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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinie zur Förderung investiver (Bau)Maßnahmen für Leuchtturmprojekte der Industriekultur (Weltkulturerbe Völklinger Hütte)

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Richtlinie zur Förderung investiver (Bau)Maßnahmen für Leuchtturmprojekte der Industriekultur (Weltkulturerbe Völklinger Hütte)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2024-04-15

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Seite 1 von 12 Richtlinie zur Förderung investiver (Bau)Maßnahmen für Leuchtturmprojekte der Industriekultur (Weltkulturerbe Völklinger Hütte) vom 21.08.2025 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Saarland gewährt zur Förderung investiver (Bau)Maßnahmen für Leuchtturmprojekte der Industriekultur (Weltkulturerbe Völklinger Hütte) - aus Mitteln des Saarlandes, - aus Mitteln der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Grundlage des Programms EFRE Saarland 2021– 2027 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Programm EFRE Saarland) Zuwendungen. Zweck der Förderung ist die Unterstützung der Industriekultureinrichtung Weltkulturerbe Völklinger Hütte GmbH zur Steigerung der touristischen Attraktivität des Saarlandes. 1.2 Rechtsgrundlagen der Förderung sind - diese Richtlinie, - die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der jeweils geltenden Fassung, - die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung, - die §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung, - die spezifischen Verordnungen der Europäischen Union (EU) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021, die Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24. Juni 2021 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, ferner die für das Programm EF- RE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften sowie die EFRE- spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2021–2027, - die Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der jeweils geltenden Fassung. Seite 2 von 12 2. Gegenstand der Förderung Im Zusammenhang mit einer beteiligungsorientiert entwickelten Strategie mit einem festgelegten territorialen Bezugsraum (i. d. R. Regionalverband Saarbrücken, Landkreis Neunkirchen, Landkreis Saarlouis) und einer thematischen Schwerpunktsetzung (Steinkohlenbergbau und/oder Eisen-/Stahlindustrie) wurden im Rahmen der Priorität 4 des EFRE-Programms „Integrierte Entwicklung des industriekulturellen Erbes und des Tourismus Saarland plus“ im spezifischen Ziel 5 „Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen lokalen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit außerhalb städtischer Gebiete“ drei Förderschwerpunkte bestimmt. Diese Förderrichtlinie bezieht sich auf: Förderschwerpunkt 1 - Investive (Bau)Projektmaßnahmen für Leuchtturmprojekte der Industriekultur (Weltkulturerbe Völklinger Hütte) Ergänzungen und Erweiterungen touristischer Angebote für Familien (z. B. Spielmöglichkeiten, Verbesserungen der Wegeführungen für Besucher und andere Aufwertungen auf dem Gelände des Weltkulturerbes Völklinger Hütte [WVH]); Inwertsetzung und Reattraktivierung ehemaliger Arbeitsplätze und der vorhandenen Maschinen im Einklang mit den UNESCO-Vorgaben; Inwertsetzung und touristische Erschließung der Hochofengruppe sowie weiterer baulicher Anlagen. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nicht Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die bereits aus Landes- und/oder Bundesmitteln gefördert werden. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Maßnahme ist die Stärkung und touristische Vermarktung des industriekulturellen Erbes. Wichtig dafür ist die weitere kulturtouristische Erschließung, Inwertsetzung, Reattraktivierung, Weiterentwicklung und zeitgemäße Inszenierung und Bespielung des WVH mit Gegenwarts- und Zukunftsthemen (bspw. Digitalisierung, soziale Auswirkungen der Industrialisierung, Ökologie, grüne Infrastrukturmaßnahmen, Erinnerungskultur und Barrierefreiheit). Seite 3 von 12 Die gemeinschaftliche Zielerreichung orientiert sich an folgenden Effizienz- und Effektivitätsindikatoren (Solldatum: 30. Juni 2029): Outputindikatoren Priorität Spezifisches Ziel Indikator Einheit für die Messung Sollvorgabe 4 RSO5.2 OI7 (Infrastrukturprojekte des WVH in Bezug zur sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen, digitalen, touristischen Entwicklung des Kulturerbes) Projektanzahl 4 Ergebnisindikatoren Priorität Spezifisches Ziel Indikator Einheit für die Messung Ausgangs/Refere nzwert Bezugsjahr Sollvorgabe 4 RSO5.2 RCR77 (Besucher von unterstützten kulturellen touristischen Stätten) Besucher/Jahr 64.442 2020 698.000 Die entsprechenden Indikatoren basieren auf dem seitens der EU-Kommission verabschiedeten EFRE-Programm 2021–2027 Saarland. Sofern im Rahmen von Programmänderungen eine Anpassung der Indikatoren erfolgt, gelten die der jeweils gültigen Fassung des EFRE-Programms 2021–2027 Saarland. 