Richtlinie zur Förderung und Erhaltung dörflichen Lebens und bürgerschaftlichen Engagements im ländlichen Raum des Saarlandes (Agentur-ländlicher-Raum-Richtlinie - ALR-R)
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174 Richtlinie zur Förderung und Erhaltung dörflichen Lebens und bürgerschaftlichen Engagements im ländlichen Raum des Saarlandes (Agentur ländlicher Raum Richtlinie — ALR-R) Vom 9. Dezember 2008 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Zuwendungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung dörflichen Lebens, der Dorfgemeinschaft und des Bürgerengagements. Diese Förderung kann sich sowohl auf investive als auch nicht investive Maßnahmen erstrecken. Insbesondere sollen Projekte gefördert werden, die Vorbildcharakter für andere Dörfer, Gemeinden und Organisationen haben können. 1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung von Maßnahmen nach Nr. 1.1 sind: 2.1 die Durchführung von Bürgerprojekten, die den Gemeinschaftssinn und die Stärkung des dörflichen Lebens fördern 2.2 Begrünungsmaßnahmen und Pflanzaktionen 2.3 Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen zu Themen des ländlichen Raums 2.4 Erstellung von Broschüren, Faltblättern und Informationstafeln 2.5 Durchführung von Work- und Feriencamps im ländlichen Raum, bei denen die Bindung ans Dorf gestärkt wird und bei denen Arbeiten im Dorf unter Anleitung von Erwachsenen durchgeführt werden 2.6 Kennzeichnung historischer Gebäude und Plätze im Dorf 2.7 Erstellung von Broschüren zur Dorfchronik, die aus der Vielzahl der bestehenden Chroniken herausragen 2.8 Vorbereitung der Dörfer auf den Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ und Präsentation der saarländischen Siegerdörfer auf Bundes- und EU- Ebene 2.9 Betreuung und Evaluierung geförderter Maßnahmen durch externe Büros 2.10 Förderung von Nachbarschaftshilfeprojekten und Dorfnetzwerken 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 1.1 können erhalten: 3.1 Städte, Gemeinden und Landkreise 3.2 Zweckverbände 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden nur in ländlich geprägten Gemeinden, Orten oder Ortsteilen mit einer Einwohnerzahl bis zu 10.000 Einwohnern und dörflicher Siedlungsstruktur, in Weilern, Gehöftgruppen und Einzelhöfen gefördert. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 4.2 Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Eine entsprechende Erklärung ist beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen (siehe Nr. 7.2). Als Maßnahmenbeginn gelten — der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde oder — der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. Bei baulichen Maßnahmen gelten die Durchführung fachlich erforderlicher Voruntersuchungen, sowie die Planung und der Grunderwerb nicht als Maßnahmebeginn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann möglich, wenn ein sofortiges Handeln nach gesetzlichen Vorschriften geboten war und eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht rechtzeitig hätte erteilt werden können. 4.3 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro überschreiten und die zur Bewilligung vorgesehene Zuwendung einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro nicht unterschreitet. 4.4 Sind nach gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. B. Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung) erforderlich, muss der Antragsteller diese der Bewilligungsbehörde vor Erlass eines Zuwendungsbescheides vorlegen. 4.5 Es können nur Vorhaben gefördert werden, die im Saarland durchgeführt werden. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung. 5.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai 2009 745 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung. 5.4 Umfang und Höhe der Zuwendung 5.4.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich aufgrund der fachlichen Entscheidung durch das Fachreferat, der Möglichkeit zur Inanspruchnahme anderer finanzwirksamer öffentlich-rechtlicher Vergünstigungen und nach Maßgabe der im Haushalt des Landes bereitgestellten Haushaltsmittel (Ermessenskriterien). 