Richtlinie zur Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus und von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im ländlichen Raum (FRL-Öko/AUKM)
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? /, r' Richtlinie zur Förderung des Okologischen/Biologischen Landhaus und von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im ländlichen Raum (FRL-Öko/AUKM) Vom 01.01.2023 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen ............................. 5 i. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage................................................ 6 1.1 Zweck............................................................................................................................................... 6 i.2 Rechtsgrundlagen............................................................................................................................ 6 i.3 Artenreiche Kulturlandschaft (AKul)................................................................................................ 7 i.4 Blühflächen zum mehrjährigen Bestand (mBlüh)............................................................................ 7 i.5 Eiweißpflanzenförderung (großkörnige Leguminosen (Legu)) ........................................................ 7 i.6 Erhalt extensiver Streuobstbestände (StOb)................................................................................... 7 i.7 Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland (EBDG)................................................................... 7 i.8 Ökologischer Landbau (Öko) ...........................................................................................................7 2. Ziele und Indikatoren............................................................................... 8 3. Zuwendungsempfänger/ZuwendLingsempfängerin.................................. 8 4. Zuwendungsvoraussetzungen ................................................................. 9 4.1 Grundvoraussetzungen...................................................................................................................^ 4.2 Förderfähige Fläche......................................................................................................................... 9 4.3 Nicht förderfähige Flächen.............................................................................................................. 9 4.4 Kombination von Fördermöglichkeiten........................................................................................... 9 4.5 Weitere Verpflichtungen............................................................................................................... 10 4.6 Bagatellgrenze............................................................................................................................... 10 4.7 Übrige Voraussetzungen................................................................................................................ 10 5. Art und Umfang der Zuwendung............................................................ il 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen .................................................... il 6.1 Grundpflichten............................................................................................................................... 11 6.2 Sonstige Verpflichtungen............................................................................................................... 12 6.3 Verpflichtungszeitraum .................................................................................................................12 6.4 Verlängerung................................................................................................................................. 12 6.5 Zu- und Abgänge von Flächen, Einbeziehung und Ersetzung von Flächen.................................... 13 6.6 Vergrößerung der Fläche bzw. der Anzahl der Obstbäume des Betriebes................................... 13 6.7 Verpflichtungsübertragung...............................;............................................................................ 14 6.8 Vorzeitige Beendigung................................................................................................................... 15 Inhaltsverzeichnis 6.9 Überprüfungsklauset..............;......................................;................................................................ 15 7. Verfahren............................................................................................... 16 7.1 Anträge.......................................................................................................................................... 16 7.2 Auszahlung der Zuwendung .......................................................................................................... 17 7.2.1 Nicht gestellte Anträge.............................................................................................................. 17 7.2.2 Verfristete Anträge.................................................................................................................... 17 7.3 Kontrollen...................................................................................................................................... 17 7.4 Ahndung von Verstößen (Sanktionen) .......................................................................................... 18 7.5 Prüfungsvorbehalt......................................................................................................................... 18 8. Zu beachtende Vorschriften................................................................... 18 II. Besondere Bestimmungen der Förderung .............................................. 20 9. Artenreiche Kulturlandschaft (AKul)...................................................... 20 10. Blühflächen zum mehrjährigen Bestand (mBlüh)................................ 20 11. Eiweißpflanzenförderung (großkörnige Leguminosen (Legu)) ............ 20 11.1 Gegenstand der Förderung............................................................................................................ 20 11.2 Höhe der Zuwendung.................................................................................................................... 20 11.