Richtlinie zur Förderung des Ökologischen Landbaus und von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im ländlichen Raum (FRL-AUKM)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 267 300 Richtlinie zur Förderung des Ökologischen Landbaus und von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im ländlichen Raum (FRL – AUKM) Vom 18. Februar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage ...........267 =ZHFN .........................................................267 1.2 Rechtsgrundlagen .......................................268 +DXVKDOWVPLWWHO ..........................................268 2. Gegenstand der Förderung ............................268 2.1 Ökologischer Landbau sowie das Beibehalten der ökologischen Landwirtschaft ....268 %HLEHKDOWXQJYRQ=ZLVFKHQIUFKWHQRGHU 8QWHUVDDWHQEHU:LQWHU ............................268 2.3 Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur ................268 2.4 Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands ..........268 )|UGHUXQJH[WHQVLYHU2EVWEHVWlQGH ...........268 3. Ziele und Indikatoren.....................................268 4. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin............................................................268 5. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen ...269 5.1 Greening .....................................................269 5.2 Verpflichtungszeitraum ..............................269 5.3 Übrige Voraussetzungen.............................269 6. Pflichten des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin ........................269 7. Förderfähige Flächen .....................................269 8. Fördermaßnahmen im Einzelnen .................270 8.1 Förderung des ökologischen Landbaus ......270 %HLEHKDOWXQJYRQ=ZLVFKHQIUFKWHQRGHU 8QWHUVDDWHQEHU:LQWHU ............................270 8.3 Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur ................270 8.4 Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands ..........271 )|UGHUXQJH[WHQVLYHU2EVWEHVWlQGH ...........272 9. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung ......273 9.1 Finanzierungsart .........................................273 9.2 Bagatellgrenze............................................273 =XZHQGXQJVK|KH .......................................273 9.3.1 Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb ......................................274 %HLEHKDOWXQJYRQ=ZLVFKHQIUFK- WHQRGHU8QWHUVDDWHQEHU:LQWHU ....274 9.3.3 Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur ............................................274 9.3.4 Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands .........................................274 )|UGHUXQJH[WHQVLYHU2EVWEHVWlQGH 274 10. Sonstige Zuwendungsbestimmungen ............274 =XXQG$EJlQJHYRQ)OlFKHQ(LQEH- ziehung und Ersetzung von Flächen ......274 =XOlVVLJH6FKZDQNXQJVEUHLWH................275 10.3 Vorzeitige Beendigung und Ausnahmen 275 10.4 Verpflichtungsübertragung ....................275 10.5 Revisionsklausel ....................................275 10.6 Kumulierbarkeit .....................................275 11. Verfahren .........................................................275 11.1 Antragsverfahren ...................................275 11.2 Maßnahmebeginn ..................................276 11.3 Bewilligungsverfahren...........................276 11.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren .....................................................276 11.5 Spezielle Regelung ................................276 12. Inkrafttreten ...................................................276 Anhang 1 Liste von Saatgutmischungen, die zur Etablierung von Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur, zur Bestellung genutzt werden dürfen. 276 Anhang 2 .............................................................278 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zweck Das Land gewährt im Rahmen der verfügEDUHQ +DXVKDOWVPLWWHO QDFK $UW $EV XQG $UW $EV 92 (8 1U L9P92 (8 1UVRZLH92 (8 1U QDFK 0DJDEH GHV 6DDUOlQGL- schen Entwicklungsplans für den ländlichen 5DXP 6(3/ GHU1D- tionalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher 5lXPH 155 GHU *HPHLQVFKDIWVDXIJDEH „Verbesserung der Agrarstruktur und des KüsWHQVFKXW]HV³ *$. LQ GHU MHZHLOV JHOWHQGHQ )DVVXQJ GLHVHU )|UGHUULFKWOLQLH XQG GHU 9HU- ZDOWXQJVYRUVFKULIWHQ]X/+2=XZHQGXQ- JHQ DXV 0LWWHOQ GHU (8 GHV %XQGHV XQG GHV Landes für die Einführung und Beibehaltung der ökologischen Landbewirtschaftung sowie für die Durchführung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen. 268 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Der Ökologische Landbau sowie die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sollen als freiwillige Beiträge der Landwirtschaft zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen beitragen. 'LH+|KHGHU)|UGHUXQJVROOGHQ/DQGZLUWHQ und Landwirtinnen den entstehenden Mehraufwand bzw. die Ertrags- und Einkommenseinbußen ausgleichen. Ein Anspruch des Antragstellers oder der AnWUDJVWHOOHULQ DXI *HZlKUXQJ GHU =XZHQGXQJ besteht nicht. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. ,P $QWUDJVMDKU N|QQHQ OHW]WPDOLJ =X- ZHQGXQJVEHVFKHLGHPLWHLQHUMlKULJHQ/DXI- zeit für Erstantragsteller und ErstantragstelOHULQQHQ EHL GHQ MHZHLOLJHQ )|UGHUYHUIDKUHQ erstellt werden. 1.2 Rechtsgrundlagen 'LHVH )|UGHUULFKWOLQLH GLHQW GHU (UJlQ]XQJ $XVOHJXQJ .RQNUHWLVLHUXQJ XQG YHUZDO- tungsmäßigen Ausführung der einschlägigen (8%HVWLPPXQJHQ GHU 155 GHU *$. XQG GHV6(3/QDFKGHQHQVLFKGLH*H- ZlKUXQJ GHU =XZHQGXQJHQ YRUUDQJLJ ULFKWHW 'LHIUGLH*HZlKUXQJYRQ=XZHQGXQJHQHLQ- schlägigen nationalen und EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor. 1.3 (LQ $QVSUXFK DXI *HZlKUXQJ HLQHU =XZHQ- dung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaUHQ+DXVKDOWVPLWWHO 2. Gegenstand der Förderung *HI|UGHUWZHUGHQGHUGLH 2.1 Ökologischer Landbau sowie das Beibehalten der ökologischen Landwirtschaft 2.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter 2.3 Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur 2.4 Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands 2.5 Förderung extensiver Obstbestände 3. Ziele und Indikatoren Die Maßnahmen dieser Richtlinie tragen in erster /LQLH ]XU (UUHLFKXQJ GHU =LHOH GHU Ä3ULRULWlW ³ :LHGHUKHUVWHOOXQJ (UKDOWXQJ XQG 9HUEHVVHUXQJ der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundeQHQgNRV\VWHPHXQGGHUÄ3ULRULWlW³)|UGHUXQJ der Ressourceneffizienz und Unterstützung des $JUDU 1DKUXQJVPLWWHO XQG )RUVWVHNWRUV EHLP Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimareVLVWHQWHQ:LUWVFKDIW $UWLNHO$EVDW]XQG$EV GHU9HURUGQXQJ (8 1U EHL $OV,QGLNDWRUGHU:LUNVDPNHLWEHLP|NRORJLVFKHQ /DQGEDX JLOW GHU SUR]HQWXDOH =XZDFKV DQ |NROR- JLVFK EHZLUWVFKDIWHWHU )OlFKH =LHO LVW HLQ $QWHLO von 12 % an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche bis 2018 und eine weitere Steigerung auf 15 % bis 2022. /DXW=LIIHUGHV6(3/ZXUGHQ bei den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen folJHQGH,QGLNDWRUHQXQG0HLOHQVWHLQHGHU=LHOHUUHL- chung festgelegt: Indikatoren und Meilensteine „Zwischenfrucht und Untersaaten“ Indikator Meilenstein Ziel 2020 Absolute Fläche Ä=ZLVFKHQIUXFKWXQG Untersaaten“ 3.000 ha 3.500 ha Indikatoren und Meilensteine „Blühflächen“ Indikator Meilenstein Ziel 2020 Absolute Fläche „Blühflächen“ 300 ha 350 ha Indikatoren und Meilensteine „naturschutzfachlich wertvolles Dauergrünland“ Indikator Meilenstein Ziel 2022 Absolute Fläche „naturschutzfachlich wertvolles Dauergrünland“ 2.000 ha 4.000 ha Anzahl geförderter Verträge 200 400 Indikatoren und Meilensteine „extensive Obstbestände“ Indikator Meilenstein Ziel 2022 Anzahl geförderter Bäume auf einer Fläche von 23.000 33.000 Absolute Fläche „Streuobst“ 350 ha 500 ha 4. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin =XZHQGXQJVHPSIlQJHURGHU=XZHQGXQJVHPSIlQ- JHULQQHQ VLQG YRUEHKDOWOLFK VSH]LHOOHU 5HJHOXQ- JHQ EHL HLQ]HOQHQ 0DQDKPHQ %HWULHEVLQKDEHU oder Betriebsinhaberinnen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 1U GLH HLQH ODQGZLUWVFKDIWOLFKH 7lWLJNHLW DXI )OlFKHQ GHUHQ 1XW]XQJ EHUZLHJHQG ODQGZLUWVFKDIWOLFKHQ=ZHFNHQGLHQWDXVEHQXQG den Betrieb selbst bewirtschaften. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 269 5. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Greening Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz schließt eine Förderung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen DXVZHQQHLQ$QWUDJVWHOOHURGHUHLQH$QWUDJ- stellerin im Rahmen des Greenings an entsprechenden Maßnahmen teilnimmt und diese auf derselben Fläche durchführt. Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen /DQGZLUWVFKDIW KDEHQ gNR%HWULHEH ZHOFKH ihren Gesamtbetrieb gemäß Artikel 29 AbVDW]GHU92 (* 1UEHZLUWVFKDI- WHQDXWRPDWLVFK$QUHFKWDXIGLH=DKOXQJGHU Greening-Prämie und sind demzufolge von den Greening-Auflagen befreit. 5.2 Verpflichtungszeitraum 'HU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQ- dungsempfängerin muss den Betrieb selbst EHZLUWVFKDIWHQXQGVLFKYHUSIOLFKWHQGHQ*H- samtbetrieb gemäß Artikel 29 Absatz 1 der 92 (* 1U]XEHZLUWVFKDIWHQRGHU HLQH $JUDUXPZHOWPDQDKPH QDFK =LIIHU bis 2.5 dieser Richtlinie durchzuführen sowie GLH MHZHLOLJHQ =XZHQGXQJVYRUDXVVHW]XQJHQ EHUPLQGHVWHQVIQI-DKUHHLQ]XKDOWHQ 5.3 Übrige Voraussetzungen 'LH =XZHQGXQJVYRUDXVVHW]XQJHQ QDFK GHU 155GHU*$.XQGGHU92 (8 1U bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SEPL 2014-2020. )UGLH%HZLOOLJXQJ$XV]DKOXQJXQG$EUHFK- QXQJGHU=XZHQGXQJVRZLHIUGHQ1DFKZHLV und die Prüfung der Verwendung und die ggf. HUIRUGHUOLFKH $XIKHEXQJ GHV =XZHQGXQJVEH- scheides und die Rückforderung der gewährWHQ=XZHQGXQJJHOWHQGLH99]X/+2 soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. 6. Pflichten des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin 'HU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQ- dungsempfängerin hat ihr Einverständnis zu erkläUHQGDVV 6.1 die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die $QJDEHQ]XP$QWUDJMHGHU]HLWDQ2UWXQG6WHO- OHNRQWUROOLHUWZHUGHQN|QQHQGHPEHDXIWUDJ- ten Kontrollpersonal die erforderlichen AusNQIWHHUWHLOWZHUGHQGHU=XJDQJ]X)OlFKHQ XQG:LUWVFKDIWVJHElXGHQHUP|JOLFKWZLUGGLH Kontrolleure das Recht auf Entnahme von Proben des Auswuchses sowie des Bodens haben und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für GLH%HXUWHLOXQJGHU=XZHQGXQJVYRUDXVVHW]XQ- gen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird. Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das MiQLVWHULXPIU8PZHOWXQG9HUEUDXFKHUVFKXW] GHQ 5HFKQXQJVKRI GHV 6DDUODQGHV GHQ (XUR- päischen Rechnungshof oder der Prüfungseinrichtungen der EU bzw. nach EU-Recht bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt. GLH'DWHQ]XU)|UGHUXQJLQVEHVRQGHUHGHU1D- men und die Adresse sowie die Bezeichnung GHU0DQDKPHXQGGLH+|KHGHU=XZHQGXQJ gemäß § 2 Agrar- und Fischereifonds-InformaWLRQV*HVHW] LQ GDV YHU|IIHQWOLFKWH 9HU]HLFK- nis der Begünstigten aufgenommen werden. 'HU=XZHQGXQJVHPSIlQJHURGHUGLH=XZHQGXQJV- HPSIlQJHULQLVWYHUSIOLFKWHW MHGH $EZHLFKXQJ LQVEHVRQGHUH MHGHQ :HFK- VHO GHU 1XW]XQJVEHUHFKWLJWHQ MHGH bQGHUXQJ des Umfangs der geförderten Flächen oder des Viehbesatzes des Betriebes mit dem Antrag auf Auszahlung und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis der BewilligungsEHK|UGHVFKULIWOLFKPLW]XWHLOHQ 6.4 alle für die Förderung nach dieser Richtlinie notwendigen Unterlagen nach dem VerpflichWXQJV]HLWUDXPIUZHLWHUH-DKUHDXI]XEHZDK- UHQ 6.5 die aktuell verbindlichen Anforderungen aus Artikel 93 und 94 und des Anhanges II GHU 9HURUGQXQJ (8 1U YRP 17. Dezember 2013 sowie darüber hinaus die Anforderungen aus Artikel 28 Absatz 3 GHU9HURUGQXQJ (8 1UXQGGHV 6(3/HLQ]XKDOWHQ 6.6 an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Saarland beauftragten Stellen die hierzu HUIRUGHUOLFKHQ$XVNQIWH]XHUWHLOHQ DXI GLH *HZlKUXQJ GHU =XZHQGXQJ LP 5DK- men der Vorhabendurchführung hinzuweiVHQ 'HU =XZHQGXQJVEHVFKHLG NDQQ KLHU- zu weitere Bestimmungen enthalten. Die 3XEOL]LWlWVYRUJDEHQGHU$UW92 (8 1UHLQVFKOLHOLFK$QKDQJ;,,XQG $UW92 (8 1UHLQVFKOLHOLFK $QKDQJ,,,VLQGHLQ]XKDOWHQ:LUGHLQ9RUKD- ben aus Mitteln des Bundes bzw. des Landes ILQDQ]LHUWLVWDXFKKLHUDXIKLQ]XZHLVHQ 7. Förderfähige Flächen 7.1 Bei der Förderung des ökologischen Landbaus werden aufgrund des Länderabkommens zwischen Rheinland-Pfalz und Saarland im gegenseitigen Einvernehmen auch die im benachbarten Bundesland gelegenen Flächen gefördert. Bei den Agrarumweltmaßnahmen werden ausVFKOLHOLFKGLH)OlFKHQJHI|UGHUWGLHLP6DDU- land gelegen sind. 270 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Flächen gemäß den einschlägigen nationalen und europäischen Regelungen. 1LFKWI|UGHUIlKLJVLQG)OlFKHQ 7.2 die nicht mehr für die landwirtschaftliche Er]HXJXQJJHQXW]WZHUGHQ 7.3 für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht. Die Möglichkeit einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Sinne einer Kombination bzw. KuPXODWLRQ GHU =XZHQGXQJHQ IU YHUVFKLHGHQH LP Saarland geförderte Agrarumweltmaßnahmen und GHU |NRORJLVFKHQ:LUWVFKDIWVZHLVH LP *HVDPWEH- trieb ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anhang 2. 8. Fördermaßnahmen im Einzelnen 8.1 Förderung des ökologischen Landbaus Die Maßnahme wird gemäß Nationaler Rahmenregelung mit dem dort beschriebenen Anwendungsbereich gefördert. Das Saarland fördert sowohl die Umstellung auf ökologischen Landbau als auch die BeiEHKDOWXQJ XQG PDFKW *HEUDXFK YRQ GHU 2S- WLRQ ]XU 9HUOlQJHUXQJ GHU MHW]LJHQ MlKULJHQ 9HUSIOLFKWXQJV]HLW XP HLQ ELV ]ZHL -DKUH ]XU hEHUOHLWXQJ GHU MHW]LJHQ LQ GLH NRPPHQGH Förderperiode. Das Saarland gewährt keine Förderung für die ökologische Bienenhaltung bzw. für die ökologische Aquakultur. %HWULHEHGLHGLH0DQDKPHEHDQWUDJWKDEHQ N|QQHQ QXU GDQQ HLQH )|UGHUXQJ HUKDOWHQ wenn der gesamte Betrieb nach den Kriterien des ökologischen Landbaus bewirtschaftet ZLUG 'LHV JLOW DXFK EHLP $QEDX YRQ 2EVW Gemüse und sonstigen pflanzlichen Produkten VRZLH GHU 7LHUKDOWXQJ IU SULYDWH =ZHFNH LQ geringem Umfang. Ergänzend zu den Ausführungen in der NRR JHOWHQLP6DDUODQGIROJHQGH=XZHQGXQJVYRU- aussetzungen: DXVVFKOLHOLFKH 9HUZHQGXQJ YRQ )XWWHU- PLWWHOQ GLH QDFK GHQ 9RUJDEHQ GHU 92 (* 1UHU]HXJWZXUGHQ LQ UHLQHQ *UQODQGEHWULHEHQ )OlFKHQ- anteil des Dauergrünlands von mehr als 50 %) Einhaltung eines Mindestviehbesat]HVYRQ5*9KD 9RUDXVVHW]XQJ IU GLH *HZlKUXQJ HLQHU =X- ZHQGXQJLVWGDVVGHU=XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHUGLH=XZHQGXQJVHPSIlQJHULQMlKUOLFKGLH im Saarland eingeführte Bescheinigung der Kontrollstelle (Öko-Kontrollblatt) über die JHVDPWEHWULHEOLFKH :LUWVFKDIWVZHLVH XQG GLH Mitteilung über Unregelmäßigkeiten bzw. VerVW|H QDFK92 (8 1U VSlWHVWHQV ]XP0DLHLQHVMHGHQ-DKUHVPLWGHQ$JUDU- förderanträgen vorlegt. 8.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter *HI|UGHUW ZLUG GHU $QEDX YRQ =ZL- schenfrüchten oder Untersaaten im $FNHUEDX VRZHLW VLH EHU GHQ :LQWHU KLQ EHLEHKDOWHQ ZHUGHQ =ZLVFKHQ- früchte und Untersaaten im Sinne dieser 5LFKWOLQLH VLQG =ZHLWIUFKWH GLH NHLQ marktfähiges Erzeugnis liefern. 'HU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQGXQJVHPSIlQJHULQ EDXW LP 9HU- pflichtungszeitraum auf mindestens GHU$FNHUIOlFKHGHV%HWULHEHV=ZL- schenfrüchte oder Untersaaten an. $OV =ZLVFKHQIUXFKWDQEDX JLOW GHU $Q- EDX YRQ WUDGLWLRQHOOHQ 3IODQ]HQDUWHQ GLHQDFKGHU(UQWHGHU+DXSWIUFKWHRGHU DOV 8QWHUVDDW YRU $XVVDDW GHU +DXSW- frucht zur Aussaat kommen und nicht YRU GHP )HEUXDU GHV )ROJHMDKUHV umgebrochen oder eingearbeitet werGHQ =XOlVVLJ VLQG DOOH KHUN|PPOLFKHQ .XOWXUDUWHQ GHV =ZLVFKHQIUXFKWDQEDXV LQ 5HLQVDDW RGHU 0LVFKXQJHQ ZREHL Leguminosen nur mit einem Anteil von maximal 20 Gewichtsprozenten ausgebracht werden dürfen. 'HU $QEDX GHU =ZLVFKHQIUFKWH GDUI nur durch gezielte Ansaat (Blanksaat RGHU 8QWHUVDDW GXUFKJHIKUW ZHUGHQ d. h. die Selbstbegrünung ist nicht förderfähig. 8.2.5 Die Nutzung des Aufwuchses sowie sonstige Bearbeitungsmaßnahmen sind DEGHP=HLWSXQNWGHU$XVVDDWELV]XP )HEUXDU GHV )ROJHMDKUHV YHUERWHQ Ebenso gilt ein Beweidungsverbot in GHU]XYRUJHQDQQWHQ=HLWVSDQQHDXIGHQ nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen. (LQ $QEDXYHU]HLFKQLV ]XP =ZLVFKHQ- fruchtanbau ist mit der Stellung des gePHLQVDPHQ$QWUDJV HLQ]XUHLFKHQ +LHU müssen bis zum 15. Mai des AntragsMDKUHVGLH)OlFKHQEHQDQQWZHUGHQDXI GHQHQGHU=ZLVFKHQIUXFKWDQEDXGXUFK- geführt wird. Änderungen im Vergleich zum Anbauverzeichnis müssen dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angezeigt werden. 8.3 Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur 8.3.1 Gefördert werden die Bereitstellung und standortangepasste BewirtschafWXQJYRQ$FNHUIOlFKHQDXIGHQHQ%OK- IOlFKHQ DQJHOHJW VRZLH EHZLUWVFKDIWHW gepflegt oder unterhalten werden. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 271 'DV 6DDUODQG I|UGHUW JHPl =LIIHU der NRR ausschließlich Blühflächen. 8.3.3 Beihilfefähig sind die Anlage von Blühflächen auf maximal 25 % oder 5 ha der im Saarland gelegenen AckerfläFKH GHV %HWULHEHV DXI MHZHLOV PD[LPDO KD MH 6FKODJ EHL HLQHU 0LQGHVWJU|H YRQKDSUREHDQWUDJWHQ6FKODJIU )OlFKHQ GLH ODQGZLUWVFKDIWOLFK JHQXW]W werden. 1LFKW I|UGHUIlKLJ VLQG )OlFKHQ GLH nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden. 8.3.5 Voraussetzungen für die Gewährung HLQHU =XZHQGXQJ LVW GDVV GHU =XZHQ- GXQJVHPSIlQJHURGHUGLH=XZHQGXQJV- empfängerin im Verpflichtungszeitraum Blühflächen als Struktur- und Landschaftselemente auf der Ackerfläche ihres Betriebes anlegt und nach den nachfolgenden Bestimmungen bewirtVFKDIWHWSIOHJWRGHUXQWHUKlOW 8.3.6 Blühflächen sind wie folgt zu bewirtschaften: D %OKIOlFKHQ ZHUGHQ MlKUOLFK PLW einer standortangepassten SaatgutPLVFKXQJ EHVWHOOW PLW GHU EOWHQ- reiche Bestände etabliert werden N|QQHQ GLH 1W]OLQJHQ %LHQHQ RGHU DQGHUHQ :LOGWLHUHQ DOV :LUWV Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. $EZHLFKXQJHQ ]XU MlKUOLFKHQ$XV- saatverpflichtung gelten bei mehrMlKULJHQ 3IODQ]HQPLVFKXQJHQ LQ den laut Anlage 1 beschriebenen Saatgutmischungen. Als standortangepasste Pflanzenmischungen müssen die zugelassenen Mischungen laut Anlage 1 dieser Förderrichtlinie verwendet werden. b) Die Einsaat der Blühflächen erfolgt ELV]XP0DLGHV$QWUDJVMDKUHV Nach der Ernte der vorausgehenden +DXSWNXOWXULVWELV]XP$XVVDDWWHU- min auf den Einsatz von Düngerund Pflanzenschutzmitteln zu verzichten. c) Auf den Blühflächen dürfen außer den Bestellmaßnahmen und einer mechanischen Unkrautbekämpfung keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen während des gesamten -DKUHVGXUFKJHIKUWZHUGHQ G 1DFK$EODXI GHV IQIMlKULJHQ 9HU- pflichtungszeitraums darf der Umbruch nicht vor dem 16. Februar erfolgen. e) Die Nutzung des Aufwuchses sowie eine Beweidung der nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen sind verboten. f) Eine Verlegung der Blühflächen in gleichem Umfang der Startverpflichtung auf andere Flächen des %HWULHEHV LVW LP )ROJHMDKU P|JOLFK (Flächenwechsel). Sofern die Blühflächen an andere Stelle verlegt ZHUGHQVROOHQLVWGHU$XIZXFKVDXI der Ausgangsfläche bis zum 15. FeEUXDUGHV)ROJHMDKUHVVWHKHQ]XODV- sen. g) Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von DüngemitWHOQ GLH 6WLFNVWRII HQWKDOWHQ ZLUG verzichtet. 8.4 Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands Gefördert werden: 8.4.1 Die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter beweidbarer Flächen durch 9HU]LFKWDXIPLQHUDOLVFKH'QJHPLWWHO GLH 6WLFNVWRII HQWKDOWHQ DXVVFKOLHOLFK in Kombination mit der Förderung exWHQVLYHU 2EVWEHVWlQGH QDFK =LIIHU dieser Richtlinie. 8.4.2 Die umweltgerechte Bewirtschaftung EHVWLPPWHU 'DXHUJUQODQGIOlFKHQ insbesondere Kalk- und SilikathalbtroFNHQUDVHQ%RUVWJUDVUDVHQ3IHLIHQJUDV- ZLHVHQ PDJHUH )ODFKODQG0lKZLHVHQ Feucht- und Nasswiesen oder bestimmWHU EHZHLGEDUHU )OlFKHQ LQVEHVRQGH- UH .DON XQG 6LOLNDWKDOEWURFNHQUDVHQ PDJHUH )ODFKODQG0lKZLHVHQ IU die Beweidung geeignete Feucht- und 1DVVZLHVHQ 6DQGUDVHQ +HLGHQ VRZLH Streuobstwiesen mit einem der vorgenannten Lebensraumtypen als Unternutzung. 8.4.3 Aufbauend auf einer Förderung nach 8.4.2 kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zusätzliFKH =XZHQGXQJVYRUDXVVHW]XQJHQ QDFK 8.4.4 d) vorgeben. =XZHQGXQJVYRUDXVVHW]XQJHQ D 'HU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQGXQJVHPSIlQJHULQ QXW]W das Dauergrünland im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal SUR-DKU E 'HU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQGXQJVHPSIlQJHULQ YHU- zichtet auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen auf eine 272 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 wendende oder lockernde Bodenbearbeitung. c) Bei einer Förderung nach 8.4.1 ver]LFKWHW GHU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQGXQJVHPSIlQJHULQ auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen auf die Anwendung von mineralischen DünJHPLWWHOQGLH6WLFNVWRIIHQWKDOWHQ d) Bei einer Förderung nach 8.4.2 ver]LFKWHW GHU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQGXQJVHPSIlQJHULQ auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden EHZHLGEDUHQ )OlFKHQ LP =HLWUDXP ]ZLVFKHQ0lU]ELV-XQLMHGHQ -DKUHVDXI3IOHJHPDQDKPHQ ]% :DO]HQ6FKOHSSHQ6WULHJHOQ 0lKHQ 1DFKVlHQ RGHU GLH $XVEULQ- JXQJMHJOLFKHQ'QJHUV Bei beweideten Flächen darf die %HZHLGXQJVGLFKWH LQ GLHVHP =HLW- UDXP*9(MH+HNWDUQLFKWEHU- schreiten. e) In den Fällen der Förderung nach N|QQHQIUGLHMHZHLOLJH'DX- ergrünlandfläche oder die betreffende beweidbare Fläche weitere zusätzliche Anforderungen festJHOHJW ZHUGHQ GLH GHU (UUHLFKXQJ gebietsspezifischer Umweltziele dienen. Als weitere zusätzliche Anforderungen (Verpflichtungen) kommen insbesondere folgende Auflagen in Betracht: Für gemähte Flächen: $QODJH HLQHU 6FKRQIOlFKH EHL GHU HUVWHQ 6FKQLWWQXW]XQJ GLH der Schlaggröße nicht unterschreiWHQGDUIXQGGLHEHUMlKULJELV]XP nächsten Schnittnutzungstermin VWHKHQJHODVVHQZLUG 9HUVFKLHEXQJ GHV =HLWSXQNWV IU GHQHUVWHQ6FKQLWWXPELV]X:R- FKHQ ,P )DOOH GHU )|UGHUXQJ QDFK die Beschränkung von Art und Menge der Anwendung bzw. der $XVVFKOXVV YRQ 'QJHPLWWHOQ GLH nicht bereits ausgeschlossen sind. Für beweidete Flächen $EVHQNXQJ GHU %HZHLGXQJVGLFKWH DXIQLFKWPHKUDOV5*9KD %HZHLGXQJ GXUFK HLQH EHVWLPPWH 1XW]WLHUDUW ]%=LHJHQRGHU6FKDIH 'XUFKIKUXQJHLQHV3IOHJHVFKQLWWHV ELV ]XP (QGH GHV MHZHLOLJHQ 9HU- SIOLFKWXQJVMDKUHV 6RQVWLJH9HUSIOLFKWXQJHQ$XIODJHQ D 'HU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH=XZHQGXQJVHPSIlQJHULQGRNX- mentiert Art und Datum sämtlicher auf der Fläche vorgenommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen. E 'HU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQGXQJVHPSIlQJHULQ nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder anderen beweidbaren Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor: $QZHQGXQJ YRQ 3IODQ]HQVFKXW]- PLWWHOQ %HUHJQXQJ 0HOLRUDWLRQHQ Die zuständigen Behörden können ausQDKPVZHLVH JHQHKPLJHQ GDVV 3IODQ- ]HQVFKXW]PLWWHO LP MHZHLOLJHQ -DKU GHV Verpflichtungszeitraums angewendet ZHUGHQ GUIHQ ZHQQ GHU 9HU]LFKW DXI die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. 8.5 Förderung extensiver Obstbestände 8.5.1 Definition „Streuobstanbau ist eine Form des exWHQVLYHQ 2EVWEDXV EHL GHP JURWHLOV VWDUNZFKVLJH KRFKVWlPPLJH XQG JURNURQLJH 2EVWElXPH LQ ZHLWUlXPL- gen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer 8QWHUQXW]XQJ 6WUHXREVWDOOHHQ VRZLH sonstige linienförmige AnpflanzunJHQ +lXILJ VLQG 6WUHXREVWEHVWlQGH DXV 2EVWElXPHQ YHUVFKLHGHQHU $UWHQ XQG6RUWHQ$OWHUVXQG*U|HQNODVVHQ ]XVDPPHQJHVHW]WVLHVROOWHQHLQH0LQ- GHVWIOlFKHQJU|HYRQKDXPIDVVHQ Gefördert wird: 8.5.2 Die Pflege von extensiv genutzten 2EVWEHVWlQGHQ JHJHEHQHQIDOOV PLW GHU Unternutzung der betroffenen Fläche als naturschutzfachlich wertvolles Dauergrünland in Kombination mit Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung. 'LH1HXSIODQ]XQJYRQ2EVWElXPHQ]XU H[WHQVLYHQ2EVWHU]HXJXQJ Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 273 =XZHQGXQJVYRUDXVVHW]XQJHQLP6SH]L- ellen Voraussetzung für die Gewährung einer =XZHQGXQJ LVW GDVV GHU =XZHQGXQJV- HPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQGXQJVHPS- fängerin im Verpflichtungszeitraum die laut GAK beschrieben BeihilfevorausVHW]XQJHQHUIOOWXQG]ZDU D 'HU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQGXQJVHPSIlQJHULQ VWHOOW VLFKHU GDVV LP 9HUSIOLFKWXQJV]HLW- raum mindestens ein Erhaltungsschnitt erfolgt. Dieser ist bis zum Ende des dritten 9HUSIOLFKWXQJVMDKUHV GXUFK]XIK- ren und muss der bewilligenden Behörde nach Abschluss angezeigt werden. b) Die Beseitigung von Bäumen während des Verpflichtungszeitraums ist nicht zulässig. c) Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss einen Nachweis erEULQJHQ GDVV GLH 3HUVRQ GLH GLH 3IOHJHDUEHLWHQGXUFKIKUWEHUHLQH fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen (z. B. entsprechende %HUXIVDXVELOGXQJ /HKUJDQJVEH- VFKHLQLJXQJ 7HLOQDKPHEHVFKHLQL- JXQJ DQ 6FKQLWWNXUV %DXPZDUW verfügt. d) Eine regelmäßige Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen den Bäumen ist zu gewährleisten. e) Abweichungen von der Anforderung nach b) können ausnahmsZHLVH]XJHODVVHQZHUGHQZHQQGLH Beachtung dieser Anforderung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. f) Im Falle einer Förderung nach Punkt 8.5.2 können im Verpflichtungszeitraum abgestorbene Bäume bis zum Ende des Verpflichtungs]HLWUDXPVJHI|UGHUWZHUGHQVRZHLW sie ausreichend verwurzelt sind. Förderbedingungen für die Gewährung einer Förderung nach Punkt 8.5.3 sind darüber hinaus: g) Verwendung von regional typischen und an die örtlichen Bodenund Klimaverhältnisse angepassten 2EVWEDXPVRUWHQPLWHLQHU0LQGHVW- VWDPPK|KHYRQP h) Der gepflanzte Baum muss auf einer Sämlingsunterlage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte veredelt sein. i) Bei der Pflanzung ist ein Mindestabstand zwischen den Bäumen von 10 m einzuhalten. M 'HU =XZHQGXQJVHPSIlQJHU RGHU GLH =XZHQGXQJVHPSIlQJHULQ YHU- pflichtet sich bei Neupflanzungen ]XU 2IIHQKDOWXQJ GHU %DXPVFKHL- EHQ ]XP 6FKXW] GHU -XQJElXPH JHJHQ :LOGYHUELVV XQG EHL %HZHL- dung zu einer geeigneten Baumabsicherung. k) Nach der Pflanzung abgestorbene Bäume sind mit entsprechenden Bäumen zu ersetzen. l) Eine Förderung des Baumbestandes in Kombination mit der extensiven Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flächen durch Verzicht auf mineralische StickVWRIIGQJXQJJHPl=LIIHULVW möglich. Die Prämie errechnet sich dabei als Summe beider Fördertatbestände. m) Bei Neuanlagen sowie Ersatzpflanzungen sollten regional typiVFKH DQJHSDVVWH +RFKVWDPP XQG :LOGREVWDUWHQ YHUZHQGHW ZHUGHQ Beratungsempfehlungen des Ministeriums für Umwelt und VerbrauFKHUVFKXW] GHU /DQGZLUWVFKDIWV- kammer für das Saarland sowie des Verbandes der Gartenbauvereine 6DDUODQG5KHLQODQG3IDO]H9VROO- ten im Bedarfsfall eingeholt werden. Q 'HU$QWHLODQHLQHU2EVWDUWGDUIEHL Neupflanzungen 75 % der gesamten Baumzahl nicht übersteigen. Der Anteil an Apfelbäumen muss bei MHGHU 1HXDQODJH PLQGHVWHQV betragen. 9. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 9.1 Finanzierungsart (V KDQGHOW VLFK XP HLQH 3URMHNWI|UGHUXQJ LQ Form einer Festbetragsfinanzierung und beVWHKW DXV HLQHU QLFKW UFN]DKOEDUHQ =XZHQ- GXQJQDFK155*$.XQG/+2 9.2 Bagatellgrenze Aus verwaltungsökonomischen Gründen XQG LP 6LQQH GHU :LUNVDPNHLW GHU 0DQDK- PHQ ZLUG HLQH %DJDWHOOJUHQ]H LQ +|KH YRQ (XURSUR=XZHQGXQJ *HVDPWEHWUDJ |IIHQWOLFKHU0LWWHOLQ-DKUHQ IUMHGHHLQ]HO- QH7HLOPDQDKPHIHVWJHOHJW 9.3 Zuwendungshöhe 'LH +|KH LP 9HUSIOLFKWXQJV]HLWUDXP EHWUlJW MlKUOLFKEHLP)|UGHUVFKZHUSXQNW 274 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 9.3.1 Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb Bei Einführen des ökologischen Landbaus 518 EuroMH+HNWDU*HPVHEDX 198 EuroMH+HNWDU$FNHUIOlFKH 198 EuroMH+HNWDU*UQODQGXQG 855 Euro MH +HNWDU 'DXHU RGHU Baumschulkulturen. 'HUIUGLHHUVWHQEHLGHQ-DKUHGHV9HU- SIOLFKWXQJV]HLWUDXPHV JHZlKUWH =X- wendungsbetrag kann auf 824 EuroMH+HNWDU*HPVHEDX 252 EuroMH+HNWDU$FNHUIOlFKH 252 EuroMH+HNWDU*UQODQGXQG 1.125 Euro MH +HNWDU 'DXHU RGHU Baumschulkulturen erhöht werden. In diesem Fall werden GLHIUGDVGULWWHELVIQIWH-DKU]XJH- währenden Beträge auf die unter „Beibehalten des ökologischen Landbaus“ genannten Beträge abgesenkt. Bei Beibehalten des ökologischen Landbaus 315 EuroMH+HNWDU*HPVHEDX 162 EuroMH+HNWDU$FNHUIOlFKH 162 EuroMH+HNWDU*UQODQGXQG 675 Euro MH +HNWDU 'DXHU RGHU Baumschulkulturen. )U GLH 7HLOQDKPH DP .RQWUROOYHUIDK- UHQ QDFK 92 (* XQG GHU zu ihrer Durchführung erlassenen VorVFKULIWHQNDQQVLFKGLHMlKUOLFKH)|UGH- UXQJXPELV]X(XURSUR+HNWDUMH- doch höchstens um 550 Euro pro Jahr und Betrieb erhöhen. (LQ:HFKVHO]ZLVFKHQGHQ.XOWXUJUXS- SHQ*HPVHEDX$FNHUIOlFKH*UQODQG sowie Dauer- und Baumschulkulturen LVWLQGHQHLQ]HOQHQ-DKUHQP|JOLFK'LH +|KHGHUMlKUOLFKHQ3UlPLHULFKWHWVLFK GDQQQDFKGHUMHZHLOVEHDQWUDJWHQ.XO- turgruppe. 9.3.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter 75 Euro MH +HNWDU IU =ZLVFKHQ- IUFKWHRGHU8QWHUVDDWHQ 45 Euro MH +HNWDU IU =ZLVFKHQ- früchte oder Untersaaten bei BeWULHEHQ GLH HLQH %HLKLOIH IU GLH Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten. 9.3.3 Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur 600 EuroMH+HNWDUIU%OKIOlFKHQ als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur. 9.3.4 Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands ,P )DOOH GHU )|UGHUXQJ QDFK Punkt 8.4.1 dieser Richtlinie beträgt GLH+|KHGHUMlKUOLFKHQ=XZHQGXQJ 105 Euro je Hektar Dauergrünland oder anderer beweidbarer Flächen. ,P )DOOH GHU )|UGHUXQJ QDFK Punkt 8.4.2 dieser Richtlinie beträgt GLH+|KHGHUMlKUOLFKHQ=XZHQGXQJ 195 Euro je Hektar Dauergrünland oder beweidbarer Flächen. ,P )DOOH GHU )|UGHUXQJ QDFK Punkt 8.4.3 dieser Richtlinie beträgt GLH +|KH GHU MlKUOLFKHQ =XZHQ- dung zusätzlich zu einer Förderung nach 8.4.2 91 EuroMH+HNWDU'DX- ergrünland oder beweidbarer Flächen. Eine Staffelung dieses zusätzlichen Förderbetrages über die Basisprämie hinaus erfolgt in drei Stufen: GLH 'XUFKIKUXQJ HLQHU ]XVlW]OL- chen Anforderung gegenüber der Basisprämie ergibt eine Prämie von 30 Euro/ha GLH 'XUFKIKUXQJ ]ZHLHU ]XVlW]OL- cher Anforderungen gegenüber der Basisprämie ergibt eine Prämie von 60 Euro/ha GLH 'XUFKIKUXQJ YRQ GUHL XQG mehr zusätzlicher Anforderungen gegenüber der Basisprämie ergibt eine Prämie von 91 Euro/ha. 9.3.5 Förderung extensiver Obstbestände 'LH +|KH GHU =XZHQGXQJ EHWUlJW MlKUOLFK 6,50 Euro pro Baum für die Pflege. %HL GHU 1HXSIODQ]XQJ YRQ 2EVW- ElXPHQ EHWUlJW GLH +|KH GHU =X- wendung 55 Euro pro gepflanzten BaumLP3IODQ]MDKUXQG6,50 Euro pro Baum und Jahr für die Pflege LQGHQ)ROJHMDKUHQ 10. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 10.1 Zu- und Abgänge von Flächen, Einbeziehung und Ersetzung von Flächen Mit Ausnahme der Fördermaßnahmen „ÖkoORJLVFKHU /DQGEDX³Ä%HLEHKDOWXQJ YRQ =ZL- Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 275 VFKHQIUFKWHQ RGHU 8QWHUVDDWHQ EHU :LQWHU³ sowie „Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur“ dürfen für den gesamten Verpflichtungszeitraum die Verpflichtungsflächen nicht ausgetauscht werden. Bei den Fördermaßnahmen des VertragsnaWXUVFKXW]HV GK EHL GHU Ä([WHQVLYHQ %HZLUW- schaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands“ sowie der „ Förderung extensiver 2EVWEHVWlQGH³PVVHQGLHLPHUVWHQ-DKUGHU Förderung genau benannten und eingegrenzten )OlFKHQ EHU GLH MlKULJH )|UGHUSHULRGH H[- akt beibehalten werden. Für alle Förderverfahren gilt die nachfolgende XQWHU =LIIHU EHVFKULHEHQH ]XOlVVLJH $E- weichung der Verpflichtungsfläche. 10.2 Zulässige Schwankungsbreite Aus den positiven Erfahrungen der Vorläuferprogramme für den ländlichen Raum macht das Saarland aus verwaltungsökonomischen Gründen und unter Berücksichtigung der besonderen landesspezifischen Belange der landwirtschaftlichen Flächenstruktur Gebrauch von der Regelung des Artikel 47 Absatz 1 der 92 (8 1UKLQVLFKWOLFKGHU(LQ- haltung der Verpflichtungsfläche. Bei den Fördermaßnahmen „Beibehaltung von =ZLVFKHQIUFKWHQRGHU8QWHUVDDWHQEHU:LQ- ter“ bzw. „Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur darf für den gesamten Verpflichtungszeitraum der 8PIDQJ GHU ODXW =XZHQGXQJVEHVFKHLG JHI|U- GHUWHQ )OlFKH LP 9HUODXI GHU MlKULJHQ )|U- derperiode um maximal 10 % nach oben und unten zur Verpflichtungsfläche schwanken. Bei den schlaggenauen und ortsgebundenen Fördermaßnahmen „Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands“ sowie der „Förderung extensiver 2EVWEHVWlQGH³LVWOHGLJOLFKHLQH$EQDKPHGHU Verpflichtungsfläche um 10 % zur erstmalig JHI|UGHUWHQ )OlFKHQ EHU GLH MlKULJH )|U- GHUSHULRGH P|JOLFK RKQH GDVV HLQH 5FNIRU- GHUXQJIUEHUHLWVJHOHLVWHWH=XZHQGXQJHQHU- folgt. Beim Ökologischen Landbau kann im Rahmen GHU MlKULJHQ 9HUSIOLFKWXQJ GHU 8PIDQJ GHU ODXW =XZHQGXQJVEHVFKHLG JHI|UGHUWHQ )OlFKH LP 9HUODXI GHU MlKULJHQ )|UGHUSHULRGH um maximal 10 % nach unten zur Verpflichtungsfläche abweichen. Flächenzugänge über GHQ 8PIDQJ GHV HUVWHQ -DKUHV KLQDXV N|QQHQ ELV]XHLQHU+|KHYRQNOHLQHU]XU6WDUW- YHUSIOLFKWXQJ ELV ]XP (QGH GHV IQIMlKULJHQ Verpflichtungszeitraumes gefördert werden. Bei wesentlichen Flächenerweiterungen des %HWULHEHVGKEHL)OlFKHQ]XJlQJHQYRQJU|- HU JOHLFK ]XU 6WDUWYHUSIOLFKWXQJ NDQQ der betroffene Antragsteller oder die betroffene Antragstellerin den Antrag auf eine neue MlKULJH %HZLUWVFKDIWXQJVYHUSIOLFKWXQJ LP Umfang des erweiterten Flächenangebotes stellen. 10.3 Vorzeitige Beendigung und Ausnahmen Es gelten die Regelungen des Artikel 47 AbVDW]XQGGHU92 (8 1UVRZLH der dazu erlassenen DurchführungsvorschrifWHQ KLQVLFKWOLFK EHVRQGHUHU 8PVWlQGH EHL Flurbereinigungsverfahren und höherer Gewalt. 10.4 Verpflichtungsübertragung Es gelten die Regelungen des Artikel 47 AbVDW]GHU92 (8 1UVRZLHGHU dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. 10.5 Revisionsklausel ,P +LQEOLFN DXI P|JOLFKH bQGHUXQJHQ GHU Rechtsvorschriften während des Verpflichtungszeitraums macht das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz davon GeEUDXFK JHPl $UWLNHO GHU 92 (8 1U HLQH hEHUSUIXQJVNODXVHO IU GLH =XZHQGXQJVEHVFKHLGH EHL GHQ HLQ]HOQHQ Fördermaßnahmen vorzusehen. 10.6 Kumulierbarkeit Mögliche Kombinationen bzw. Kumulationen der einzelnen Maßnahmen dieser Förderrichtlinie sind in Anhang 2 geregelt. 11. Verfahren 11.1 Antragsverfahren 'LH=XZHQGXQJVDQWUlJHZHUGHQPLWGHP*H- meinsamen Antrag bis zum 15. Mai des FolgeMDKUHV RGHU PLW HLQHP YRQ GHU %HZLOOLJXQJV- behörde bereitgestellten Antragsformular bis zu einem von der Bewilligungsbehörde festJHOHJWHQ=HLWSXQNWEHLP0LQLVWHULXPIU8P- ZHOWXQG9HUEUDXFKHUVFKXW].HSOHUVWUDH 6DDUEUFNHQJHVWHOOW 'DEHLVLQGGLHIUGDVMHZHLOLJH)|UGHUYHUIDK- ren notwendigen Angaben in den dafür vorgesehenen Antragsunterlagen des SammelantraJHV GHV )OlFKHQ XQG 1XW]XQJVQDFKZHLVHV des grafischen Flächennachweises sowie in den von der Antrags- und Bewilligungsbehörde dafür vorgesehenen Formblättern vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz prüft den Antrag sowie die Förderfähigkeit der Flächen bzw. des Streuobstbestandes und entscheidet über die Bewilligung GHV$QWUDJV =XU 3UIXQJ GHU )|UGHUIlKLJNHLW kann von dem Antragsteller oder der Antragstellerin neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangt werden. Mit der fachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises können auch externe Sachverständige beauftragt werden. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Falle der Bewilligung 276 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 HLQHQ=XZHQGXQJVEHVFKHLGGHUVLFKEHUGLH Dauer des Verpflichtungszeitraums erstreckt. Der Antragsteller oder die Antragstellerin stellt MlKUOLFKELV]XP0DLPLWGHP*HPHLQVD- men Antrag oder einem vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bereitgestellWHQ$QWUDJVIRUPXODUHLQHQ$XV]DKOXQJVDQWUDJ XPGLH)|UGHUPLWWHOIUGDVMHZHLOLJH-DKUDE- zurufen. 11.2 Maßnahmebeginn Der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf QLFKWYRUGHP=HLWSXQNWGHU6WHOOXQJGHV=X- wendungsantrages liegen. Der Verpflichtungs]HLWUDXPHUVWUHFNWVLFKMHZHLOVEHUGDV.DOHQ- GHUMDKUXQGEHJLQQWHUVWPDOVPLWGHP-DQXDU GHVDXIGDV$QWUDJVMDKUIROJHQGHQ-DKUHV Als Maßnahmebeginn im Sinne dieser RichtOLQLH JLOW GHU =HLWSXQNW GHU$XVVDDW E]Z GHU Pflanztermin der Bäume bei der Förderung exWHQVLYHU2EVWEHVWlQGH 11.3 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 11.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 'LHMlKUOLFKH=XZHQGXQJLP5DKPHQGHUIQI- MlKULJHQ 9HUSIOLFKWXQJ ZLUG QDFK $EVFKOXVV GHV MlKUOLFKHQ 9HUSIOLFKWXQJV]HLWUDXPV XQG nach abschließender Prüfung der Fördervoraussetzungen ausgezahlt. Der Auszahlungsantrag ist zusammen mit dem 6DPPHODQWUDJELV]XP0DLGHVMHZHLOLJHQ 9HUSIOLFKWXQJVMDKUHV]XVWHOOHQ 11.5 Spezielle Regelung %HLGHU 1HXSIODQ]XQJ YRQ+RFKVWDPP2EVW- bäumen im Rahmen der Förderung extensiver 2EVWEHVWlQGHVLQGLQQHUKDOEYRQ]ZHL0RQD- ten nach Abschluss des Vorhabens Belege über Art und Anzahl der beschafften und gepflanzten Bäume (z. B. Rechnungen) vorzulegen. 'LH $XV]DKOXQJ GHU =XZHQGXQJ HUIROJW HUVW nach Prüfung dieser Belege. 12. Inkrafttreten 'LHVH )|UGHUULFKWOLQLH WULWW PLW VRIRUWLJHU :LUNXQJ LQ Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. 6DDUEUFNHQGHQ)HEUXDU Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz -RVW — Anhang 1 — Liste von Saatgutmischungen, die zur Etablierung von Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur zur Bestellung genutzt werden dürfen. Für das Saarland werden zur Anlage von Blühflächen 7\SHQYRUJHVFKODJHQ 1. Anlage von Blühstreifen als Bienenweide $QODJH YRQ PDJHUHQ DUWHQUHLFKHQ $FNHUVlXPHQ LQ DXVJHUlXPWHQ YRUZLHJHQG DFNHUEDXOLFK JH- nutzten Agrarlandschaften 3. Anlage lückiger Getreidestände zusammen mit einer blühattraktiven Ackerwildkrautart zur Förderung der regionaltypischen Ackerwildkrautflora. Zu 1: Ziel ist die Anlage eines reichhaltigen Blühhorizontes, der insbesondere der Honigbiene, aber auch Wildbienen und anderen Insektenarten als Nahrungshabitat zur Verfügung gestellt wird. Die Anlage erfolgt durch SURIHVVLRQHOOH6DDWEHWWYRUEHUHLWXQJ bei jährlicher Aussaat HLQHU LP +DQGHO HUKlOWOL- chen Saatgutmischung „Bienenweide“ mit einjährigen Arten und EHLHLQHU6DDWVWlUNHQDFK9RUJDEHGHV+HUVWHOOHUV Auswahl von Saatmischungen/Bezugsquellen: 9HUZHQGXQJYRQLP+DQGHOEOLFKHUXQGZHLWYHUEUHL- teter Bienenweidemischungen wie 7ELQJHU0LVFKXQJ 0LVFKXQJ+RKHEXFK Brandenburger Mischung (für eher sandige Böden) oder Ähnliches %HLGHQHLQMlKULJHQ%LHQHQZHLGH0LVFKXQJHQKDQGHOW es sich meist um ein Sortiment blühattraktiver KulWXUDUWHQGLHEHUGDV-DKUQDFKHLQDQGHUDEEOKHQ Bezugsquellen: ortsansässiger Landproduktenhandel )D %HFNHU6FKRHOO $* ,OVIHOG www.becker-schoell.com) Bingenheimer Saatgut AG (61209 Echzell-BinJHQKHLPwww.bingenheimersaatgut.de) 5LHJHU+RIPDQQ *PE+ %ODXIHOGHQ5D- EROGVKDXVHQwww.rieger-hofmann.de) 'HXWVFKH 6DDWYHUHGHOXQJ $* 1LHGHUVJH- JHQwww.dsv-saaten.de u. a. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 277 Zu 2: Anlage von mageren, artenreichen Ackersäumen in ausgeräumten, vorwiegend ackerbaulich genutzten Agrarlandschaften 'LH$QODJH YRQ PDJHUHQ DUWHQUHLFKHQ$FNHUVlXPHQ macht nur Sinn in ausgeräumten und an Arten sowie %LRWRSHQYHUDUPWHQYRUZLHJHQGDFNHUEDXOLFKJHQXW]- ten Agrarlandschaften. In reich strukturierten und von mageren und artenreichen Grünlandlebensräumen beherrschten Landschaftsräumen ist diese Maßnahme zur 9HUEHVVHUXQJGHU+DELWDWYLHOIDOWZLUNXQJVORV'HVKDOE wird die Anlage dieses Maßnahmentyps 2 nur in bestimmten Landschaftsräumen gefördert. Es sind im :HVHQWOLFKHQ GLH /DQGVFKDIWVUlXPH GLH LQ GHU VDDU- ländischen Biodiversitätskonzeption als sog. „Artenarme Räume“ identifiziert wurden. Es sind konkret: Südöstlicher Saar-Nied-Gau Potsdamer Platz (Saar-Mosel-Gau) Bereiche des westlichen Abschnitts des Saarlouiser Beckens (links der Saar) Bereiche südlich und nördlich von Losheim westlicher und südwestlicher Bereich des Prims%OLHV+JHOODQGHV 7HLOEHUHLFKHGHV+RPEXUJHU%HFNHQV =XU 8PVHW]XQJ GLHVHU 8QWHUPDQDKPH ZLUG GLH %H- hörde oder durch die Behörde Beauftragte auf die 1XW]HU RGHU 1XW]HULQQHQ ]XNRPPHQ XP DXI GLHVHQ konkreten Flächen für die Förderung der Ackerwildkrautflora zu werben. Der Landwirt oder die LandwirWLQNDQQKLHUQLFKWVHOEVWDNWLYZHUGHQVRQGHUQPXVV ZDUWHQELVPDQEHK|UGHQVHLWLJDQLKQRGHUVLHKHUDQ- WULWWXQGHLQHHQWVSUHFKHQGH)|UGHUPDQDKPHDQELHWHW GLHGHUMHZHLOLJHQ=LHOVHW]XQJHQWVSULFKW Zu 3: Anlage lückiger Getreidebestände zusammen mit einer blüh-attraktiven Ackerwildkrautart zur Förderung der regional-typischen Ackerwildkrautflora Im Saarland wie in vielen anderen Regionen DeutschODQGV KDW JHUDGH LQ GHQ OHW]WHQ GUHL -DKU]HKQWHQ GLH Ackerwildkrautflora stark unter der landwirtschaftliFKHQ ,QWHQVLYLHUXQJ JHOLWWHQ 9LHOH $FNHUZLOGNUlXWHU insbesondere der Grenzertragsstandorte (sind vielfach EHUHLWVDXVGHU1XW]XQJKHUDXVJHIDOOHQ VLQGEHUHLWV ausgestorben bzw. vom Aussterben bedroht. Aber auch auf den Ackerflächen mit höheren Ertragswerten geht die Ackerwildkrautflora aufgrund der dichten Bestände XQGGHVUHJHOPlLJHQ(LQVDW]HVYRQ+HUEL]LGHQNRQ- WLQXLHUOLFK ]XUFN ,P =XJH GHU (/(5XQWHUVWW]WHQ Blühflächen-Agrarumweltmaßnahme kann die Ackerwildkrautflora wieder gezielt gefördert werden. Dabei werden 2 Untertypen unterschieden: Untertyp 1: (V EHWULIIW GLH LP 5DKPHQ GHV '%83URMHNWHV „100 Äcker für die Vielfalt“ im Saarland ermittelten Äcker (meist auf Sonderstandorten) mit noch herausragender Ackerwildkrautflora. Es sind konkret etwas weniger als 60 Ackerschläge quer über die Naturräume des Landes. Zur Umsetzung von Maßnahmen auf diesen konkreten Flächen wird die Behörde oder durch die Behörde Beauftragte auf die Nutzer zukommen, um für die Maßnahme auf diesem Schlag zur Förderung der Ackerwildkrautflora zu werben. Der Landwirt oder die Landwirtin bzw. der Nutzer RGHUGLH1XW]HULQNDQQKLHUQLFKWVHOEVWDNWLYZHUGHQ sondern muss warten bis man behördenseitig an ihn oder sie herantritt. Untertyp 2: Der Untertyp 2 ist gedacht für die breite Förderung GHU$FNHUZLOGNUDXWIORUDLQGHU)OlFKH'LHVNDQQMHGHU /DQGZLUW RGHU MHGH /DQGZLUWLQ DNWLY IU VHLQHQ RGHU LKUHQ$FNHUEHDQWUDJHQHJDOLQZHOFKHP/DQGVFKDIWV- raum. Hinweise zur Anlage/Pflege: professionelle Saatbettvorbereitung jährliche Anlage des lockeren Getreidebestandes (s. u.) :LQWHUXQJHQ VROOWHQ 6RPPHUXQJHQ YRUJH]RJHQ werden keine Anlage bei Massenvorkommen von ausdauHUQGHQ 3UREOHPXQNUlXWHUQXQJUlVHUQ 4XHFNH Acker-Kratzdistel etc.) Auswahl von Saatmischungen/Bezugsquellen: Lockere Aussaat von Getreide mit einer dominant blühenden Ackerwildkrautart: DXI6LOLNDW6DQGE|GHQĺ5RJJHQ.RUQEOXPH NHLPIlKLJH 3IODQ]HQ 5RJJHQP2 GK FD NJ5RJJHQKDNJ.RUQEOXPHKD DXI.DON/HKPE|GHQĺ*HUVWH.ODWVFKPRKQ NHLPIlKLJH 3IODQ]HQ *HUVWHP2 GK FD NJ*HUVWHKDNJ.ODWVFKPRKQKD 'DV6DDWJXWYRQ*HWUHLGHXQGMHZHLOLJHP$FNHUZLOG- kraut sollte zusammen in die Drillmaschine gegeben ZHUGHQXP=HLWXQG.RVWHQ]XVSDUHQ'LHZHVHQWOLFK kleineren Samen der Ackerwildkräuter werden sicher dann diskontinuierlich herausfallen. Die Verteilung der $FNHUZLOGNUDXWDUWVROOWHMHGRFKDXIGHU*HVDPWIOlFKH nicht zu ungleichmäßig sein. Eventuell sind Getreide XQG :LOGNUDXWVDPHQ JHWUHQQW DXV]XVlKHQ (LQH JH- wisse ungleichmäßige Verteilung von Kornblume und Mohn ist tolerierbar. 278 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 — Anhang 2 — Kombitabelle für verschiedene Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen des Saarlandes Förderung ökologischer Anbauverfahren %HLEHKDOWXQJYRQ=ZL - schenfrüchten oder UnterVDDWHQEHU:LQWHU Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands Förderung extensiver 2EVWEHVWlQGH Förderung ökologischer Anbauverfahren MD MD nein 1)MDQHLQ %HLEHKDOWXQJYRQ=ZL- schenfrüchten oder UnterVDDWHQEHU:LQWHU MD nein nein nein Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur MD nein nein nein Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands nein nein nein MD Förderung extensiver 2EVWEHVWlQGH 1)MDQHLQ nein nein MD Bemerkung: 1) GLH.RPELQDWLRQYRQ6WUHXREVWXQGgNR)|UGHUXQJLVWQXUP|JOLFKZHQQEHLGHU6WUHXREVWI|UGHUXQJQXUHLQH Baumförderung erfolgt. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 279 Unterschrift auf Seite 2 unten nicht vergessen! AS-Nr.: __________ Sollten Sie noch keine AntragsstellerinnenNummer (AS-Nr.) haben, setzen Sie sich bitte mit Referat A/5 des MUV in Verbindung Hauptwohnsitz (Postanschrift) Hinweise und Erläuterungen zu den einzelnen Angaben bzw. Abfragen finden Sie im „Merkblatt zur Förderung des ökologischen Landbaus sowie von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“. Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch bevor Sie diesen Antrag ausfüllen. Spätester Abgabetermin 15.05.2015 Antrag auf Förderung des ökologischen Landbaus sowie von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im ländlichen Raum Beigefügt sind: 280 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Ich/ Wir beantragen eine Förderung im Rahmen des Saarländischen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (SEPL 2014-2020) für folgende/n Programmteil/e: (Die Bewilligung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums (SEPL) durch die Europäische Union und der Richtlinie zur Förderung des Ökologischen Landbaus sowie von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im ländlichen Raum (FRL—ÖKO/-AUKM). Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter Verpflichtungsumfang __________ ha über einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur Verpflichtungsumfang __________ ha über einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands Bei dieser Maßnahme kann eine Bewilligung nur für bestimmte, genau abgegrenzte Flächen erfolgen. Teilen Sie daher mit, für welche Fläche Sie die Förderung beantragen (Flächenverzeichnis AUKM ausfüllen und in Luftbilder eintragen, Skizze beifügen, oder Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer). Förderung extensiver Obstbestände Bei dieser Maßnahme kann eine Bewilligung nur für bestimmte, genau abgegrenzte Flächen erfo lgen. Teilen Sie daher mit, für welche Fläche Sie die Förderung beantragen (Flächenverzeichnis AUKM ausfüllen und in Luftbilder eintragen, Skizze beifügen, oder Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer). Anzahl der Obstbäume (Altbestand), für die Förderung beantragt wird __________ Stück Anzahl beabsichtigter Neupflanzungen, für die Förderung beantragt wird__________ Stück Achtung: Bei Beantragung der voran genannten AUKM ist das beigefügte Flächenverzeichnis auszufüllen. Erstmalige Umstellung des Betriebes in 2015 sowie die Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach Ablauf der Förderperiode 2007 bis 2014 im gesamten Betrieb nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion, Wichtig! Die bewilligende Stelle kann zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags weitere Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Karten etc. anfordern. Die hier beantragten Agrarumwelt und Klimamaßnahmen können im Saarland nicht als Beitrag zum Greening angerechnet werden! Achtung: Bio-/Öko-Betriebe sind insgesamt von den Greening-Auflagen befreit. Eine Bewilligung dieses Antrags erfolgt mit einem Bescheid, der der Antragstellerin zugestellt wird. Ich erkläre, dass ich den Inhalt des „Merkblattes zur Förderung des ökologischen Landbaus sowie von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ gelesen habe. Die im Merkblatt erläuterten Bedingungen erfülle ich. Ausschlusskriterien für eine Förderung liegen in meinem Fall nicht vor. Mir ist bekannt, dass die Verordnungen und Merkblätter beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV), Referat A/5 (Saaruferstraße 16, 66117 Saarbrücken) einzusehen sind. _________ __________________ ____________________ Datum, Ort Unterschrift Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 281 Merkblatt zur Förderung des ökologischen Landbaus sowie von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL-ÖKO/-AUKM) Zweck der Förderung Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen aus Mitteln der EU, des Bundes und des Landes für den ökologischen Landbau (ÖKO) sowie die Durchführung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM). ÖKO und AUKM sollen als freiwillige Beiträge der Landwirtschaft zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen beitragen. Die Höhe der Förderung soll den Landwirtinnen den entstehenden Mehraufwand bzw. die Ertrags- und Einkommenseinbußen ausgleichen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens über die Gewährung der Zuwendung. Im Kalenderjahr 2014 können erstmals Anträge auf die Teilnahme an ÖKO oder einer oder mehrerer AUKM mit einer 5-jährigen Laufzeit gestellt werden, die mit dem Verpflichtungsbeginn 01. Januar 2015 in die neue Förderperiode starten. In den folgenden Jahren der neuen Förderperiode von 2014 bis 2020 müssen die Neuanträge bis zum 15. Mai des Jahres zusammen mit dem Sammelantrag gestellt werden. Die AUKM sowie die ÖKO-Förderung tragen in erster Linie zur Erreichung der Ziele Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) bei. 282 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Anwendung einer der folgenden Maßnahmen: 1. Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb 2. Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter 3. Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur 4. Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands 5. Förderung extensiver Obstbestände Zu 1. Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb Die Maßnahme wird gemäß Nationaler Rahmenregelung mit dem dort beschriebenen Anwendungsbereich gefördert. Das Saarland fördert sowohl die Umstellung auf ökologischen Landbau als auch die Beibehaltung und macht Gebrauch von der Option zur Verlängerung der jetzigen 5- jährigen Verpflichtungszeit um ein bis zwei Jahre zur Überleitung der jetzigen in die kommende Förderperiode. Das Saarland gewährt keine Förderung für die ökologische Bienenhaltung bzw. für die ökologische Aquakultur. Betriebe, die die Maßnahme beantragt haben, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn der gesamte Betrieb nach den Kriterien des ökologischen Landbaus bewirtschaftet wird. Dies gilt auch beim Anbau von Obst, Gemüse und sonstigen pflanzlichen Produkten sowie der Tierhaltung für private Zwecke in geringem Umfang. Ergänzend zu den Ausführungen in der NRR gelten im Saarland folgende Zuwendungsvoraussetzungen: • ausschließliche Verwendung von Futtermitteln, die nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, • in reinen Grünlandbetrieben (Flächenanteil des Dauergrünlands von mehr als 50%) Einhaltung eines Mindestviehbesatzes von 0,3 RGV/ha. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger jährlich die im Saarland eingeführte Bescheinigung der Kontrollstelle (ÖköKontrollblatt) über die gesamtbetriebliche Wirtschaftsweise und die Mitteilung über Unregelmäßigkeiten bzw. Verstöße nach VO (EU) Nr. 834/2007 spätestens zum 15. Mai eines jeden Jahres mit den Agrarförderanträgen vorlegt. Wichtiger Hinweis für Umsteiger in den Ökologischen Landbau Die Arbeitsgruppe Ökologischer Landbau Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. bietet im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz eine kostenlose Umstellungsberatung für interessierte Landwirte an. Das Beratungsprogramm bietet Ihnen auf Nachfrage: • Informationsmaterial • Zwei Beratungstermine auf dem Betrieb bis zur Anerkennung • Begleitende telefonische Betreuung während der Umstellung bis zur Anerkennung durch die AÖL • Vierteljährlicher Info-Dienst in Form eines Rundbriefes Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 283 Die Beratung kann angefordert werden unter: Arbeitsgruppe Ökologischer Landbau Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. Kaiserstraße 18 55116 Mainz Tel. 06131 23979-38 Fax 06131 23979 -39 info@aoel-rpsl.de<mailto:info@aoel-rpsl.de> Sie werden vor Ort darüber beraten: • wie die Umstellung zugeschnitten auf Ihren Betrieb aussehen kann, • welche Veränderungen in Ihrem Betrieb zu leisen sind (Ackerland, Grünland, Tierhaltung Kontrolle, Vermarktung) • welche finanziellen und arbeitswirtschaftlichen Auswirkungen die Umstellung haben kann, • welche Fördermöglichkeiten Sie nutzen können, • wer Ihre zukünftigen Partner in der Erzeugung und Vermarktung im Saarland oder auch außerhalb sein können. Höhe der Förderung: Bei Einführen des ökologischen Landbaus - 518 Euro je Hektar Gemüsebau, - 198 Euro je Hektar Ackerfläche, - 198 Euro je Hektar Grünland und - 855 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen. Der für die ersten beiden Jahre des Verpflichtungszeitraumes gewährte Zuwendungsbetrag (Beihilfebetrag) kann auf - 824 Euro je Hektar Gemüsebau, - 252 Euro je Hektar Ackerfläche, - 252 Euro je Hektar Grünland und - 1.125 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen erhöht werden. In diesem Fall werden die für das dritte bis fünfte Jahr zu gewährenden Beträge auf die unter „Beibehalten des ökologischen Landbaus“ genannten Beträge abgesenkt. Bei Beibehalten des ökologischen Landbaus - 315 Euro je Hektar Gemüsebau, - 162 Euro je Hektar Ackerfläche, - 162 Euro je Hektar Grünland und - 675 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen. Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach VO (EG) 834/2007 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, kann sich die jährliche Förderung um bis zu 40 Euro pro Hektar, jedoch höchstens um 550 Euro pro Jahr und Betrieb erhöhen. Ein Wechsel zwischen den Kulturgruppen Gemüsebau, Ackerfläche, Grünland sowie Dauer- und Baumschulkulturen ist in den einzelnen Jahren möglich. Die Höhe der jährlichen Prämie richtet sich dann nach der jeweils beantragten Kulturgruppe. 284 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Zu 1. Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter • Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau, soweit sie über den Winter hin beibehalten werden. Zwischenfrüchte und Untersaaten im Sinne dieser Richtlinie sind Zweitfrüchte, die kein marktfähiges Erzeugnis liefern. • Die Zuwendungsempfängerin baut im Verpflichtungszeitraum auf mindestens 5 Prozent der Ackerfläche des Betriebes Zwischenfrüchte oder Untersaaten an. • Als Zwischenfruchtanbau gilt der Anbau von traditionellen Pflanzenarten, die nach der Ernte der Hauptfrüchte oder als Untersaat vor Aussaat der Hauptfrucht zur Aussaat kommen und nicht vor dem 16. Februar des Folgejahres umgebrochen oder eingearbeitet werden. Zulässig sind alle herkömmlichen Kulturarten des Zwischenfruchtanbaus in Reinsaat oder Mischungen, wobei Leguminosen nur mit einem Anteil von maximal 20 Gewichtsprozenten ausgebracht werden dürfen. • Der Anbau der Zwischenfrüchte darf nur durch gezielte Aussaat (Blanksaat oder Untersaat) durchgeführt werden, d.h. die Selbstbegrünung ist nicht förderfähig. • Die Nutzung des Aufwuchses sowie sonstige Bearbeitungsmaßnahmen sind ab dem Zeitpunkt der Aussaat bis zum 15. Februar des Folgejahres verboten. Ebenso gilt ein Beweidungsverbot in der zuvor genannten Zeitspanne auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen. • Ein Anbauverzeichnis zum Zwischenfruchtanbau ist mit dem gemeinsamen Antrag bis zum 15. Mai einzureichen. Hier müssen die Flächen benannt werden, auf denen der Zwischenfruchtanbau durchgeführt wird. Änderungen im Vergleich zum Anbauverzeichnis müssen dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angezeigt werden. Höhe der Förderung: • 75 Euro je Hektar für Zwischenfrüchte oder Untersaaten, • 45 Euro je Hektar für Zwischenfrüchte oder Untersaaten bei Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten. Zu 2. Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur • Gefördert wird die Bereitstellung und standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen, auf denen Blühflächen angelegt sowie bewirtschaftet, gepflegt oder unterhalten werden. • Das Saarland fördert gemäß Ziffer 4.2 der Nationalen Rahmenregelung ausschließlich Blühflächen. • Beihilfefähig sind die Anlage von Blühflächen auf maximal 25 % oder 5 ha der im Saarland gelegenen Ackerfläche des Betriebes. Die maximale Schlaggröße beträgt dabei 2 ha. Die Mindestgröße 0,10 ha. • Nicht förderfähig sind Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden. • Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin im Verpflichtungszeitraum Blühflächen als Struktur- und Landschaftselemente auf der Ackerfläche ihres Betriebes anlegt und nach Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 285 den nachfolgenden Bestimmungen bewirtschaftet, pflegt oder unterhält. • Blühflächen sind wie folgt zu bewirtschaften: a) Blühflächen werden jährlich mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Abweichungen zur jährlichen Aussaatverpflichtung gelten bei mehrjährigen Pflanzenmischungen in den laut Anlage beschriebenen Saatgutmischungen. Als standortangepasste Pflanzenmischungen müssen die zugelassenen Mischungen gemäß Anlage verwendet werden. b) Die Einsaat der Blühflächen erfolgt bis zum 31. Mai des Antragsjahres. Nach der Ernte der vorausgehenden Hauptkultur ist bis zum Aussaattermin auf den Einsatz von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln zu verzichten. c) Auf den Blühflächen dürfen außer den Bestellmaßnahmen und einer mechanischen Unkrautbekämpfung keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen während des gesamten Jahres durchgeführt werden. d) Nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums darf der Umbruch nicht vor dem 16. Februar erfolgen. e) Die Nutzung des Aufwuchses sowie eine Beweidung der nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen sind verboten. f) Eine Verlegung der Blühflächen in gleichem Umfang der Startverpflichtung auf andere Flächen des Betriebes ist im Folgejahr möglich (Flächenwechsel). Sofern die Blühflächen an andere Stelle verlegt werden sollen, ist der Aufwuchs auf der Ausgangsfläche bis zum 15. Februar des Folgejahres stehen zu lassen. g) Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Düngemitteln, die Stickstoff enthalten, wird verzichtet. Höhe der Förderung: • 600 Euro je Hektar für Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur. Zu 3. Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands Gefördert werden: Die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter beweidbarer Flächen durch Verzicht auf mineralische Düngemittel, die Stickstoff enthalten, ausschließlich in Kombination mit der Förderung extensiver Obstbestände nach Punkt 4 dieses Merkblattes. 