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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen mit Nutzung des Aufwuchses (FRL-EBlüh)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen mit Nutzung des Aufwuchses (FRL-EBlüh)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2023-01-01

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Richtlinie zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen mit Nutzung des Aufwuchses (FRL-EBIüh) vom 01.01.2023 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Saariand gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß §§ 23 und 44 LHO nach Maßgabe dieser Fördemchtlinie, auf Basis des regulären Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbessemng der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln des Landes und des Bundes für den Anbau mehrjähriger Wildpflanzen mit Nutzung des Aufwuchses. Mit dieser Fördemchtlinie soll das bestehende Förderangebot des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2023-2027 (SEPL 23-27) punktuell ergänzt werden, um so die Einführung oder Beibehaltung standortangepasster Produktionsverfahren bei mehrjährigen Blühflächen zur Verbesserung und Förderung der biologischen Vielfalt, insbesondere von Insekten und anderen Wildtieren zu fördern. 1.2 Diese Richtlinie findet nurAnwendung auf Zuwendungen, die ausschließlich aus Mitteln derGAKoderausLandesmJttelnfinanziertwerden.Dabeifindetdiese Richtlinie nach MaßgabedesFörderbereichs4desGAK-RahmenplansAnwendung. 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Nach dieser Richtlinie können die Anlage und standortangepasste Pflege von mehrjährigen artenreichen und wüchsigen Wildpflanzenflächen auf Ackerland mit jährlicher Nutzung gemäß des Förderbereichs 4 (Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege), Maßnahmengruppe C (Förderung von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen), Maßnahme 3 (Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen) des GAK-Rahmenplans gefördert werden. Die Förderung erfolgt in den Grenzen der Intervention EL-0105-03-c Naturschutzorientierte Ackernutzung - Anlage/Pflege von Blühflächen, Blühstreifen, Randstreifen, Schonstreifen des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland (GAP-SP). 3. Ziele und Indikatoren 2 Die Fördemchtlinie dient der Anlage und standortangepassten Pflege von mehrjährigen artenreichen und wüchsigen Wildpflanzenflächen auf Ackerland mit jährlicher Nutzung. AlslndikatorenderEffektivitätkommenzurAnwendung: Zahl der unterstützten Landwirte Zielwert: 10 geförderte Fläche Zielwert: 40 ha Eingesetzte Fördermittel insgesamt Zielwert: 20.000 €/Jahr AlslndikatorenderEffizienzkommenzurAnwendung: InVeKoS-Fläche im Saarland Zielwert:70.000 ha fürdie Förderung eingesetzte Bundesmittel Zielwert:12.000 €/Jahr 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Im Übrigen bestimmt sich der Kreis der Zuwendungsempfänger nach den diesbezüglichen Regelungen des GAK-Rahmenplans. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflichtungszeitraum auf den betreffenden Ackerflächen mehrjährige Wildpflanzen an. 5.2 In den auf das Aussaatjahr folgenden Jahren muss mit Ausnahme der unter 7.4 genannten Teilfläche eine Ernte des Aufwuchses erfolgen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können für Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände, wie Z.B. außergewöhnliche Trockenheit oder Unbefahrbarkeit der Flächen, zugelassen werden. 5.3 Die zu verwendeten Saatgutmischungen, die geeignet sind, um Bestände zu etablieren, die Feldvögeln, Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können, sind vom Land festgelegt. Solange keine ausreichenden, den Anforderungen entsprechenden ökozertifizierte Saatgutmischungenim hlandel verfügbar sind, können ökologisch wirtschaftende Betriebe auch nicht ökozertifiziertes Saatgut verwenden, sofern dieses von der zuständigen Behörde zugelassen wird. 5.4 Für Maßnahmen, die vordem 31.12.2023 begonnen wurden, gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Antragstellung als erteilt. Mit dem vorzeitigen Maßnahmebeginn ist keine Zusage für eine Förderung verbunden. 