Richtlinie zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Rahmen der Flüchtlingshilfe und im Sozialbereich im Saarland für die Jahre 2016/2017
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230 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. April 2016 87 Richtlinie zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Rahmen der Flüchtlingshilfe und im Sozialbereich im Saarland für die Jahre 2016/2017 Vom 22. März 2016 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage: 1.1 Das Land kann nach Maßgabe dieser Förder richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für die Haushalts jahre 2016 und 2017 Zuwendungen in Höhe von jeweils 220.000,00 Euro zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Rahmen der Flüchtlingshilfe und im Sozialbereich gewähren. 1.2 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch be steht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Er messens durch die Landesregierung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Gegenstand der Förderung: Gegenstand der Förderung ist das ehrenamtliche Engagement in Projekten, die der Verbesserung der Lebenssituation von hilfs und unterstüt zungsbedürftigen Menschen im Saarland dienen. Gefördert werden nach Maßgabe der Num mern 4 und 5 Sachkosten für den Aufbau eh renamtlicher Unterstützungsangebote sowie die ehrenamtliche Begleitung und Betreuung hilfs und unterstützungsbedürftiger Menschen im Saarland. Ziele der Förderung sind — die landesweite Weiterentwicklung des eh renamtlichen Engagements, — die Unterstützung und Qualifikation ehren amtlich tätiger Personen sowie — der Auf und Ausbau von ehrenamtlichen Netzwerken. Die Förderschwerpunkte liegen insbesondere in ehrenamtlichen Projekten in den Themenbereichen — Menschen mit Behinderungen, — Familienpolitik, — Flüchtlingshilfe, — Frauenpolitik sowie Schutz von Frauen und Kindern, — Gesundheitsförderung und Prävention, — Kinder und Jugendarbeit, — Seniorenhilfe und — sozial benachteiligter Menschen und gegen soziale Ausgrenzung. Insbesondere können folgende Maßnahmen ge fördert werden: 2.1. Informationsveranstaltungen und Projekte zur Gewinnung von Menschen, die ehrenamtlich tä tig sein möchten 2.2. Willkommens und Begegnungsveranstaltungen 2.3. Professionelle Einarbeitung und Schulung so wie Begleitung ehrenamtlicher Kräfte und Ko ordinatoren 2.4. Professionelle Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche und Multiplikatoren 2.5. Workshops / Fachtagungen / Ehrenamtsprojekte 2.6. Versicherungsschutz (Haftpflicht und Unfall versicherung) für Ehrenamtliche sowie ggf. an teilige Bürokosten 2.7. Veranstaltungen und Arbeit von Initiativen zur Auszeichnung und Würdigung ehrenamtlichen Engagements 2.8. Übernahme der Fahrtkosten, ggf. Dolmetscher kosten und sonstiger Sachkosten, die in Zusam menhang mit der ehrenamtlichen Begleitung und Betreuung hilfs und unterstützungsbedürf tiger Menschen (z. B. bei der Wohnungssuche, zu Behörden, zum Arzt, bei Freizeitaktivitäten, bei der Sprachförderung) entstehen 2.9. Schulungs und Fortbildungsmaßnahmen 2.10. Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung von Infor mationsmaterialien in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber (MSGFuF) 3. Zuwendungsempfänger: Zuwendungsempfänger sind — juristische Personen des Privatrechts (z. B. rechtsfähige Vereine und Verbände), — Städte und Gemeinden, wenn sie die An träge für ehrenamtlich Tätige in ihrem Ge meindebezirk abwickeln. 4. Zuwendungsvoraussetzungen: Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist gemäß § 44 LHO die Förderung ausgeschlossen. Die Mittel zur Förderung sind nachrangig ge genüber den Fördermitteln Dritter beziehungs weise anderweitiger Mittel der saarländischen Landesregierung oder des Bundes. Eine Förde rung kann daher nur dann erfolgen, wenn bei Dritten beziehungsweise bei anderen Ressorts der saarländischen Landesregierung oder dem Bund keine passenden Förderprogramme vor handen sind. Im Übrigen können Pflichtleistungen anderer Kostenträger durch den Einsatz von Mitteln zur Förderung des Ehrenamtes nur qualitativ ver bessert oder ergänzt werden. 5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung: 5.1. Zuwendungsart Die Zuwendungen werden im Wege der Pro jektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Aus gaben gewährt. Die Projektlaufzeit ist in der Regel identisch mit dem Haushaltsjahr. In be sonderen Ausnahmefällen kann für Projekte des Jahres 2016 die Projektlaufzeit auch bis in das darauffolgende Jahr hinein verlängert werden. 5.2. Finanzierungsart Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinan zierung gewährt. 5.3. Umfang und Höhe der Förderung 5.3.1. Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt für jedes Pro jekt maximal 5.000,00 Euro. 5.3.2. Zuwendungen für Maßnahmen und Aufwen dungen Für Sachkosten der in Ziffer 2 genannten Maßnahmen und Aufwendungen werden Zu wendungen in Höhe von insgesamt jeweils 220.000,00 Euro für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 gewährt. 5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben Bemessungsgrundlage sind die zuwendungs fähigen projektbezogenen Ausgaben. Zuwen dungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Sach ausgaben des Zuwendungsempfängers, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das Projekt des Zuwendungsempfängers nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirt schaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Der Zu sammenhang der Ausgaben mit der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten muss im Projektan trag nachvollziehbar dargestellt sein. 6. Verfahren: Antragsverfahren: Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn beim Ministerium für So ziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Franz JosefRöder Str. 23, 66119 Saarbrücken, zu stellen; Antragsformulare sind beim MSGFuF erhältlich. Die Zuwendungsanträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten: — die genaue Bezeichnung des Maßnahmeträ gers; — eine Beschreibung des Projektes; — die Kosten und Finanzierungspläne für den gesamten beantragten Förderzeitraum. Bewilligungsverfahren: Dem MSGFuF obliegt die Bewilligung der Landesmittel. Verwendungsnachweisverfahren: Der Zuwen dungsempfänger hat die ordnungsgemäße Ver wendung der Mittel nachzuweisen. Der Ver wendungsnachweis erfolgt nach dem Prinzip des einfachen Verfahrens (Belegliste) und ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmenende vor zulegen. Formulare sind beim MSGFuF erhält lich. Ziff. 6.3 Satz 2 sowie Ziff. 7.2 ANBestP GK finden keine Anwendung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrech nung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbe scheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die ANBestP und ANBestP GK zu § 44 LHO sofern nicht in diesen Förder richtlinien Abweichungen zugelassen sind. 7. In-Kraft-Treten Diese Fördergrundsätze treten zum 1. Janu ar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezem ber 2017 außer Kraft. Saarbrücken, den 22. März 2016 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann