Richtlinie zur Förderung des Ehrenamts im Sozialbereich
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Richtlinie zur Förderung des Ehrenamtes im Sozialbereich vom 17.04.2024 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land kann nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Sozialbereich gewähren. 1.2 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch die Landesregierung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Projekten, die durch ehrenamtliches Engagement realisiert werden und die keine wirtschaftlichen, sondern überwiegend gemeinnützige Zwecke verfolgen. Darüber hinaus kann auch das ehrenamtliche Engagement in Projekten gefördert werden, die der Verbesserung der Lebenssituation von hilfs- und unterstützungsbedürftigen Menschen im Saarland dienen. Gefördert werden nach Maßgabe der Nummern 4 und 5 Sachausgaben für die Erhaltung oder den Aufbau solcher Projekte im Saarland. - 2 - Ziele der Förderung sind - die Weiterentwicklung und der Erhalt des ehrenamtlichen Engagements - die Unterstützung und Qualifikation ehrenamtlich tätiger Personen - der Auf- und Ausbau von ehrenamtlichen Netzwerken sowie - die Würdigung des ehrenamtlichen Engagements Die Förderschwerpunkte liegen insbesondere in ehrenamtlichen Projekten in den Themenbereichen - Menschen mit Behinderungen, - Familienpolitik, - Frauenpolitik sowie Schutz von Frauen und Kindern, - Gesundheitsförderung und Prävention, - Kinder- und Jugendarbeit, - Seniorenhilfe, - Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Sterbenden, - sozial benachteiligte Menschen und gegen soziale Ausgrenzung. Indikatoren für die Zielerreichung sind die Anzahl der geförderten Ehrenamtsprojekte und die Anzahl der mit der Förderung erreichten Personen. Vorgesehen ist die Förderung von rund 85 Projekten pro Jahr in Höhe von durchschnittlich ca. 1.000 Euro bei denen im Durchschnitt 20 Personen erreicht werden sollen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Maßnahmen förderfähig: 2.1. Vorhaben, die der Förderung der nach dieser Richtlinie förderfähigen Satzungszwecke der jeweiligen berechtigten Zuwendungsempfänger dienen 2.2. Informationsveranstaltungen und Projekte zur Gewinnung von Menschen, die ehrenamtlich tätig sein möchten 2.3. Willkommens-, Begegnungs- und Mitgliederveranstaltungen 2.4. Professionelle Einarbeitung und Schulung sowie Begleitung ehrenamtlicher Kräfte und Koordinatoren 2.5. Projekte zur gesundheitlichen Vorsorge, insbesondere für Kinder, Jugendliche und Senioren - 3 - 2.6. Professionelle Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche und Multiplikatoren 2.7. Workshops / Fachtagungen / Ehrenamtsprojekte 2.8. Notwendige Versicherungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes, sofern der Versicherungsschutz für Ehrenamtliche nicht durch andere Versicherungsträger bereits übernommen wird sowie ggf. anteilige Bürokosten 2.9. Mietzahlungen für im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts anzumietende Räumlichkeiten 2.10. Veranstaltungen und Arbeit von Initiativen zur Auszeichnung und Würdigung ehrenamtlichen Engagements 2.11. Übernahme der Fahrtkosten nach Maßgabe des Saarländischen Reisekostengesetzes (SRKG) und sonstiger Sachkosten, die in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Begleitung und Betreuung hilfs- und unterstützungsbedürftiger Menschen (z.B. bei der Wohnungssuche, zu Behörden, zum Arzt, bei Freizeitaktivitäten) entstehen 2.12. Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen 2.13. Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung von Informationsmaterialien in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber (MASFG) Nicht förderfähig sind: - Jedwede Art von pauschalen Zahlungen, - alkoholische Getränke, - Pfand, - Trinkgelder, - Feste für Helfende o. Ä., die im Zusammenhang mit Veranstaltungen stehen, bei denen Einnahmen erzielt worden sind und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, - Übernahme bestehender finanzieller Mietverpflichtungen, - Zahlung von Honoraren an ehrenamtlich Tätige. - 4 - 3. Zuwendungsempfänger - Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. rechtsfähige Vereine, Verbände und Institutionen) sowie öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Unterorganisationen. - Sofern Städte und Gemeinden Anträge für ehrenamtlich Tätige in ihrem Gemeindebezirk abwickeln oder natürliche Personen des Privatrechts Anträge für ehrenamtliche Tätigkeiten abwickeln, die offensichtlich einer gemeinnützigen Gruppierung / einem gemeinnützigen Träger gemäß dieser Richtlinie zuzuordnen sind, kann die Förderung auch diesen ausgezahlt werden. Der rechtliche Status des Zuwendungsempfängers gemäß dieser Richtlinie bleibt davon unberührt. