltend gemachten Kosten, bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dem Rechnungshof des Saarlandes stehen dabei die Prüfrechte nach § 91 Absatz 1 und 2 SL-LHO zu. 10.6 Die im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten dürfen elektronisch gespeichert werden. Mit der Antragstellung erklären sich die Begünstigten damit einverstanden, dass die Daten an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Veröffentlichung von geförderten Vorhaben gemäß Artikel 6 der De-minimis-Verordnung. 11 Zu beachtende Vorschriften 11.1 Soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung insbesondere die §§ 23 und 44 der SL-LHO sowie die hierzu geltenden VV und die §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG). 11.2 Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für die antragstellende Einrichtung oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsbehörde über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist. Subventionserheblich sind sämtliche Angaben zu den Fördervoraussetzungen, den Vorhabeninhalten und über die antragstellende Einrichtung. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich. Rechtsgrundlagen sind § 264 StGB und die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). 5) Die vorstehenden Monatssätze, die für die oben aufgeführten IP-Leistungsgruppen 1 und 2 zur Berechnung der Förderung für innovatives Personal gelten, entsprechen den im Pauschalmodell zur Technologieförderung des Saarlandes festgelegten Monatspauschalen der Leistungsgruppen 2 (Experten) und 3 (Spezialisten). Das Pauschalmodell wurde zur methodischen Herleitung von Kostenpauschalen entwickelt mit dem Ziel, den im Saarland mit der Beantragung und Abwicklung von Fördermaßnahmen verbundenen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand durch Einsatz vereinfachter Kostenoptionen sowohl für den Zuwendungsempfänger als auch für die Bewilligungsbehörde zu reduzieren. Insbesondere entfällt die Verpflichtung für den Zuwendungsempfänger, Rechnungs- und Zahlungsbelege vorzulegen, siehe Nr. 6.8 dieser Richtlinie. Vorliegend wurden faire, ausgewogene und überprüfbare Pauschalen (gemäß Nr. 2.3 der VV zu § 44 SL-LHO) entwickelt, welche eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der saarländischen Haushaltsmittel ermöglichen bei gleichzeitiger Reduktion des Verwaltungsaufwandes gegenüber einer Abrechnung von Personalausgaben anhand tatsächlich angefallener Kosten. 6) Vgl. Deutscher Qualifikationsrahmen – „Liste der zugeordneten Qualifikationen“, (www.dqr.de/dqr/de/der-dqr/der-dqr_node.html). 7) Die vorstehenden Monatssätze, die für die oben aufgeführten IP-Leistungsgruppen 1 und 2 zur Berechnung der Förderung für innovatives Personal gelten, entsprechen den im Pauschalmodell zur Technologieförderung des Saarlandes festgelegten Monatspauschalen der Leistungsgruppen 2 (Experten) und 3 (Spezialisten). Das Pauschalmodell wurde zur methodischen Herleitung von Kostenpauschalen entwickelt mit dem Ziel, den im Saarland mit der Beantragung und Abwicklung von Fördermaßnahmen verbundenen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand durch Einsatz vereinfachter Kostenoptionen sowohl für den Zuwendungsempfänger als auch für die Bewilligungsbehörde zu reduzieren. Insbesondere entfällt die Verpflichtung für den Zuwendungsempfänger, Rechnungs- und Zahlungsbelege vorzulegen, siehe Nr. 6.8 dieser Richtlinie. Vorliegend wurden faire, ausgewogene und überprüfbare Pauschalen (gemäß Nr. 2.3 der VV zu § 44 SL-LHO) entwickelt, welche eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der saarländischen Haushaltsmittel ermöglichen bei gleichzeitiger Reduktion des Verwaltungsaufwandes gegenüber einer Abrechnung von Personalausgaben anhand tatsächlich angefallener Kosten. 8) Vgl. Deutscher Qualifikationsrahmen – „Liste der zugeordneten Qualifikationen“, (www.dqr.de/dqr/de/der-dqr/der-dqr_node.html). 12 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Saarbrücken, den 26. März 2025 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Barke Anhang Anlage 1 – Personalkostenpauschalen für Bewilligungen im Zeitraum 01.07.2023 – 30.06.20245) IP-Leistungsgruppe (IP-LG) Definition Monatssatz in Euro 1 – Experten Arbeitnehmende mit einem Abschluss entsprechend Niveau 7 oder 8 des deutschen Qualifikationsrahmens.6) 5 636,37 2 – Spezialisten Arbeitnehmende mit einem Abschluss entsprechend Niveau 6 des deutschen Qualifikationsrahmens. 4 395,47 Anlage 1 – Personalkostenpauschalen für Bewilligungen im Zeitraum 01.07.2024 - 30.06.20257) IP-Leistungsgruppe (IP-LG) Definition Monatssatz in Euro 1 – Experten Arbeitnehmende mit einem Abschluss entsprechend Niveau 7 oder 8 des deutschen Qualifikationsrahmens.8) 5 817,02 2 – Spezialisten Arbeitnehmende mit einem Abschluss entsprechend Niveau 6 des deutschen Qualifikationsrahmens. 4 601,04