Richtlinie zur Förderung von Aufwendungen im Rahmen der Bewirtschaftung von NATURA 2000 - Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (FRL-Natura 2000)
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Richtlinie zur Förderung von Aufwendungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (FRL-Natura2000) Vom 26.07.2016 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zweck Das Ministerium für UmweLt und Verbraucherschutz gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Art. 30 VO (EU) Nr. 1305/2013 i. V. mit VO (EU) Nr. 808/2014 sowie VO (EU) Nr. 809/2014 nach Maßgabe des SaarLändischen Entwicklungsplans für den LändLichen Raum 2014-2020 (SEPL 2014-2020), dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus MitteLn der EU und des Landes zur Förderung von Aufwendungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen. Ordnungsrechtliche Vorgaben für die Landwirtschaft in Schutzgebietsverordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten und von anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen dienen dem Schutz und der Verbesserung der natürLichen Ressourcen im Rahmen der Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen. Die Maßnahme dient dem AusgLeich der durch die Bewirtschaftung dieser Gebiete für die Landwirtschaft entstehenden Mehraufwendungen. Die Höhe der Förderung soLL den Landwirten/Landwirtinnen den entstehenden Mehraufwand bzw. die Ertragsund Einkommenseinbußen, die Ihnen durch ordnungsrechtliche Vorgaben der Verordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten und von anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen entstehen, ausgLeichen. 1.2 Rechtsgrundlagen Diese Förderrichtlinie dient der Ergänzung, AusLegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschLägigen EU-Bestimmungen, der NRR und des SEPL 2014-2020, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen nationaLen und EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor. 1 ' 1.3 Zuwendungsanspruch Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist der Ausgleich der durch ordnungsrechtliche Vorgaben der Verordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten und von anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen entstehenden Mehraufwendungen der Landwirtschaft bei der extensiven Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands. 3. Ziele und Indikatoren Die Maßnahmen dieser Richtlinie tragen in erster Linie zur Erreichung der Ziele der "Priorität 4", Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013), bei. Gemäß SEPL 2014 - 2020 werden folgende Indikatoren und Meilensteine der Zielerreichung festgelegt: Indikator Meilenstein Ziel 2022 J:'läche, für die Verträge im Rahmen der Zahlungen für NATURA 2000 abgeschlossen wurden (ha) Maßgeblich ist die Fläche, für die Verträge im Rahmen der Zahlungen für Natura 2000 mit Landnutzem abgeschlossen wurden. 550 750 Ausgaben für Zahlungen im Rahmen von NATURA2000 (€) Maßgeblich sind die öffentlichen Ausgaben, die für Verträge im Rahmen der Zahlungen für Natura 2000 mit Landnutzem eingesetzt wurden. 600.000 800.000 4. Zuwendungsempfanger IZuwendungsempfangerin Zuwendungsempfänger IZuwendungsempfängerinnen sind Betriebsin haber 1 Betriebsinhaberinnen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Beschreibung der Fördennaßnahme Gefördert wird die umweltgerechte, extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen, in Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen gemäß den ordnungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen. Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin nutzt das Dauergrünland im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal pro Jahr und richtet sich dabei streng an die inhaltlichen Vorgaben der rechtsverbindlichen Schutzgebietsverordnung. 5.2 Allgemeine Verpflichtungen Der Zuwendungsempfänger /Die Zuwendungsempfängerin muss den Betrieb selbst bewirtschaften und sich verpflichten die Bewirtschaftung von Flächen in Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen gemäß den ordnungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen durchzuführen. Folgende allgemeine Verpflichtungen liegen allen Schutzgebietsverordnungen zu Grunde und sind daher allgemeingültige Basisanforderungen, die obligatorisch einzuhalten sind: - auf Dauergrünlandflächen oder beweidbaren Flächen keine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung; - auf Dauergrünlandflächen oder beweidbaren Flächen keine Pflegemaßnahmen (z.B.. Walzen, Schleppen, Striegeln), kein Mähen, kein Nachsäen und keine Ausbringung jeglichen Düngers im Zeitraum zwischen 1. März bis 14. Juni jeden Jahres; - auf beweideten Flächen im Zeitraum zwischen 1. März bis 14. Juni jeden Jahres keine Beweidungsdichte über 1,0 RGVje Hektar; - keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, - keine Beregnung, - keine Meliorationen. 5.3 Förderfähige Flächen Gefördert werden ausschließlich Flächen, die im Saarland gelegen sind. Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Flächen gemäß den einschlägigen nationalen und europäischen Regelungen. Im Saarland sind folgende Gebietskategorien förderfähig: • Alle NATURA2000-Gebiete • Naturschutzgebiete 5.4 Nicht rörderfähige Flächen a) Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, b) Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von identischen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht. c) Flächen, welche gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als ökologische Vorrangflächen angemeldet wurden. d) Flächen, die nach den Vorschriften des ökologischen Landbaus (Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) bewirtschaftet werden. s.s Ausschluss der Doppelf"örderung Vorbehaltlich der Kombination von verschiedenen Maßnahmen auf der selben Fläche ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn auf der selben Fläche Zahlungen anderer Beihilferegelungen oder Finanzierungen Dritter mit jeweils gleichem Fördetinhalt in Anspruch genommen werden. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Finanzierungsart Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. 