Richtlinie zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten zur Unterstützung, Betreuung und Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern in den saarländischen Gemeinden sowie zur interkulturellen Öffnung für das Jahr 2015
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Richtlinie zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten zur Unterstützung, Betreuung und Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern in den saarländischen Gemeinden sowie zur interkulturellen Öffnung für das Jahr 2015 vom 15. Januar 2015 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage: Das Land kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) für das Haushaltsjahr 2015 Zuwendungen in Höhe von insgesamt 200.000,- Euro zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten zur Unterstützung, Betreuung und Integration von durch das Land in die saarländischen Städte und Gemeinden verteilten Asylbewerbern und Flüchtlingen (Flüchtlinge) gewähren. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch die Landesregierung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Gegenstand der Förderung: Gegenstand der Förderung sind Projekte, die der Integration von Flüchtlingen, der Verbesserung der Lebenssituation von Flüchtlingen sowie der Interkulturellen Öffnung der Aufnahmegesellschaft dienen. Gefördert werden nach Maßgabe der Nummern 4 und 5 anteilige Personalkosten und Sachkosten beim Aufbau ehrenamtlicher Unterstützungsangebote, bei der ehrenamtlichen Begleitung der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen im Saarland, beim Aufbau der ehrenamtlichen Betreuung und Integration von Flüchtlingen in den saarländischen Städten nach deren Verteilung sowie von Integrationsprojekten in sport- und kulturtreibenden Vereinen. Ziel der Förderung ist es, im Laufe des Jahres 2015 landesweit ehrenamtliches Engagement zu begründen und auszubauen. Ehrenamtlich Tätige sollen geschult und qualifiziert sowie Netzwerke auf- und ausgebaut werden. Vor diesem Hintergrund soll auch die Zusammenarbeit mit den Kommunen und den Migrationsfachdiensten der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Saar verstärkt werden, vor allem mit den Projekten - 2 - „Fortschritt zur Teilhabe“ (Caritasverband für die Diözese Trier e.V.) und „BASiS- Begleitung von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen als Starthilfe im Saarland“ (Deutsches Rotes Kreuz LV Saarland e.V.). Folgende Maßnahmen/ Aufwendungen können gefördert werden: 2.1. Informationsveranstaltungen zur Gewinnung von Menschen die ehrenamtlich tätig sein wollen (Kosten für Saalmiete, Verpflegung) 2.2. Willkommens- und Begegnungsveranstaltungen (Sensibilisierung der Bevölkerung für das Thema Flucht, Herstellung von Kontakten zwischen Flüchtlingen und der Bevölkerung) 2.3. Professionelle Einarbeitung und Schulung sowie Begleitung ehrenamtlicher Koordinatoren 2.4. Professionelle Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche und Multiplikatoren, die Migranten betreuen 2.5. Workshops / Fachtagungen (z.B. fachlicher Austausch zwischen ehrenamtlich Tätigen und Migrationsfachdiensten sowie kommunalen Bediensteten ) 2.6. Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung) für Ehrenamtliche sowie ggf. anteilige Bürokosten 2.7. Veranstaltungen zur Auszeichnung und Würdigung ehrenamtlichen Engagements 2.8. Übernahme der Fahrtkosten und ggf. Dolmetscherkosten die in Zusammenhang mit der Begleitung und Betreuung von Flüchtlingen (z.B. bei der Wohnungssuche, zu Behörden, zum Arzt, bei Freizeitaktivitäten) entstehen 2.9. Übernahme der Fahrtkosten und ggf. Dolmetscherkosten für die Betreuung und sprachliche Begleitung während der therapeutischen Behandlung in der Traumaambulanz Saarland 2.10. Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung und Kooperation mit dem Zuwendungsgeber - 3 - 3. Zuwendungsempfänger: Zuwendungsempfänger sind die in § 2 Absatz 2 Satz 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung (Amtsbl. I S. 415) aufgeführten Landkreise und der Regionalverband Saarbücken. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MSGFuF) ersatzweise folgende Organisationen als Zuwendungsempfänger vorschlagen: die Träger der LIGA der freien Wohlfahrtspflege im Saarland, sofern sie über langjährige Erfahrungen in der Migrationsarbeit und über ausreichende Strukturen im regionalen Bereich der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken verfügen. ausnahmsweise andere Organisationen, wenn sie in ihrer Aufgabenstellung und langjährigen Tätigkeit im Bereich des Ehrenamtes besonders qualifiziert sind und eine verbindliche Zusammenarbeit mit den Träger der LIGA der freien Wohlfahrtspflege im Saarland und deren Ehrenamtsaktivitäten sichergestellt wird. 