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen............................................................................................ 20 12. Erhalt extensiver Streuobstbestände (StOb)........................................ 22 12.1 Gegenstand der Förderung............................................................................................................ 22 12.2 Höhe der Zuwendung.................................................................................................................... 22 12.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen............................................................................................ 22 12.4 Ersatzpflanzungen.......................................................................................................................... 22 13. Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland (EBDG)....................... 24 13.1 Höhe der Zuwendung.................................................................................................................... 24 13.2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen............................................................................................ 24 14. Ökologischer Landbau (Öko)..............,..................................,............. 25 14.1 Gegenstand der Förderung............................................................................................................ 25 14.2 Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen .................................................................... 25 14.3 Höhe der Zuwendung.................................................................................................................... 25 14.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen............................................................................................ 27 Inhaltsverzeichnis 14.5 Auswahlverfahren.......................................................................................................................... 28 15. Schlussbestimmungen ....................................................................... 31 Anhang ........................................................................................................ 32 Anhang l: Saatgutliste für mehrjährige Blühmischungen.......................................................................... 32 Anhang 2: Großvieheinheiten Umrechnungsschlüssel............................................................................... 33 I. Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung in Abschnitt I werden durch die Besonderen BestimmLingen in Abschnitt II für die einzelnen Fördermaßnahmen ergänzt. l. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage 1.1 Zweck Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren hlaushaltsmittel Zuwendungen aus Mitteln der EU, des Bundes und des Landes für die EinführLing und Beibehaltung der ökologischen/biologischen Landbewirtschaftung sowie für die Durchführung von Agrarumwelt- und KlimaTnaßnahmen nach Art. 70 VO (EU) 2021/2iiS nach Maßgabe des GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland (GAP-SP) und des Saarländischen EntwicklungspLans für den ländlichen Raum 2023-2027 (SEPL 23-27) sowie dieser Förderrichtlinie und der Verwattungsvorschriften zu § 44 LHO, in der jeweils geltenden Fassung. Der ökologische/biologische Landbau sowie die AgrarLimwelt- und Klimamaßnahmen sollen als freiwillige Beiträge der Landwirtschaft zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen beitragen. Die hlöhe der Förderung soll den Landwirten/Landwirtinnen den entstehenden MehraLifwand bzw. die Ertrags- LindEinkommenseinbußen aLisgleichen. 1.2 Rechtsgrundlagen Diese Richtlinie dient der AusLegLing, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausfuhrung der einschlägigen EU-Bestimmungen, des GAP-SP, des SEPL 23-27 und des GAK-Rahmenplans nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU- rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor. Für die Förderung sind die jeweiligen EU-rechtLichen Bestimmungen, der GAP-SP, der SEPL 23-27 (insbesondere Kapitel 4), sowie die jeweiligen Bestimmungen des GAK-Rahmenplans, Förderbereich 4: Markt- und standortangepasste sowie Limweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege. Eine Einschränkung der dortigen Fördergegenstände durch diese Richtlinie ist möglich. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als BewiLLigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen derverfügbaren hlaushaltsmittel. I Gegenstand der Förderung Nach dieser Richtlinie können folgende Maßnahmen gefördert werden: 1.3 Artenreiche Kulturlandschaft (AKul) i.4 Blühflächen zum mehrjährigen Bestand (mBlüh) 1.5 Eiweißpflanzenförderung (großkörnige Leguminosen (Legu)) 1.6 Erhalt extensiver Streuobstbestände (StOb) 1.7 Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland (EBDG) 1.8 Ökologischer Landbau (Öko) 2. Ziele und Indikatoren Die Maßnahmen dieser Richtlinie tragen in erster Linie zur Erreichung der spezifisehen Ziele nach Artikel 6 Absatz l und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/21i5 bei. Insbesondere den Inten/entionskategorien zur EntwicklLing des ländlichen Raums nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2ii5. Als Indikator der Effektivität kommt zur Anwendung: GesamtsLimmederin den einzelnen Maßnahmen unter Agrarumweltverpflichtungen genommenen Fläche Zietwert 2028: 26.000 ha Als Indikatoren der Effizienz kommen zur Anwendung: für die Förderung eingesetzte Landesmittel Zielwert 2028: 2,S Mio. €/ ]ahr für die Förderung bereitgestellte Drittmittel Zielwert: S Mio. €/ ]ahr 3. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Maßnahmenbeschreibungen in Kapitel 4.2 SEPL 23-27. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Grundvoraussetzungen Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird, der Gesamtbetrieb gemäß Artikel 70 der VO (EU) 2021/2ii5 bewirtschaftet wird und gemäß Artikel 70 Absatz 2 und 3 die Bewirtschaftungsverpflichtungen der in den Ziffern i.3 bis i.8 aufgeführten Maßnahmen freiwillig durchgeführt werden sowie die jeweiligen ZLiwendungsvoraLissetzungen übermindestens fünf Jahre eingehalten werden. 4.2 Förderfähige Fläche Die Förderung erfolgt grundsätzlich nach dem Belegenheitsprinzip. Es werden nur die im Saarland gelegenen Fläche gefördert. Bei der Oko-Förderung und Leg u erfolgt die Förderung nach dem Betriebssitzprinzip; der Betriebssitz muss im Saarland liegen. Es werden auch die in Rhein land-Pfalz gelegenen Flächen gefördert. Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Flächen gemäß den einschlägigen europäischen und nationalen RegelLingen. 4.3 Nicht förderfähige Flächen Nicht förderfähig sind Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, auf denen bereits durch oder aufgrund Rechtsvorschrift vergleichbare Leistungen, Bedingungen oder BewirtschaftungseinschränkLingen einzuhalten bzw. zu erbringen sind (u.a. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 13- 19 BNatSchG und Natura-2000-Bewirtschaftungsauflagen), für die Förderungen, sonstige Zahlungen oder Vergünstigungen von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichen Stellen für vergleichbare Leistun"gen, BedingLingen oder BewirtschaftungseinschränkLingen gewährt werden. Die vorgenannten Punkte 2 und 3 gelten im Rahmen von StOb sinngemäß auch für Bäume. 4.4 Kombination von Fördermöglich keiten Die Kombination von Förderungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) auf derselben Fläche ist nur imRahmen des Kapitels 4.1.i.S SEPL 23- 27 zulässig. Eine Kombination mit anderen Förderungen ist nur unter Beachtung der Nr. 5.3, des Verbots der Doppelförderung und des Verbots der Uberkompensation zulässig. In diesen Fällen hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass keine vergleichbaren Leistungen, Bedingungen oder Bewirtschaftungseinschränkungen doppelt entlohnt bzw. ausgeglichen oder überkompensiert werden. 4.5 Weitere Verpflichtungen Der ZLiwendungsempfänger/ Die ZuwendLingsempfängerin verpflichtet sich, während des VerpflichtungszeitraLimes die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 12 VO (EU)2021/2il5, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätig keiten gemäß der GAP Konditionalitätenverordnung (GAPKondV) und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung von Einzelflächen oder für Teile des Betriebes beantragt oder gewährt wird. 4.6 Bagatellgrenze Der mögliche ZLiwendungsbetrag nach dieser Richtlinie muss die in der jeweiligen Maßnahmenbeschreibung in Kapitel 4.2 des SEPL 23-27 genannten Beträge übersteigen. 4.7 Übrige Voraussetzungen Die ZLiwendungsvoraussetzLingen nach VO (EU) 2021/2ii5 und GAP-SP bleiben Linberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SEPL 23-27. •J 5. Art und Umfang der Zuwendung Die ZuwendLing wird als Festbetragsfinanzierung im Wege einer Pauschale nach Einheitsbeträgen zur Projektförderung gewährt. Die hlöhe der Zuwendung bemisst sich nach der beantragten Flächengröße bzw. der beantragten Anzahl der Obstbäume im Rahmen der zulässigen Schwankungsbreite und nach den konkreten Verpflichtungen der jeweiligen Fördermaßnahme. Die Höhe der Zuwendung für die einzelnen Maßnahmen ist in Teil II „Besondere Bestimmungen der FörderLing" (Punkt 13 ff. dieser Förderrichtlinie) aufgelistet. Die ZLiwendung wird in jährlichen Teilbeträgen gewährt. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Grundpflichten Der Zuwendungsempfänger/Die ZuwendLingsempfängerin hat den Landesstellen, insbesondere dem MinisteriLim für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz und dem Rechnungshof des Saarlandes, den vom Land beauftragten Stellen, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der BLindesfinanzVerwaltung, den PrüfLingsämtern des Bundes, dem BLindesrechnungshof, dem Europäischen Rechnungshof sowie den PrüfungseinrichtLingen der EU bzw. nach EU- Recht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche UnterstützLing zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Zuwendungsempfänger/die ZLiwendungsempfängerin verpflichtet, auf seine/ ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die ZListändigen Stellen dies verlangen. Der Zuwendungsempfänger/ Die Zuwendungsempfängerin hat den vorgenannten Einrichtungen das Recht einzLiräLimen, die Voraussetztingen für die Gewährung der Zuwendung durch BesichtigLing an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Belege entweder selbst ZLI prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und ALiskünfte einzuholen. Sie sind zum Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten sowie der geförderten Flächen und zur Probenentnahme und Durchführung von Untersuchungen zu berechtigen. il f--. I i 6.2 Sonstige Verpflichtungen Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, jede Abweichung, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten, jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen oder des Viehbesatzes des Betriebes, mit dem Antrag aufALiszahLung, und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der BewilligLingsbehörde schriftlich mitzuteilen, • der Bewilligungsbehörde Linverzüglich die Tatsachen mitzuteiLen, die der BewiLligung, Weitergewährung, InansprLichnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für die RLtckforderu.ng der Zahlung erheblich sind, alle für die Förderung nach dieser Richtlinie notwendigen Unterlagen nach dem VerpflichtLingszeitraLim für weitere 5 ]ahre aLifzLibewahren, an der fachlichen Bewertung (EvaluierLing) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Saarland beauftragten Stellen die hierzu erfordertichen Auskünfte zu erteilen, • auf die Gewährung der ZLiwendung im Rahmen der VorhabendurchführLing hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Die Publizitätsvorgaben der Artikel 123 Absatz 2 Buchstaben j) und k) VO (EU) 2021/21i5 sowie Artikel 5, Anhang II und Anhang HI der VO (EU) 2022/129 sind einzuhalten. Wird ein Vorhaben aus Mitteln des Bundes bzw. des Landes finanziert, ist auch hierauf hinzuweisen. • 6.3 Verpflichtungszeitraum Der VerpflichtLingszeitraum beginnt am i. Januar des ersten VerpfLichtungsjahres Lind endet am 31. Dezember des Letzten Verpflichtungsjahres. Er beträgt regelmäßig 5 Jahre. Mit Ausnahme des Jahres 2023 darf der Beginn des Verpflichtungszeitraums nicht vor dem Zeitpunkt der SteLtung des Zuwendungsantrages liegen. Der VerpftichtLingszeitraum beginnt dann am i. Januar des nach der AntragstellLing folgenden Jahres. Mit Ausnahme der Oko-Förderung können Zuwendungsbescheide Letztmalig mit Verpftichtungsbeginn 01.01.2023 für eine fünfjährige Laufzeit erstellt werden. 6.4 Verlängerung Der Verpflichtungszeitraum kann gemäß Art. 70 Abs. 6 Satz 2 VO (EU)2021/2iiS auf Antrag im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel um jeweils ein Jahr auf bis zu 7 Jahren verlängert werden, sofern ein solcher längerer Zeitraum zur Erreichung oder Wahrung bestimmter Vorteile für die Umwelt oder das Tierwohl erforderlich ist und mit der ProgrammplanLing des SEPL 23-27 und des GAP-SP übereinstimmt. 