6.2 Bagatellgrenze Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne der Wirksamkeit der Maßnahmen wird eine Bagatellgrenze pro Zuwendung festgelegt: Die zu fördernde Fläche darf eine Mindestgröße von 1,0 ha nicht unterschreiten. 6.3 Zuwendungshöhe Die Höhe im Verpflichtungszeitraum beträgt jährlich 148 €/ha. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Der Zuwendungsempfänger /Die Zuwendungsempfängerin hat sein Einverständnis zu erklären, dass a) die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird, die Kontrolleure das Recht auf Entnahme von Proben des Auswuchses sowie des Bodens haben und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird, Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, den Europäischen Rechnungshof oder der Prüfungseinrichtungen der EUbzw. nach EU-Recht bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt. b) die Daten zur Förderung, insbesondere der Namen und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 Agrarund Fischereifonds-Informations-Gesetz, in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden. 7.2 Der Zuwendungsempfänger /Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, a) jede Abweichung, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten, jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen oder des Viehbesatzes des Betriebes, mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis. der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen, b) Art und Datum sämtlicher auf der Fläche vorgenommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu dokumentieren. Für die betreffenden Dauergrünlandflächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuzeichnen. Diese sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. c) alle für die Förderung nach dieser Richtlinie notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren, d) die aktuell verbindlichen Anforderungen aus Artikel 93 und 94 und des Anhanges II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17.Dezember 2013 sowie darüber hinaus die Anforderungen aus Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und des SEPL (2014 -2020) einzuhalten, e) an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Saarland beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen, f) auf die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Die Publizitätsvorgaben der Art. 115 - 117 va (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich Anhang XII und Art. 13 va (EU) Nr. 808/2014 einschließlich Anhang III sind einzuhalten. Wird ein Vorhaben aus Mitteln des Bundes bzw. des Landes finanziert, ist auch hierauf hinzuweisen. 7.3 Vorzeitige Beendigung und Ausnahmen Es gelten die Regelungen des Artikel 47 Absatz 3 und 4 der va (EU) Nr. 1305/2013 sowie der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften hinsichtlich besonderer Umstände, bei Flurbereinigungsverfahren und höherer Gewalt. 7.4 Verpflichtungsübertragung Es gelten die Regelungen des Artikel 47 Absatz 2 der va (EU) Nr. 1305/2013 sowie der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. 7.S Verwaltungssanktionen Werden Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei Vorhaben zur Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen im Rahmen von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen aufgedeckt, finden die Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bei Artikel 19 (Verwaltungssanktionen bei Übererklärung) sowie Artikel 35 (Nichteinhaltung anderer Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen) entsprechende Anwendung. 7.6 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zuwendungen incl, Verzinsung Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen im Sinne der Artikel 54 und 56 der VO (EU) Nr. 1306/2013 ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls anfallender Zinsen verpflichtet (Artikel 7 der VO (EU) Nr.809/2014). Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Die Zuwendungsanträge werden mit dem "Gemeinsamen Antrag (Sammelantrag) im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bis zum 15. Mai eines Jahres entsprechend dem für Direktzahlungen vorgesehenen elektronischen Verfahren beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, gestellt. Dabei sind die für das Förderverfahren notwendigen Angaben in den dafür vorgesehenen Antragsunterlagen des Sammelantrages, des Flächen- und Nutzungsnachweises, des graphischen Flächennachweises vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz prüft den Antrag, sowie die Förderfähigkeit der Flächen und entscheidet über die Bewilligung des Antrags. Zur Prüfung der Förderfähigkeit kann es von dem Antragsteller/der Antragstellerin neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Mit der fachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises können auch externe Sachverständige beauftragt werden. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Falle der Bewilligung einen Zuwendungsbescheid, der sich über die Dauer des Verpflichtungszeitraums erstreckt. Der Antrag auf Zuwendung ist gleichzeitig der Auszahlungsantrag für das jeweilige Jahr. 8.2 Maßnahmen beginn Der Beginn des Verpflichtungszeitraums ist der 1. Januar des Jahres in dem der Antrag auf Zuwendung gestellt wird. Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich über das Kalenderjahr. 8.3 BewilligungsverfahTen Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 8.4 AnfordeTungs- und AuszahlungsverfahTen Die Zuwendung im Rahmen der Verpflichtung wird nach Abschluss des Verpflichtungs zeitraums nach abschließender Prüfung der F'ördervoraussetzungen ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung und das F'lächenverzeichnis zum Sammelantrag sind zugleich der Nachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P). Aufgrund dieser Unterlagen wird die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen geprüft und die Zuwendung in genauer Höhe abschließend berechnet und ausgezahlt. 9.In-Kraft-Treten Diese F'örderrichtlinie tritt am 26.07.2016 in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft. Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz In Vertretung Roland Krämer