4. Zuwendungsempfängerin 4.1 Als Zuwendungsempfängerin kann die Weltkulturerbe Völklinger Hütte - Europäisches Zentrum für Kunst und Industriekultur GmbH gefördert werden. 4.2 Sofern Vorhaben mit der Umgestaltung/Instandsetzung/Veränderung von Infrastruktur einhergehen, muss die Zuwendungsempfängerin Eigentümerin sein. Vorhaben, die von der Zuwendungsempfängerin an Standorten umgesetzt werden, die sich nicht in deren Eigentum befinden, bedürfen vor Vorhabenbeginn und mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist einer schriftlichen Vereinbarung und damit verbundenen Absicherung mit dem/der Eigentümer/in. Die Vereinbarung muss Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung/Instandsetzung/Veränderung und spätere Nutzung sowie Regelungen zur Inwertsetzung und Ersatzmaßnahmen bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist der jeweiligen Projekte enthalten. Die Durchführung von Vorhaben an anderen Standorten beschränkt sich auf das Programmgebiet Saarland. Seite 4 von 12 4.3 Die Zuwendungsempfängerin ist in vollem Umfang für die förderrechtlich konforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber der Bewilligungsbehörde für den Fall einer etwaigen Rückforderung. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Das Vorhaben muss mit den „Kriterien und Methodik für die Auswahl der geförderten Vorhaben im Programm EFRE Saarland 2021–2027“ übereinstimmen. Vorhabenspezifische Auswahlkriterien sind danach insbesondere:  Einfügen in das Industriekulturkonzept,  bessere Erschließung, Verzahnung und zeitgemäße Präsentation der Standorte,  Generierung von Entwicklungsimpulsen,  Beitrag zur Umsetzung der Tourismuskonzeption „Saarland 2025“,  Ergänzungen und Erweiterungen touristischer Angebote für Familien,  Inwertsetzung und Reattraktivierung ehemaliger Arbeitsplätze und der vorhandenen Maschinen im Einklang mit den UNESCO-Welterbe-Vorgaben,  Inwertsetzung baulicher Anlagen mit besonderer Wirkung. 5.2 Um im Wettbewerb mit anderen touristischen Destinationen bestehen zu können, setzt das Saarland auf die kontinuierliche Verbesserung und Sicherung der Qualität des touristischen Angebots. Die Zuwendungsempfängerin muss demnach gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur spätestens mit Vorlage des Endverwendungsnachweises zu den jeweiligen Vorhaben eine Zertifizierung zum Nachweis von Qualität (Q-Zertifizierung, anderes QM-System) vorlegen. 5.3 Unbeschadet der EFRE-spezifischen Informations- und Kommunikationspflichten muss die Zuwendungsempfängerin bei ihren Marketingaktivitäten das Logo des Tourismus im Saarland einsetzen. Die Datei kann bei der Tourismus Zentrale Saarland GmbH angefordert werden. 5.4 Gemäß Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und Rates vom 24. Juni 2021 ist es im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels erforderlich, dass die Vorhaben die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten und keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates verursachen. Die Ziele der Fonds sind gemäß Artikel 9 Absatz 4 im Einklang mit dem Ziel der Förderung der nachhaltigen Entwicklung geSeite 5 von 12 mäß Artikel 11 AEUV zu verfolgen, wobei den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (do no significant harm principle [DNSH]) Rechnung zu tragen ist. Das DNSH-Prinzip bezieht sich auf die in der TaxonomieVerordnung genannten sechs Umweltziele Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Nach dem Bericht zur Prüfung der Einhaltung des DNSH-Prinzips und der Anforderungen zu „Climate proofing of infrastructures“ im Rahmen des EFRE-OP 2021–2027 im Saarland der TAURUS ECO Consulting GmbH müssen im EFRE-Programm Saarland 2021– 2027 die Umweltziele Kreislaufwirtschaft und Anpassung an den Klimawandel näher betrachtet werden, um sicherzustellen, dass die Fördermaßnahmen und geförderten Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen. Zudem ist gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und Rates sicherzustellen, dass Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, klimaverträglich sind („Climate proofing of