5.4.2 Für Projekte der Zuwendungsempfänger nach Nr. 2.1 bis 2.10 können, nach Abzug der Zuwendungen Dritter, Zuwendungen bis zu 50 v. H. der verbleibenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben 5.5.1 Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten die nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der Maßnahme entstehen und zur Erreichung des Zuwendungszweckes erforderlich sind. 5.5.2 Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig, soweit Vorsteuerabzug möglich ist. 5.5.3 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger sowie von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, können in Höhe von 75 v. H. der vom Ministerium der Finanzen jährlich festgelegten „Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst“ (ohne Versorgungszuschlag, Beihilfen und sonstige Zuschläge) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Maßgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt der Erbringung der Eigenarbeitsleitung geltenden Pauschbeträge. Eigenleistungen können anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Eigenarbeitsleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und dem jeweiligen Einzelprojekt zuzuordnen sein, b) die Eigenarbeitsleistungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der geförderten Maßnahme stehen, c) anrechenbare Eigenarbeitsleistungen (eigener Personaleinsatz) müssen alternativ auch als zuwendungsfähige Fremdleistungen (Ausgaben) anerkannt werden können, wobei der Einsatz eigenen Personals wirtschaftlicher sein muss als die Fremdvergabe, d) vom Zuwendungsempfänger sind Listen zu führen, die Auskunft über die Art der erbrachten Leistung, Ausführungstag und Namen des Ausführenden geben. Zusätzlich sind die Listen durch den Zuwendungsempfänger oder dessen Vertreter, wie z. B. Ortsvorsteher, zu bestätigen, e) die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der tatsächlichen zuwendungsfähigen (baren) Ausgaben im haushaltsrechtlichen Sinne nicht überschreiten, f) Arbeitsleistungen gelten nur dann als Eigenarbeitsleistungen, wenn sie durch den Zuwendungsempfänger, dessen Mitglieder oder in die Maßnahme durch besondere schriftliche Vereinbarung eingebundene Kooperationspartner und deren Mitglieder erbracht werden. 5.6 Abstimmung mit anderen Förderprogrammen Eine Kombination von Mitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist möglich, wenn sich diese auf unterschiedliche Bereiche der Einzelmaßnahmen beziehen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Überschreiten die Ausgaben einzelner Gewerke oder Teilmaßnahmen den der Bewilligung zugrunde liegenden Betrag, so kann dies durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Gewerken oder Teilmaßnahmen ausgeglichen werden. Dies gilt nur dann, wenn dadurch die fachgerechte Durchführung der Gesamtmaßnahme im vollen der Bewilligung zugrunde liegenden Umfang nicht beeinträchtigt wird. 6.2 Können nicht durch den Zuwendungsempfänger zu vertretende Ausgabensteigerungen bei einzelnen Gewerken oder Teilmaßnahmen nicht durch Einsparungen bei anderen Gewerken oder Teilmaßnahmen ausgeglichen werden, so kann mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Ausführung einzelner Teilmaßnahmen oder Gewerke verzichtet werden, soweit hiergegen keine fachlichen Bedenken bestehen. 6.3 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine Teilmaßnahme ohne Zustimmung nach Nr. 6.2 nicht ausgeführt wird. 6.4 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 6.5 Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises der Bewilligungsbehörde, jede bauliche und sonstige Veränderung an dem geförderten Objekt vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Maßnahmen an dem geförderten Objekt durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. 6.6 Mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, dem Zuwendungszweck entsprechend einzusetzen. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt anteilig zu erstatten. 6.7 Bei einer Übertragung des Eigentums an — dem geförderten Objekt innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde oder — geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z. B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. 6.8 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn deren Abruf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag um grundsätzlich bis zu einem Jahr verlängern. 6.9 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. 