6.5 Zu- und Abgänge von Flächen, Einbeziehung und Ersetzung von Flächen Mit Ausnahme der Oko-Förderung und Legu dürfen für den gesamten VerpfhchtungszeitraLim die Verpflichtungsftächen nicht ausgetaLischt werden. Bei den FördermaßnahmenAKul, EBDG, und mBlüh müssen die im ersten ]ahr der Förderung genau festgelegten und eingegrenzten Flächen über den fünfjährigen VerpflichtLingszeitraum beibehalten werden. Es gilt die unter Nummer 7.7 beschriebene zulässige Abweichung der Verpflichtungsfläche. Bei der Fördermaßnahme StOb muss die Anzahl der im ersten Jahr der Förderung benannten undverorteten Bäume exakt beibehalten werden. 6.6 Vergrößerung der Fläche bzw. der Anzahl der Obstbäume des Betriebes Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung die Fläche des Betriebes, muss der ZLiwendtingsempfänger/die ZLiwendungsempfängerin im Falle gesamtbetrieblicher oder betriebszweigbezogener Verpflichtungen die zLisätzlichen Flächen nach den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften und kann hierfür eine Zuwendung beantragen. In allen anderen Fällen kann der Zuwendungsempfänger/die ZuwendLingsempfängerin die Fläche oder die Zahl der Obstbäume vergrößern und hierfür eine ZuWendung beantragen. Zusätzliche Flächen/ObstbäLime können auf Antrag • in eine bestehende Verpftichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum einbezogen werden (Ergänzung) gemeinsam mit den Flächen/Obstbäumen der ursprünglichen Verpflichtung in.eine neue Verpflichtung mit einem neuen Verpflichtungszeitraum eingehen (Ersetzung), soweit dies nach Nr. 7.3 möglich ist. Für die Maßnahmen i.3 bis i.8 ist die Einbeziehung in eine bestehende Verpflichtung für die Restlaufzeit nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Die Einbeziehung bringt Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich. Die Restlaufzeit beträgt mindestens zwei Jahre bzw. bei der Fördermaßnahme „Okologischer/Biologischer Landbau" mindestens i Jahr. • i i • Die Flächenzugänge bzw. zLisätzliche Anzahl an Obstbäumen über den Umfang der Startverpflichtung hinaus sind kleiner 20 %. Die Einbeziehung beeinträchtigt nicht die wirksame UberprüfLing der Einhaltung der GewährungsvoraLissetzungen. Die betreffenden Verpflichtungen sind im SEPL 23-27 enthalten. Für die Maßnahmen i.3 bis 1.8 kann der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfangerin den Antrag auf eine neue fünfjährige BewirtschaftLingsverpflichtung im Umfang des erweiterten Flächenangebotes/der erweiterten Anzahl an Obstbäumen stellen, sofern die Einbeziehung Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich bringt, die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird, d.h. in einern Umfang größer gleich 20 % zur Startverpflichtung und die betreffenden VerpflichtLingen in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum SEPL 23-27enthalten sind. Wird die ursprüngliche Verpf Lichtung durch eine neue ersetzt, so wird die neue VerpfLichtung für die gesamte, in der betreffenden Maßnahme genannte, Dauer eines neuen VerpflichtLingszeitraLims eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die Lirsprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde. 6.7 Verpflichtungsübertragung Gehen während des VerpfLichtungszeitraums der ganze Betrieb, einzelne Flächen oder Obstbaumgruppen, für die die ZLiwendung gewährt wird, aLif andere Personen über, können die eingegangenen Verpflichtungen vom Ubernehmer übernommen werden. Die Übernahme wird von der BewilligLingsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang spätestens mit dem auf die Übergabe oder Übernahme folgenden Sammelantrag angezeigt wird, der bis zum IS. Mai eines Jahres beim Referat A/5, Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraLicherschutz, eingegangen sein muss. Soweit Flächen oder ObstbaumgrLippen im Zeitraum ab dem IS. bis einschließlich 31.'Mai des Jahres übergeben werden, muss der Übergang für diese Flächen bis zum 31. Mai desselben Jahres bei der Bewilligungsbehörde angezeigt warden sein. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung des Ubernehmers beizufügen, in der dieser sich zur Einhaltung der vom Ubergeber eingegangenen Verpftichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet. Bei Anerkennung der Übernahme durch die BewilligLingsbehörde wird die Zuwendung dem Ubernehmer entsprechend übertragen. 4' Die Zuwendung des Ubergebers für die Restlaufzeit der Verpflichtung verringert sich entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen bzw. Obstbaumgruppen, ohne dass für den tatsächlichen VerpfhchtLingszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. 6.8 Vorzeitige Beendigung Es gelten die Regelungen der einschlägigen EU-Verordnung sowie der dazu ertassenen DLirchführLingsvorschriften hinsichtlich besonderer Umstände, bei Flurbereinigungsverfahren und höherer Gewalt. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewitligungsbehorde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von fünfzehn Werktagen anzuzeigen, sobald der ZuwendLingsempfänger/die ZLiwendungsempfängerin hierzu in der Lage ist. 6.9 Uberprüfungsklausel Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften während des Verpflichtungszeitraums macht das MinisteriLim für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz davon Gebrauch, gemäß Art. 70 Abs. 7 VO (EU) 2021/2ii5 eine Uberprüfungsklausel für die Zuwendungsbescheide bei den einzelnen Fördermaßnahmen vorzusehen. Bei Änderung der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen, über welche die nach dieser Richtlinie geförderten Vorhaben gemäß Art. 70 Abs. 3 VO (EU) 2021/2115 hinausgehen müssen, können die an den Zuwendun g s empfang er gerichteten Zuwendungsbedingungen und VerpflichtLingen auch nach Erteilung des ZLiwendungsbescheides während eines laufenden Verpflichtungszeitraumes entsprechend angepasst und verschärft bzw. erhöht werden. Die Einhaltung von Art. 70 Abs. 3 VO (EU) 2021/21i5 muss gewährleistet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein VerpflichtungszeitraLim im Rahmen einer Förderung nach dieser Richtlinie über die GeLtungsdauer des GAP-SP für die EU-Förderperiode 2023-2027-:hinaasreicht im Hinblick auf die Anpassung der Zuwendungsbedingungen und Verpflichtungen an den danach für die GAP-Förderung geltenden Rechtsrahmen. Wird eine solche Anpassung vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung der nach dieser Richtlinie geleisteten Zahlungen gefordert wird. Der Erlass der ZuwendLingsbescheide erfolgt somit unter dem Vorbehalt des Wil derrufs (§49 Abs. 2 Satz i Nr. l SVwVfG) für den Fall einer nachträglichen Änderung der für Art. 70 Abs. 3 VO (EU) 2021/21i5 maßgeblichen Rechtsvorschriften oder des Ablaufes des GAP-SP. 7. Verfahren Für die Bewilligung, AuszahLung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO und der SEPL 23-27, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltenden Europarecht abweichende Regelungen getroffen sind. Im gesamten ZLiwendungsverfahren findet das in Titel IV VO (EU) Nr.2021/21i6 i.V.m. GAPInVeKoSG i.V.m. GAPInVeKoSV bestiTnmte Integrierte Verwaltungsund Kontrollsystem Anwendung. 