Richtlinie zur Förderung des Einbaus eines Trennschutzes zwischen Fahrer und Fahrgästen in ÖPNV-Fahrzeugen im Linienverkehr im Saarland als Schutzmaßnahme gegen die Corona-Pandemie
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165 Richtlinie zur Förderung des Einbaus eines Trennschutzes zwischen Fahrer und Fahrgästen in ÖPNV-Fahrzeugen im Linienverkehr im Saarland als Schutzmaßnahme gegen die Corona-Pandemie 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Der wegen der Corona-Pandemie bedingte 1,5-mAbstand ist auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht immer anwendbar. Der ÖPNV stellt deshalb eine potenzielle Infektionsquelle dar. Als Teil der systemrelevanten Daseinsvorsorge dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel fahren. Das Saarland setzt alles daran, die öffentliche Mobilität auch in Zeiten der Corona-Pandemie im größtmöglichen Rahmen zu erhalten. Dies geschieht grundlegend unter der Maßgabe, Bürgerinnen und Bürger sowie das eingesetzte Fahrpersonal im bestmöglichen Maße vor einer Ansteckung zu schützen und das Vertrauen in den ÖPNV zu stärken. Aus diesem Grund fördert das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Verkehrsunternehmen bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie. Ziel der vorliegenden Richtlinie ist die Förderung des Einbaus von Schutzvorrichtungen zwischen Fahrpersonal und Fahrgästen, damit dort ein bestmöglicher virensicherer Infektionsschutz gewährleistet ist. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Richtlinie ist Teil des Richtlinienpakets zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (RL NMOB). 2. Gegenstand der Förderung Der Gegenstand der Förderung ist die akut erforderliche Nachrüstung einer dauerhaft fest im Fahrzeug eingebauten Trenneinrichtung zwischen dem Fahrer und den Fahrgästen in ÖPNV-Fahrzeugen im Linienverkehr im Saarland, die nur mittels Werkzeugen zu entfernen ist. 3. Ziele und Indikatoren Indikatoren für die mit der Förderrichtlinie verfolgten Ziele sind die Anzahl der eingebauten Trennschutzeinrichtungen in den Fahrzeugen des ÖPNV im Rahmen der hier vorliegenden Richtlinie bis Ende Dezember 2020 als Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie. 4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Verkehrsunternehmen, die Fahrzeuge im Saarland im ÖPNV einsetzen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Im Rahmen der Vereinfachung des Verfahrens für die Antragsteller und bedingt durch die Notwendigkeit, die Maßnahmen schnellstmöglich durchzuführen, ist wie folgt zu verfahren: — Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). — Die vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe sind einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren. — Gefördert werden die Maßnahmen zur Errichtung eines Trennschutzes, die im Rahmen der Pandemiebekämpfung bis zum 31. Dezember 2020 umgesetzt werden. — Im Förderantrag ist anzugeben, ob der Zuwendungsempfänger für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird in Abhängigkeit von den jeweils gültigen Beihilfeund Kumulierungsvorschriften gewährt. — Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. — TÜV/Dekra- oder Küss-Zertifikate und ggf. Fotobeweismaterial der eingebauten Lösung sind spätestens bei Einreichung des Verwendungsnachweises vorzulegen. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Rahmen der Anteilfinanzierung mit einem Höchstbetrag in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt 100 % der für die Herstellung des Trennschutzes erforderlichen Materialkosten, maximal jedoch 1.000 Euro ohne abzugsfähige MwSt. pro Fahrzeug. Ausschließlich die Materialkosten stellen die zuwendungs- bzw. förderfähigen Ausgaben und zugleich die Bemessungsgrundlage der Zuwendung dar. Insbesondere die Einbau- und Zertifizierungskosten gehören nicht dazu. Ferner gelten folgene Regelungen: — Provisorische Lösungen werden nicht gefördert. — Marktübliche Lösungen sind förderfähig. Der Antragsteller muss die Abnahme des gewählten Prototyps für jeden Fahrzeugtyp durch den TÜV, Dekra oder Küss nachweisen. — Die gewählte Trenneinrichtung muss den Fahrscheinverkauf und die Fahrscheinprüfung erlauben, den Fahrern einen bestmöglichen Spuckschutz bieten und eine Gefährdung für Fahrgäste und Fahrpersonal ausschließen. Die Trennschutzeinrichtung muss die uneingeschränkte Nutzung der vorderen Tür ermöglichen. — Die Tatbestandsvoraussetzungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung müssen erfüllt werden. — Die Bewilligungsbehörde ist von jeglichen Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen freizustellen. Nicht zuwendungsfähig sind ferner: — die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, — Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, — Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, — Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen, — Versicherungsbeiträge, Betriebs-, Wartungsund sonstige Instandhaltungskosten, — Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, — Verwaltungskosten, — Rückbaumaßnahmen, — Ersatzinvestitionen, — Einbaukosten, — Zertifizierungskosten, — Transportkosten, — Planungs- und Beratungskosten. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Allgemeine Regelungen Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Ein Verstoß gegen die Vergabebestimmungen nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der ANBest-P stellt einen Auflagenverstoß dar, der zur Rückforderung der gewährten Zuwendung führen kann. 7.2 Dauer der Zweckbindung Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme. Die Dauer der Zweckbindung beträgt drei Jahre. Wenn das Fahrzeug vor Abschluss der Zweckbindungsfrist verkauft wird und im ÖPNV außerhalb des Saarlandes bzw. nicht mehr im ÖPNV im Saarland eingesetzt wird, ist die gewährte Zuwendung anteilig zurückzuerstatten. 7.3 Eigentumsübertragung Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten Fahrzeuge müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z. B. durch Festschreibung im Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem zuständigen Ministerium unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so ist der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen mit 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 49a SVwVfG) ab Auszahlungsdatum verpflichtet. 7.4. Durchführung der Maßnahme Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes schnellstmöglich abzuschließen. Als Bewilligungszeitraum wird das Kalenderjahr 2020 definiert. 7.5 Mitteilungspflichten Der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem zuständigen Ministerium schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. 7.6 Widerruf und Rücknahme Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten die Nr. 8 VV zu § 44 LHO, die ANBest-P sowie die §§ 48 bis 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG). Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn — der Zuwendungszweck nicht, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, — das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemäß dieser Richtlinie entspricht oder — gegen die Bestimmungen der VV, des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Die Zuwendungsanträge in digitaler und schriftlicher Form sind an die folgende Bewilligungsbehörde zu richten: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat D/6: Genehmigung nach PBefG und ÖPNV-Förderung Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Referat.D6@wirtschaft.saarland.de Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt – Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung des Einbaus eines Trennschutzes zwischen Fahrer und Fahrgästen in ÖPNV-Fahrzeugen im Linienverkehr im Saarland als Schutzmaßnahme gegen die Corona-Pandemie – (Anlage 1). Beizufügen sind eine Projektbeschreibung, eine Kostenermittlung des Vorhabens und alle gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Nachweise. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes müssen die Antragsteller einen Antrag für ihren gesamten infrage kommenden Busfuhrpark stellen. 8.2 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts (Anlage 2) dem zuständigen Ministerium durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Als Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht, der Kaufvertrag, die entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen, die geänderten Fahrzeugzulassungen, in denen die eingebauten Trennschutzeinrichtungen dokumentiert sind, sowie ggf. Lichtbilder der fertiggestellten Maßnahmen einzureichen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche Prüfungen vor Ort durchzuführen. 8.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Saarbrücken, den 6. Juli 2020 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Rehlinger