6.10 Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Maßnahmendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. 6.11 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, vorrangig jedoch die §§ 48 – 49 a SVwVfG. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn — der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, — das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung der Vordrucke in der Anlage bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Zuwendungsanträge sind nur für solche Maßnahmen zu stellen, die tatsächlich im laufenden oder folgenden Haushaltsjahr durchgeführt werden sollen. Stellt eine Gebietskörperschaft mehrere Zuwendungsanträge in einem Jahr, ist jede Maßnahme von der Gebietskörperschaft mit einer Angabe der Priorität im Verhältnis zu ihren übrigen Maßnahmen zu versehen. Die Priorität ist in Zahlenform anzugeben, wobei „1“ höchste Priorität bedeutet. Jede Prioritätenstufe kann dabei nur einmal im Jahr vergeben werden. Nachträgliche bzw. zusätzliche Antragstellungen während des laufenden Haushaltsjahres werden in ihrer Prioritätenstufe den bereits beantragten Maßnahmen nachgeordnet. Dem Antrag sind folgende Projektunterlagen beizufügen: — eine ausführliche Projektbeschreibung, — Kostenvoranschläge oder Angebote. Die Bewilligungsbehörde kann vom Antragsteller ergänzend zum Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Es kann die Antragsunterlagen zur Beurteilung an sachverständige Dritte weiterleiten. Nr. 3.3.2 und Nr. 3.4 VV-P-GK zu § 44 LHO finden keine Anwendung. Nr. 6.1 VV-P-GK zu § 44 LHO findet ebenfalls keine Anwendung. Zuwendungsanträge, die unvollständig oder nicht der Anlage entsprechend eingereicht und nach einmaliger Aufforderung, unter Berücksichtigung einer individuellen Fristsetzung, nicht vervollständigt werden, finden keine Berücksichtigung in der weiteren Bearbeitung und sind abzulehnen. Kommt die Umsetzung einer beantragten Maßnahme nicht zustande, ist die Bewilligungsbehörde hierüber umgehend schriftlich zu informieren. 7.2 Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat in diesem Fall schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem die geplante Maßnahme ersichtlich ist, keine fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung bestehen und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die etwaige spätere Gewährung einer Zuwendung sprechen könnten. Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai 2009 747 Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn besteht nicht. 7.3 Bewilligungsverfahren Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Zuwendungsantrag sowie die Mittelbewilligung durch schriftlichen Bescheid. 7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 7.4.1 Zuwendungen von unter 10.000,- Euro bei Personen des öffentlichen Rechts werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. 7.4.2 Bei Zuwendungen ab 10.000,- Euro kann auf schriftlichen Antrag eine Abschlagszahlung geleistet werden. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dabei erfolgen Teilzahlungen nur, wenn sie mehr als 3.000,- Euro bei Personen des öffentlichen Rechts betragen. 7.4.3 Der Antrag auf Auszahlung ist in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich geleistet wurden oder innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung geleistet werden. 7.4.4 Die Bewilligungsbehörde kann als zusätzliche Sicherheit im Rahmen der Nr. 7 VV zu § 44 LHO / VV-P-GK zu § 44 LHO und Nr. 1 AN- Best-P-GK die Teilzahlungen auf 95 v. H. der Zuwendung begrenzen und die Auszahlung des Restbetrages von der Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig machen. 7.5 Verwendungsnachweisverfahren 7.5.1 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage 2 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 7.5.2 Verwendungsnachweise werden regelmäßig nur darauf geprüft, ob sie vollständig sind, offensichtliche Unrichtigkeiten ersichtlich sind oder sich aus den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben. Eine vollständige Prüfung (ggf. mit Einsichtnahme in Bücher, Belege u.s.w.) braucht nur in Einzelfällen zu erfolgen. Die Bewilligungsbehörde ist jedoch jederzeit hierzu berechtigt. Die Verantwortung für die sachliche und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verwendungsnachweis liegt beim Zuwendungsempfänger bzw. den dort verantwortlichen Personen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben im Verwendungsnachweis im Sinne der Nrn. 12 bis 15 VV zu § 70 LHO ist vom Zuwendungsempfänger festzustellen. 