7.1 Anträge Die Zuwendungsanträge werden mit dem Gemeinsamen Antrag bis zum 15. Mai des Jahres vor Beginn des Verpflichtungszeitraums entsprechend dem für DirektZahlungen vorgesehenen Verfahren beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilitat, Agrar und VerbraLicherschLitz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, gestellt. Dabei sind die für das jeweilige Förderverfahren notwendigen Angaben in den dafür vorgesehenen Antragsunterlagen des Sammelantrages (FormLilarkomponente sowie Flächen- und Nutzungsnachweis) vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU für die ]ahre 2023 bis 2027 ist geregelt, dass die Anträge aufAgrarförderung 2023 mittels eines elektronischen Systems auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems (GIS) beantragt werden müssen. Die Antrag stell un g erfolgt ausschließlich elektronisch. Zur Prüfung der Förderfähigkeit kann von den Antragstellern/Antragstellerinnen neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangt werden. Im Falle der Bewilligung erlässtdas MinisteriLim für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als BewilLigungsbehörde einen Zuwendungsbescheid, der sich über die Dauer des Verpflichtungszeitraums erstreckt. Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller neuen Anträge aus, kommt das für die jeweilige Maßnahme festgelegte Auswah [verfahren zur Anwendung. 7.2 Auszahlung der Zuwendung Der Antragsteller/Die Antragstellerin stellt jährlich bis zum 15. Mai mit dem Gemeinsamen Antrag einen AuszahlLingsantrag, um.die Fördermittel für das jeweilige ]ahr abzurufen. Liegt der Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, verringert sich die Zahlung entsprechend den EU-Vorgaben. Für die verspätete Nachmeldung von Einzelflächen gilt dies analog. 7.2.1 Nicht gestellte Anträge Wird der ÄLiszahlungsantrag nicht gestellt, so wird dem ZuwendLingsempfänger Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es können zudem von Amts wegen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden. Wenn diese Vor-Ort-Kontrollen ergeben, dass die ZuwendLingsvoraussetzLingen und -bedingungen, die AufLagen und die Verpflichtungen vom ZLiwendungsempfänger erfüllt wurden, wird die Bewilligung nicht aufgehoben und es erfolgt keine Rückforderung. Der ZLiwendLingsempfänger erhält in diesem Fall für das aktuelle Jahr jedoch keine Zahlung. Ergibt die Vor-Ort-Kontrolle jedoch, dass Verstöße gegen die ZuwendungsvoraLissetzLingen und -bedingungen, die Auflagen oder die Verpflichtungen vorliegen, wird die Bewilligung aufgehoben und zLirückgefordert. Ergeben sich keine anderen Erkenntnisse, so erfolgt - außer in Fällen höherer Gewait und außergewöhnlicher Umstände - grundsätzlich eine Aufhebung der BewiLligung und eine Rückforderung der bisher ausgezahlten Mittet in voller Höhe. 7.2.2 Verfristete Anträge Erfolgt in dem betreffenden Antragsjahr die EinreichLing des Auszahlungsantrages nach dem Antragsfristende (verfristete Anträge), so gilt der Zahlungsantrag als unzulässig und wird abgelehnt-. Im Übrigen gilt Nr. 8. 7.3 Kontrollen Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2021/211S,2021/2ii6,2022/1i72 und 2022/1173 ob die Voraussetzungen für Pl i eine Auszahlung der Zuwendung vorlagen und/oder noch vorliegen. Über die Kontrollen sind Berichte anzufertigen. 7.4 Ahndung von Verstößen (Sanktionen) Es gelten der Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von KürzLings- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 sowie §§43-49 GAPInVeKoSV. 7.5 Prüfungsvorbehalt Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von PrüfLingen durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, die PrüfLingsämter des Bundes, den Bundesrechnungshof, den ELiropäischen Rechnungshof oder die PrüfLingseinrichtungen der EU bzw. nach EU-Recht bleibt auch nach AbschLuss der Vorhaben unberührt. Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch BesichtigLing an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch BeaLiftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzLiholen. Sie sind zu diesem Zwecke zum Betreten von Geschäfts-, Betriebsund Lagerräumen sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten sowie der geförderten Flächen und zur Probenentnahme und Durchführung von UntersLichungen berechtigt. 8. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, ALiszahlung und Abrechnung der Zuwendung Lind die ggf. erforderliche Aufhebung des ZLiwendungsbescheides und die RückforderLing der gewährten ZLiwendung gelten vorrangig die einschlägigen EU-rechtLichen Bestimmungen einschließlich des Saarländischen Entwicklungsplans fLir den ländlichen Raum 2023-2027 (SEPL 23-27) und des Leitfadens zur einheitlichen Anwendung von KürzLings- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen in derFörderperiode 2023-2027, sowie darüber hinaus die W / VV-P-GK zu § 44 LHO und der GAK-Rahmenplan, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. ( I ( ? ) { i9 I II. Besondere Bestimmungen der Förderung 9. Artenreiche Kulturlandschaft (AKul) Es gelten die Bestimmungen von Kapitel 4.2.1 SEPL 23-27. 10. Blühflächen zum mehrjährigen Bestand (mBlüh) Es gelten die Bestimmungen von Kapitel 4.2.2 SEPL 23-27. 11. Eiweißpflanzenförderung (großkörnige Leguminosen (Legu)) Es gelten die Bestimm un gen von Kapitel 4.2.3 SEPL 23-27. 11.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird der Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von großkörnigen LegLiminosen auf der Ackerfläche des Betriebes. Das Ziel ist die Anwendung besonders nachhaltiger ProdLiktionsverfahren zurVerbesserLing der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch ein vielfältiges Anbauspektrum im Ackerbau zu fördem. 