infrastructures“). Im Rahmen der Antragsstellung müssen zur Sicherstellung dieser Vorgaben seitens der Zuwendungsempfängerin die hierzu erforderlichen Angaben über die Eingabemaske „Ex-ante-Monitoringdaten zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen“ im Förderportal des Saarlandes („nFMI“ - neues Fördermittelinfomationssystem1) getätigt werden. Dies beinhaltet Angaben zur „Prüfung der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Umweltziels Kreislaufwirtschaft“ sowie zur „Prüfung der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Umweltziels Anpassung an den Klimawandel“. Des Weiteren ist das ausgefüllte Excel-Tool (im nFMI verfügbar) „Klimaverträglichkeitsprüfung von Infrastrukturinvestitionen“ einzureichen. Zur Vermeidung oder Minderung von Klimarisiken geplante und im Excel-Tool beschriebene Anpassungsmaßnahmen werden Bestandteil des Förderbescheids und sind im Verwendungsnachweis darzustellen. 5.5 Zudem hat die Zuwendungsempfängerin mit Antragstellung einen Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen. Damit werden die rechtliche Vertretung der Antragsstellerin sowie die damit verbundene Zeichnungsbefugnis nachgewiesen. 1 https://foerderportal.saarland.de/ Seite 6 von 12 5.6 Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von voraussichtlich mehr als 1,5 Millionen Euro sind Machbarkeitsstudien und/oder Gutachten von unabhängigen Dritten vorzulegen. Aus diesen müssen zumindest folgende Aspekte/Punkte hervorgehen: - Schlüssigkeit des Vorhabens, - Übereinstimmung mit dem Programm EFRE Saarland, - Bedeutung des Vorhabens in Bezug zur Industriekultur, - Einzugsbereiche, - Gästezahlen vor und nach Vorhabenumsetzung, - Einhaltung der Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, - Tragbarkeit von nicht förderfähigen Kosten und Folgekosten, - Bedeutung des Vorhabens für den Tourismus in der Region. 5.7 Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Die Zuwendungsempfängerin muss nachweisen, dass sie nicht förderfähige Kosten sowie die Folgekosten der Investition (einschließlich angemessener Kosten für die ständige Unterhaltung der Einrichtung) tragen kann. Die Folgekosten der Investition sind nicht zuwendungsfähig und müssen von der Zuwendungsempfängerin in vollem Umfang getragen werden. Hierüber muss vor Erlass des Zuwendungsbescheides eine Vereinbarung zwischen der Zuwendungsempfängerin und der Bewilligungsbehörde getroffen werden. 5.8 Gleichheit, Inklusion und Anti-Diskriminierung werden über das gesamte EFRE- Programm verfolgt. Die Zuwendungsempfängerin hat den diskriminierungsfreien öffentlichen Zugang zu den Vorhaben (Netzwerke, Informations- und Beratungsangebote) sowie speziell zu den Tourismusinfrastrukturmaßnahmen für alle geeigneten Nutzer zu gewährleisten. Im Rahmen der Umsetzung öffentlicher kulturtouristischer Infrastrukturmaßnahmen sind die nach der Landesbauordnung geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit (technische Baubestimmungen mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen) grundsätzlich einzuhalten. Mit der Antragstellung muss die Zuwendungsempfängerin nachweisen, dass der oder die für den Bezugsraum der Fördermaßnahme zuständige kommunale Behindertenbeauftragte von Anfang an in die Planung des Vorhabens eingebunden war. Darüber hinaus ist das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz, insbesondere die Regelungen hinsichtlich der barrierefreien Informationstechnik, der Verwendung Seite 7 von 12 von Leichter Sprache, Gebärdensprache sowie anderen Kommunikationshilfen, zu beachten. 5.9 Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn die erforderlichen planungs-, bau-, denkmal- und umweltrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Die Gewährung einer Zuwendung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist, und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung in der Regel als Vollfinanzierung. 6.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, davon 40% EFRE- und 60% Landesanteil. Von den beschriebenen Fördersätzen kann in begründeten Fällen (bspw. Begrenzung beihilferechtliche Vorgaben bei Beihilfenrelevanz) abgewichen werden. 