286 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen, insbesondere Kalk- und Silikathalbtrockenrasen, Borstgrasrasen, Pfeifengraswiesen, magere Flachland-Mähwiesen, Feucht- und Nasswiesen sowie Streuobstwiesen mit einem der vorgenannten Lebensraumtypen als Unternutzung oder bestimmter beweidbarer Flächen, insbesondere Kalk und Silikathalbtrockenrasen, magere Flachland-Mähwiesen, für die Beweidung geeignete Feucht- und Nasswiesen, Sandrasen, Heiden sowie Streuobstwiesen mit einem der vorgenannten Lebensraumtypen als Unternutzung. Aufbauend auf einer Förderung nach II. kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen nach IV d) vorgeben. Zuwendungsvoraussetzungen a) Die Zuwendungsempfängerin verzichtet auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung. b) Bei einer Förderung nach I. verzichtet die Zuwendungs-empfängerin auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen auf die Anwendung mineralischer Düngemittel, die Stickstoff enthalten. c) Bei einer Förderung nach II. verzichtet die Zuwendungsempfängerin auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen im Zeitraum zwischen 01. März bis 14. Juni jeden Jahres auf Pflegemaßnahmen (z.B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen oder die Ausbringung jeglichen Düngers. Bei beweideten Flächen darf die Beweidungsdichte in diesem Zeitraum 1,5 GVE je Hektar nicht überschreiten. d) In den Fällen der Förderung nach II. können für die jeweilige Dauergrünlandfläche oder die betreffende beweidbare Fläche weitere zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, die der Erreichung gebietsspezifischer Umweltziele dienen. e) Als weitere zusätzliche Anforderungen kommen insbesondere folgende Auflagen in Betracht: Für gemähte Flächen: • Anlage einer Schonfläche bei der ersten Schnittnutzung, die 10 Prozent der Schlaggröße nicht unterschreiten darf und die überjährig bis zum nächsten Schnittnutzungstermin stehen gelassen wird, • Verschiebung des Zeitpunkts für den ersten Schnitt um bis zu 4 Wochen, • Im Falle der Förderung nach I. die Beschränkung von Art und Menge der Anwendung bzw. der Ausschluss von Düngemitteln, die nicht bereits ausgeschlossen sind. Für beweidete Flächen: • Absenkung der Beweidungsdichte auf nicht mehr als 1 RGV / ha, Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 287 • Beweidung durch eine bestimmte Nutztierart (z. B. Ziegen oder Schafe), • Durchführung eines Pflegeschnittes bis zum Ende des jeweiligen Verpflichtungsjahres. f) Die Zuwendungsempfängerin dokumentiert Art und Datum sämtlicher auf der Fläche vorgenommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen. g) Bei Vorverlegung des festgesetzten Schnittzeitpunktes wegen fortgeschrittener Vegetation wird der Prämienbetrag in der entsprechenden Höhe nach unten angepasst. Sonstige Verpflichtungen: a) Die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflich-tungszeitraum auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder anderen beweidbaren Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor: • Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, • Beregnung, • Meliorationen. Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. b) Die Zuwendungsempfängerin nutzt das Dauergrünland im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal im Jahr gemäß den vorgegebenen Auflagen. Höhe der Förderung: • Im Falle der Förderung nach Punkt I. dieser Richtlinie beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 105,- Euro je Hektar Dauergrünland oder anderer beweidbarer Flächen. • Im Falle der Förderung nach Punkt II. dieser Richtlinie beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 195,- Euro je Hektar Dauergrünland oder beweidbarer Flächen. • Im Falle der Förderung nach Punkt III. dieser Richtlinie beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung zusätzlich zu einer Förderung nach II. 91,-Euro je Hektar Dauergrünland oder beweidbarer Flächen. Eine Staffelung dieses zusätzlichen Förderbetrages über die Basisprämie hinaus erfolgt in drei Stufen: • die Durchführung einer zusätzlichen Anforderung gegenüber der Basisprämie ergibt eine Prämie von 30,- EUR/ha, • die Durchführung zweier zusätzlicher Anforderungen gegenüber der Basisprämie ergibt eine Prämie von 60,- EUR/ha, 288 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 • die Durchführung von drei und mehr zusätzlicher Anforderungen gegenüber der Basisprämie ergibt eine Prämie von 91,- EUR/ha. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 289 Zu 4. Förderung extensiver Obstbestände Definition „Streuobstanbau ist eine Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen sowie sonstige linienförmige Anpflanzungen. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt, sie sollten eine Mindestflächengröße von 0,15 ha umfassen.“ Gefördert wird: I. Die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen, gegebenenfalls mit der Unternutzung der betroffenen Fläche als naturschutzfachlich wertvolles Dauergrünland in Kombination mit Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung. II. Die Neupflanzung von Obstbäumen zur extensiven Obsterzeugung. Zuwendungsvoraussetzungen im Speziellen: Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin im Verpflichtungszeitraum die nach Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) beschrieben Beihilfevoraussetzungen erfüllt, a) Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, dass im Verpflichtungszeitraum mindestens ein Erhaltungs-schnitt erfolgt. Dieser ist bis zum Ende des dritten Verpflichtungsjahres durchzuführen und muss der bewilligenden Behörde angezeigt werden. Die Anzeige muss unmittelbar nach Abschluss des Erhaltungsschnittes erfolgen. b) Die Beseitigung von Bäumen während des Verpflichtungszeitraums ist nicht zulässig. c) Die Antragstellerin muss einen Nachweis erbringen, dass die Person, die die Pflegearbeiten durchführt, über eine fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen (z.B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbescheinigung, Teilnahmebescheinigung an Schnittkurs, Baumwart) verfügt. d) Eine regelmäßige Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen den Bäumen ist zu gewährleisten. 290 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 e) Abweichungen von der Anforderung nach b) können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Beachtung dieser Anforderung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. f) Im Falle einer Förderung nach Punkt I. können im Verpflichtungszeitraum abgestorbene Bäume bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gefördert werden, soweit sie ausreichend verwurzelt sind. Förderbedingungen für die Gewährung einer Förderung nach Punkt II. sind darüber hinaus: g) Verwendung von regional typischen und an die örtlichen Bodenund Klimaverhältnisse angepassten Obstbaumsorten mit einer Mindeststammhöhe von 1,40 m. h) Der gepflanzte Baum muss auf einer Sämlings-unterlage oder einer stark wachsenden Unterlagen-sorte veredelt sein. i) Bei der Pflanzung ist ein Mindestabstand zwischen den Bäumen von 10 Metern einzuhalten. j) Die Zuwendungsempfängerin verpflichtet sich bei Neupflanzungen zur Offenhaltung der Baumscheiben, zum Schutz der Jungbäume gegen Wildverbiss und bei Beweidung zu einer geeigneten Baumabsicherung. k) Nach der Pflanzung abgestorbene Bäume sind mit entsprechenden Bäumen zu ersetzen. Diese Ersatzpflanzungen dien dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz anzuzeigen. l) Eine Förderung des Baumbestandes in Kombination mit der extensiven Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flächen durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung gemäß Ziffer 8.3.1 ist möglich. Die Prämie errechnet sich dabei als Summe beider Fördertatbestände. m) Bei Neuanlagen sowie Ersatzpflanzungen sollten regional typische, angepasste Hochstamm- und Wildobstarten verwendet werden. Empfehlungen des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, der Landwirtschaftskammer für das Saarland sowie des Verbandes der Gartenbauvereine Saarland / Rheinland-Pfalz e.V. sollten im Bedarfsfall eingeholt werden. n) Der Anteil an einer Obstart darf bei Neupflanzungen 75% der gesamten Baumzahl nicht übersteigen. Der Anteil an Apfelbäumen muss bei jeder Neuanlage mindestens 25% betragen. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 291 Höhe der Förderung: • Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 6,50 Euro pro Baum für die Pflege. • Bei der Neupflanzung von Obstbäumen beträgt die Höhe der Zuwendung 55,- Euro pro gepflanzten Baum im Pflanzjahr und 6,50 Euro pro Baum und Jahr für die Pflege in den Folgejahren. Finanzierung Finanzierungsart Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung und besteht aus einer nicht rückzahlbaren Zuwendung nach NRR, GAK und SEPL 2014-2020. Bagatellgrenze Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne der Wirksamkeit der Maßnahmen wird eine Bagatellgrenze in Höhe von 1.500,- Euro pro Zuwendung (Gesamtbetrag öffentlicher Mittel in 5 Jahren) für jede einzelne Teilmaßnahme festgelegt. Zuwendungsempfängerin Zuwendungsempfängerinnen sind, vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen, Betriebsinhaberin im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen Greening Das Saarland schließt eine Förderung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aus, wenn eine Antragstellerin im Rahmen des Greenings an entsprechenden Maßnahmen teilnimmt und diese auf derselben Fläche durchführt. Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft haben ÖKO-Betriebe, welche ihren Gesamtbetrieb gemäß Artikel 29 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 834/2007 bewirtschaften, automatisch Anrecht auf die Zahlung der Greening-Prämie und sind demzufolge von den Greening-Auflagen befreit. 292 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Verpflichtungszeitraum Die Zuwendungsempfängerin muss den Betrieb selbst bewirtschaften und sich verpflichten, den Gesamtbetrieb gemäß Artikel 29 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 834/2007 (EU-ÖKO-Verordnung) zu bewirtschaften oder eine Agrarumweltmaßnahme nach Ziffer 2.2 bis 2.5 dieser Richtlinie durchzuführen sowie die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen über mindestens fünf Jahre einzuhalten. Übrige Voraussetzungen Die Zuwendungsvoraussetzungen nach der NRR, der GAK und der VO (EU) Nr. 1305/2013 bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SEPL 2014-2020. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 293 Förderfähige Flächen Bei der Förderung des ökologischen Landbaus werden auf Grund des Länderabkommens zwischen Rheinland-Pfalz und Saarland im gegenseitigen Einvernehmen auch die im benachbarten Bundesland gelegenen Flächen gefördert. Bei den Agrarumweltmaßnahmen werden ausschließlich die Flächen gefördert, die im Saarland gelegen sind. Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Flächen gemäß den einschlägigen nationalen und europäischen Regelungen. Nicht förderfähige Flächen Nicht förderfähig sind Flächen, - die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, - für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht. Die Möglichkeit einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Sinne einer Kombination bzw. Kumulation der Zuwendungen für verschiedene, im Saarland geförderte Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Wirtschaftsweise im Gesamtbetrieb ergeben sich aus der folgenden Übersicht: 294 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Kombitabelle für verschiedene Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen des Saarlandes Förderung ökologischer Anbauverfahren Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands Förderung extensiver Obstbestände Förderung ökologischer Anbauverfahren Ja Ja nein 1)Ja/ nein Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter Ja nein nein nein Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur Ja nein nein nein Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands nein nein nein Ja Förderung extensiver Obstbestände 1)ja/n ein nein nein Ja Bemerkung: 1) die Kombination von Streuobst und Öko-Förderung ist nur möglich, wenn bei der Streuobstförderung nur eine Baumförderung erfolgt. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 295 Zu- und Abgänge von Flächen, Einbeziehung und Ersetzung von Flächen Mit Ausnahme der Fördermaßnahmen „Ökologischer Landbau“, „Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter“ bzw. „Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur“ dürfen für den gesamten Verpflichtungszeitraum die Verpflichtungsflächen nicht ausgetauscht werden. Bei den Fördermaßnahmen des Vertragsnaturschutzen, d.h. bei der „Extensiven Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands“ sowie der „ Förderung extensiver Obstbestände“ müssen die im ersten Jahr der Förderung genau benannten und eingegrenzten Flächen über die 5-jährige Förderperiode exakt beibehalten werden. Für alle Förderverfahren gilt die nachfolgend beschriebene zulässige Abweichung der Verpflichtungsfläche. Zulässige Schwankungsbreite Aus den positiven Erfahrungen der Vorläuferprogramme für den ländlichen Raum macht das Saarland aus verwaltungsökonomischen Gründen und unter Berücksichtigung der besonderen landesspezifischen Belange der landwirtschaftlichen Flächenstruktur Gebrauch von der Regelung des Artikel 47 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungsfläche. Bei den Fördermaßnahmen „Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter“ bzw. „Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur“ darf für den gesamten Verpflichtungszeitraum der Umfang der laut Zuwendungsbescheid geförderten Fläche im Verlauf der 5-jährigen Förderperiode um maximal 10% nach oben und unten zur Verpflichtungsfläche schwanken. Bei den schlaggenauen und ortsgebundenen Fördermaßnahmen „Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands“ sowie der „ Förderung extensiver Obstbestände“ ist lediglich eine Abnahme der Verpflichtungsfläche um 10% zur erstmalig geförderten Flächen über die 5-jährige Förderperiode möglich, ohne dass eine Rückforderung für bereits geleistete Zuwendungen erfolgt. Beim Ökologischen Landbau können im Rahmen der 5-jährigen Verpflichtung Flächenzugänge über den Umfang des ersten Jahres hinaus bis zu einer Höhe von kleiner 20% zur Startverpflichtung bis zum Ende des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes gefördert werden. Bei wesentlichen Flächenerweiterungen des Betriebes, d.h. bei Flächenzugängen von größer gleich 20% zur Startverpflichtung kann der betroffene Antragsteller den Antrag auf eine neue 5-jährige Bewirtschaftungsverpflichtung im Umfang des erweiterten Flächenangebotes stellen. Vorzeitige Beendigung und Ausnahmen Es gelten die Regelungen des Artikel 47 Absatz 3 und 4 der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften hinsichtlich besonderer Umstände, bei Flurbereinigungsverfahren und höherer Gewalt. Verpflichtungsübertragung Es gelten die Regelungen des Artikel 47 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. 296 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Revisionsklausel Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften während des Verpflichtungszeitraums, macht das Saarland davon Gebrauch, gemäß Artikel 48 der VO (EU) Nr. 1305/2013 eine Überprüfungsklausel für die Zuwendungsbescheide bei den einzelnen Fördermaßnahmen vorzusehen. Kumulierbarkeit Mögliche Kombinationen bzw. Kumulationen der einzelnen Maßnahmen dieser Förderrichtlinie sind in Anhang 2 geregelt. Verfahren Antragsverfahren Um einen lückenlosen Übergang von der alten auf die neue Förderperiode zu ermöglichen gibt es im Jahr 2014 einmalig die Möglichkeit den Antrag auf Teilnahme an AUKM bis zum 15. Oktober zu stellen. Danach werden die Zuwendungsanträge mit dem gemeinsamen Antrag bis zum 15. Mai des Folgejahres mit einem, von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsformular, beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, gestellt. Dabei sind die für das jeweilige Förderverfahren notwendigen Angaben in den dafür vorgesehenen Antragsunterlagen des Sammelantrages, des Flächen- und Nutzungsnachweises, des graphischen Flächennachweises sowie in den von der Antrags- und Bewilligungsbehörde dafür vorgesehenen Formblättern vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz prüft den Antrag, sowie die Förderfähigkeit der Flächen bzw. des Streuobstbestandes und entscheidet über die Bewilligung des Antrags. Zur Prüfung der Förderfähigkeit kann von der Antragstellerin neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangt werden. Mit der fachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises können auch externe Sachverständige beauftragt werden. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Falle der Bewilligung einen Zuwendungsbescheid, der sich über die Dauer des Verpflichtungszeitraums erstreckt. Die Antragstellerin stellt jährlich bis zum 15. Mai mit dem Gemeinsamen Antrag oder einem vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bereitgestellten Antragsformular einen Auszahlungsantrag, um die Fördermittel für das jeweilige Jahr abzurufen. Maßnahmenbeginn Der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Zuwendungsantrages liegen. Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich jeweils über das Kalenderjahr und beginnt erstmals mit dem 1. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 297 Als Maßnahmenbeginn im Sinne dieser Richtlinie gilt der Zeitpunkt der Aussaat bzw. der Pflanztermin der Bäume bei der Förderung extensiver Obstbestände. Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Abschluss des Antrags-verfahrens. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die jährliche Zuwendung im Rahmen der fünfjährigen Verpflichtung wird nach Abschluss des jährlichen Verpflichtungszeitraums sowie nach Eingang des Auszahlungsantrages, der zusammen mit dem Sammelantrag bis zum 15. Mai zu stellen ist, nach abschließender Prüfung der Fördervoraussetzungen ausgezahlt. Spezielle Regelung Bei der Neupflanzung von Hochstamm-Obstbäumen im Rahmen der Förderung extensiver Obstbestände sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Vorhabens Belege über Art und Anzahl der beschafften und gepflanzten Bäume (z.B. Rechnungen) vorzulegen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Prüfung dieser Belege. 298 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Allgemeine Bestimmungen: • Alle Angaben, die im Zusammenhang mit der Förderung von ÖKO oder AUKM gemacht werden sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit §2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, S. 2037). • Die Antragstellerin ist nach § 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Bewilligung, die Gewährung, die Weitergewährung, die Inanspruchnahme oder das Belassen der Beihilfezahlungen haben oder ihr entgegenstehen, sowie für die Rückforderung der Leistungen sowie für die Festsetzung der Zahlungsansprüche erheblich sind. • Falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben können zur Strafverfolgung führen. Kosten für Kontrollmaßnahmen können Ihnen auferlegt werden, • Die Festsetzung der Beihilfezahlungen können bei falschen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben, bei Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung oder Einhaltung der Bedingungen und Auflagen bzw. der übernommenen Verpflichtung widerrufen bzw. zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden. • Das MUV ist verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, der Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. • Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, den Landesstellen oder vom Land beauftragten Stellen, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung sowie den Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Befugnisse das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, so wie auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist die Antragstellerin verpflichtet, auf Ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, so weit die zuständigen Stellen dies verlangen. • Die Ansprüche aus dieser Antragstellung erlöschen, wenn Sie einem nach den rechtlichen Vorgaben berechtigten Prüforgan die Prüfung verweigern. • Vom MUV können alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Antragsberechtigung, der Antragsvoraussetzungen sowie der Höhe der Beihilfezahlungen erforderlich sind, auch rückwirkend angefordert werden. • Das MUV kann, entsprechend den Beihilfevorschriften, Auflagen auch nachträglich erteilen. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 299 • Sie sind verpflichtet, alle Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mindestens für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragstellung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine andere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. • Sie sind verpflichtet jede Abweichung von den Antragsangaben und jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten während der Dauer der übernommenen Verpflichtungen sowie jede beihilferelevante Änderung Ihrer Unternehmensverhältnisse durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem MUV sofort mitzuteilen. • Sie bleiben für die weitere Einhaltung der Verpflichtungen beim Übergang des Unternehmens (ganz oder teilweise) auf einen anderen Nutzungsberechtigten während der Zeit der Verpflichtungsdauer weiter verantwortlich, es sei denn, der Nachfolger übernimmt die Verpflichtungen für die restliche Dauer der Verpflichtungszeit durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem MUV. • Jede Nichteinhaltung von Beihilfevoraussetzungen müssen dem MUV unter Angabe der Gründe unverzüglich und in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage sind, schriftlich mitgeteilt werden. • Der Antrag auf Förderung von AUKM wird abgelehnt, wenn eine Kontrolle vor Ort durch den Betriebsinhaber oder seinen Vertreter verhindert wird, • In Verbindung mit der Gewährung von Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen wird die Einhaltung der so genannten anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) kontrolliert. • Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen können Kürzungen der Zahlungen bzw. den Ausschluss von den Zahlungen zur Folge haben. Einzelheiten zu den bestehenden Verpflichtungen entnehmen Sie bitte der „Informationsbroschüre Cross Compliance“. Diese ist beim MUV einzusehen, im Internetauftritt des MUV als Download verfügbar (http://www.saarland.de/114192.htm) und kann kostenlos als gebundene Ausgabe bestellt werden. • Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik verpflichtet, Informationen über die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) nachträglich im Internet zu veröffentlichen. Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden können die Daten der Begünstigten verarbeitet werden. Diese Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 getätigten Zahlungen und betrifft natürliche und juristische Personen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben sowie Gesellschaften und Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 300 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Veröffentlicht werden Angaben über die Begünstigten mit Namen, Gemeinde und Postleitzahl, die Beträge, die jeder Begünstigte insgesamt und für jede einzelne Maßnahme erhalten hat, sowie die Art und die Beschreibung dieser Maßnahmen, im Folgenden Informationen genannt. Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind gemäß Artikel 112 VO (EU) 1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbeihilfebetrag unterhalb des von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwertes (€ 1250,-) liegt. In diesem Fall erfolgt eine codierte Veröffentlichung des Begünstigten. Sollte die Identifizierung des betreffenden Begünstigten auf Grundlage der Angabe von Postleitzahl und Gemeinde infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder registrierten Begünstigten dennoch möglich sein, werden die Informationen unter Angabe der nächst größeren kommunalen Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (EU- Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013) sowie der Novelle des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG) und der Novelle der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIVO). Die Informationen werden auf einer besonderen - vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen - Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht werden. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. Genehmigungs- und Änderungsvorbehalt Ändern sich die rechtlichen Vorgaben so, dass die Verpflichtungen angepasst werden müssen, kann die betroffene Maßnahme vorzeitig beendigt werden, ohne dass bereits gewährte Fördergelder zurückerstattet werden müssen. Gleiches gilt auch, wenn sich während des Verpflichtungszeitraums die Grundanforderungen (v. a. Cross Compliance) so ändern, dass die freiwilligen Verpflichtungen der beantragten Maßnahme angepasst werden müssen (Revisionsklausel gem. Art. 46 VO (EG) Nr. 1974/2006). Die Genehmigung einer Teilnahme an der Maßnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des SEPL durch die Europäische Union und der Genehmigung der Verordnung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen FRL-AUKM. Eigenerklärung gemäß § 98b AufenthG Mit der Unterzeichnung des Antrags auf die Förderung von AUKM versichern Sie, dass in den letzten 5 Jahren gegen Sie (Antragstellerin bzw. nach Satzung oder Gesetz VertretungsberechAmtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 301 tigter) keine Geldbuße von wenigstens 2500 Euro nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig verhängt wurde oder Sie (Antragstellerin bzw. nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter) nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde/n. 302 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Erklärungen zum Datenschutz Zur Bearbeitung des Antrages auf teilnehme an AUKM werden Personenbezogene Daten erhoben und Verarbeitet. Insbesondere werden Daten • automatisiert verarbeitet werden, • für alle Fördermaßnahmen, die von Ihnen beantragt werden und für alle vertraglich vereinbarten Maßnahmen zu betriebswirtschaftlichen Auswertungen (in anonymisierter Form), für allgemeine Beratungs- und Statistikzwecke sowie an beauftragte Dritte zur Durchführung der Programmbewertung (Evaluierung) und für die Erarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen durch die Agrarverwaltung als Träger öffentlicher Belange weitergegeben und dort verwendet werden können. • mit den Angaben in früheren und folgenden Jahren und mit dem automatisierten Liegenschaftsbuch abgeglichen werden können. • 10 Jahre aufbewahrt werden. • an die Bewilligungsstellen und die mit der Auszahlung und Prüfung befassten Stellen und Behörden des Landes, des Bundes und der Europäischen Union, weiter gegeben werden. • an Finanzbehörden, so weit sie Daten anfordern und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, weiter gegeben werden. • an die zur Erstellung von Statistiken zuständigen sowie an andere Stellen und Behörden, so weit sie die Daten anfordern und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, weiter gegeben werden. • zum Abgleich mit anderen Förderprogrammen, die im Rahmen der EU-Beihilferegelungen und der nationalen Verordnungen gewährt werden, verwendet werden. • an die hierfür zuständigen Stellen nach §197 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zwecke der Beitragserhebung an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, übermittelt werden können. Sie können die Einwilligung zur Datenspeicherung und -verarbeitung jederzeit widerrufen, sind die Daten jedoch für die Bewilligung und Zahlung der geltend gemachten Beihilfen sowie zu Kontrollzwecken erforderlich kann die Verweigerung oder der Widerruf dieser Einwilligung zur Folge haben, dass eine beantragte Förderung nicht gewährt wird. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 303 Anlage: Liste von Saatgutmischungen, die zur Etablierung von Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur, zur Bestellung genutzt werden dürfen. Für das Saarland werden zur Anlage von Blühflächen 3 Typen vorgeschlagen: 1. Anlage von Blühstreifen als Bienenweide 2. Anlage von mageren, artenreichen Ackersäumen in ausgeräumten, vorwiegend ackerbaulich genutzten Agrarlandschaften 3. Anlage lückiger Getreidestände zusammen mit einer blühattraktiven Ackerwildkrautart zur Förderung der regionaltypischen Ackerwildkrautflora. Zu 1: Ziel ist die Anlage eines reichhaltigen Blühhorizontes, der insbesondere der Honigbiene, aber auch Wildbienen und anderen Insektenarten als Nahrungshabitat zur Verfügung gestellt wird. Die Anlage erfolgt durch - professionelle Saatbettvorbereitung, - bei jährlicher Aussaat einer im Handel erhältlichen Saatgutmischung „Bienenweide“ mit einjährigen Arten und - bei einer Saatstärke nach Vorgabe des Herstellers. Auswahl von Saatmischungen/Bezugsquellen: Verwendung von im Handel üblicher und weit verbreiteter Bienenweidemischungen wie - Tübinger Mischung - Mischung Hohebuch - Brandenburger Mischung (für eher sandige Böden) - oder ähnliches Bei den einjährigen Bienenweide-Mischungen handelt es sich meist um ein Sortiment blühattraktiver Kulturarten, die über das Jahr nacheinander abblühen. Bezugsquellen: - ortsansässiger Raiffeisenmarkt - Fa. Becker-Schoell AG (74360 Ilsfeld, www.becker-schoell.com ) - Bingenheimer Saatgut AG (61209 Echzell-Bingenheim, www.bingenheimersaatgut.de ) - Rieger-Hofmann GmBh (74572 Blaufelden-Raboldshausen, www.rieger-hofmann.de )u.a. 304 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 zu 2: Anlage von mageren, artenreichen Ackersäumen in ausgeräumten, vorwiegend ackerbaulich genutzten Agrarlandschaften Die Anlage von mageren, artenreichen Ackersäumen macht nur Sinn in ausgeräumten und an Arten sowie Biotopen verarmten, vorwiegend ackerbaulich genutzten Agrarlandschaften. In reich strukturierten und von mageren und artenreichen Grünlandlebensräumen beherrschten Landschaftsräumen ist diese Maßnahme zur Verbesserung der Habitatvielfalt wirkungslos. Deshalb wird die Anlage dieses Maßnahmentyps 2 nur in bestimmten Landschaftsräumen gefördert. Es sind im Wesentlichen die Landschaftsräume, die in der saarländischen Biodiversitätskonzeption als sog. „Artenarme Räume“ identifiziert wurden. Es sind konkret: - Südöstlicher Saar-Nied-Gau - Potsdamer Platz (Saar-Mosel-Gau) - Bereiche des westlichen Abschnitts des Saarlouiser Beckens (links der Saar) - Bereiche südlich und nördlich von Losheim - westlicher und südwestlicher Bereich des Prims-Blies-Hügellandes - Teilbereiche des Homburger Beckens. Zur Umsetzung dieser Untermaßnahme wird die Behörde oder durch die Behörde Beauftragte auf die Nutzer zu kommen, um auf diesen konkreten Flächen für die Förderung der Ackerwildkrautflora zu werben. Der Landwirt kann hier nicht selbst aktiv werden, sondern muss warten bis man behördenseitig an ihn heran tritt und eine entsprechende Fördemaßnahme anbietet, die der jeweiligen Zielsetzung entspricht. zu 3: Anlage lückiger Getreidebestände zusammen mit einer blüh-attraktiven Ackerwildkrautart zur Förderung der regional-typischen Ackerwildkrautflora Im Saarland wie in vielen anderen Regionen Deutschlands hat gerade in den letzten drei Jahrzehnten die Ackerwildkrautflora stark unter der landwirtschaftlichen Intensivierung gelitten. Viele Ackerwildkräuter, insbesondere der Grenzertragsstandorte (sind vielfach bereits aus der Nutzung heraus gefallen!), sind bereits ausgestorben bzw. vom Aussterben bedroht. Aber auch auf den Ackerflächen mit höheren Ertragswerten geht die Ackerwildkrautflora aufgrund der dichten Bestände und des regelmäßigen Einsatzes von Herbiziden kontinuierlich zurück. Im Zuge der ELER-unterstützen Blühflächen-Agrarumweltmaßnahme kann die Ackerwildkrautflora wieder gezielt gefördert werden. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 305 Dabei werden 2 Untertypen unterschieden: Untertyp 1: Es betrifft die im Rahmen des DBU-Projektes „100 Äcker für die Vielfalt“ im Saarland ermittelten Äcker (meist auf Sonderstandorten) mit noch herausragender Ackerwildkrautflora. Es sind konkret etwas weniger als 60 Ackerschläge quer über die Naturräume des Landes. Zur Umsetzung von Maßnahmen auf diesen konkreten Flächen wird die Behörde oder durch die Behörde Beauftragte auf die Nutzer zu kommen, um für die Maßnahme auf diesem Schlag zur Förderung der Ackerwildkrautflora zu werben. Der Landwirt bzw. der Nutzer kann hier nicht selbst aktiv werden, sondern muss warten bis man behördenseitig an ihn heran tritt. Untertyp 2: Der Untertyp 2 ist gedacht für die breite Förderung der Ackerwildkrautflora in der Fläche. Dies kann jeder Landwirt aktiv für seinen Acker beantragen, egal in welchem Landschaftsraum. Hinweise zur Anlage/Pflege: - professionelle Saatbettvorbereitung - jährliche Anlage des lockeren Getreidebestandes (s.u.) - Winterungen sollten Sommerungen vorgezogen werden - Keine Anlage bei Massenvorkommen von ausdauernden Problemunkräutern/ - ungräsern (Quecke, Acker-Kratzdistel, etc.) Auswahl von Saatmischungen/Bezugsquellen: Lockere Aussaat von Getreide mit einer dominant blühenden Ackerwildkrautart: auf Silikat-/Sandböden -> Roggen + Kornblume 50 keimfähige Pflanzen Roggen/m2, d.h. ca. 18 kg Roggen/ha + 1 kg Kornblume/ha auf Kalk-/Lehmböden -> Gerste + Klatschmohn 50 keimfähige Pflanzen Gerste/m2, d.h. ca. 25 kg Gerste/ha + 1 kg Klatschmohn/ha Das Saatgut von Getreide und jeweiligem Ackerwildkraut sollte zusammen in die Drillmaschine gegeben werden, um Zeit und Kosten zu sparen. Die wesentlich kleineren Samen der Ackerwildkräuter werden sicher dann diskontinuierlich heraus fallen. Die Verteilung der Ackerwildkrautart sollte jedoch auf der Gesamtfläche nicht zu ungleichmäßig sein. Eventuell sind Getreide und Wildkrautsamen getrennt auszusäen. Eine gewisse ungleichmäßige Verteilung von Kornblume und Mohn ist tolerierbar. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 12. März 2015 Antragstellerin As-Nr. Name, Vorname Antragstellernummer (wenn vorhanden) (für jede beantragte Maßnahme jeweils getrennt ausfüllen) Lfd. Nr. Schlag-Nr. / Flick Schlagname / Flächenbezeichnung Fläche in ha Besteht ein Altvertrag auf der Fläche J/N Gemarkung Flur Flurstücksnummer Anzahl der Neupflanzungen Anzahl der Bäume Altbestand Flächenverzeichnis AUKM Bei Streuobstförderung beantragte Fördermaßnahme (z.B. Zwischenfrucht, Blühflächen, etc.) (nur notwendig, wenn noch keine Flick vergeben wurde) Bemerkungen