11.2 Höhe der Zuwendung BemessLingsgrundlagefurdie ZuwendLing ist die gemeldete gesamte Ackerfläche. Für die Auszahlung der Zuwendung wird die jeweils tatsächlich ermittelte Ackerfläche des betreffenden Verpflichtungsjahres, höchstens jedoch die gemeldete VerpfLichtungsfläche mit der zulässigen Schwankungsbreite, berücksichtigt. 11.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen - Der Zuw-endungsempfänger baut im Verpftichmngszeitr-aum auf dei Ackerfläche des Betriebes jährlich mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten an. Auf mindestens 10 % der Ackerfläche sind großkörnige Leguminosen einschließlich Gemengen, die großkörnige Leguminosen enthalten, anzubauen. Bei diesen Gemengen mass der Anteil an LegLiminosen auf der Fläche überwiegen. Das Land legt die zugelassenen großkörnigen LegLiminosen fest. i Beim Anbau von Gemengen sind Mindestanteile und EinkaufsbelegevorzLilegen Der Anbau jeder Hauptfruchtart darf 10 % der Ackerfläche nicht unterschreiten und er darf 30 % der Ackerflächen nicht überschreiten. Der Getreideanteil darf dabei 66 % der Ackerfläche nicht überschreiten und der Anbau von Raufutterg em engen, die Leguminosen enthalten, darf 40 % der Ackerfläche nicht überschreiten. Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, gelten nicht als Hauptfruchtart. Unproduktive Flächen (GLÖZ 8) sind von der PrämienzahlLing ausgeschlossen. 12. Erhalt extensiver Streuobstbestände (StOb) Es gilt Kapitel 4.2.4 SEPL 23-27. 12.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Pflege von extensiv genutzten Obstbaumbeständen (Altbestand) auf Grünland. Ein extensiver Obstbaumbestand ist eine mit Obstbäumen bepflanzte Fläche, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,40 m misst und deren Bestandsdichte 100 BäLime/ha nicht überschreitet. Es werden nur Gruppen von Obstbäumen gefördert. Eine ObstbaLiTn-Gruppe ist dadurch definiert, dass sie mindestens vier Obstbäume umfasst, wobei der Abstand zwischen einem Baum und seinem direkten Nachbar höchstens 30 m beträgt. Die BestimmLing über die BagatelLgrenze im Punkt 5.6 bleibt unberührt. Eine Förderung des Baumbestandes in Kombination mit der extensiven oder umweLtgerechten BewirtschaftLing von Dauergrünlandflächen ist möglich. 12.2 Höhe der Zuwendung BemessungsgrLindlage für die ZuwendLing ist die zum Zeitpunkt der AntragstelLung gemeldete Anzahl an genutzten Obstbäumen. Für die ÄLiszahLung der Zuwendung wird die tatsächlich ermittelte Anzahl der Bäume des betreffenden Verpflichtungsjahres, höchstens jedoch die gemeldete Anzahl, berücksichtigt. Für StreLiobstbestände (Obstbäume), die nicht für die Landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Zuwendung gewährt. 12.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Es sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuzeichnen. Diese sind aufVerlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 12.4 Ersatzpflanzungen ErsatzpflanzLingen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Verwendung von regional typischen und an die örtlichen Boden- und Klimaverhältmsse angepassten Obstbaumsorten^mit einer Mindeststammhöhe von 1,80 m. b) Der gepflanzte Baum muss auf einer Sämtingsunterlage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte veredelt sein. Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin verpflichtet sich zur Offenhaltung der BaLimscheiben, zum Schutz der ]ungbäume gegen Wildverbiss und bei Beweidung zu einer geeigneten Baumabsicherung. Die Ersatzpflanzungen werden durch die Behörde danach beurteilt, inwieweit sie zur Erreichung der mit der Maßnahme verfolgten Ziele geeignet sind. Als Ersatzpflanzungen werden dementsprechend auch neu gepflanzte Obstbäume, die nicht am Standort des ausgefallenen Baumes gepflanzt wurden, änerkannt. Insbesondere werden Obstbäume als Ersatzpflanzungen anerkannt, wenn: • sie in der Nähe von anderen Obstbaumgruppen desselben Antragstellers gepflanzt wurden (Stärkung anderer ObstbaLimgrLippen) sie eine neue ObstbaumgrLippe bilden (Neuanlage einer Obstbaumgruppe) Alle weiteren Bestimmungen gemäß SEPL 23-27 und dieser Förderrichtlinie über die Förderung von Obstbaumgruppen Lind ihre Definition bleiben unberührt. Sie werden dahingehend konkretisiert, dass der Begriff „Nähe" als eine Entfern un g von 30 m oder weniger von einem bestehenden, gemäß Zuwendungsbescheid bewilligten Obstbaum desselben Antragstellers definiert wird. 13. Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland (EBDG) Es gilt Kapitel 4.2.5 SEPL 23-27. 13.1 Höhe der Zuwendung Bemesstingsgrundlage für die Zuwendung ist die für die Maßnahme gemeldete Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für die AuszahLung der Zuwendung wird die tatsächlich ermittelte Fläche des betreffenden Verpflichtungsjahres, höchstens jedoch die gemeldete Verpflichtungsfläche mit der zulässigen Schwan kungsbreite, berücksichtigt. Für Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugang genutzt werden, wird keine Zuwendung gewährt. 13.2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen In Fällen, in denen der ZLiwendungsempfänger durch höhere Gewalt (insbesondere Witterung) daran gehindert ist, nicht von ihm zu vertretende Schäden am Grünland (insbesondere Wildschäden) bis zum 01.04. ZLI beheben, kann dies mit Zustimmung der BewilligLingsbehörde bis zum 14.04. nachgeholt werden. Weitergehende Einzelfallausnahmen in Fällen höherer Gewalt bleiben Linbenommen. 14. Ökologischer Landbau (Öko) Es gilt Kapitel 4.2.6 SEPL 23-27. 14.1 Gegenstand der Förderung Als Beibehalter gelten Antragsteller/Antragstellerinnen, bei denen die Einführung dieser Maßnahme — die Anmeldung bei der nach der Verordnung (EU) 2018/848 zuständigen Behörde (Landwirtschaftskammer für das Saarland) und der Anschluss an eine für das Saarland zugelassene Kontrollstelle — für die Betriebsteile Acker- bzw. Grünland oder Gemüse- bzw. DaLierkutturen mehr als zwölf Monate vor Antragstellung zu dieser Maßnahme zurückliegt. Beibehalter sind auch die Antragsteller/Antragstellerinnen, die bereits eine Zuwendung für die ökoLogische/biologische Bewirtschaftting des Betriebes erhalten haben. 