7.6 Abrechnungsverfahren 7.6.1 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. Ausnahmen hiervon können in dem Umfang zugelassen werden, wie die zu erwartende Kostensteigerung vor Ausführung der Arbeiten der Bewilligungsbehörde schriftlich mitgeteilt und diese durch die Bewilligungsbehörde anerkannt wurden. 7.6.2 Unterschreiten die nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde festgestellten tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P-GK dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend festgesetzt. Nr. 2.3 ANBest-P-GK findet keine Anwendung. 7.6.3 Das Zuwendungsverfahren wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises von der Bewilligungsbehörde durch die Schlusszahlung abgerechnet und abgeschlossen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Ein Abrechnungsbescheid ergeht nur, — wenn nach §§ 48, 49 und 49a SVwVfG bzw. Nr. 8 VV zu § 44 LHO / VV-P-GK zu § 44 LHO i. V. m. Nr. 8 ANBest-P-GK weitere Verfahrensschritte notwendig sind und — in Fällen der Nr. 7.5.2, wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde bezüglich der Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben von den diesbezüglichen Angaben des Zuwendungsempfängers im Verwendungsnachweis abweicht. 7.6.4 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde oder den Rechnungshof des Saarlandes bzw. den Rechnungshof des Bundes sowie der Prüfungseinrichtungen der EU bleibt auch nach Abschluss der Maßnahme unberührt. Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 7.7 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 7.8 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Saarbrücken, den 9. Dezember 2008 Der Minister für Umwelt Mörsdorf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Ich bin daher willens, die Maßnahme auf eigenes finanzielles Risiko durchzuführen und vorzufinanzieren. Ich erkläre, dass zumindest eine Vorfinanzierung möglich ist. Ich weiß auch, dass die Zustimmung nur erteilt wird, wenn der Zuwendungsantrag vollständig ist. Da die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn auch nur in Ausnahmefällen erteilt werden kann, begründe ich meinen Antrag wie folgt (dringliche und wirtschaftliche Gründe): (Ort und Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift) Anlage 1 ALR / MEL - 2009 Seite 5 Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai 2009 753 Agentur ländlicher Raum (ALR) Verwendungsnachweis Förderung und Erhaltung dörflichen Lebens und bürgerschaftlichen Engagements im ländlichen Raum des Saarlandes (ALR-R) An das Ministerium für Umwelt - Referat A/4 - Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken Vermerk Registratur A/4 - WinReg 1. Zuwendungsempfänger/in Name: Straße und Hausnummer: PLZ und Wohnort: Bankverbindung: Kontonummer: Bankleitzahl: Name der Bank: Ansprechpartner: Telefon / Telefax: E-Mail: 2. Maßnahme 2.1 Bezeichnung der Maßnahme (wie im Zuwendungsbescheid): Bezeichnung: Zuwendungsbescheid vom: Aktenzeichen: 2.2 Sachbericht - Angaben zur Durchführung der Maßnahme (Besonderheiten, Bauzeiten usw.): Sachbericht: Erste Auftragserteilung: Erster Arbeitsbeginn: Abschluss der Maßnahme: 2.3 Haben Sie auf die Gewährung der Zuwendung durch das SAARLAND, Ministerium für Umwelt, hingewiesen? ja n m l k j i nein n m l k j Wenn "ja": Wie ist der Hinweis erfolgt? Anlage 2 ALR / MEL - 2009 Seite 1 E? +1$($F1#*!$& E?@ -1&#$61))#/W 4#"1//1&)# !"#$%!$&#$ < !'2.5''# A !"#1'!$&#$ : = !$% Q(*/#.#$ :Q=O 4#"1//1&#$%# 9)#//# Q()!6 ;M)#$F#12.#$ L#)*(& ;*) 4*#*3$"&*%/ 56& 7/8"'$ L 4#"1//1&)#* T#'(6)4#)*(&O C*#) %#D.&" P*!"#.&D"*$3'"*3$%#!"# .#!"5.''"#Y S. ! " # $ #"*# ! 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Mai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f ?^? D3V d H&V d <CFa %#) )"& D"$"*'*!$"# $"+,#*3+,"# [*"#3$3$"''"# \M& %#) 3*#) )*"3" )"/ F"&8"#)%#!3#.+,8"*3 D"*!"56!$Y S. ! " # $ #"*# ! " # $ G%&)"# .''" 4*$$"*'%#!3=5'*+,$"# #.+, H&V g HU"3$9K9a< "&56''$Y S. ! " # $ #"*# ! 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