5.5 DieZuwendungwirdnurgewährt,wenndienachNr.6.2möglicheZuwendung einen Betrag in Höhe von 371 €j'e Jahr übersteigt. 5.6 Im Ubn'gen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des GAK-Rahmenplans. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Art und Form derZuwendung, Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Wege einer Pauschale nach Einheitsbeträgen zur Projektförderung gewährt. Im Ubngengeltendiediesbezüglichen Bestimmungen des GAK-Rahmenplans. 6.2 Umfang und Höhe der Zuwendung 6.2.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt - 482 €jeHektarund Jahr - 371 € je Hektar und Jahr in Kombination mit der ELER-Maßnahme „Ökologischer Landbau (Öko)" nach Kapitel 4.2.6 SEPL 23-27 6.2.2 Referenz ist grundsätzlich der Schlag, wie er bei derAgrarantragstellung nach 6.3 Abstimmung mitanderenFörderprogrammen Eine Kombination von nach dieser Richtlinie gewährten Mitteln mit anderen FördermittelnistnurunterBerücksichtigungvon Nr. 6.2.1. möglich. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Innerhalb des Verpflichtungszeitraumes sind Änderungen der ZuwendungsbestimmungeneinschließlichderZuwendungshöheauchnachErlassdes Zuwendungsbescheides möglich, um die Zuwendungsbestimmungen an Änderungen der Rechtsgrundlagen, des GAK-Rahmenplans in Deutschland anzupassen. 7.2 Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist mit Ausnahme eines Herbizideinsatzes zur Etablierung der Wildpflanzen im Aussaatjahr zu verzichten. Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen, soweit dies zur Sicherung der Zielerreichung der Maßnahme notwendig ist. 7.3 Die Ernte darf nicht vor dem 15. Juli erfolgen. 7.4 Es ist zulässig, einen Teilstreifen von max. 10 % des Schlages insbesondere zur Förderung von Insekten und anderen Wildtieren stehen zu lassen. 7.5 Wenn sich kein erntefähiger Bestand etabliert, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Neuansaat innerhalb des Verpflichtungszeitraums erfolgen. 4 7.6 Der Verpflichtungszeitraum beginnt grundsätzlich am 1. Januar des Antragsjahres. Der Antragsteller muss mit der erstmaligen Antragstellung zum 15. Mai gemäß Abschnitt 3 GAP-lnVeKoSV erklären, die Bewirtschaftungsverpflichtungen ab diesem Zeitpunkt eingehalten zu haben und diese Erklärung während des Verpflichtungszeitraumes jährlich wiederholen. 7.7 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind nicht auf Dritte übertragbar, soweit im Zuwendungsbescheidnichtausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 7.8 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten Nr. 8WAA/-P-GKzu§44LHOund§§48-49aSVwVfG. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheitwidermfen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Vorhabendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht. 7.9 Im Übrigen gelten diediesbezüglichen Regelungen des GAK-Rahmenplans. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Agrarantragstellung gemäß Abschnitt 3 GAPInVeKoSVzum15.MaieinesJahres(Antragsjahr). 8.2 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 8.3 DieAuszahlung derZuwendung erfolgtjährlich in den entsprechenden Tranchen nach Nr. 6.2. zum Ende desjeweiligenVerpflichtungsjahres. Nr. 1.4 ANBest-P bzw. Nr. 1.4 ANBest-P-GK kann Anwendung finden, wobei der AblaufdesjeweiligenVerpflichtungsjahresalszweckentsprechende Verwendung gilt. 8.4 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, die Prüfungsämter des Bundes und den Bundesrechnungshof bleibt auch nachAbschluss der Vorhaben unberührt. Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen undAuskünfte einzuholen. 8.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung geltendie W/W-P-GKzu §44 LHO,soweitnichtindieserRichtlinieAbweichungen zugelassen sind,sowiedieBestimmungendesGAK-Rahmenplans. 9. In-Kraft-Treten Diese Fördemchtlinietritt am 01.01.2023 inKraftundam31.12.2027außer Kraft. Saarbrücken, den 1Q1Q2E3 Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ^m ^ Petra Berg ^


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