6.3 Gefördert werden insbesondere2:  Kosten für Machbarkeitsstudien und/oder Gutachten bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von voraussichtlich mehr als 1,5 Millionen Euro;  Kosten für Gutachten zur spezifischen Beurteilung der Wirkungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft und Anpassung an den Klimawandel sowie ggf. adäquate Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bei Vorhaben von über 10 Millionen Euro und erforderliche Gutachten in Bezug auf Klimaverträglichkeit;  Kostengruppe 210 (Herrichten);  Kostengruppe 300 (Bauwerk – Baukonstruktionen), ausgenommen KG 390, siehe Ziffer 6.4;  Kostengruppe 400 (Bauwerk – Technische Anlagen), ausgenommen KG 490, siehe Ziffer 6.4;  Kostengruppe 500 (Außenanlagen und Freiflächen), ausgenommen KG 590, siehe Ziffer 6.4;  Kostengruppe 600 (Ausstattung und Kunstwerke), sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben steht und der Zielerreichung des Förderzwecks unmittelbar dient; 2 Die konkreten Kostengruppenbezeichnungen innerhalb der Ziffern 6.3 und 6.4 ergeben sich aus der DIN 276:2018 Seite 8 von 12  Kostengruppe 700 (Bauherrenaufgaben), ausgenommene Kostengruppen siehe Ziffer 6.4; Daneben gelten für folgende Kostengruppen besondere Regelungen: - Kostengruppe 713 (Projektsteuerung): förderfähig bis max. 4 % der zuwendungsfähigen Baukosten (KG 200 bis KG 500); - Kostengruppe 730 (Objektplanung): förderfähig bis max. 25 % der zuwendungsfähigen Baukosten (KG 200 bis KG 500); - Kostengruppe 740 (Fachplanung): förderfähig bis max. 30 % der zuwendungsfähigen Baukosten (KG 200 bis KG 500); - Kostengruppe 764 (Bemusterung): im Einzelfall nach Abstimmung mit der baufachlichen Prüfstelle und der Zwischengeschalteten Stelle förderfähig. Die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit der Bau- und Baunebenkosten obliegt der Bewilligungsbehörde, erforderlichenfalls wird die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß den Vorgaben der geltenden VV zu § 44 LHO (Ziffer 6) beteiligt. 6.4 Nicht gefördert werden insbesondere:  Einrichtungen, die üblicherweise gewerblich betrieben werden und dem Tourismus nur mittelbar zugutekommen (z. B. Kioske, Shops, Errichtung oder Ausbau von Unterkünften, Gastronomieeinrichtungen);  Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin;  Unterhaltungsaufwendungen;  sonstige Folgekosten;  Energiekosten (u. a. Gaskosten, Fernwärmekosten wie auch sonstige Energiebereitstellungskosten);  Präsente (wie z.B. Blumen, Alkohol o. Ä.);  Ausgaben für GEMA, Tantiemen, Künstlersozialkasse, Ticketsystem, VVK-Gebühr sowie sonstige Gebühren;  Reinigungskosten;  Kostengruppe 100 (Grundstück; Ausnahme siehe Nummer 6.6);  Kostengruppe 220 (Öffentliche Erschließung);  Kostengruppe 230 (Nicht öffentliche Erschließung);  Kostengruppe 240 (Ausgleichsmaßnahmen und –abgaben);  Kostengruppe 250 (Übergangsmaßnahmen);  Kostengruppe 390 (Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen): 397, 398, 399; Seite 9 von 12  Kostengruppe 490 (Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen): 497, 498, 499;  Kostengruppe 590 (Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen): 597, 598, 599;  Kostengruppe 710 (Bauherrenaufgaben): 711, 712, 719;  Kostengruppe 750 (Künstlerische Leistungen);  Kostengruppe 760 (Allgemeine Baunebenkosten): 763, 765, 766, 769;  Kostengruppe 790 (Sonstige Baunebenkosten);  Kostengruppe 800 (Finanzierung);  Schuldzinsen. 6.5 Die Kostenpläne sind auf Basis der zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Genehmigung des Vorzeitigen Vorhabenbeginns geltenden DIN 276 zu erstellen. Sofern ein solcher nicht beantragt wird, sind die Kostenpläne auf Basis der zum Zeitpunkt der Förderantragstellung geltenden DIN 276 zu erstellen. 6.6 Bei Vorhaben, die einen besonderen tourismuspolitischen Stellenwert haben, kann der Grunderwerb im Einzelfall ausnahmsweise gefördert werden. Der besondere tourismuspolitische Stellenwert des Vorhabens ist explizit zu begründen. In diesem Fall kann der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken mit maximal 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben unterstützt werden. 6.7 Bei Bauvorhaben ist nach Maßgabe der VV-LHO die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Daneben ist bei Vorhaben, die dem Denkmalschutz unterliegen, das hierfür zuständige Landesdenkmalamt zu beteiligen. 6.8 Sofern die Zuwendungsempfängerin allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, sind nur die Nettoausgaben förderfähig. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Wird ein Vorhaben aus dem EFRE-Fonds gefördert, gilt ein Kumulierungsverbot für Förderungen aus anderen EFRE-/ESI-Fonds, anderen Unionsinstrumenten sowie anderen Förderrichtlinien, Programmen oder ähnlichen Vorschriften. Seite 10 von 12 7.2 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung. 7.3 Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum wird für jedes Vorhaben im Zuwendungsbescheid konkret festgelegt. Dabei definiert sich der Bewilligungszeitraum als jener, in dem die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stehen bzw. für den der Zuwendungsgeber eine Förderzusage erteilt. Der Durchführungszeitraum hingegen bestimmt, dass das geförderte Vorhaben in diesem durchgeführt werden muss und nur die im Durchführungszeitraum entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben abgerechnet werden können. Gefördert werden grundsätzlich nur Vorhaben, deren Durchführungszeitraum spätestens mit dem 31. Dezember 2028 endet. 7. 4 Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Zustimmung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind. Abweichend davon sind generell Ausgaben für Planungsaufträge (bis Leistungsphase 4) einschließlich Bauvoranfragen und Genehmigungen, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks zuwendungsfähig, die vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Zustimmung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind. 7.5 Die Zuwendungsempfängerin ist bei Baumaßnahmen an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und Zwecke für eine Dauer von 15 Jahren beginnend mit dem Tag der letztmaligen Auszahlung der Förderung (Abschlusszahlung) gebunden. Die Zweckbindungsfrist für angeschaffte förderfähige Ausstattung beträgt 5 Jahre ebenso beginnend mit dem Tag der letztmaligen Auszahlung der Förderung (Abschlusszahlung). Beabsichtigte Nutzungsänderungen innerhalb der Nutzungsbindung sind der Bewilligungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung. Im Falle einer Übertragung des Eigentums an dem Fördergegenstand innerhalb des Zeitraumes der Nutzungsbindung muss vor Abschluss eines Vertrages zur Eigentumsübertragung die schriftliche Einwilligung der Bewilligungsbehörde eingeholt werden. Seite 11 von 12 Zudem müssen die mit den Zuwendungen verbundenen Verpflichtungen von der Erwerberin oder dem Erwerber übernommen werden (z.B. durch Festlegung im notariellen Kaufvertrag). 7.6 Die Einhaltung des europäischen Wettbewerbsrechts und insbesondere des Beihilferechts ist zu gewährleisten. Die Förderung darf grundsätzlich keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen Zudem können Finanzierungen im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes als beihilfefrei gelten/angesehen werden, wenn die in den Rz. 33–37 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 8. Verfahren 8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur. 8.2 Der Zuwendungsantrag ist vor Beginn des Vorhabens unter Anhang prüffähiger Unterlagen beim Ministerium für Bildung und Kultur einzureichen. Sobald verfügbar, hat die Antragstellung über das digitale Förderportal des Saarlandes („nFMI“) mit den dort geforderten Angaben und Unterlagen zu erfolgen. 8.3 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Einzelfällen unter Begründung der Erforderlichkeit vor, mit oder nach Antragsstellung beantragt werden. Eine Planung bis einschließlich Leistungsphase 4 der HOAI-Leistungsphasen gilt i. d. R. als förderunschädlich. Sobald verfügbar, hat die Stellung des Antrags auf Zustimmung zum Vorzeitigen Vorhabenbeginn über das digitale Förderportal des Saarlandes („nFMI“) zu erfolgen. Bereits in Papierform gestellte Anträge sind dort nachzuerfassen. 8.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in der EFRE-Rahmenrichtlinie, den ANBest-P-EFRE und/oder diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Seite 12 von 12 8.5 Um den Verwaltungsaufwand für die Zuwendungsempfängerin sowie den Zuwendungsgeber so gering wie möglich zu halten, sollte die Höhe des Mittelabrufs in einem angemessenen Verhältnis zur Förderhöhe stehen. 8.6 Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist und die Ausgaben in tatsächlicher Höhe nachgewiesen werden können (Auszahlung auf Ausgabenbasis). 8.7 Ein Abrechnungsbescheid ergeht nur, wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung von den Festsetzungen des Zuwendungsbescheides abweicht. In allen anderen Fällen gilt die Schlusszahlung als Abrechnung und Abschluss des Zuwendungsverfahrens. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 15. April 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Anträge auf Förderung eines Vorhabens aus dem EFRE-Programm 2021-2027, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, werden nach dieser Richtlinie bewilligt. Saarbrücken, den 21. August 2025 Die Staatssekretärin des Ministeriums für Bildung und Kultur gez. Jessica Heide


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