4. Zuwendungsvoraussetzungen: Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist gemäß § 44 LHO die Förderung ausgeschlossen. a) Vorrang anderer Mittel Die Mittel zur Förderung der Integration und Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln Dritter beziehungsweise anderweitiger Mittel der saarländischen Landesregierung oder des Bundes. Eine Förderung kann daher nur dann erfolgen, wenn bei Dritten beziehungsweise bei anderen Ressorts der saarländischen Landesregierung oder dem Bund keine passenden Förderprogramme vorhanden sind. Die Antragsteller haben bereits bei Antragstellung darzulegen, weshalb keine anderweitige Förderung erfolgen kann. Im Übrigen können Pflichtleistungen anderer Kostenträger durch den Einsatz von Mitteln zur Förderung des Ehrenamtes nur qualitativ verbessert oder ergänzt werden. b) Erfolgskontrolle Zur Durchführung der Erfolgskontrolle sind die Träger verpflichtet, aktuelle Daten aus dem Projektgeschehen zu erheben und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MSGFuF) zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. - 4 - Einzelheiten zur Durchführung der Erfolgskontrolle werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie festgelegt. 5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung: 5.1. Zuwendungsart Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt. Die Projektlaufzeit ist identisch mit dem Haushaltsjahr 2015. 5.2. Finanzierungsart Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung gewährt. 5.3. Umfang und Höhe der Förderung 5.3.1. Zuwendungen für Maßnahmen und Aufwendungen der Ziffern 2.1 – 2.8 Zuwendungen in Höhe von 180.000,- Euro werden für Personal- und Sachkosten der Maßnahmen und Aufwendungen der Ziffern 2.1. – 2.8. gewährt. Sie werden anteilig entsprechend den Aufnahmequoten nach § 2 Absatz 2 Satz 4 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung (Amtsbl. I S. 415) auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Die Zuwendungen sind bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Dies ergibt folgende Aufteilung: - Regionalverband Saarbrücken (20,69 %) 37.242 Euro (incl. der Landeshauptstadt Saarbrücken) - Landkreis Merzig-Wadern (13,04 %) 23.472 Euro - Landkreis Neunkirchen (13,03 %) 23.454 Euro - Landkreis Saarlouis (23,35 %) 42.030 Euro - Saarpfalz-Kreis (18,33 %) 32.994 Euro - Landkreis St. Wendel (11,58 %) 20.844 Euro 5.3.2. Zuwendungen für Maßnahmen und Aufwendungen der Ziffer 2.9 – 2.10 Fördermittel für Maßnahmen und Aufwendungen nach Ziff. 2.9. stehen in Höhe von 5.000,- Euro und nach Ziffer 2.10 in Höhe von 15.000,- Euro zur Verfügung. - 5 - 5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das Projekt des Zuwendungsempfängers nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Nicht förderfähig sind die Ausgaben für ständig vom Träger beschäftigtes Personal (Overhead- oder Gemeinkosten), das im Zusammenhang mit dem Projekt tätig werden muss und Personalkosten, die den individuellen Einsatz der ehrenamtlichen Kräfte im Einzelfall koordinieren. Personalkosten können pro Zuwendungsempfänger bis zu einem Betrag in Höhe von 12.600,- Euro gefördert werden, maximal jedoch 30 % des bewilligten Betrages. Einzelheiten zu den zuwendungsfähigen Ausgaben werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie festgelegt. 6. Verfahren: Antragsverfahren: Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn beim MSGFuF, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken, zu stellen; Antragsformulare sind beim MSGFuF erhältlich. Die Zuwendungsanträge müssen Angaben zu mindestens folgenden Punkten enthalten: - die genaue Bezeichnung des Maßnahmeträgers; - eine Beschreibung des Projektes mit Festlegung seiner konkreten Ziele sowie die Benennung von Indikatoren oder Messgrößen für jedes Ziel, die einen Rückschluss auf die Zielerreichung ermöglichen; - die Kosten- und Finanzierungspläne für den gesamten beantragten Förderzeitraum. Bewilligungsverfahren: Dem MSGFuF obliegt die Bewilligung der Landesmittel. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren: Dem MSGFuF obliegt die Auszahlung der Landesmittel. Die Mittel können nach Fortgang der Maßnahme bis zu maximal 95 % ausgezahlt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Verwendungsnachweisverfahren: Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen; die Integrationsbemühungen sind statistisch zu erfassen und zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Verwendungsnachweisformulare sind beim MSGFuF erhältlich. - 6 - Bei erstmaliger Beantragung einer Zuwendung durch eine juristische Person des privaten Rechts gemäß Ziffer 3 sind die Satzung und der Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Saarbrücken, den 15. Januar 2015 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit Frauen und Familie Bachmann