14.2 FördervoraussetZLingen und Förderverpflichtungen Die nachfolgend aufgeführten Fördervoraussetzungen und -Verpflichtungen sind in allen Jahren des Verpflichtungszeitraumes einzuhalten. FördervoraLissetzungen: a) Die Teilnahme am Oko-Kontrollverfahren nach Verordnung (EU) 20i8/848 erfolgt während des gesamten Verpflichtungszeitraumes. Der Nachweis erfolgt auf Grundlage des Zertifikates gemäß Artikel 35 Absatz i Verordnung (EU) 2018/848 oder des unterzeichneten Kontra l [vertrage s bei Betrieben, die erstmalig am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 teilnehmen und für die noch kein Zertifikat ausgestellt wurde. c) Die zur Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragten Flächen müssen im im Saarland oder in Rheinland-Pfalz liegen. 14.3 Höhe der Zuwendung Bemessungsgrundlage für die Berechnung der ZLiwendung ist die vom AntragstelLer/von der Antragstellerin für die Maßnahme gemeldete Fläche. Für die Auszahlung der Zuwendung wird die jeweils tatsächlich ermittelte Acker, Grünland-, Gemüse- bzw. Dauerkulturfläche des betreffenden VerpflichtungsJahres, höchstens jedoch die gemeldete Verpflichtungsfläche mit der zulässigen Schwan kungsbreite, berücksichtigt. 2S Bei der Oko-Förderung kann im Rahmen der fünfjährigen Verpflichtung der Umfang der lautZuwendungsbescheid geförderten Fläche im Verlauf der fünfjährigen Förderperiode um maximal 10 % der ursprünglichen Verpflichtungsfläche nach unten abweichen. Bei Flächenverlust größer 10 % durch nicht vorhersehbare Flächen kündig ung, können bereits gezahlte Zuwendungen zurückgefordert werden. Die Rückforderungshöhe ist wie folgt gestaffelt: Nach einem (ausgezahlten) Förderjahr - 7S% der Zahlung für den verloren gegangenen Flächenanteil, der die 10% Marke übersteigt. Nach zwei (ausgezahlten) Förderjahren - 50% der Gesamtzahlung für den verloren gegangenen Flächenanteil, der die 10% Marke übersteigt. Nach drei (ausgezahlten) Förderjahren - 2S% der Gesamtzahlung für den verloren gegangenen Flächenanteil, der die 10% Marke übersteigt. Nach vier Förderjahren - rückforderungsfrei Der Tatbestand der nicht vorhersehbaren Flächen kündig un g muss durch entsprechende Dokumente (z. B. KündigLingsschreiben) nachgewiesen werden. Sollten diese Flächen dann von einem anderen Antragsteller in einen Antrag eingebracht werden, werden sie nicht als neLiumzustellende Flächen behandelt, sondern werden bei der ZuwendungsberechnLing als beibehaltene Flächen behandelt. Für Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Zuwendung gewährt. Für den ZLisätzlichen Arbeitszeitbedarffür die Betriebsführung, beschränkt auf die Bereiche Aufzeichnungen, Antragswesen, Information und Weiterbildung zur Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 und der zu ihrer Durchfuhrung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, kann sich die ZuwendLing um 40 Euro je Hektar, jedoch höchstens um 600 Euro je Unternehmen zum Ausgleich der erforderlichen betrieblichen Transaktionskosten nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20i3 bzw. Artikel 70 Absatz 4 Verordnung (EU) 202i/2iiS erhöhen. Ein Wechsel zwischen den Kulturgruppen Gemüsebau, Ackerfläche, Grünland sowie Dauer- und BaLimschulkulturen ist in den einzelnen Jahren möglich. Die Höhe der jährlichen Prämie richtet sich dann nach der jeweils beantragten Kulturgruppe. 14.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Z Liwen d Lings empfang er haben folgende Förden/erpflichtungen für die Dauer des VerpfLichtLtngszeitraums einzuhalten: a) Betreiben von ökologischen Anbauverfahren nach den Vorschriften der VerOrdnung (EU) 2018/848 im gesamten Betrieb; ausgenommen sind die Bereiehe der ökologischen AquakultLir und die ökologische Bienenhaltung, b) Jährliche Vorlage der im Saarland eingeführten Bescheinigung der Kontrollstelle (Oko-Kontrollblatt) über die gesamtbetriebliche Wirtschaftsweise und die Mitteilung über Unregelmäßigkeiten bzw. Verstöße nach Verordnung (EU) 2018/848 bis spätestens zum 15. Mai des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres mit dem Agrarförderantrag. Neueinsteiger müssen den Gesamtbetrieb auf die ökologische Wirtschaftsweise umstellen und dies über einen Nachweis einer anerkannten Kontrollstelle darlegen. c) Führung schlagbezogener Angaben in digitaler Form und Bereitstellung dieser für Kontrollen. Betriebe, die die Maßnahme beantragt haben, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn der gesamte Betrieb nach den Kriterien des ökologischen/biotogisehen Landhaus bewirtschaftet wird. Dies gilt auch beim AnbaLivon Obst, Gemüse und sonstigen pflanzlichen Produkten sowie der Tierhaltung für private Zwecke in geringem Umfang. Ergänzend zu den Ausführungen des jeweils geltenden GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland in der Förderperiode 2023-2027 in Verbindung mit der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökoLogischen/biologischen Erzeugnissen (EU) 2018/848 gelten im Saarland folgende Zuwendungsvoraussetzungen: Mit dem Antrag auf Einstieg in die Förderung bzw. zu Beginn eines neuen Verpflichtungszeitraums ist die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß folgender Kriterien nachzuweisen: Die Fort- und Weiterbildungen müssen von der/dem Betriebsinhaber/in oder einem dem Betrieb zugehörigen Familienangehörigen absolviert werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die weitergebildeten Personen dem Betrieb in einer Art zugehören, durch die der Nutzen der Weiterbildung dem Betrieb zur Verfügung steht. Bei einer GbR oder KG muss die Weiterbildung durch ein Mitglied der GbR oder KG absolviert werden. l i,' Anerkannt werden Fort- und Weiterbildungen zu den Themen BetriebsWirtschaft, tierische Produktion, pflanzliche Produktion, ökorechtliche Vorgaben (EU-Recht und nationales Recht). Aus vorstehendem Themenkreis müssen für Neueinsteiger in die ÖkoförderLing mindestens drei Veranstaltungen innerhalb der letzten drei Jahre (]ahr der Antragstellung und zwei Jahre davor) nachgewiesen werden. Beibehalter mindestens vier Veranstaltungen innerhalb der letzten fünf Jahre (Jahr der Antragstellung und vier Jahre davor) nachgewiesen werden Die Fort- und WeiterbildLingen mLlssen durch Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen werden. Inhaltlich ausgeschlossen sind rechtlich vorgeschriebene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie einzelbetriebliche Beratungen. • Es dürfen ausschließlich Futtermittel venwandt werden, die nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 erzeugt wurden. Bei Grünlandbetrieben (Flächenanteil des Dauergrünlands von mehr als SO %) muss ein Mindestviehbesatz (mittlerer jährlicher Tierbesatz = Durchschnittsbestand) von 0,3 RGV pro Hektar Dauergrünland eingehalten werden. 14.5 Auswahlverfahren Die eingehenden Anträge werden aufgrund der dargelegten Betriebsstruktur unter Zugrundelegung der nachstehenden Bewertungsmatrix in Reihenfolge gebracht. Die Reihenfolge ergibt sich aufgrund der GesamtpLinktzahl, die ein antragsteltender Betrieb erreicht. Bei der Erfüllung einzelner Kriterien aus der Bewertungsmatrix SLimmieren sich die zutreffen den Punkte. Damit eine Förderung gewährt werden kann, ist eine Mindestpunktzahlvon 5 Punkten zu erreichen. Die Auswahl der zu fördernden Antragsteiler erfolgt nach absteigender Punktzahl bis das eingeplante Budget erreicht ist. Bei Punktegleichstand wird nach dem Datum des Eingangs des Antrages ausgewählt. >; Matrix zum Priorisieren der Förderanträge Ökologischer LandbaLi Kriterium Punkte Pflanzliche Erzeugung Anbau von Ackerkulturen oder Sonderkulturen (z.B. Weinreben) auf mindestens 50 % der LF des geprüften Antrages und davon mindestens 50 % Anbau von Marktfrüchten1 oder Sonderkulturen (z.B. Weinreben)2 Tierische Erzeugung • mindestens 10 GVE (Gesamttierbestand) oder S GVE (Schafe, Ziegen, Schweine, Dam-, Sika- und Rotwild) ohne Anrechnung von Pensionspferden3 Zusatzpunktfür MilchprodLiktion im antragstellenden Betrieb mit mindestens 10 GVE Milchkühen • i • Zusatzpunktfür Geflügelhaltung (mindestens i GVE) oder Schweinehaltung (mindestens 10 GVE) im antragstellenden Betrieb i Direktvermarktung Vorhandensein und Betrieb einer Direktvermarktungseinrichtung (Hofladen, Verkaufsstation, Marktstand, Verkaufswagen, Verkaufsautomat, oder Vergleichbares), mit einem glaubhaft darstellbaren Mindestumsatz von mindestens 2.000,- €/]ahr4 Abzüge: Ökologische Bewirtschaftung in der Vergangenheit Wurde der Betrieb oder wesentliche Teile der Betriebsftäche (>30 %) in den vergangenen fünf Jahren mit einer Unterbrechung von mindestens einem ]ahr schon einmal ökologisch bewirtschaftet? -3 1 Marktfrüchte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Obst-, Gemüse- oder Getreideerzeugnisse, die im sogenannten Marktfruchtbau meistens zur Erzeugung von Nahrungsmitteln von landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben angebaut werden. Der Gegenbegriffsind Futterpflanzen, die im so genannten Futterbau (z.B. Heu, Kleegras, Luzerne, etc.) angebaut werden. Im Öko-Landbau gelten auch Gemenge von Marktfrüchten sowie andere handelbare Körnererzeugnisse (z.B. Erbsen, Bohnen Linsen, etc.) als Marktfrucht. 2 Zu Sonderkutturen im Sinne dieser Förderrichtlinie zählen Obstbaumkulturen nur, wenn sie mehr als 100 Bäumen pro ha aufweisen. 3 Das Eigentum von Pferden muss durch Equidenpässe belegt werden. 4 Eine tatsächlich vorhandene Direktvermarktung (Landwirtschaftliche Direktvermarktung im Sinne dieser Richtlinie 1st der direkte Verkauf von landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln auch als weiterverarbeitete Produkte vom Erzeuger an den Endverbraucher.) sollte auch über eine Bescheinigung eines Steuerberaters belegt werden. Sanktionen in der Vergangenheit Der Betrieb hatte in der letzten fünfjährigen Periode mindestens zweimal eine Sanktionierung in Form einer Prämien kürzün g (Prämie zur Einführung oder Beibehaltung der ökologischen Landbewirtschaftung) von jeweits mindestens 20 % -s Betriebe, die aufgrLind der Reihenfolge nicht mehr berücksichtigt werden konnten, können zum Folgejahr erneut beantragen, in die Förderung aLifgenommen zuwerden. Sie werden dann gemeinsam mit den Betrieben, die in dem aktuellen ]ahr einen Antrag auf Förderung stellen, entsprechend den ALiswahlkriterien in die Reihenfolge zur Aufnahme in die Förderung gebracht. Es ist möglich, in insgesamt drei aufeinanderfolgenden Jahren einen Antrag auf Förderung zu stellen. Wenn der Betrieb jedes Mal in der Rangfolge oder aufgrund einer nicht erreichten Mindestpunktzahl'so weit unten lag, dass er nicht berücksichtigt werden konnte, ist er im Folgejahr nicht zur AntragstelLung zugelassen („Antragspause"). Im übernächsten Jahr kann er erneut die Aufnahme in die Förderung beantragen. < 15. Schlussbestimmungen Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.0i.2023 in Kraft Lind mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Die bisherige Förderrichtlinie vom 01.01.2022 tritt erst mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft, um noch laufende Maßnahmen abrechnen zu können, die nach der alten Förderrichtlinie genehmigt wurden. Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ^?(//a 2?&y Petra Berg Anhang Anhang i: Saatgutliste für mehrjährige Blühmischungen Saatgutmischung Saatstärke kg/ha 1) Veitshöchheimer Bienenweide 8-10 2) Lebensraum 1 8-10 3) Wildacker,Wildäsung, Wilddeckung trockene Standorte 8-10 4) Wildacker, Wildäsung, Wilddeckung feuchte Standorte 8-10 5) Naturrefugium K 12-15 7) NaturPlus ÖKO BF 500 Blütenfee - 8) Blühende Landschaft - 9) Buntbrachemischung mehrjährig NRW mit 100 % biol. Anteil (Ökomischung) (Achtung: nicht für die Artenreiche Kulturlandschaft zugelassen) Die Empfehlungen beruhen auf langjährigen Erfahrungen in der Praxis mit mehrjährigen Blühflächen (weitere Informationen: https://www.saartand.de/SharedDocs/Downloads/DE/mukmav/landwirtschaft/dL_eler_aukm_saatautliste_mblueh_[eau_de.html). Anhang 2: Großvieheinheiten Umrechnungsschlüssel (Großvieheinheiten = GVE) Bei der Ermittlung des Viehbestandes, des hochstzulässigen Viehbesatzes. des Mindestviehbesatzes oder der Berechnung der Beiliilfehöhe iin Zusammenhang init den Grundsätzen für die Förderutig eiiier inarkt- und standortangepassten sowie umweltgerechteii Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege ist folgender Umrechnungsschliissel atizuwenden: Kälber (außer Mastkalber) und Jungvieh unter 6 Monaten 0,300 GVE Mastkiilber 0,400 GVE Rinder von 6 Monaten bis 2 Jähren 0,600 GVE Rinder von inehr als 2 Jahren l,000 GVE Equiden unter 6 Monaten 0,500 GVE Eqiiiden von inehr als 6 Monaten I,ÖÖOGVE Mutterschafe 0,150 GVE Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als l Jahr 0,100 GVE Ziegen 0,150 GVE Ferkel 0,020 GVE Mastschweine bei Betrachtung der gesamteii Mastdauer 0. l 30 GVE oder bei zweistufiger Betrachtung Läufer (20-50 kg) 0,060 GVE sonstige Mastschweine (über 50 kg) 0,160 GVE Zuchtschweine 0,300 GVE Legehennen 0,003 GVE Sonstiges Geflügel 0,014 G VE.