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist die Förderung ausgeschlossen. Die Mittel zur Förderung sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln Dritter beziehungsweise anderweitiger Mittel der saarländischen Landesregierung oder des Bundes. Eine Förderung kann daher nur dann erfolgen, wenn bei Dritten beziehungsweise bei anderen Ressorts der saarländischen Landesregierung oder dem Bund keine passenden Förderprogramme vorhanden sind. Im Übrigen können Pflichtleistungen anderer Kostenträger durch den Einsatz von Mitteln zur Förderung des Ehrenamtes nur qualitativ verbessert oder ergänzt werden. 5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1. Zuwendungsart Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt. Projekte sind förderfähig, wenn sie ein bestimmtes Handeln des Zuwendungsempfängers erfordern, das für ihn mit Ausgaben verbunden ist. Das Projekt muss zeitlich und inhaltlich abgegrenzt sein. Die Projektlaufzeit ist in der Regel identisch mit dem Haushaltsjahr. Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Bewilligung (Bescheiddatum). Wurde zuvor durch den Träger ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt und diesem durch den Zuwendungsgeber (MASFG) zugestimmt, beginnt der Bewilligungszeitraum schon mit diesem Datum. - 5 - 5.2. Finanzierungsart Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt. 5.3. Umfang und Höhe der Förderung 5.3.1. Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt für jedes Projekt maximal 5.000 €. Die Übernahme von etwaigen Bewirtungskosten im Rahmen von Veranstaltungen ist auf 15 € pro Person beschränkt. 5.3.2. Zuwendungen für Maßnahmen und Aufwendungen Gewährt werden die Zuwendungen für Sachausgaben der in Ziffer 2 genannten Maßnahmen und Aufwendungen. 5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das Projekt des Zuwendungsempfängers nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Der Zusammenhang der Ausgaben mit der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten muss im Projektantrag nachvollziehbar dargestellt sein. 6. Verfahren 6.1. Antragsverfahren Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmebeginn beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG), Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken, zu stellen; Antragsformulare sind beim MASFG oder online unter www.saarland.de/ehrenamt-foerderung erhältlich. Auf Antrag kann vorzeitiger Maßnahmebeginn bewilligt werden. Die positive Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmebeginn beinhaltet jedoch noch keine Entscheidung über die Bewilligung des Förderantrags. Die Zuwendungsanträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - die genaue Bezeichnung des Maßnahmeträgers, - eine Beschreibung des Projektes und - 6 - - ein Kosten- und Finanzierungsplan für den gesamten beantragten Förderzeitraum. 6.2. Bewilligungsverfahren Dem MASFG obliegt die Bewilligung der Landesmittel. 6.3. Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels eines Sachberichts und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben zusammengestellt sind. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Formulare sind beim MASFG oder online unter www.saarland.de/ehrenamtfoerderung erhältlich. Ziff. 6.3 Satz 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die ANBestP zu § 44 LHO sofern nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 7. In-Kraft-Treten Diese Fördergrundsätze treten zum 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Dr. Magnus Jung Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit