Richtlinie zur Förderung der Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung (Strukturveränderungsförderrichtlinie - SVFR)
Für die Laufzeit des derzeitigen Krankenhausplans bis zum Jahr 2025 sowie der zukünftigen Krankenhausplanungsperioden bis zum Jahr 2039 richtet das Saarland gemäß Gesetz Nr. 1996 vom 24.06.2020 zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ einen Fonds außerhalb des Haushaltsplans des Saarlandes zur Investitionsförderung der saarländischen Krankenhäuser ein. Dafür werden 75 Mio. Euro im Jahr 2020, 35 Mio. Euro im Jahr 2021 und 15 Mio. Euro im Jahr 2022 dem Sondervermögen zugeführt. Hinzu kommen die für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG i.V.m. § 30 SKHG bisherigen Mittel im Haushalt des Saarlandes ab dem Jahr 2020 bis zum Ende der Laufzeit des Sondervermögens „Krankenhausfonds“. Darüber hinaus werden auch Mittel des Bundes gemäß dem „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ zugeführt.
Zweck der Zuwendung ist es, Mittel zur Förderung von Maßnahmen nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), die die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KHG erfüllen, und Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG zur Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, bereitzustellen und mehrjährig zu sichern, um dadurch den Trägern auch Planungssicherheit bis zum Jahr 2039 bei der Finanzierung ihrer Strukturmaßnahmen zu geben. Vorrangig soll insbesondere die Zusammenarbeit von Krankenhäusern auch trägerübergreifend gestärkt und dabei die Schwerpunktbildung und der Abbau von Doppelstrukturen gefördert werden. Weiterhin soll auch der Investitionsstau in den saarländischen Krankenhäusern beseitigt werden.
Das Land sichert den Krankenhausträgern einen Zuschuss aus dem Sondervermögen „Krankenhausfonds“ in Höhe von 50 Prozent zu den bewilligten Fördermaßnahmen, sofern es sich nicht um reine Maßnahmen handelt, die gemäß § 12a KHG sowie dem „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ auch mit Mitteln des Bundes ge3/5 fördert werden. Die Träger sind verpflichtet, die restlichen 50 Prozent der bewilligten Fördermaßnahmen selber zu tragen. Zum Erhalt von Standorten kann abweichend zu Satz 1 zur Sicherstellung von Grundversorgung oder bei örtlichen bedarfsnotwendigen Versorgungsnotwendigkeiten davon abgewichen werden. Die bereits im Investitionsplan 2018 aufgenommenen Maßnahmen bleiben von der Regelung des Satzes 1 unberührt.
Bei Maßnahmen, die gemäß § 12a KHG sowie dem „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ auch mit Mitteln des Bundes gefördert werden, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach den gesetzlichen Regelungen.
Zusätzlich zu den Mitteln des Sondervermögens „Krankenhausfonds“ stehen die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 12a KHG („Krankenhausstrukturfonds II“) für förderfähige Maßnahmen zur Verfügung.
Die Richtlinie zur Förderung der Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung (Strukturveränderungsförderrichtlinie – SVFR) gilt für Baumaßnahmen der im Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhäuser, wenn dadurch die Versorgungsstrukturen verbessert werden.
Ziele sind vor allem die Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, der Abbau von Überkapazitäten und Doppelstrukturen sowie die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und damit der Aufbau von medizinischen Schwerpunktzentren. Als Indikator gilt die Anzahl der Maßnahmen.
Stehen mehr Vorhaben zur Förderung der Verbesserung der Strukturen in der saarländischen Krankenhausversorgung an, als die im Sondervermögen „Krankenhausfonds“ hierfür zur Verfügung stehenden Mittel dies zulassen, so wird die Förderbehörde insbesondere unter Berücksichtigung qualitativer Versorgungsziele eine Auswahlentscheidung treffen.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens können vorrangig die Krankenhausträger bevorzugt eine Förderung erhalten, deren eingereichte Projektanträge mindestens eines der nachfolgenden genannten qualitativen Versorgungsziele beinhalten oder den genannten trägerübergreifenden bzw. indikationsspezifischen Kooperationen am ehesten gerecht werden: (a) Verbesserung der Strukturen in den Krankenhäusern, insbesondere der Ausbau von Intensivkapazitäten, der Neu- oder Umbau von OP-Kapazitäten, der Bau von Zentralen Notaufnahmen, 4/5 (b) notwendige bauliche Maßnahmen, die aus Erkenntnissen der Corona-Pandemie herrühren (z.B. Isolationszimmer) (c) Umsetzung der von Seiten der Krankenhausplanungsbehörde empfohlenen Qualitätskriterien; (d) besondere Berücksichtigung von Versorgungsanforderungen von Menschen mit Behinderung, insbesondere auch die baulich-technische sowie kommunikative Barrierefreiheit; (e) bedarfsgerechte Spezialisierung von Leistungen; (f) Fusions- und Kooperationsprojekte mit Struktur- und Synergieeffekten, auch trägerübergreifend (z.B. abgestufte Versorgungskonzepte); (g) Durchführung von Projekten mit integrierter Versorgung und Teilnahme an sektorenübergreifenden Versorgungsmodellen; (h) Minimierung der wirtschaftlichen Folgen von Investitionsmaßnahmen unter Berücksichtigung weiterer Planungsziele, insbesondere dem der Sicherung einer leistungsfähigen Krankenhausversorgung; (i) Berücksichtigung von Personalmindestzahlen und Facharztquoten auf Gutachterbasis bzw. Erfüllung von Weiterbildungsermächtigungen; (j) Nachweis von Zertifizierungen; (k) Teilnahme an Modellprojekten zur Verbesserung der Patientenversorgung (z.B. im Bereich Demenz); (l) Umsetzung der Ergebnisse von abgeschlossenen Modellprojekten zur Verbesserung der Patientenversorgung; (m) Vorrang von zukunftsfesten Krankenhausstandorten (finanzielle Stabilität, Garantien der Träger, demografische Entwicklung der Region) zur Vermeidung von Fehlinvestitionen; (n) Investition in Digitalisierungsmaßnahmen, die IT- und Cybersicherheit und in die Telematik zum Aufbau einer digitalen Infrastruktur und Erleichterung der Kooperationen; (o) Investitionen für Katastrophenschutz- und Brandschutzmaßnahmen.
Zuwendungsempfänger sind die Krankenhausträger für ihre im Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhäuser (Plankrankenhäuser).
Die Vorhaben zur Verbesserung der Strukturen in der saarländischen Krankenhausversorgung müssen im krankenhausplanerischen Interesse liegen. Es muss ein krankenhausplanerischer Bedarf vorhanden sein. 5/5
Der Zuschuss gemäß § 1 Absatz 3 dieser Richtlinie wird als zweckgebundener Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
Bestandteile des Zuwendungsbescheides in der jeweils geltenden Fassung sind: • die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), • die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 LHO (ZBau), • die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und • in den Fällen der Ziffer 6.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 LHO die Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen (BNBest-Bau).
Da es sich bei der Fördermaßnahme in der Regel um Fördertatbestände im Sinne des § 9 Absatz 1 KHG in Verbindung mit § 30 SKHG handelt, findet hinsichtlich des Förderverfahrens die Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Absatz 4 SKHG analog Anwendung.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, sofern nicht in diesen Förderrichtlinien oder in der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Absatz 4 SKHG abweichende Regelungen gelten.
Diese Richtlinie tritt zum 01.09.2020 in Kraft und endet am 31. Dezember 2039. Während der Laufzeit wird im Fünf-Jahres-Rhythmus das Erreichen der angestrebten Ziele gemäß § 3 dieser Richtlinie überprüft. Dem Rechnungshof ist das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen.